VerfGBbg, Beschluss vom 20. April 2006 - VfGBbg 267/03 -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs. 1 | |
Schlagworte: | - Gemeindegebietsreform - kommunale Selbstverwaltung - Verhältnismäßigkeit |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 20. April 2006 - VfGBbg 267/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 267/03
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem kommunalen
Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gemeinde Nebelin, Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt S.
hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 20. April 2006 b e s c h l o s s e n : Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Die dem Amt Karstädt angehörende Beschwerdeführerin wehrt sich gegen ihre Auflösung durch Eingliederung in die amtsfreie Gemeinde Karstädt. I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Gemeinde im äußeren Entwicklungsraum des Landes Brandenburg, gehörte mit ursprünglich fünf weiteren Gemeinden dem im Landkreis Prignitz gelegenen und nach dem sogenannten Modell 1 gebildeten Amt Karstädt an. Dieses grenzt im Norden an das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern, im Osten und Westen an die Ämter Putlitz-Berge, Groß Pankow (Prignitz) und Lenzen-Elbtalaue sowie im Süden an die amtsfreie Stadt Perleberg. Das Amt war 1992 zunächst aus 13 Gemeinden gebildet worden. Im Rahmen der Freiwilligkeitsphase der Gemeindegebietsreform sprachen sich elf Gemeinden - ausgenommen die Gemeinde Boberow und die Beschwerdeführerin - für einen Zusammenschluß zur neuen Gemeinde Karstädt mit dem Ziel aus, eine amtsfreie Gemeinde zu bilden. Der Zusammenschluß der zunächst acht Gemeinden Blüthen, Dallmin, Groß Warnow, Karstädt, Kribbe, Laaslich, Premslin und Reckenzien zur neuen Gemeinde Karstädt erfolgte zum 31. Dezember 2001. Ein Jahr später wurde auch die Eingliederung der Gemeinden Garlin, Mankmuß und Pröttlin in die Gemeinde Karstädt wirksam. Die Gemeindevertretung der Beschwerdeführerin hatte sich im Juni 2001 ebenfalls für den Zusammenschluß ausgesprochen. Bei dem auf der Grundlage dieses Beschlusses im September 2001 durchgeführten Bürgerentscheid sprachen sich 53 der Teilnehmenden für den Zusammenschluß und 55 dagegen aus. Das mit einer Fläche von ca. 252 km² über dem Landesdurchschnitt (161 km²) und einer Bevölkerungsdichte von 30 Einwohnern pro km² unter dem Landesdurchschnitt (49 Einwohner pro km² im äußeren Entwicklungsraum) liegende Amt hatte 7.630 Einwohner (Stichtag 31. Dezember 2001). Von diesen lebten ca. 5.730 in Karstädt, ca. 690 in Garlin, ca. 530 in Pröttlin, 250 in Mankmuß, ca. 230 in Boberow und ca. 220 in der Beschwerdeführerin. Der im Amt zu verzeichnende Rückgang der Einwohnerzahlen - der sich nach einer amtlichen Bevölkerungsentwicklungsprognose bis 2015 fortsetzen und zu einem Rückgang der Einwohnerzahl auf unter 7.000 im Amt führen wird - machte sich auch bei der Beschwerdeführerin bemerkbar. 2. Ende April/Anfang Mai 2002 versandte das Ministerium des Innern Anhörungsunterlagen für eine Anhörung der Beschwerdeführerin zu der beabsichtigten kommunalen Neugliederung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. In den ersten beiden Maiwochen wurden auch die Anhörungsunterlagen für die Anhörung der Bevölkerung an den Landrat des Landkreises Prignitz versandt. 3. Im September/Oktober desselben Jahres brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. § 26 des Entwurfes zum Fünften Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark (5. GemGebRefGBbg) sah die Eingliederung sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Gemeinde Boberow in die Gemeinde Karstädt bei gleichzeitiger Auflösung des Amtes Karstädt vor. Der Innenausschuß des Landtages, an den die Gesetzentwürfe nach der ersten Lesung verwiesen worden waren, führte am 23. Oktober 2002 vorab eine Anhörung zu grundsätzlichen Fragen durch. In der Anhörung vor dem Innenausschuß am 11. Dezember 2002 trug der für die Beschwerdeführerin auftretende Gemeindevertreter vor, daß die Beschwerdeführerin so lange wie möglich eigenständig bleiben wolle. Der Beschwerdeführerin wurde bis zum 2. Januar 2003 eine Nachfrist für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt (vgl. Ausschußprotokoll 3/682, S. 67). Das Gesetz wurde sodann im Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. Nunmehr § 25 des 5. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl I S. 82), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. § 48 Satz 1 des 5. GemGebRefGBbg), lautet: § 25
II. Die Beschwerdeführerin hat am 25. Oktober 2003 kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie verweist auf ihr Vorbringen im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Dort hatte sie geltend gemacht, der Gesetzgeber sei seiner Anhörungspflicht ungenügend nachgekommen. Die Stellungnahmefrist für die Beschwerdeführerin von vier Wochen sei zu knapp bemessen gewesen. Der zeitlich eng gesteckte Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens habe grundsätzlich ein sorgfältiges und sachgerechtes Vorgehen des Gesetzgebers verhindert. Zwangsläufig ergäben sich schon daraus eindeutig widerlegbare und fehlerhafte Prognosen und Abwägungsdefizite. So sei eine Ortsbesichtigung unterblieben. Auch habe der Gesetzgeber den Sachverhalt nicht vollständig und richtig ermittelt, insbesondere sei die haushaltswirtschaftliche Situation der Gemeinde Karstädt nicht in die Abwägung einbezogen worden. Bei der Beurteilung der Sachlage habe sich der Gesetzgeber nicht darauf beschränken dürfen, daß die Beschwerdeführerin nicht über mehr als 500 Einwohner verfüge. Auch sei die Beschwerdeführerin von der Gemeinde Karstädt nicht infrastrukturell abhängig. Zu wenig habe der Gesetzgeber Argumente für den Erhalt der Selbständigkeit der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Die Bürger vertrauten seit 1992 auf den Bestand ihrer Gemeinde und ihres Amtes. Das bürgerschaftliche Engagement leide bei einer Eingliederung; schließlich stelle ein Ortsbeirat in der Gemeinde Karstädt keinen adäquaten Ersatz für die Gemeindevertretung einer rechtlich selbständigen Gemeinde dar. Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen:
III. Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg und die Gemeinde Karstädt hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. B. Die kommunale Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. I. Sie ist - insbesondere nachdem die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30. August 2004 generell klargestellt hat, sich nur gegen ihre eigene Eingliederung in die neue Gemeinde Karstädt und nicht auch gegen die Auflösung des bisherigen Amtes Karstädt zu wenden - gemäß Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft und auch sonst zulässig. Die Beschwerdeführerin ist ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Neuregelung beteiligtenfähig. Eine Gemeinde gilt nach feststehender Rechtsprechung für die Dauer des gegen ihre Auflösung gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahrens als fortbestehend. II. Die kommunale Verfassungsbeschwerde erweist sich aber in der Sache selbst als unbegründet. Die Auflösung von Gemeinden durch den Staat ist, wie sich unmittelbar aus Art. 98 Abs. 1 und 2 LV ergibt, nicht von vornherein ausgeschlossen. Die dafür nach Art. 98 Abs. 1 sowie Abs. 2 LV gezogenen Grenzen sind hier nicht verletzt. 1. Die nach der Landesverfassung geltenden
Anhörungserfordernisse sind eingehalten worden. Im Hinblick auf die insoweit
in einer Vielzahl von Verfahren kommunaler Verfassungsbeschwerden im
wesentlichen gleichlautend vorgebrachten Einwände wird auf die ständige
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg (vgl. u.a.
Urteile vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -, LVerfGE 14, 203, sowie vom
16. Juni 2005 - VfGBbg 48/03 -, und Beschlüsse vom 16. September 2004 -
VfGBbg 102/03 und 118/03 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de) Bezug
genommen. 2. Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Karstädt bleibt auch in der Sache selbst im Einklang mit der Landesverfassung. a) In das Gebiet einer Gemeinde sowie - erst recht - in ihre körperschaftliche Existenz kann zufolge Art. 98 Abs. 1 LV nur aus Gründen des öffentlichen Wohls eingegriffen werden. Der Inhalt des Begriffes „öffentliches Wohl“ ist dabei im konkreten Fall vom Gesetzgeber auszufüllen, dem in dieser Hinsicht grundsätzlich – in dem von der Verfassung gesteckten Rahmen – ein Beurteilungsspielraum und politische Gestaltungsfreiheit in dem Sinne zukommt, daß er Ziele, Leitbilder und Maßstäbe selbst festlegen kann. Das Verfassungsgericht überprüft zunächst, ob der Gesetzgeber den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und umfassend ermittelt hat. Dabei ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht eingeschränkt (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, ständige Rechtsprechung, u. a. Beschluß vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 138/03 - [Königsberg]; Bundesverfassungsgericht - BVerfG - , BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]). Das Verfassungsgericht prüft sodann, ob der Gesetzgeber den ermittelten Sachverhalt seiner Regelung zutreffend zugrundegelegt und die mit ihr einhergehenden Vor- und Nachteile in vertretbarer Weise gewichtet und in die Abwägung eingestellt hat. Hierbei darf sich das Verfassungsgericht nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen und hat seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Zielvorstellungen, Sachabwägungen, Wertungen und Einschätzungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der Wertordnung der Verfassung widersprechen. Die Bevorzugung einzelner und die gleichzeitige Hintanstellung anderer Belange bleibt dem Gesetzgeber so weit überlassen, als das mit dem Eingriff in den Bestand der Kommunen verbundene Abwägungsergebnis zur Erreichung der verfolgten Zwecke nicht offenkundig ungeeignet oder unnötig ist oder zu den angestrebten Zielen deutlich außer Verhältnis steht und frei von willkürlichen Erwägungen und Differenzierungen ist. Es ist dabei nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen hat (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, ständige Rechtsprechung, u. a. Urteile vom 18. Juni 1998 – VfGBbg 27/97 –, LVerfGE 8, 97, 169 f. m.w.N., vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 – [Kreuzbruch], LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 13, 116 = LKV 2002, 573, 574, und vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -, a.a.O., sowie Beschlüsse vom 22. April 2004 – VfGBbg 182/03 – und vom 15. September 2005 - VfGBbg 113/03 -). b) In Anwendung dieser Grundsätze hat sich hier der Gesetzgeber fehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, daß für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Karstädt Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, und auf dieser Grundlage eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen. Im einzelnen: aa) Der Gesetzgeber hat sich ausreichend mit den tatsächlichen Verhältnissen befaßt. (1) Die örtlichen Verhältnisse und wesentlichen Strukturdaten der Beschwerdeführerin, der Nachbargemeinden wie auch des Amtes sind in den Gesetzesunterlagen zutreffend angesprochen (s. sog. Neugliederungssachverhalt in LT-Drucksache 3/5020, S. 441 ff.). Insbesondere erfaßte der Gesetzgeber Einwohnerzahl und Bevölkerungsdichte, die wirtschaftliche Lage, die Verkehrsverbindungen sowie bestehende soziokulturelle Verflechtungen der amtsangehörigen Gemeinden untereinander. Er hat berücksichtigt, daß die im südwestlichen Teil des Amtes Karstädt gelegene Beschwerdeführerin nach dem Zusammenschluß von elf Gemeinden zur neuen Gemeinde Karstädt fast vollständig von dieser Gemeinde umgeben ist, ausgenommen eine verbleibende Gemarkungsgrenze zur Stadt Perleberg. Die nach dem Regionalplan dem Nahbereich des Grundzentrums Karstädt zugeordnete Beschwerdeführerin ist dörflich geprägt. Über Landesstraßen und einen gut gestalteten ÖPNV sind die 10 km von der Beschwerdeführerin entfernt gelegene Gemeinde Karstädt - zugleich Sitz der Verwaltung - und die Zentren außerhalb des Amtes von der Beschwerdeführerin aus zu erreichen. Weder Einrichtungen des Gesundheits- und Bildungswesens noch industrielle oder gewerbliche Anlagen sind auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin vorhanden. Für die Beschäftigungssituation in der Beschwerdeführerin stellte der Gesetzgeber fest, daß 41 Auspendlern - Stand 31. Dezember 1999 - 10 Einpendler gegenüberstehen. Schulen existieren in der Beschwerdeführerin nicht. Die in der Beschwerdeführerin lebenden Schüler besuchen die Grundschule in Lanz, Amt Lenzen-Elbtalaue, und weiterführende Schulen in Karstädt und Perleberg. Nicht unberücksichtigt ließ der Gesetzgeber, daß eine Kindertagesstätte mit 16 Plätzen und drei Beschäftigten in der Beschwerdeführerin vorhanden ist. Daß die Trinkwasserversorgung durch den Westprignitzer Trink- und Abwasserzweckverband und die Abwasserentsorgung durch den Abwasserzweckverband „Mittlere Löcknitz“ gesichert wird, hat der Gesetzgeber erfaßt. Unter haushaltswirtschaftlichem Gesichtspunkt stellte der Gesetzgeber im Betrachtungszeitraum von 1997 bis 2001 ausgeglichene Haushalte fest. Bei deutlich unter dem Landesdurchschnitt liegender Steuer- und auch Investitionskraft beurteilte der Gesetzgeber den für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben verbleibenden Entscheidungsspielraum der Beschwerdeführerin als eingeschränkt. (2) Diese Sachverhaltsermittlung begegnet keinen verfassungsrelevanten Bedenken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber sämtliche tatsächlichen Momente in allen Einzelheiten richtig erfaßt und gewürdigt hat. Wie verbunden die Gemeinden im Detail jetzt sind, ist bei der Prognoseentscheidung zur Gemeindegebietsneugliederung von untergeordneter Bedeutung. Ins Gewicht fällt vielmehr nur, ob der Gesetzgeber die für die Durchführung des gewählten Leitbildes bestimmenden Elemente in ihrem wesentlichen Gehalt richtig erkannt und daraus sachgerechte Folgerungen gezogen hat. Nur wenn die Richtigkeit einer die Entscheidung tragenden Tatsache bestritten wird und es möglich ist, daß die Neugliederung bei Zugrundelegung des behaupteten abweichenden Sachverhalts anders ausgefallen wäre, besteht eine Nachprüfungspflicht für das Verfassungsgericht (vgl. SächsVerfGH, LVerfGE 10, 375, 398 „[mit-]entscheidend“; VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, EA S. 25; StGH BW, NJW 1975, 1205, 1213). Derartige Tatsachen hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Ihre Ausführungen zum Sachverhalt beinhalten neben abweichenden Wertungen keine konkreten Sachverhaltsergänzungen bzw. -korrekturen. bb) Dem Gesetzgeber stehen im Sinne von Art. 98 Abs. 1 LV Gründe des öffentlichen Wohls zur Seite. Nachvollziehbar beruft er sich darauf, daß die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Karstädt die finanzielle Leistungsfähigkeit der kommunalen Strukturen auf Dauer sichern soll. Nicht zu beanstanden ist, daß Ämter als örtliche Verwaltungseinheit im äußeren Entwicklungsraum weiter bestehen sollen, soweit nicht nach dem Leitbild eine amtsfreie Gemeinde gebildet werden kann (LT-Drucksache 3/5020, S. 448, Leitbild I. 2. a) bb)). Das Amt soll nicht weniger als 5.000 und amtsangehörige Gemeinden regelmäßig nicht weniger als 500 Einwohner haben. Eine diesem Leitbild teilweise widersprechende Ausgangssituation hat der Gesetzgeber vorgefunden. (1) Daß die Stärkung der Verwaltungskraft sowie die Straffung und Effizienzsteigerung der Kommunalverwaltungen durch die Bildung leistungsfähiger Gemeinden Gründe des öffentlichen Wohls sind, welche eine kommunale Neugliederung zu rechtfertigen vermögen, hat das Landesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden, insbesondere zum Unterfall der Behebung von Strukturproblemen im Stadtumland (Urteile vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -, a.a.O., und - VfGBbg 97/03 -) aber auch für den äußeren Entwicklungsbereich (zuletzt Beschluß vom 20. Oktober 2005 - VfGBbg 277/03 -) sowie zum vorausgegangenen Gesetz zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Land Brandenburg vom 13. März 2001 (vgl. Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 13, 116 = LKV 2002, 573, 574). Eine kommunale Neugliederung setzt nicht voraus, daß Mängel in der bisherigen Aufgabenerfüllung bestehen oder eine Gemeinde keine ausreichende Verwaltungs- und Leistungskraft besitzt. Vielmehr kann auch eine weitere Verbesserung der Verwaltung des Gesamtraumes die Neugliederung rechtfertigen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Urteil vom 26. August 2004 - VfGBbg 230/03 - und Beschluß vom 18. November 2004 - VfGBbg 167/03 -). Einer solchen Verbesserung dient hier die Umsetzung der Leitbildbestimmungen. (2) Ein Neugliederungsbedarf ergab sich bereits aus der deutlich unter 500 liegenden Einwohnerzahl der Beschwerdeführerin. Soweit der Gesetzgeber seine Abwägungsentscheidung maßgeblich darauf gestützt hat, daß die Beschwerdeführerin den Schwellenwert der Mindesteinwohnerzahl von 500 Einwohnern deutlich unterschreitet (vgl. LT-Drucksache 3/5020, S. 448 und ebd. sein Leitbild unter 2. b) cc), S. 24), ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Die Landesverfassung steht der Einschätzung, daß sich aus einer geringen Einwohnerzahl der Gemeinde typisierend Rückschlüsse auf die (verminderte) Leistungsfähigkeit der Gemeinde ergeben, nicht entgegen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 -, a.a.O.). Der Gesetzgeber war nicht gehalten, die bisher ausgeglichene Haushaltslage der Beschwerdeführerin als alleiniges und zwingendes Indiz für ihre künftige Leistungsfähigkeit zu werten, zumal Steuer- und Investitionskraft der Beschwerdeführerin deutlich unter dem Landesdurchschnitt lagen. Der Rückgriff auf die Einwohnerzahl als Indiz für die Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist auch bei amtsangehörigen Gemeinden unbeschadet dessen statthaft, daß eine amtsangehörige Gemeinde im Land Brandenburg nicht selber Träger der „eigentlichen“ Verwaltung ist. Die Gemeindevertretung bleibt nämlich ungeachtet der administrativen Umsetzung durch das Amt für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig. Nicht das Amt, sondern die einzelne Gemeinde ist Träger der gemeindlichen Einrichtungen und für den Unterhalt dieser Einrichtungen zuständig. Solche Einrichtungen können im Regelfall sinnvoll nur von bestimmten gemeindlichen Mindestgrößen an betrieben werden (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 -, a.a.O., und Beschluß vom 18. November 2004 – VfGBbg 167/03 –, a.a.O., m.w.N.). Der Gesetzgeber hat hierbei nicht
unberücksichtigt gelassen, daß das Unterschreiten dieser
Mindesteinwohnergrenze nicht zwingend zur Eingliederung in eine andere
Gemeinde führt (vgl. Leitbild unter I. 2. b) cc)). Vielmehr hat er in diesem
Zusammenhang geprüft, ob geographische, historische oder soziokulturelle
Gesichtspunkte ein Abweichen von der Regelmindesteinwohnerzahl
rechtfertigen. Seine Einschätzung, daß dies nicht der Fall sei (vgl.
LT-Drucksache 3/5020, S. 448), ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden. cc) Zur Erreichung dieser Reformziele ist die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Karstädt nicht offensichtlich ungeeignet. Das Landesverfassungsgericht vermag nicht zu erkennen, daß das Ziel einer Bereinigung der Klein- und Kleinstgemeindestruktur durch die Eingliederung der Beschwerdeführerin eindeutig verfehlt würde. dd) Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Karstädt ist auch nicht unverhältnismäßig. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müssen die für eine Auflösung der Gemeinde sprechenden Gründe des öffentlichen Wohls gegenüber den für den Fortbestand der einzugliedernden Gemeinde sprechenden Gründen erkennbar überwiegen (vgl. hierzu BayVerfGH BayVBl 1981, 399, 400 f.; s. auch NdsStGH OVGE 33, 497, 503; StGH BW NJW 1975, 1205, 1211). Da die kommunale Selbstverwaltung auch dazu dient, die Bürger zu integrieren, den Menschen ein Zugehörigkeitsgefühl („Heimat“) zu vermitteln und damit die Grundlagen der Demokratie zu stärken, ist die Reform der Gemeindestruktur nicht ausschließlich an Rationalisierung und Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsorganisation zu messen. Eine Gemeinde darf nicht ohne Berücksichtigung von Besonderheiten allein aus Gründen der Strukturbereinigung aufgelöst werden. Andernfalls kann der Eingriff in die Existenz einer Gemeinde und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der örtlichen Verbundenheit außer Verhältnis zu dem angestrebten Vorteil geraten (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat die Vor- und Nachteile seines Neugliederungsvorhabens hier in nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen und ist zu einem verfassungsrechtlich vertretbaren Ergebnis gelangt. Danach besitzen die für eine Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Karstädt sprechenden Gründe das größere Gewicht. (1) Die Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung war dem Gesetzgeber gegenwärtig. Er hat die Belange der Einwohner im Blick gehabt und sich damit auseinandergesetzt, ablesbar aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs (s. LT-Drucksache 3/5020, S. 441 f.). Auf der anderen Seite hat er als gegenläufige Belange in zulässiger und vertretbarer Weise die niedrige Einwohnerzahl der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber zu dem Ergebnis gelangt, daß zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung die Bildung einer größeren Verwaltungseinheit durch Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Karstädt notwendig ist. Besonderheiten, die einen Fortbestand der Beschwerdeführerin als eigenständige Gemeinde gebieten, sind nicht ersichtlich. Daß ihre Haushaltslage ausgeglichen war, genügt nicht, zumal ihre Steuer- und Investitionskraft deutlich unter dem Landesdurchschnitt lag. Die Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers erscheint vertretbar, soweit er mit der Schaffung größerer Verwaltungseinheiten insbesondere auch die Stärkung der Investitionskraft beabsichtigt. (2) Eine vorzugswürdige leitbildgerechte
Alternative, die insbesondere den Bestand der Beschwerdeführerin erhalten
würde, ist weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht
worden. (1) Der Gesetzgeber war nicht durch die finanziellen Folgen an einer Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Karstädt gehindert. Für die Beurteilung am Maßstab des öffentlichen Wohls im Sinne des Art. 98 Abs. 1 LV ist nicht ausschließlich oder auch nur in erster Linie entscheidend, welche Lösung für die Einwohner der einzelnen Gemeinde die meisten Vorteile bietet. Entscheidend ist vielmehr, welche Lösung den Interessen des gesamten neu zu gliedernden Verwaltungsraumes und seiner Bevölkerung sowie darüber hinaus der Gesamtbevölkerung des Landes am besten entspricht. Erfahrungsgemäß kann der Wohlstand einer Gemeinde auf Lagevorteilen - etwa einer verkehrsgünstigen Lage an der Schnittstelle zwischen Autobahn und Bundesstraße - beruhen, wenn auch die sich aus der günstigen Lage ergebenden Chancen genutzt werden müssen. Umgekehrt kann Verschuldung jedenfalls teilweise aus Lagenachteilen herrühren, etwa wenn Infrastruktureinrichtungen unterhalten werden müssen, die zugleich den Menschen aus Nachbargemeinden zugute kommen, und gleichzeitig günstige Entwicklungsmöglichkeiten nicht vorhanden sind oder durch bestehende (Wohn-)Bebauung nicht lohnend genutzt werden können. Unabhängig davon ist die Finanzlage und damit auch der Beitrag, den die Einwohner mit einem neu zugeschnittenen Gebiet und Ressourcen zu leisten vermögen, naturgemäß nicht von Dauer, sondern veränderlich. Die wirtschaftliche Entwicklung des Gesamt-Neugliederungsgebietes ist so oder so nicht sicher einschätzbar. (2) Verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden ist schließlich, wie der Gesetzgeber den geäußerten Willen der
Bevölkerung gewichtet hat. Der gegen die Neugliederung ausgefallene
Bürgerentscheid ist in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen (vgl.
LT-Drucksache 3/5020, S. 449). An das sich daraus ergebende Stimmungsbild
ist der Gesetzgeber aber nicht gebunden. Der Bürgerwille stellt vielmehr nur
ein Merkmal unter weiteren Gesichtspunkten dar, die für die Ermittlung der
Gründe des öffentlichen Wohles und damit für die Abwägungsentscheidung des
Gesetzgebers von Bedeutung sind. Bei einer allgemeinen Gebietsreform geht es
eben auch darum, größere Räume neu zu gliedern, so daß nicht nur örtliche
Gegebenheiten - wie etwa die Akzeptanz des Vorhabens bei den Bürgern der
einzelnen Gemeinde - ins Gewicht fallen. Hiervon ausgehend hat sich der
Landtag in den Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit bewegt, als er nicht dem
Willen der Einwohner der Beschwerdeführerin gefolgt ist, sondern den für die
Eingliederung in die Gemeinde Karstädt sprechenden Umständen mit dem Ziel,
die kommunalen Strukturen zu straffen und zu vereinfachen sowie deren
Leistungsfähigkeit zu erhöhen, das höhere Gewicht beigemessen hat. C. Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1 2. Alt.
VerfGGBbg. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dr. Dombert |
Prof. Dr. Harms-Ziegler | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Prof. Dr. Will |