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VerfGBbg, Beschluss vom 20. April 2006 - VfGBbg 5/06 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 41 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 1
- BbgWG, § 59 Abs. 1 Satz 1
- GO, § 15 Abs. 1
- EGV, Art. 30; EGV, Art. 46; EGV, Art. 55
Schlagworte: - Eigentum
- Gleichheitsgrundsatz
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. April 2006 - VfGBbg 5/06 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 5/06



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

Dr. J.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt S.,

gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 01. Juni 2005 ... und den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. November 2005

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel und Prof. Dr. Will

am 20. April 2006

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, mit dem ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) zurückgewiesen wurde. Es geht um die Durchsetzung des Anschluß- und Benutzungszwanges an die öffentliche Trinkwasserversorgung.

I.

Der Beschwerdeführer ist Grundstückseigentümer im Gebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Scharmützelsee-Storkow/Mark“. Mit Bescheid vom 09. September 2004 gab der Verbandsvorsteher des Zweckverbandes dem Beschwerdeführer auf, sein Grundstück an die öffentliche zentrale Trinkwasserversorgungsanlage anzuschließen.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) und verwies insbesondere darauf, daß sich auf seinem Grundstück ein seit dem Jahr 1913 genehmigter Brunnen mit „naturbelassenem“ und bakteriologisch unbedenklichem Wasser befinde.

Mit Gerichtsbescheid vom 01. Juni 2005 wies das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) die Klage ab. Der Bescheid sei zu Recht auf Satzungsbestimmungen des Wasserverbandes in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) und § 59 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) gestützt. Die Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwangs hinsichtlich der zentralen Trinkwasserversorgungseinrichtung sei durch Gründe des öffentlichen Wohls gerechtfertigt. Einen Antrag auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang, für den es insbesondere auf Gesichtspunkte der Zumutbarkeit für den Beschwerdeführer ankomme, habe der Beschwerdeführer nicht gestellt.

Mit Schreiben vom 29. August 2005 beantragte der Beschwerdeführer beim Verbandsvorsteher des Zweckverbandes eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang.

Den gegen den Gerichtsbescheid eingelegten Berufungszulassungsantrag wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluß vom 25. November 2005 zurück.

II.

Am 03. Februar 2006 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht hätten § 15 GO fehlerhaft angewendet und ausgelegt. Art. 7 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), Art. 10 LV, Art. 12 Abs. 1 LV, Art. 39 Abs. 2 LV, Art. 41 Abs. 1 LV, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 LV und Art. 52 Abs. 3 LV würden verletzt. Die Möglichkeit zur Einführung des Anschluß- und Benutzungszwanges für die Trinkwasserversorgung sei angesichts der Änderungen im Wasserrecht des Landes Brandenburg anachronistisch und mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Dies ergebe sich daraus, daß seit einer Änderung des § 59 BbgWG im Jahr 2002 die öffentliche Wasserversorgung lediglich Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde und nicht mehr pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe sei. Das Oberverwaltungsgericht gehe fehl, wenn es in Bezug auf die Vereinbarkeit des Anschluß- und Benutzungszwanges mit Europarecht von der Wasserversorgung als hoheitlicher Aufgabe spreche. Kommunale Monopole seien im Marktwettbewerb unzulässig. Die Fachgerichte hätten nicht umfassend erörtert, ob das Trinkwasser der zentralen Wasserversorgungsanlage den gesundheitlichen Anforderungen genüge.

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

Es kann offenbleiben, ob das erkennende Gericht befugt ist, über Entscheidungen des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zu befinden. Zweifel können insofern bestehen, als ein gemeinsames Gericht der Länder Berlin und Brandenburg nicht als öffentliche Gewalt des Landes Brandenburg (vgl. § 45 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg) anzusehen sein könnte (vgl. Finkelnburg in Festschrift für Driehaus, S. 458 ff.). Auch kann dahinstehen, ob und inwieweit die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.

II.

Sie ist jedenfalls unbegründet.

Daß das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Grundrechte des Beschwerdeführers verkannt oder unberücksichtigt gelassen haben, ist - worauf das Verfassungsgericht den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 07. Februar 2006 hingewiesen hat - nicht ersichtlich.

1. Das Recht auf Eigentum (Art. 41 Abs. 1 LV) ist nicht verletzt. Gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts, daß der Anschluß- und Benutzungszwang für die Trinkwasserversorgung grundsätzlich, jedenfalls aber im vorliegenden Fall, eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums bedeutet (vgl. nur BVerwG, VerwRspr 27, 481), spricht nichts Erhebliches. Das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht haben die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Selbstversorgung mit Trinkwasser mit insbesondere den öffentlichen Interessen der Volksgesundheit und des Brandschutzes abgewogen und den letzteren das höhere Gewicht beigemessen. Dies ist verfassungsrechtlich ebenso unbedenklich, wie die Wertung, daß bei einer zentralen Wasserversorgung in erheblich einfacherer Weise die hygienische Kontrolle des Wassers auf Güte und Keimfreiheit und damit eine Vorbeugung vor gesundheitsgefährdenden Wasserverunreinigungen gewährleistet sei als bei einer dezentralen Wasserversorgung (s. Gerichtsbescheid, S. 8 des Entscheidungsabdrucks, m.w.N.). Auch ist die Annahme der Fachgerichte nicht zu beanstanden, daß besonderen Ausnahmefällen, in denen die Ausübung des Anschluß- und Benutzungszwanges zu unbilligen Härten führen würde, durch die auch in der Wasserversorgungssatzung vorgesehene Möglichkeit der Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang hinreichend Rechnung getragen werden kann. Insoweit würde, wie das Verwaltungsgericht bereits erkennen ließ, Gegenstand der Betrachtungen auch sein, daß der Beschwerdeführer auf seinem Grundstück über einen Brunnen verfügt.

2. Dabei ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, daß die Fachgerichte davon ausgehen, daß die öffentliche Wasserversorgung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 BbgWG i.V.m. § 15 Abs. 1 GO - auch nachdem der Gesetzgeber davon absah, die Gemeinden generell zur Aufgabenwahrnehmung zu verpflichten - weiterhin als Selbstverwaltungsaufgabe öffentliche und im Falle der Wahrnehmung des durch § 15 GO gewährleisteten grundsätzlichen Monopols (einschließlich der Instrumente des Anschluß- und Benutzungszwangs, der Erhebung von Gebühren und Beiträgen sowie des Verwaltungszwangs) hoheitliche Aufgabe ist. Insoweit ist für einen Verstoß gegen durch die Verfassung des Landes Brandenburg gewährte Rechte des Beschwerdeführers nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß die angegriffenen Gerichtsentscheidungen eine gewisse Monopolisierung in Gestalt der öffentlichen Trinkwasserversorgung für mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ansehen, weil dieses in Art. 30, 46, 55 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (konsolidierte Fassung nach dem Vertrag von Amsterdam, Amtsblatt Nr. C 325 vom 24. Dezember 2002) Ausnahmen vom Monopolverbot aus - u.a. den zuvor erwähnten - Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der Gesundheit zulasse.

3. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf „Waffengleichheit“ (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV i.V.m. dem durch die Landesverfassung verbürgten Rechtsstaatsprinzip) vor Gericht wie auch der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 12 Abs. 1 LV) sind ebenfalls nicht verletzt. Daß das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht - anders als in einem früheren Verfahren anderer Beteiligter - nicht umfassend die Qualität des Trinkwassers der zentralen Wasserversorgungsanlage erörtert haben, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Den Einwand des Beschwerdeführers, die Qualität des Trinkwassers aus seinem Brunnen sei besser als die des von der zentralen Wasserversorgung gelieferten Wassers, haben die Fachgerichte berücksichtigt, indem sie in nicht zu beanstandender Weise davon ausgingen, daß auch eine solche Sachlage dem Anschluß- und Benutzungszwang nicht entgegenstehe, solange die Qualität des Trinkwassers aus der öffentlichen Versorgungsanlage dauerhaft den Qualitätsbestimmungen genüge. Auf genauere Werte und hierfür nach Ansicht des Beschwerdeführers zu hohe Beweislastanforderungen kam es nicht entscheidungserheblich an, zumal er nicht geltend gemacht hatte, das aus der öffentlichen Trinkwasseranlage zu beziehende Wasser genüge den geltenden Qualitätsanforderungen nicht.

4.  Für eine Verletzung der weiteren genannten Verfassungsnormen durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen ist weder etwas Substantiiertes vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer zudem mit seinem Schreiben vom 20. März 2006 erstmals - verfristet, ohne Substantiierung und ohne zuvor die Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren (§ 152a Verwaltungsgerichtsordnung) erhoben zu haben - eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, setzt er sich in Widerspruch zur Beschwerdeschrift, nach der er ausdrücklich „nicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV ... rügt“.

 
Weisberg-Schwarz Prof. Dr. Dombert
   
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
Prof. Dr. Will