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VerfGBbg, Beschluss vom 20. April 2018 - VfGBbg 52/17 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3
Schlagworte: - Anhörungsrüge unzulässig
- rechtliches Gehör
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. April 2018 - VfGBbg 52/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 52/17




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

V.,

 

Beschwerdeführer,

wegen     Schreiben des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz vom 15. Juni 2017, 19. Juli 2017 und 29. August 2017
(3133 - E III.059/16 (II.4) und 3133 - E III.028/17 (II.4))

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 20. April 2018

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Nitsche und Schmidt

beschlossen: 

 

Die Anhörungsrüge wird verworfen.

 

Gründe:

 

I.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichts vom 16. Februar 2018 wurde die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers verworfen, da sie nicht dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) entsprach.

 

Der Beschwerdeführer hat am 6. März 2018 eine Anhörungsrüge gegen den ihm am 21. Februar 2018 zugestellten Beschluss erhoben. Das Gericht sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen. So sei nur auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde abgestellt worden. Zudem sei Strafanzeige gegen zwei Verwalter der in Rede stehenden Wohnanlage erstattet worden. Der nicht rechtmäßig bestellte Verwalter sei ein Betrüger, diese Tatsache allein begründe den hinreichenden Tatverdacht eines Betruges nach § 263 StGB.

 

II.

Die Anhörungsrüge vom 4. März 2018 ist zu verwerfen. Sie ist unzulässig. Der Beschwerdeführer trägt keinen Sachverhalt vor, der dem Schutzbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 der Landesverfassung (LV) unterliegt.

 

Zum einen geht der Beschwerdeführer irrig davon aus, das Verfassungsgericht sei in seinem Beschluss vom 16. Februar 2018 nur auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers eingegangen. Wie sich dem Beschluss entnehmen lässt, geht das Gericht zunächst auf die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 7. und 21. November 2016, vom 21., 23., 26. und 31. Mai 2017 sowie vom 2. und 7. Juli 2017 gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 15. Juli 2016, sodann auf die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18. Mai, 7. Juni und 18. Juli 2017 gegen den weiteren Einstellungsbescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 2. Mai 2017 ein. Darüber hinaus wird auch die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 5., 6., 8., 12. und 13. Juli 2017 in Bezug genommen. Folgerichtig geht der Beschluss auch davon aus, dass eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 Landesverfassung (LV) durch „die Behandlung der Dienstaufsichtsbeschwerden“ nicht erkennbar ist.

 

Zum anderen zeigt der Beschwerdeführer eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Beschluss des Verfassungsgerichts vom 16. Februar 2018 nicht auf. Sein Vortrag beschränkt sich darauf, eine fehlerhafte Behandlung seiner Strafanzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden zu behaupten. Das Verfassungsgericht hatte die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde jedoch damit begründet, dass die Beschwerdeschrift nicht hinreichend aufzeige, aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen die angegriffenen Entscheidungen fehlerhaft sein sollen. Auf die vom Beschwerdeführer in seiner Anhörungsrüge dargestellten Umstände kam es deshalb für die hier in Rede stehende Entscheidung nicht an.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Nitsche
   
Schmidt