In dem
Verfassungsbeschwerdeverfahren
L. und H. B.,
Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt S.,
gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichtes Frankfurt (Oder) vom 26.
Juli 2005 ... und den Beschluß des Oberverwaltungsgerichtes
Berlin-Brandenburg vom 13. Oktober 2005
hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr.
Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel und Prof. Dr. Will
am 20. April 2006
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2
Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04. Januar 2006 - zugestellt am 16. Januar
2006 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde
hingewiesen worden sind und diese Bedenken nicht, auch nicht durch ihr Schreiben
vom 01. Februar 2006, ausgeräumt haben.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Rechtsweg nicht erschöpft
ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg). Insoweit wird auf das Hinweisschreiben des
Gerichtes verwiesen. Das Unterlassen der Einlegung des Rechtsbehelfs der
Anhörungsrüge (§ 152 a Verwaltungsgerichtsordnung) hat - würde sich das Gericht
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluß vom 25. April 2005 -
1 BvR 644/05 -) anschließen - nicht nur zur Folge, daß die Verfassungsbeschwerde
in Bezug auf die behauptete Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör
(Art. 52 Abs. 3 2. Alt. Verfassung des Landes Brandenburg - LV - ) unzulässig
ist. Vielmehr wäre die Verfassungsbeschwerde insgesamt, also auch mit Blick auf
die von den Beschwerdeführern gerügten weiteren Verstöße gegen ihre Rechte aus
der Landesverfassung unzulässig.
2. Selbst wenn sich das Verfassungsgericht nicht dem
Bundesverfassungsgericht anschließen würde, wäre die Verfassungsbeschwerde
jedoch auch aus anderen Gründen mangels Beschwerdebefugnis unzulässig. Auf das
Hinweisschreiben des Gerichtes wird verwiesen.
Aus dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, daß das
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) und das Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg insbesondere die Rechte der Beschwerdeführer aus Art. 52 Abs.
3 Alt. 1, Art. 41 Abs. 1, Art. 39 Abs. 2, Art. 12 Landesverfassung Brandenburg -
LV - verkannt oder unberücksichtigt gelassen haben.
Soweit der Anschluß- und Benutzungszwang für die Trinkwasserversorgung im
konkreten Fall der Beschwerdeführer von den Fachgerichten als eine zulässige
Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums beurteilt wird (vgl. nur BVerwG,
VerwRspr 27, 481), ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Fachgerichte
haben die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einer Selbstversorgung mit
Trinkwasser insbesondere mit dem öffentlichen Interesse an der Volksgesundheit
und dem Brandschutz abgewogen und den letzteren das höhere Gewicht beigemessen.
Besonderen Ausnahmefällen, in denen die Ausübung des Anschluß- und
Benutzungszwanges insbesondere mit Blick auf das Grundrecht auf Eigentum zu
unbilligen Härten führen würde, dürfte durch die auch in der
Wasserversorgungssatzung vorgesehene Möglichkeit der Befreiung vom Anschluß- und
Benutzungszwang hinreichend Rechnung getragen werden können.
Der Anspruch der Beschwerdeführer auf Gleichheit vor Gericht (Art. 52 Abs. 3 Alt
1 LV) ist ebenfalls nicht verletzt. Ihren Einwand, die Qualität des Trinkwassers
aus ihrem Brunnen sei besser als die des von der zentralen Wasserversorgung
gelieferten Wassers, haben die Fachgerichte berücksichtigt, indem sie in nicht
zu beanstandender Weise davon ausgingen, daß auch eine solche Sachlage dem
Anschluß- und Benutzungszwang nicht entgegenstehe, solange die Qualität des
Trinkwassers aus der öffentlichen Versorgungsanlage dauerhaft den
Qualitätsbestimmungen genüge. Auf genauere Werte und hierfür nach Ansicht der
Beschwerdeführer zu hohe Beweislastanforderungen kam es nicht
entscheidungserheblich an, zumal sie weder geltend gemacht noch substantiiert
dargelegt hatten, das aus der öffentlichen Trinkwasseranlage zu beziehende
Wasser genüge den geltenden Qualitätsanforderungen nicht.
Soweit die Fachgerichte vor diesem Hintergrund die Anschlußpflicht als zulässige
Einschränkung der Handlungsfreiheit betrachten, erscheint diese Beurteilung
nicht willkürlich und ist hierin kein Verstoß gegen das Grundrecht auf freie
Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 10 LV) zu erkennen.
3. Dafür, daß das Gericht vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung absehen kann,
ergeben sich auch anhand des Vorbringens der Beschwerdeführer in ihrem Schreiben
vom 01. Februar 2006 keine Anhaltspunkte (§ 45 Abs. 2 VerfGGBbg). Zum einen ist
die Verfassungsbeschwerde nicht von allgemeiner Bedeutung. Daß den
Beschwerdeführern schwere und unabwendbare Nachteile entstünden, wenn sie
zunächst das Verfahren der Anhörungsrüge vor den Fachgerichten durchlaufen
müßten, wurde weder geltend gemacht noch ist es sonst ersichtlich. Der pauschale
Vortrag der Beschwerdeführer, die Anhörungsrüge sei nur eine nutzlose und
kostenträchtige Förmelei, da die Fachgerichte zu erkennen gegeben hätten, nicht
gewillt zu seien, sich den Argumenten der Beschwerdeführer anzuschließen, gibt
auch nichts dafür her, daß aufgrund einer gefestigten jüngeren und einheitlich
höchstrichterlichen Rechtsprechung im konkreten Einzelfall mit keiner
abweichenden Entscheidung zu rechnen ist.
4. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob das erkennende Gericht
befugt ist, über Entscheidungen des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg zu befinden. Zweifel können insofern bestehen, als ein
gemeinsames Gericht der Länder Berlin und Brandenburg nicht als öffentliche
Gewalt des Landes Brandenburg (vgl. § 45 Abs. 1 VerfGGBbg) anzusehen sein könnte
(vgl. Finkelnburg in Festschrift für Driehaus, S. 458 ff.).
Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist
unanfechtbar.
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