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VerfGBbg, Beschluss vom 20. April 2018 - VfGBbg 9/18 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Hinweis
- unzureichende Begründung
- Rechtswegerschöpfung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. April 2018 - VfGBbg 9/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 9/18




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

T.,

 

 

Beschwerdeführer,

wegen            Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 13. Dezember 2017 (17 K 25/11)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 20. April 2018

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Nitsche und Schmidt

beschlossen: 

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. März 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde nicht dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung aus § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg sowie dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg entspricht.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Nitsche
   
Schmidt