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VerfGBbg, Beschluss vom 20. Juli 2018 - VfGBbg 173/17 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 6 Abs. 1
- SGG, § 178; SGG, § 173
Schlagworte: - Stattgabe
- effektiver Rechtsschutz
- Erinnerung
- Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. Juli 2018 - VfGBbg 173/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 173/17




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

O.

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigter:             Rechtsanwalt L.

 

wegen            Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 21. September 2016 (S 30 SF 75/16 E)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 20. Juli 2018

durch die Verfassungsrichter Nitsche, Dr. Becker, Dresen, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

beschlossen: 

 

Der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 21. September 2016 (S 30 SF 75/16 E) verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 6 Abs. 1 LV). Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Erinnerung vom 4. Januar 2016 an das Sozialgericht Cottbus zurückverwiesen.

 

Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 

 

 

Gründe:

 

A.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Cottbus über eine Erinnerung im Verfahren zur Festsetzung ihrer erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten.

I.

Die Beschwerdeführerin führte vor dem Sozialgericht Cottbus gegen das Jobcenter Oberspreewald-Lausitz (im Folgenden: Beklagter) eine Untätigkeitsklage (S 14 AS 4823/12), welche sich nach Erlass des begehrten Bescheides erledigte; der Beklagte erkannte seine Kostenerstattungspflicht für die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin dem Grunde nach an.

Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin beim Sozialgericht die Festsetzung der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten in Höhe von 285,60 Euro. Der Beklagte nahm zum Kostenfestsetzungsantrag in der Weise Stellung, dass nur eine Summe von 74,26 Euro zu erstatten sei. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. Dezember 2015 setzte die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts die der Beschwerdeführerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 74,26 Euro fest.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. Januar 2016 legte die Beschwerdeführerin unter Angabe des Aktenzeichens des Klageverfahrens „gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Cottbus Erinnerung ein“. Zugleich lehnte sie den für die Erinnerungsentscheidung zuständigen Richter sowie dessen sämtliche Vertreter wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Mit Beschluss vom 30. August 2016 (S 30 SF 344/16 AB) verwarf das Sozialgericht durch einen Vertreter des abgelehnten Richters das gegen sämtliche Vertreter gerichtete Ablehnungsgesuch als unzulässig und wies das Ablehnungsgesuch gegen den abgelehnten Richter als unbegründet zurück.

Mit Beschluss vom 21. September 2016 (S 30 SF 75/16 E) wies das Sozialgericht sodann die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als unzulässig zurück. Es sei eine Erinnerung gegen einen nicht bezeichneten Kostenfestsetzungsbeschluss eingereicht worden. Die Erinnerung müsse gemäß §§ 178 Satz 2, 173 SGG die eindeutige Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung enthalten. Bei einem Verstoß gegen diese Formvorschrift sei die Erinnerung nach § 202 SGG und § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu verwerfen. Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2017 zugestellt.

II.

Mit der am 1. Dezember 2017 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV sowie Art. 52 Abs. 3 und Abs. 4 LV.

Der Beschluss über die Verwerfung der Erinnerung sei mit dem Grundrecht auf faires Verfahren unvereinbar. Das Sozialgericht überspanne die Anforderungen an die Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung. Insoweit reiche die Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens. Das Gericht verhalte sich auch in keiner Weise dazu, welche Anforderungen nicht erfüllt seien.

III.

Das Sozialgericht Cottbus erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verfahrensakten S 14 AS 4823/12, S 30 SF 344/16 AB und S 30 SF 75/16 E wurden beigezogen.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

1. Die Beschwerdeführerin hat entsprechend § 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) den Rechtsweg erschöpft. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Sozialgerichts über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss stand der Beschwerdeführerin aufgrund der Bestimmung des § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zur Verfügung.

Vorliegend kommt es auch nicht auf die Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens gemäß § 178a SGG an, weil die Verfassungsbeschwerde keine Rüge rechtlichen Gehörs zum Gegenstand hat (vgl. hierzu Beschlüsse vom 24. März 2017 - VfGBbg 48/16 - und vom 18. März 2010 - VfGBbg 46/09 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Obwohl die als verletzt bezeichnete Norm des Art. 52. Abs. 3 Landesverfassung (LV) auch den Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert, wird ein Gehörsverstoß in der Sache offensichtlich nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin trägt keinen Sachverhalt vor, welcher dem Schutzbereich dieses Grundrechts unterfällt. Sie rügt einzig, dass das Sozialgericht zu hohe Anforderungen an die Konkretisierung des mit der Erinnerung angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlusses gestellt habe. Eine mit dieser Begründung erhobene Anhörungsrüge wäre offensichtlich unzulässig und gehört deshalb nicht zum Rechtsweg (vgl. Beschluss vom 16. August 2013 - VfGBbg 24/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Januar 2014 - 1 BvR 1126/11 - und vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 730/07 -).

2. Die Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt. Sie hat hinreichend substantiiert und nachvollziehbar einen Sachverhalt unterbreitet, der hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses jedenfalls zu einem Verstoß gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 6 Abs. 1 LV führen kann.

Zwar hat die Beschwerdeführerin dieses Grundrecht nicht ausdrücklich als verletzt bezeichnet. Jedoch macht sie mit dem Einwand, das Sozialgericht habe zu hohe Anforderungen an die Konkretisierung des mit der Erinnerung angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlusses gestellt, in der Sache eine Verletzung der aus dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 6 Abs. 1 LV) folgenden Verpflichtung der Gerichte geltend, den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz nicht in unverhältnismäßiger, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu beschränken (vgl. Beschluss vom 20. Oktober 2017 - VfGBbg 16/17 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

Insofern kann dahinstehen, ob es der Verfassungsbeschwerde an einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung fehlt, insoweit damit auch das Verbot objektiver Willkür nach Art. 52 Abs. 3 Var. 1 LV gerügt wird, der im Verhältnis zu dem ebenfalls als verletzt bezeichneten allgemeinen Willkürverbot des Art. 12 Abs. 1 LV für das gerichtliche Verfahren spezielleren und damit vorrangigen Norm (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 33/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

3. Die Verfassungsbeschwerde ist auch innerhalb der Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg binnen zweier Monate nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses erhoben und begründet worden.

4. Schließlich steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, dass der Beschluss, gegen den sich die Beschwerdeführerin richtet, auf der Grundlage von Verfahrensrecht des Bundes ergangen ist. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.

Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Cottbus verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 6 Abs. 1 LV.

Die Garantie effektiven Rechtsschutzes gewährleistet zum einen den Zugang zu den Gerichten und eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes. Zum anderen beeinflusst sie auch die Auslegung und Anwendung derjenigen gesetzlichen Bestimmungen, die für die Eröffnung des Rechtszuges und die Beschreitung eines Instanzenzuges von Bedeutung sind. Sieht die betreffende Prozessordnung ein Rechtsmittel vor, darf ein Gericht dieses Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leerlaufen“ lassen. Bei der Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften darf insbesondere der Zugang zu der nächsten Instanz nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen ist (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2015 - VfGBbg 33/15 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.). Diese Maßstäbe sind auch für das Rechtsmittel der Erinnerung gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu beachten.

Die Handhabung des Verfahrensrechts durch das Sozialgericht im Erinnerungsverfahren verwehrt der Beschwerdeführerin den Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung des mit der Erinnerung angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 1. Dezember 2015. Das Sozialgericht hat einen Verstoß gegen die Pflicht zur Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung angenommen, da „eine Erinnerung gegen einen nicht bezeichneten Kostenfestsetzungsbeschluss eingereicht“ worden sei. Dies ist sachlich nicht nachvollziehbar.

Eine Pflicht zur eindeutigen Bezeichnung des mit der Erinnerung angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses ist im Sozialgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt (vgl. § 178, § 197 Abs. 2 SGG). Für die Beschwerde, deren Formvorschriften auf die Erinnerung entsprechend anwendbar sind (§ 178 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 173 Satz 1 SGG), ist diese Pflicht aber allgemein anerkannt (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 173 Rn. 4; Böttiger in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 173, Rn. 16; Karl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 173 SGG, Rn. 29; Jungeblut in: Rolfs/Giesen/Kreike-bohm/Udsching, BeckOK SozR, 48. Ed. Stand 1. März 2018, § 173 SGG Rn. 13). Danach muss die Beschwerde die angefochtene Entscheidung, wenn auch nicht genau, so doch identifizierbar bezeichnen und das Überprüfungsbegehren deutlich machen (vgl. nur Böttiger, a.a.O.).

Erforderlich, aber auch ausreichend für die Bezeichnung einer angefochtenen Entscheidung sind im Fall der Erinnerung - ebenso wie bei den Rechtsmitteln der Prozessordnungen - solche Angaben, anhand derer sich das angerufene Gericht über die Identität der angegriffenen Entscheidung Gewissheit verschaffen kann. Dies geschieht etwa durch Angabe des Gerichts, des Aktenzeichens, des Datums der Entscheidung und der Beteiligten. Ist nur im Wege der Auslegung aufgrund der sonstigen Umstände, namentlich des Gesamtinhalts der Rechtsmittel- bzw. -Rechts-behelfsschrift oder der aus den Verfahrensakten erkennbaren Informationen für das Gericht unzweifelhaft erkennbar, welche Entscheidung angefochten wird, sind auch unvollständige oder falsche Angaben unschädlich (vgl. zu § 178a SGG: Beschluss vom 20. Oktober 2017 - VfGBbg 16/17 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.).

Von einem „nicht bezeichneten Kostenfestsetzungsbeschluss“ kann danach ersichtlich nicht die Rede sein. Der Erinnerungsschriftsatz des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2016 enthielt mit der Angabe des Aktenzeichens der Klage genügend klare Angaben, die dem Sozialgericht eine zuverlässige Identifizierung des angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlusses ermöglichte. Zudem enthielt die nicht sehr umfangreiche Verfahrensakte zu diesem Zeitpunkt als mit der Erinnerung anzugreifende Entscheidung allein den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. Dezember 2015. Es ist bezeichnend, dass eine Mitarbeiterin des mittleren Dienstes in der Eingangsregistratur die Erinnerung ohne weiteres der Klage zuordnete, weil dieser völlig klar war, wogegen die Beschwerdeführerin sich wendete.

Nach alledem kommt es nicht auf die Frage an, ob der Beschluss über die Erinnerung auch gegen das Willkürverbot oder das Grundrecht auf ein faires Verfahren verstößt.

C.

Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Cottbus ist hiernach gemäß § 50 Abs. 3 VerfGGBbg aufzuheben; die Sache ist an das Sozialgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg.

Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entsprechend der ständigen Praxis des Gerichts in erfolgreichen Verfahren über Individualverfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen auf 10.000,00 Euro festzusetzen.

D.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Nitsche Dr. Becker
   
Dresen Dr. Lammer
   
Partikel Schmidt