VerfGBbg, Beschluss vom 20. Juni 1996 - VfGBbg 10/96 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1; VerfGGBbg, § 47 Abs. 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 1 |
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Schlagworte: | - Beschwerdegegenstand - Beschwerdefrist - Fristversäumung |
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amtlicher Leitsatz: | ||
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 20. Juni 1996 - VfGBbg 10/96 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 10/96

B E S C H L U S S | ||||||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren Z., Beschwerdeführers, wegen strafgerichtlicher Verurteilung hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Dr. Knippel, Prof. Dr. Mitzner, Prof. Dr. Schöneburg, Prof. Dr. Schröder und Weisberg-Schwarz am 20. Juni 1996 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde war nach § 21 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. März 1996 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seines Antrages hingewiesen worden ist und diese nicht ausgeräumt hat. Unbeschadet des Umstandes, daß es sich bei den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen letztinstanzlichen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz aus Juli 1995 und des Bundesgerichtshofs aus August 1995 nicht um Akte der öffentlichen Gewalt “des Landes Brandenburg” handelt (vgl. § 45 Abs. 1 VerfGGBbg), hat der Beschwerdeführer mit seiner am 11. April 1996 eingelegten Verfassungsbeschwerde auch die Zweimonatsfrist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg nicht eingehalten. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 47 Abs. 2 VerfGGBbg) kommt nicht in Betracht, mag auch der Beschwerdeführer bis März 1996 von der Möglichkeit, das Landesverfassungsgericht anzurufen, nichts gewußt haben. Es ist Sache eines juristisch nicht vorgebildeten Prozeßbeteiligten, dem eine ihm ungünstige Gerichtsentscheidung zugestellt wird, sich alsbald nach den sachgerechten und ihm zumutbaren Rechtsbehelfen zu erkundigen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. März 1996 - VfGBbg 2/96; 2/96 EA -, S. 4 des Entscheidungsumdrucks).
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