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VerfGBbg, Beschluss vom 20. Juni 2002 - VfGBbg 80/02 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2
Schlagworte: - Zuständigkeit des Richters
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. Juni 2002 - VfGBbg 80/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 80/02



IM NAMEN DES VOLKES

B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

L.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte: V. Rechtsanwälte,

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

am 20. Juni 2002

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zurückzuweisen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2002 - dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugegangen am 28. Mai 2002 - auf die offensichtliche Unbegründetheit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 18. Juni 2002, ausgeräumt hat. Die mit dem Schreiben vom 18. Juni 2002 geltend gemachten Bedenken greifen letztendlich nicht durch. Insbesondere ist davon auszugehen, daß ein Richter - so auch die hier tätig gewordene Richterin - seine Zuständigkeit, indem er tätig wird, bejaht.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Dr. Macke Prof. Dr. Harms-Ziegler
Havemann Dr. Jegutidse
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder
Prof. Dr. Will