VerfGBbg, Beschluss vom 20. Juni 2002 - VfGBbg 80/02 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2 | |
Schlagworte: | - Zuständigkeit des Richters | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 20. Juni 2002 - VfGBbg 80/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 80/02

B E S C H L U S S | ||||||||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren L., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigte: V. Rechtsanwälte, hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 20. Juni 2002 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zurückzuweisen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2002 - dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugegangen am 28. Mai 2002 - auf die offensichtliche Unbegründetheit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 18. Juni 2002, ausgeräumt hat. Die mit dem Schreiben vom 18. Juni 2002 geltend gemachten Bedenken greifen letztendlich nicht durch. Insbesondere ist davon auszugehen, daß ein Richter - so auch die hier tätig gewordene Richterin - seine Zuständigkeit, indem er tätig wird, bejaht. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. | ||||||||||||||||
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