VerfGBbg, Urteil vom 20. Juni 1996 - VfGBbg 14/96 EA -
Verfahrensart: |
Organstreit EA |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 56 Abs. 1 - VerfGGBbg, § 30 Abs. 1 |
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Schlagworte: | - Parlamentsrecht - Abgeordneter - Fraktion - Vorwegnahme der Hauptsache - Beteiligtenfähigkeit |
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amtlicher Leitsatz: | ||
Fundstellen: | - LVerfGE 4, 190 - DÖV 1997, 292 |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Urteil vom 20. Juni 1996 - VfGBbg 14/96 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 14/96 EA

U R T E I L | ||||||||||||
In dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung Klaus Häßler, MdL, Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt T., gegen Fraktion der Christlich Demokratischen Union Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. und Dr. S., wegen Wahrnehmung der Rechte als Mitglied der Fraktion hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1996 für R e c h t erkannt: Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Der Antragsteller, der als Mitglied der CDU in den Brandenburgischen Landtag gewählt worden und der CDU-Fraktion beigetreten ist, wendet sich dagegen, daß ihm der Fraktionsvorsitzende der CDU-Fraktion im Landtag Brandenburg die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Fraktion mit sofortiger Wirkung untersagt hat. Er will durch den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung erreichen, daß er die Fraktionsrechte weiterhin wahrnehmen - insbesondere an Fraktionssitzungen und Fraktionsabstimmungen teilnehmen - kann. I. Der Landesvorstand der CDU Brandenburg hat nach Anhörung des Antragstellers am 8. März 1996 beschlossen, ihn gemäß § 11 Abs. 6 Statut der CDU Deutschland, § 11 Abs. 4 der Satzung der CDU Landesverband Brandenburg, § 10 Abs. 5 Satz 4 Parteiengesetz von der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte der Partei auszuschließen. Die genannten Vorschriften sehen die Möglichkeit vor, in dringenden und schwerwiegenden Fällen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Parteisatzung oder eines erheblichen Verstoßes gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei, die sofortiges Handeln erfordern, ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Parteigerichts durch Beschluß des Vorstandes einer Partei oder eines Gebietsverbandes auszuschließen. Nach dem Statut der CDU Deutschland und der Satzung des Landesverbandes gilt ein solcher Vorstandsbeschluß gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Parteiausschlußverfahrens. Der Landesvorstand wirft dem Antragsteller vor, über 20 Jahre als “Inoffizieller Mitarbeiter” des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR tätig gewesen zu sein, die nähere Aufklärung des Umfangs dieser seiner Tätigkeit aber nicht zu unterstützen. Die Angelegenheit habe Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt und den Ruf der Partei beschädigt. Die damalige Landesvorsitzende des Landesverbandes teilte dem Antragsteller den Beschluß mit Schreiben vom gleichen Tage (8. März 1996) mit. Zugleich informierte sie ihn, den Fraktionsvorsitzenden der CDU-Fraktion im Landtag Brandenburg darüber unterrichtet zu haben, daß ein weiteres Verbleiben des Antragstellers in der CDU-Landtagsfraktion nicht mehr möglich sei; sie habe den Fraktionsvorsitzenden daher gebeten, die notwendigen Schritte einzuleiten. Mit Telegramm an den Antragsteller vom 11. März 1996 stellte sich der Fraktionsvorsitzende der CDU im Landtag sodann auf den Standpunkt, daß der Beschluß des Landesvorstandes der CDU Brandenburg gemäß §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 der Satzung der CDU-Fraktion des Landtages Brandenburg in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Fraktionsgesetz bedeute, daß der Antragsteller seine Mitgliedschaftsrechte und die daraus resultierenden Funktionen in der CDU-Fraktion des Landtages nicht mehr wahrnehmen könne. Er habe den Präsidenten des Landtages entsprechend unterrichtet und ihn gebeten, den Antragsteller wie einen fraktionslosen Abgeordneten zu behandeln und ihm ein Abgeordnetenbüro außerhalb der CDU-Fraktion zuzuweisen. II. Der Antragsteller hat am 21. März 1996 Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er meint, die Entscheidung des Landesvorstandes vom 8. März 1996 habe nicht zur Folge, daß er seine Befugnis verloren habe, die Mitgliedschaftsrechte in der Fraktion auszuüben und wahrzunehmen. Die Einleitung des Parteiausschlußverfahrens habe keine rechtliche Bedeutung für seinen Status als Mitglied der Fraktion; Partei und Fraktion seien rechtlich zu trennen. Hinsichtlich der Fraktion gelte allein die den Fraktionsausschluß regelnde Bestimmung des § 7 Abs. 3 der Satzung der CDU-Fraktion des Landtages Brandenburg, wonach über den Ausschluß aus der Fraktion bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Gelegenheit zur Stellungnahme durch den Betroffenen die Fraktionsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder entscheide. Diese Regelung sei als eine satzungsmäßige Konkretisierung der Voraussetzungen für den Ausschluß aus der Fraktion und für die Untersagung der Mitgliedschaftsrechte anzusehen und stelle insoweit eine abschließende Regelung dar. Die ihm gegenüber ausgesprochene Untersagung der Mitgliedschaftsrechte greife in seinen verfassungsrechtlich geschützten Abgeordnetenstatus ein, da ihm damit wesentliche Mitwirkungsmöglichkeiten genommen würden. Er könne zwar auch als fraktionsloser Abgeordneter im Landtag mitwirken, könne aber Mitglied in nur einem Ausschuß sein. Die Nichtteilnahme an den Fraktionssitzungen (Wahlen etc.) wie insgesamt der Verlust der Möglichkeit, seine Rechte als Angehöriger der Fraktion auszuüben, stelle einen schwerwiegenden Nachteil dar. Dieser sei - für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache - irreparabel. Der Abgeordnete beantragt festzustellen, daß 1. die ihm gegenüber am 11. März 1996 durch den Antragsgegner telegrafisch ausgesprochene Untersagung der Ausübung aller Rechte, die sich aus seiner Mitgliedschaft in der CDU-Fraktion des Landtages ergeben, gegen Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und gegen Art. 67 Abs. 1 LV verstößt und 2. die Antragsgegnerin aufgrund der Untersagung vom 11. März 1996 nicht berechtigt ist, ihn an der Ausübung seiner Rechte als Mitglied der Fraktion zu hindern. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antrag sei bereits unzulässig, da das Verfassungsgericht nicht zuständig sei. Es liege keine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor, da der Antagsteller seinen Anspruch auf Mitgliedschaft in einer Fraktion nicht aus dem Verfassungsrecht herleite. Der Fraktionsausschluß sei eine rein fraktionsinterne Angelegenheit, die den Antragsteller nicht in seinen verfassungsrechtlichen Befugnissen als Abgeordneter berühre. Auch das aus dem Abgeordnetenstatus fließende Recht zur Ausschußmitarbeit - und damit zur Mitwirkung an der eigentlichen Sacharbeit des Landtages - bleibe dem Antragsteller unbenommen. Daß er dabei nicht einem Ausschuß seiner Wahl und nicht mehreren Ausschüssen angehören könne, sei unschädlich, da auch fraktionsangehörige Abgeordnete keine weitergehenden Rechte hätten. Materiell-rechtlich sei die Entscheidung rechtmäßig. Da die Mitgliedschaft zur Fraktion gem. § 1 Abs. 1 der Satzung der CDU-Fraktion von der Parteimitgliedschaft abhänge, diese jedoch derzeit ruhe, sei der Antragsteller nicht Fraktionsmitglied. Der Antragsteller wäre - soweit Eilbedürftigkeit gegeben sein sollte - gehalten gewesen, einen einstweiligen Anordnungsantrag gem. § 35 Parteigerichtsordnung an das Landesparteigericht zu stellen, um seine Mitgliedschaftsrechte in der Partei vorläufig wiederzuerlangen. Wäre ein solcher erfolgreich, würden gleichzeitig seine Rechte als Fraktionsmitglied wiederhergestellt. B. Der Antrag zu 1) ist bereits unzulässig (I.); der Antrag zu 2) ist zwar zulässig (II.1.), aber nicht begründet (II.2.). I. Der - auf die Feststellung einer Verletzung der Rechte des Antragstellers gerichtete - Antrag zu 1) ist bereits seinem Inhalt nach unzulässig. Gemäß § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) kann das Gericht einen Zustand durch einstweilige “Anordnung” vorläufig “regeln”, was begrifflich, jedenfalls typischerweise, auf ein einstweiliges Gebieten oder Untersagen abzielt. Zwar hält das Gericht zur Sicherstellung eines verfassungsgemäßen Ablaufs in sinngemäßer Anwendung von § 30 Abs.1 VerfGGBbg eine “vorläufige”, nämlich unter dem Vorbehalt einer abschließenden Überprüfung im Hauptsacheverfahren stehende, Feststellung nicht von vornherein für undenkbar (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 7. März 1996 - VfGBbg 3/96 EA - S. 4 des Entscheidungsumdrucks). So liegt es jedoch hier nicht. Mit einer dem Antrag zu 1) stattgebenden Entscheidung würde der Antagsteller vielmehr schon einen Ausspruch erreichen, der nur das Ergebnis eines - hier allerdings noch nicht anhängig gemachten - Hauptsacheverfahrens gemäß Art. 113 Nr. 1 LV, §§ 12 Nr. 1, 35 ff. VerfGGBbg sein könnte und in dieser Weise die Hauptsache vorwegnähme. II. 1. Der Antrag zu 2) ist zulässig. a) Eine Entscheidung, wie sie der Abgeordnete mit dem Antrag zu 2) verfolgt, wäre als einstweilige Anordnung gemäß § 30 VerfGGBbg inhaltlich zulässig. Das Gericht versteht den Antrag zu 2) dahin, daß der Antragsteller die Möglichkeit erlangen will, seine Rechte in der Fraktion bis auf weiteres, nämlich vorbehaltlich der Entscheidung in der Hauptsache, wieder wahrzunehmen. In Anlehnung an die oben zu I. angeführte Überlegung wäre es denkbar, durch einen Ausspruch dieser Art die Mitwirkung des Antragstellers in der Fraktion bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache abzusichern. b) Die Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 113 Nr. 1 Landesverfassung (LV) i. V.m . §§ 12 Nr. 1, 35 ff. VerfGGBbg. Danach entscheidet das Gericht im Wege der sogenannten Organstreitigkeit über die Auslegung der Verfassung aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorganes oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Regierung mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Diese - unmittelbar nur für das Hauptsacheverfahren geltende - Voraussetzung muß wegen der inneren Sachbezogenheit des einstweiligen Anordnungsverfahrens zum Hauptsacheverfahren bereits im Anordnungsverfahren gegeben sein (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. März 1995 - VfGBbg 4/95 EA - , zur Veröffentlichung in LVerfGE 3, Teil Brandenburg Nr. 3 vorgesehen). Bereits hier ist zu prüfen, ob es um eine Angelegenheit geht, die einer der von der Verfassung und dem Verfassungsgerichtsgesetz dem Gericht enumerativ zugewiesenen Aufgaben zuzuordnen ist. Insoweit reicht hier aus, daß der Antragsteller eine Verletzung seines Abgeordnetenstatus geltend macht. Ob der Antragsteller und sein Gegner bezogen auf den Gegenstand des Verfahrens beteiligtenfähig sind und verfassungsrechtliche Befugnisse des Antragstellers in Frage stehen oder nicht, ist - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht eine Frage der Zuständigkeit des Gerichts, sondern der Zulässigkeit des Antrags im übrigen. c) Antragsteller und Antragsgegnerin gehören zum Kreis der in Art. 113 Nr. 1 LV, §§ 12 Nr.1, 35 VerfGGBbg genannten Beteiligten einer Organstreitigkeit. Nach diesen Vorschriften sind beteiligtenfähig oberste Landesorgane und andere Beteiligte, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Auch die beteiligtenbezogenen Sachurteilsvoraussetzungen zählen zu den elementaren Zulässigkeitserfordernissen des Hauptsacheverfahrens, die ebenfalls bereits im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren zu prüfen sind (siehe bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. März 1995, aaO.). Der Antragsteller ist ein “anderer Beteiligter” im Sinne der genannten Regelungen. Er ist nach Maßgabe seines verfassungsrechtlichen Status durch die Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet (vgl. für den Bundestagsabgeordneten etwa BVerfGE 80, 188, 208 m.w.N.). Die Antragsgegnerin ist ebenfalls als “anderer Beteiligter” gem. § 12 Nr. 1 VerfGGBbg beteiligtenfähig. Die verfassungsrechtliche Stellung der Fraktion ist in der Brandenburgischen Verfassung - anders als im Grund- gesetz - ausdrücklich geregelt. Nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 LV wirken Fraktionen mit eigenen Rechten und Pflichten als selbständige und unabhängige Gliederungen an der Arbeit des Landtages mit und unterstützen die parlamentarische Willensbildung. Zwar ist die vorliegende Fallgestaltung, bei der sich zwei Beteiligte desselben Organs “Landtag” gegenüberstehen, eher ungewöhnlich (vgl. Clemens/Umbach, BVerfGG, §§ 63,64, Rn. 85 zu einem ähnlichen Fall). Jedoch verdeutlicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 1989 betreffend die Abberufung eines Abgeordneten aus dem Innen- und Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages durch eine Fraktion (BVerfGE 80, 188, 216 f.), daß es auch in diesem Verhältnis zu klärungsbedürftigen Fragen verfassungsrechtlicher Natur kommen kann. d) Weiter ist der Antragsteller auch antragsbefugt. § 36 Abs.1 VerfGGBbg setzt insoweit voraus, daß der Antragsteller geltend macht, daß er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Der Antragsteller macht hier geltend, die vom Fraktionsvorstand ausgesprochene Untersagung der Ausübung aller Rechte, die sich aus der Fraktionsmitgliedschaft ergeben, verletze ihn in seinem aus Art. 56 Abs. 1 LV fließenden Abgeordnetenstatus. Für die Antragsbefugnis reicht aus, daß eine dahingehende Statusbeeinträchtigung jedenfalls möglich erscheint. Das ist der Fall. Allerdings verpflichtet eine Vorschrift wie Art. 56 Abs. 1 LV “den Abgeordneten nicht, einer Fraktion beizutreten; sie hindert ihn nicht, aus der Fraktion auszutreten, und dieser ist es grundsätzlich nicht verwehrt, ihn auszuschließen. Der Wesensgehalt des Mandats wird weder durch den Nichteintritt in eine Fraktion noch durch den Austritt oder Ausschluß aus einer Fraktion angetastet” (vgl. STGH Bremen, DÖV 1970, S.639,640 f. zu dem Art. 56 Abs. 1 LV im wesentlichen entsprechenden Art. 83 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen). Dies bedeutet jedoch nicht, daß eine verfassungsrechtlich relevante Verletzung des Abgeordnetenstatus des Antragstellers durch die Untersagung seiner Fraktionsrechte nicht in Betracht kommt. Die einzelnen Abgeordneten haben kraft ihres aus Art. 56 Abs. 1 LV fließenden Status in gleicher Weise das Recht, ihre politischen Vorstellungen in den Willensbildungsprozeß des Parlaments einzubringen (BVerfGE 80, 188,220 f.). Dieser parlamentarische Willensbildungsprozeß vollzieht sich in sowohl der Plenums- als auch in der Fraktions- und Ausschußmitarbeit (siehe Magiera, Parlament und Staatsleitung in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes, 1979, S.146). Die zunehmende Kompliziertheit der Verhältnisse in Staat und Gesellschaft und der davon ausgehende Zwang zur Arbeitsteilung hat zur Folge, daß die Parlamentsarbeit nicht oder doch nicht vollständig im Plenum bewältigt und daher auf kleinere parlamentarische Gremien vorverlagert wird. Die Fraktionen stellen in diesem Zusammenhang ein bedeutsames politisches Gliederungselement in der Arbeit des Parlaments dar. In der Parteiendemokratie, wie sie sich entwickelt hat, sind sie unverzichtbare Einrichtungen des parlamentarischen Lebens und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung (vgl. dazu auf Bundesebene BVerfGE 80, 188, 219 m.w.N.). Sie organisieren die parlamentarische Willensbildung unter Nutzung der politischen Gleichgesinntheit ihrer Mitglieder. Die Möglichkeit, eine Fraktion zu bilden und in ihr mitzuarbeiten, verändert die Wirkungsmöglichkeit des Einzelnen nicht unerheblich (vgl. BVerfGE 43, 142, 149). Die von den Fraktionen unterhaltenen Fraktionsbüros, Archive, Pressestellen und wissenschaftlichen Hilfsdienste bieten dem Abgeordneten Hilfestellung in den ihm obliegenden Aufgaben (dazu etwa Kissler, Der Deutsche Bundestag, JöR 26 (1977), S. 39, 56; Kasten, Ausschußorganisation und Ausschußrückruf, 1983, S. 149 f.); er kann diese Vorteile auch für seine eigene politische Arbeit nutzen (siehe BVerfGE 80, 188, 230). Darüber hinaus ermöglichen die in der Fraktion stattfindenden Erörterungen der zeitgleich laufenden Beratungen der Ausschüsse den Abgeordneten, die an den betreffenden Ausschußberatungen - wegen anderweitiger parlamentarischer Verpflichtungen - nicht unmittelbar beteiligt sein können, eine indirekte Mitarbeit (BVerfGE 44, 308,318), weil die Positionen, die die in den Ausschuß entsandten Abgeordneten im Ausschuß vertreten, mit der Fraktion - wenn auch nicht rechtlich bindend - abgestimmt werden. Der einzelne Abgeordnete erlangt auf diese Weise über die Fraktion Einfluß auf die gesamte parlamentarische Sacharbeit und kann sie über die Fraktionen wirkungsvoller beeinflussen als durch die bloße Stimmabgabe bei der Schlußabstimmung im Plenum. Die von dem Fraktionsvorstand ausgesprochene Untersagung der Ausübung der Rechte als Fraktionsmitglied nimmt dem Antragsteller die aufgezeigten Möglichkeiten, die Einrichtungen der Fraktion (“Dienste”) zu nutzen und auf der Ebene der Fraktion an der parlamentarischen Entscheidungsfindung mitzuwirken. Damit besteht in der Untersagung der sich aus der Fraktionszugehörigkeit ergebenden Rechte zumindest die Möglichkeit, daß dem Antragsteller die Ausübung seiner Mitwirkungsbefugnisse in einer Weise beschnitten wird, die sein Recht aus Art. 56 Abs. 1 LV verletzt. 2. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen, von denen § 30 Abs. 1 VerfGGBbg den Erlaß einer einstweiligen Anordnung abhängig macht, sind hier nicht zu bejahen. a) Nach § 30 Abs. 1 VerfGGBbg kann das Verfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Insoweit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ein strenger Maßstab anzulegen. Die Verfassungsmäßigkeit als solche ist in dem Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht Gegenstand der Prüfung; die Gründe, die in der Sache selbst für eine Verfassungsrechtsverletzung sprechen, müssen in diesem Abwägungsprozeß grundsätzlich ebenso außer Betracht bleiben, wie die Gegengründe, es sei denn, der Antrag in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet. Ansonsten ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung eine Abwägung der Folgen vorzunehmen, die sich ergeben, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, das Verfahren in der Hauptsache aber Erfolg hat, gegen diejenigen Nachteile, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, der Antrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg bleibt. Dabei müssen die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu vergegenwärtigen sind, im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlaß der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen, weil sie sonst bei vergleichender Betrachtungsweise nicht schwer genug im Sinne des Gesetzes sind (“schwerer Nachteil”) bzw. keinen gleichwertigen “anderen” Grund im Sinne des Gesetzes darstellen. Unbeschadet der nach diesen Vorgaben vorzunehmenden Folgenabwägung muß, und zwar im Sinne zusätzlicher Voraussetzungen, die einstweilige Anordnung “zum gemeinen Wohl” und “dringend” “geboten” sein (vgl. zu alledem etwa die Entscheidungen des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 30.11.1993 - VfGBbg 3/93 EA - LVerfGE 1, 205, 206, vom 22.12.1993 - VfGBbg 9/93 EA - LVerfGE 1, 214, 216 f. und vom 15.12.1994 - VfGBbg 14/94 EA - LVerfGE 2, 214, 219 f.; jüngst etwa Urteil vom 7. März 1996 - VfGBbg 3/96 EA - S. 4 ff. des Entscheidungsumdrucks). b) Der Hauptsacheantrag ist hier, wenn er gestellt wird, weder offensichtlich unzulässig noch von vornherein unbegründet. In der Hauptsache wird es gegebenenfalls um die Frage gehen, ob die durch den Fraktionsvorstand ausgesprochene Untersagung der Ausübung aller Rechte, die sich aus der Fraktionsmitgliedschaft ergeben, den Antragsteller in seinen Rechten aus der Verfassung oder aus der Geschäftsordnung verletzt. Im derzeitigen Verfahrensstadium, in dem sich das Gericht auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache beschränken muß, kann nicht davon ausgegangen werden, daß das - noch einzuleitende - Organstreitverfahren von vornherein in der Sache selbst ohne Erfolg bleibt. Zwar gilt das aus Art. 56 Abs. 1 LV fließende Recht des Abgeordneten auf parlamentarische Mitwirkung auch innerhalb seiner und durch seine Fraktion nicht uneingeschränkt. Die aus dem Mandat fließenden Abgeordnetenrechte finden ihre Grenzen in der Einbindung des Abgeordneten in das Parlament, wenn und soweit der Parlamentsbetrieb dies erfordert (vgl. BVerfGE 80, 188, 222). Solche Einschränkungen können sich auch aus den Befugnissen der Fraktion - hier etwa aus dem in § 2 Abs. 2 Nr. 5 Fraktionsgesetz verankerten Recht der Fraktion, über den Fraktionsausschluß zu befinden - ergeben, die der Fraktion um ihrer Funktionsfähigkeit willen zu Gebote stehen müssen. Das Recht des Abgeordneten auf gleichberechtigte Mitwirkung erfordert es jedoch, den Fraktionsausschluß nicht ohne sachlichen Grund oder willkürlich zuzulassen. Dem entspricht auch § 7 Abs. 3 der Satzung der CDU-Fraktion des Landtages Brandenburg, wonach der Ausschluß aus der Fraktion eines wichtigen Grundes bedarf. § 7 Abs. 3 der Satzung der CDU-Fraktion schreibt weiter vor, daß der Ausschluß aus der Fraktion einen Antrag des Fraktionsvorstandes oder eines Drittels der Mitglieder voraussetzt, dem Betroffenen vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist und die Fraktionsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder entscheidet. § 7 Abs. 3 Satz 5 sieht ergänzend vor, daß vorläufige Maßnahmen, insbesondere die vorläufige Abberufung aus den Ausschüssen oder anderen Ämtern, nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden können. Ob diesen Anforderungen entsprechend verfahren worden ist, steht bereits nicht fest. Eine entsprechende Klärung - auch der Frage, ob ein etwa gegebener Verstoß gegen die genannten Satzungsbestimmungen auch verfassungsrechtlich relevant wäre - muß ebenso wie die Frage des “wichtigen Grundes” dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. c) Bei der Folgenabwägung sieht das Gericht für den Antragsteller in seiner vorübergehenden Suspendierung von der Mitarbeit in der Fraktion keinen Nachteil von einem solchen Gewicht, daß der Erlaß einer einstweiligen Anordnung gerechtfertigt wäre. aa) Bei Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung sähe sich die Antragsgegnerin gezwungen, den Antragsteller weiterhin an der Fraktionsarbeit und an den Fraktionssitzungen zu beteiligen. Damit wäre die Gefahr einer Beeinträchtigung des innerfraktionellen Willensbildungsprozesses verbunden. Die Zusammenarbeit in einer Fraktion und die Verständigung der Fraktionsmitglieder auf eine einheitliche Fraktionslinie bedingt, daß in den Fraktionsberatungen offen, unbefangen und vertrauensvoll diskutiert wird. Die Bereitschaft zu vertrauensvoller Sachdiskussion läßt jedoch nach, wenn die Fraktion argwöhnen muß, sich auf eines ihrer Mitglieder nicht in jeder Hinsicht verlassen zu können. Dies wiederum bliebe nicht ohne Rückwirkung auf das Parlament insgesamt. Im parlamentarischen Willensbildungsprozeß kommt der Fraktion eine Filterfunktion zu: Die unterschiedlichen Vorstellungen der Abgeordneten sollen durch die durch die Fraktionen gewährleistete Sacharbeit gebündelt werden, so daß an das Parlament “mehrheitsfähige” bzw. vorabgestimmte Positionen herangetragen werden (vgl. Demmler, Der Abgeordnete im Parlament der Fraktionen, 1994, S. 166 ff.). Die Vorarbeit in den Fraktionen ist deshalb für die Funktionsfähigkeit des Parlaments von gewichtiger Bedeutung. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, daß die Fraktion als solche in dieser Angelegenheit noch keinen den Erfordernissen entsprechenden Beschluß gefaßt habe und deshalb über die Stimmung in der Fraktion noch kein verläßliches Bild bestehe, ergibt das von der Antragsgegnerin daraufhin zu den Gerichtsakten gereichte Protokoll über die Sitzung der CDU-Fraktion vom 12. März 1996, daß sich die Fraktion dem Standpunkt, daß der Antragsteller nicht mehr am Fraktionsleben teilnehmen dürfe, durch Abstimmung mehrheitlich angeschlossen hat. Ob dies den formellen Anforderungen über einen - gegebenenfalls vorläufigen - Ausschluß eines Abgeordneten aus der Fraktion genügt, ist ebenso dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, wie die Prüfung, ob das Vertrauen der Fraktion zu dem Antragsteller begründeterweise beeinträchtigt ist. Desgleichen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt, ob und inwieweit ein die Funktionsfähigkeit der Fraktion in Frage stellender Grund der Beurteilung des Verfassungsgerichts unterfällt und wie sich ein eventueller Parteiausschluß auswirken würde. Für die Folgenabwägung nach § 30 Abs. 1 VerfGGBbg muß die nicht von der Hand zu weisende Gefahr einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Fraktion erheblich ins Gewicht fallen. bb) Demgegenüber erscheint das Interesse des Antragstellers an einer sofortigen Wiederzulassung zur Mitwirkung in der Fraktion nicht derart schwerwiegend, daß das Interesse der Antragsgegnerin, den Antragsteller jedenfalls vorerst nicht “dabei haben” zu wollen, zurücktreten müßte. Dem Antragsteller ist zuzugeben, daß ihm ohne die beantragte einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens im Hauptsacheverfahren die Möglichkeit, sich an der Fraktionsarbeit zu beteiligen, für diesen Zeitraum unwiederbringlich verloren gegangen wäre. Das Gericht verkennt auch nicht die gewichtige Bedeutung, die die Mitwirkung in der Fraktion - nicht zuletzt wegen der erweiterten Informationsmöglichkeiten - für den Antragsteller bei der Ausübung seines Abgeordnetenmandats haben kann (vgl. dazu bereits unter II.1.d)). Dennoch erscheint der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht gerechtfertigt. “Auch der fraktionslose Abgeordnete ist Mandatsträger ...; er ist kein Abgeordneter minderen Rechts” (vgl. STGH Bremen DÖV 70, 639, 641). Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die Besonderheiten der Brandenburgischen Verfassung, die dem brandenburgischen Landtagsabgeordneten eine stärkere Position einräumt als dies etwa für den Bundestagsabgeordneten der Fall ist. Mit den in Art. 56 Abs. 2-4 LV eigens festgeschriebenen Rechten stehen dem Abgeordneten eine Reihe eigenständiger parlamentarischer Befugnisse zu Gebote, mit denen er gegebenenfalls die mit dem Ausschluß aus der Fraktion verbundenen Nachteile zumindest teilweise ausgleichen kann. Zum Beispiel können die ihm im Vergleich zur Rechtslage auf Bundesebene in größerem Umfang gewährleisteten Informations- und Kontrollrechte (siehe Schulze in: Simon/ Franke/ Sachs, Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, § 11 Rn. 5) dazu beitragen, das Mandat auch ohne Abstützung in der Fraktion wirksam wahrzunehmen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch das in Art. 70 Abs. 2 Satz 3 LV bestimmte Recht fraktionsloser Abgeordneter, in einem Ausschuß mit Stimmrecht mitzuarbeiten. Es gewährleistet dem Antragsteller, unabhängig von seiner Fraktionzugehörigkeit die durch die Mitgliedschaft in einem Ausschuß eröffneten Informations-, Kontroll- und Untersuchungsmöglichkeiten wahrzunehmen. In der Ausschußarbeit besteht die intensivste Form der Mitwirkung des einzelnen Abgeordneten auf die von der Legislative zu treffenden Entscheidungen, weil diese in den Ausschüssen durch die Erarbeitung von Empfehlungen vorbereitet zu werden pflegen (s. § 76 Abs. 1 Geschäftsordnung des Landtages). Diese Empfehlungen sind zwar für das Plenum nicht verbindlich, formen jedoch gewöhnlich dessen Entscheidungen im wesentlichen vor (BVerfGE 44, 308, 318). Dem Antragsteller bleibt es im übrigen unbenommen, auch an den Sitzungen von Ausschüssen teilzunehmen, in denen er nicht mit Stimmrecht mitarbeitet. Gemäß § 80 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Landtages können Abgeordnete, die dem Ausschuß nicht angehören, als Zuhörer teilnehmen. Soweit von ihnen gestellte Anträge behandelt werden, haben sie beratende Stimme. Soweit der Antragsteller Nachteile dadurch erleidet, daß er die Unterstützung der Fraktion in juristischer oder tatsächlicher Hinsicht - etwa die Hilfestellung bei der Formulierung von Anträgen - verliert, kann dies durch die Verwaltung, insbesondere den wissenschaftlichen Dienst des Parlaments, zumindest teilweise ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 80, 188, 232). Es ist Sache des Parlaments, die sachgerechte Mitarbeit des Abgeordneten zu gewährleisten. Dem Antragsteller darf daher Hilfestellung, soweit er diese für seine politische Arbeit benötigt und sich sein Begehren im Rahmen des Zumutbaren bewegt, nicht versagt werden. cc) Im Vergleich der Erschwernisse für die Arbeit der Fraktion im Falle der Einbeziehung des dort nicht mehr erwünschten Antragstellers mit den Nachteilen, die der Antragsteller ohne die Teilhabe am Leben der Fraktion erleidet, überwiegen die Belange des Antragstellers nicht so, daß es gerechtfertigt wäre, durch eine einstweilige Anordnung in diese fraktionsinterne Auseinandersetzung einzugreifen. Dem Antragsteller ist vielmehr unter Mitberücksichtigung der ihm auch außerhalb der Fraktion verbleibenden parlamentarischen Wirkungsmöglichkeiten zuzumuten, der Fraktion bis zur Entscheidung in der Hauptsache fernzubleiben. d) Aber selbst wenn man die Nachteile, denen der Antragsteller jetzt für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache ausgesetzt wird, als “schwer” genug ansähe, müßte der Erlaß einer einstweiligen Anordnung daran scheitern, daß sie entgegen den weiteren Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 VerfGGBbg nicht “dringend” und “zum gemeinen Wohl” “geboten” wäre. Zwar liegt die gleichberechtigte Mitwirkung eines jeden Abgeordneten zugleich im Gemeinwohl. Auf der anderen Seite gilt es aber die Funktionsfähigkeit der Fraktion als Teil des Parlaments sicherzustellen (vgl. OVG Münster NVwZ 1993, S. 399, 400). Auch von daher erscheint es sachgerecht, die Klärung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
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