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VerfGBbg, Beschluss vom 20. April 2006 - VfGBbg 11/06 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2
Schlagworte: - Beschwerdebefugnis
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. April 2006 - VfGBbg 11/06 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 11/06



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

G.,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. S.,

gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Dezember 2005 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Dezember 2004

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Will

am 20. April 2006

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09. März 2006 - zugestellt am 10. März 2006 - auf  Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch ihr Schreiben vom 30. März 2006, ausgeräumt hat.

Indem die Beschwerdeführerin einen uneingeschränkten Anschluß- und Benutzungszwang unterstellt und beanstandet, daß bereits nach dem Erstgebrauch des Trinkwassers ein Ableitungszwang in die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung bestehe und sie „nur das Recht des Wassererstgebrauchs und nicht des Wassermehrgebrauchs“ habe, geht sie von falschen Voraussetzungen aus. Sie nimmt insoweit die Entscheidung und die Begründung der angegriffenen Gerichtsentscheidungen, namentlich des Oberverwaltungsgerichts (S. 5 f. des Beschlusses), auch nach dem betreffenden Hinweis des Verfassungsgerichts nicht zur Kenntnis. Sie bleibt berechtigt, das bezogene Frischwasser mehrfach zu nutzen, muß es aber nach der letzten Nutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung zuführen. Für die behauptete Beschwer ist nichts ersichtlich. Auf das Hinweisschreiben vom 09. März 2006 wird im übrigen Bezug genommen.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dr. Dombert
   
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
Prof. Dr. Will