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VerfGBbg, Beschluss vom 20. Mai 2010 - VfGBbg 9/10 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, Art. 30 Abs. 1
Schlagworte: - Folgenabwägung
- Erfolg in der Hauptsache
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. Mai 2010 - VfGBbg 9/10 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 9/10 EA



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

A.,

Beschwerdeführer,

wegen der Beschlüsse des Amtsgerichts Nauen vom 27. April und 17. Mai 2010 – Az.: 20 F 71/10 -

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Nitsche, Partikel, Möller und Schmidt

am 20. Mai 2010

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführer sind die Eltern der minderjährigen Kinder M., geboren am ...1997, und J., geboren am ...2001. Auf Antrag des Jugendamts des Landkreises Havelland entzog das Familiengericht des Amtsgerichts Nauen mit Beschluss vom 27. April 2010 den Beschwerdeführern im Weg der einstweiligen Anordnung vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitssorge und das Recht der Beantragung von Hilfen zur Erziehung für beide Kinder und ordnete eine Pflegschaft des Jugendamtes des Landkreises Havelland an. Die Kinder befinden sich seitdem in einer Pflegestelle. Am 30. April 2010 stellten die Beschwerdeführer beim Verfassungsgericht einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Rückführung der Kinder. Am 03. Mai 2010 legten sie gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 27. April 2010 Rechtsmittel ein, das durch das Amtsgericht nach Anhörung der Beschwerdeführer und der Kinder mit Beschluss vom 17. Mai 2010 zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig bestellte das Amtsgericht einen Verfahrenspfleger für die Kinder und erließ einen Beweisbeschluss, aufgrund dessen über die Möglichkeiten der Rückführung und die Erziehungsfähigkeit der Eltern bis zum 31. Juli 2010 ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt werden soll. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren sie, den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 27. April 2010 in der Fassung des Beschlusses vom 17. Mai 2010 mit sofortiger Wirkung aufzuheben und die Kinder in ihre Obhut zurückzugeben.

Die Verfahrensakten des Amtsgerichts Nauen 20 F 71/10 und 20 F 55/10 (Brandenburgisches Oberlandegericht 13 WF 68/10) sowie die Akten der Staatsanwaltschaft Potsdam 476 Js 11728/10, 26 Cs 445/Js 65956/09 (3/10) und 4100 Js 4603/06 sind beigezogen worden.

B.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, weil es an den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) fehlt. Nach dieser Vorschrift kann das Landesverfassungsgericht einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Insoweit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ein strenger Maßstab anzulegen. Die Frage, ob die Landesverfassung verletzt ist – nur diese, nicht das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist Maßstab der vom Verfassungsgericht vorzunehmenden Prüfung -, stellt sich in dem Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung noch nicht; die Gründe, die für eine Verfassungsrechtsverletzung sprechen, müssen grundsätzlich ebenso außer Betracht bleiben wie die Gegengründe, es sei denn, der Antrag bzw. das Erstreben in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet. Erst recht kommt es im Verfahren auf einstweiligen Rechtschutz nicht darauf an, ob die auf Grundlage des Beschlusses vom 27. April 2010 getroffenen Maßnahmen von § 42 SGB VIII gedeckt sind, was die Beschwerdeführer bezweifeln. Ob die Entscheidungen der Fachgerichte „richtig“ oder „falsch“ sind, hat das Verfassungsgericht nicht zu überprüfen. Es wird nicht in der Art eines Rechtmittelgerichts tätig, sondern ist berufen, Verstöße gegen Verfassungsrechtssätze festzustellen. Die Frage, ob die Entscheidung des Amtsgerichts den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, ist vielmehr im fachgerichtlichen Rechtsweg zu beantworten, der vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu erschöpfen ist und auf den die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Amtsgerichts vom 17. Mai 2010 hinweist.

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung vor dem Verfassungsgericht ist allein eine Abwägung der Folgen vorzunehmen, die sich ergeben, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, das Verfahren in der Hauptsache aber Erfolg hat, gegen diejenigen Nachteile, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, der Antrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg bleibt. Dabei müssen die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu vergegenwärtigen sind, im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen, weil sie sonst bei vergleichender Betrachtungsweise nicht schwer genug im Sinne des Gesetzes sind (‚schwerer Nachteil’) bzw. keinen gleichwertigen ‚anderen’ Grund im Sinne des Gesetzes darstellen. Bei der Abwägung sind im allgemeinen nur irreversible Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2000 – VfGBbg 20/00 EA – www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Solche sind von den Beschwerdeführern aber weder vorgetragen noch sind sie erkennbar. Sollten die Beschwerdeführer in einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde obsiegen, ohne dass die einstweilige Anordnung erlassen worden ist, hätten die 9 und 13 Jahre alten Kinder zeitweilig in einer Pflegefamilie gelebt. Da das Amtsgericht eine Beweisaufnahme angeordnet hat, stellt die von ihm getroffene Regelung ersichtlich nicht die abschließende Entscheidung dar. Ein zeitweiliger Aufenthalt der Kinder bei Dritten stellt aber für die Beschwerdeführer als Erziehende keinen nicht wiedergutzumachenden Schaden dar, auch unter Berücksichtigung der von ihnen als Belastung angeführten Unkenntnis um die Ernährung, Freizeitgestaltung und Erziehungsmethoden in der Pflegestelle und des Verzichts auf ein gemeinsames Gebet mit den Kindern. Dass der zeitweilige Aufenthalt in der Pflegefamilie für die Kinder zu irreversiblen Schäden, etwa einer Entfremdung von den Eltern führte, ist - insbesondere unter Berücksichtigung ihres Alters - ebenfalls nicht erkennbar. Nach ihrer Anhörung vor dem Familiengericht am 12. Mai 2010 fühlen sich die Kinder zwar insbesondere wegen der Ungewissheit über die Dauer ihres Aufenthaltes in der Pflegestelle beeinträchtigt. Dies wiegt als nachteilige Folge aber jedenfalls nicht schwerer als der Schaden, der ihnen entstünde, wenn sie aufgrund der einstweiligen Anordnung zunächst zu den Beschwerdeführern zurückkehrten, dann aber nach der Entscheidung in der Hauptsache eine Gefährdung des Kindeswohles festgestellt würde. Denn dann wären sie – über die im Haushalt der Eltern bestehende Bedrohung ihres Wohls hinaus – erneut der Situation ausgesetzt, von Dritten - möglicherweise gegen ihren Willen - aus dem familiären Umfeld herausgenommen zu werden. Bereits die Durchsetzung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Nauen vom 27. April 2010 wirkte aber, wie die Anhörung vor dem Familiengericht am 12. Mai 2010 gezeigt hat, zumindest für J. erschreckend und einschüchternd; eine zeitnahe Wiederholung eines solchen negativen Erlebnisses ist nach aktuellem Erkenntnisstand als gravierender zu bewerten als die derzeit bestehende Situation.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Postier Dr. Fuchsloch
     
Dielitz Nitsche
 
Möller Schmidt