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VerfGBbg, Beschluss vom 20. Mai 2010 - VfGBbg 12/10 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 4
Schlagworte: - Grundrecht auf ein zügiges Verfahren
- Beendigung der Untätigkeit
- (kein) öffentliches Interesse
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. Mai 2010 - VfGBbg 12/10 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 12/10



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

K.,

Beschwerdeführerin,

wegen Feststellung einer Grundrechtsverletzung durch die Dauer des Verfahrens 7 K 2411/07 beim Verwaltungsgericht Potsdam

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Möller, Nitsche, Partikel und Schmidt

am 20. Mai 2010

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführerin hat am 9. März 2010 das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg angerufen und eine Verletzung des Grundrechts auf ein zügiges Verfahren vor Gericht geltend gemacht, nachdem das Verwaltungsgericht Potsdam bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht über die im Namen ihres Sohnes erhobene Klage auf Übernahme der Kosten einer Lerntherapie entschieden hatte (Az.: 7 K 2411/07). Sie hält die Verfassungsbeschwerde auch nach zwischenzeitlicher Abweisung der Klage durch Gerichtsbescheid vom 25. Februar 2010 – zugestellt nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde - aufrecht, da ihrer Ansicht nach die nunmehr getroffene Entscheidung den Verfassungsverstoß unberührt lässt.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

I. Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Untätigkeit sind grundsätzlich nur zulässig, solange die Untätigkeit andauert. Nach ihrer Beendigung und dem damit regelmäßig einhergehenden Fortfall der individuellen Betroffenheit darf das Verfassungsgericht die Begründetheit einer ursprünglich zulässigen Verfassungsbeschwerde nur prüfen, sofern an der verfassungsgerichtlichen Klärung der Rechtslage ein über die höchstpersönliche Beschwer hinausgehendes öffentliches Interesse besteht (s. grundlegend Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2009 – VfGBbg 30/09 -, NVwZ 2010, 378 = www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Daran fehlt es hier. Das Verfassungsgericht hat zu den sich aus dem Grundrecht auf ein zügiges Verfahren ergebenden staatlichen Verpflichtungen – auch und gerade bezogen auf die gegenwärtige Situation der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Land Brandenburg - in dieser Entscheidung ausführlich Stellung genommen. Der vorliegende Fall bietet auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin keinen Anlass für darüber hinausgehende Ausführungen. Auf die Hinweisschreiben des Gerichts vom 23. März und 9. April 2010 wird ergänzend verwiesen.

II. Bei dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin durch gerichtliche Untätigkeit in einem Verfahren ihres Kindes überhaupt in eigenen Rechten verletzt sein konnte.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Postier Dielitz
     
Dr. Fuchsloch Möller
 
Nitsche Partikel
   
Schmidt