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VerfGBbg, Beschluss vom 20. April 2006 - VfGBbg 15/06 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1; VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 47
Schlagworte: - Begründungserfordernis
- Beschwerdefrist
- Fristversäumung

Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. April 2006 - VfGBbg 15/06 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 15/06



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

O.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwältin M.-B.,

gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Bernau vom 19. April 2005 und vom 29. Dezember 2005

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel und Prof. Dr. Will

am 20. April 2006

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2006 - zugestellt am 21. März 2006 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 10. April 2006, ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, daß die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Zwar fordert § 46 VerfGGBbg nicht zwingend, die angegriffenen Entscheidungen der Verfassungsbeschwerde beizulegen, gebietet aber eine die Sachprüfung ermöglichende Begründung der Verfassungsbeschwerde (s. auch § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VerfGGBbg; vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 18. April 2002 - VfGBbg 8/02 -). Die Verfassungsbeschwerde genügt diesen Mindestanforderungen nicht. Soweit in der Beschwerdeschrift die unterlassene Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Beschwerdeführers in den Beschlüssen des Amtsgerichts gerügt wird, fehlt es an der Darlegung, welche Ausführungen das Amtsgericht in den angegriffenen Beschlüssen überhaupt gemacht hat. Ohne diese Angaben läßt sich ein Begründungsdefizit des Amtsgerichts verfassungsgerichtlich jedoch nicht überprüfen. Soweit mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. April 2006 sich nunmehr mit der Begründung des Amtsgerichts auseinandergesetzt wird und die angegriffenen Beschlüsse nunmehr übersandt werden, ist dieser Vortrag erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 47 VerfGGBbg) bei Gericht eingegangen. Die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde gilt jedoch auch für ihre Kernbegründung (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Mai 2005 - VfGBbg 19/04 - und - VfGBbg 13/04 -, vom 22. Januar 2004 - VfGBbg 3/04 - sowie vom 18. Juli 2002 - VfGBbg 74/02 -).

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

Weisberg-Schwarz Prof. Dr. Dombert
   
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
Prof. Dr. Will