VerfGBbg, Beschluss vom 20. April 2006 - VfGBbg 15/06 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1; VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 47 |
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Schlagworte: | - Begründungserfordernis - Beschwerdefrist - Fristversäumung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 20. April 2006 - VfGBbg 15/06 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 15/06
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem
Verfassungsbeschwerdeverfahren
O., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwältin
M.-B., hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 20. April 2006 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2
Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2006 - zugestellt am 21. März 2006 -
auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen
worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 10.
April 2006, ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, daß die Verfassungsbeschwerde
unzulässig ist. Zwar fordert § 46 VerfGGBbg nicht zwingend, die angegriffenen
Entscheidungen der Verfassungsbeschwerde beizulegen, gebietet aber eine die
Sachprüfung ermöglichende Begründung der Verfassungsbeschwerde (s. auch § 20
Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VerfGGBbg; vgl. Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg, Beschluß vom 18. April 2002 - VfGBbg 8/02 -). Die
Verfassungsbeschwerde genügt diesen Mindestanforderungen nicht. Soweit in der
Beschwerdeschrift die unterlassene Auseinandersetzung mit dem Vortrag des
Beschwerdeführers in den Beschlüssen des Amtsgerichts gerügt wird, fehlt es an
der Darlegung, welche Ausführungen das Amtsgericht in den angegriffenen
Beschlüssen überhaupt gemacht hat. Ohne diese Angaben läßt sich ein
Begründungsdefizit des Amtsgerichts verfassungsgerichtlich jedoch nicht
überprüfen. Soweit mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. April 2006 sich
nunmehr mit der Begründung des Amtsgerichts auseinandergesetzt wird und die
angegriffenen Beschlüsse nunmehr übersandt werden, ist dieser Vortrag erst nach
Ablauf der Beschwerdefrist (§ 47 VerfGGBbg) bei Gericht eingegangen. Die Frist
für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde gilt jedoch auch für ihre
Kernbegründung (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom
27. Mai 2005 - VfGBbg 19/04 - und - VfGBbg 13/04 -, vom 22. Januar 2004 - VfGBbg
3/04 - sowie vom 18. Juli 2002 - VfGBbg 74/02 -). |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dr. Dombert |
Prof. Dr. Harms-Ziegler | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Prof. Dr. Will |