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VerfGBbg, Beschluss vom 20. Mai 2021 - VfGBbg 8/21 -

 

Verfahrensart: sonstige Verfahren
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 13 Abs. 1; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1; VerfGBbg, § 47 Abs. 2
- VwGO, § 152a
Schlagworte: - Anhörungsrüge
- Antrag, unzulässig
- Entscheidung, unwiderruflich
- Gegenvorstellung
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. Mai 2021 - VfGBbg 8/21 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 8/21




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 8/21

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

N.,

Beschwerdeführer,

wegen

Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. November 2020 ‌‑ 7 W 89/19

hier

Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 19. März 2021

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 20. Mai 2021

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dresen, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

            Die Gegenvorstellung wird verworfen.

 

Gründe:

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Antrag vom 5. April 2021 gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichts vom 19. März 2021, durch den seine am 5. Februar 2021 eingegangene Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als unzulässig verworfen worden ist. Zur Begründung hatte das Verfassungsgericht ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine Gründe für die Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist glaubhaft gemacht. Es bleibe auch nach dem Hinweis des Verfassungsgerichts unklar, welche konkreten, für die Einhaltung der Begründungsfrist erforderlichen Dienstleistungen der Beschwerdeführer gehindert war, in Anspruch zu nehmen. Abgesehen davon böten auch in Zeiten der Corona-Pandemie neben Online-Dienstleistern u. a. stationäre Copyshops und Einzelhändler weiterhin Kopier-, Vervielfältigungs- und sonstige Dienstleistungen an.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit am 7. April 2021 eingegangenem, als Gegenvorstellung bezeichneten Schreiben vorgebracht, dass er an seinem Wiedereinsetzungsantrag festhalte und aufgrund der „aktuellen Verordnungen“ Fristverlängerung bis zum 30. April 2021 beantrage. Er habe mit seinem Schriftsatz vom 27. Februar 2021 darauf verwiesen, dass er seine Unterlagen derzeit nicht am eigenen Computer ausdrucken könne. Die hilfsweise Nutzung eines Copyshops sei entgegen der Darstellung des Gerichts nicht möglich, da nicht lebensnotwendige Geschäfte seit dem 16. Dezember 2020 geschlossen seien.

B.

1. Der als Gegenvorstellung zu wertende Antrag ist zu verwerfen. Er ist unzulässig.

Der Beschluss des Landesverfassungsgerichts vom 19. März 2021 ist einer Änderung auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers nicht zugänglich. Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtes sind grundsätzlich unwiderruflich. Sie können nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 21. Februar 2020 ‌‑ VfGBbg 68/18 ‑‌, Rn. 4 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de) und binden grundsätzlich zugleich innerhalb desselben Verfahrens auch das Verfassungsgericht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers hat auch dann keinen Erfolg, wenn es als Anhörungsrüge (§ 13 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz (VerfGGBbg), § 152a Verwaltungsgerichtsordnung) ausgelegt wird. Der Beschwerdeführer zeigt keine Gehörsverletzung durch das Verfassungsgericht auf.

2. Es kann dahinstehen, ob das Ersuchen einer Fristverlängerung bis zum 30. April 2021 als neuerlicher Antrag gemäß § 47 Abs. 2 VerfGGBbg auf Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg zu verstehen ist. Ungeachtet der Frage, ob ein solcher statthaft ist, liegen jedenfalls die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung ‌‑ wie im Beschluss vom 19. März 2021 ausgeführt ‑‌ nicht vor. Das Verfahren ist beendet.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß