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VerfGBbg, Beschluss vom 20. April 1995 - VfGBbg 11/94 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 7; LV, Art. 6 Abs. 1; LV, Art. 12; LV, Art. 10; LV, Art. 2 Abs. 1;
  LV, Art. 2 Abs. 5
- SGG, § 88 Abs. 2; SGG, § 193 Abs. 1 2. Halbsatz
Schlagworte: - Sozialrecht
- Beschwerdebefugnis
- Menschenwürde
- Rechtsschutzgarantie
- Bundesrecht
amtlicher Leitsatz: Zur Frage einer Grundrechtsbeeinträchtigung durch Ausführungen in der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung.
Fundstellen: - LVerfGE 3, 141
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. April 1995 - VfGBbg 11/94 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 11/94



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des P.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter: E.,

betreffend den Beschluß des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 20.6.1994

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Dr. Knippel, Prof. Dr. Mitzner, Prof. Dr. Schöneburg, Prof. Dr. Schröder und Weisberg-Schwarz

am 20. April 1995

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluß des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 20. Juni 1994, der die dem Beschwerdeführer entstandenen außergerichtlichen Kosten einer von ihm angestrengten und mittlerweile in der Hauptsache erledigten Untätigkeitsklage für nicht erstattungsfähig erklärt.

Der Beschwerdeführer stellte am 18. Januar 1993 beim Amt für Soziales und Versorgung in Potsdam den Antrag, den Grad seiner Behinderung nach § 4 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) festzustellen und ihm einen Schwerbehindertenausweis nach § 4 Abs. 5 SchwbG auszustellen. Daraufhin stellte das Amt mit Bescheid vom 25. Februar 1993 einen Grad der Behinderung (GdB) von 20 % fest. Der Beschwerdeführer legte am 15. März 1993 durch seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid ein und beantragte gleichzeitig Akteneinsicht. Nach erfolgter Akteneinsicht begründete der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers den Widerspruch mit Schreiben vom 27. Mai 1993. Das Amt für Soziales und Versorgung forderte daraufhin am 24. Juni 1993 zwei Befund- und zwei Behandlungsberichte an. Nachdem der Bevollmächtigte am 20. Juli 1993 um Sachstandsmitteilung gebeten hatte, teilte ihm die Behörde mit Schreiben vom 22. Juli 1993 mit, daß noch ein Befundbericht ausstehe. Dieser traf am 5. August 1993 bei dem Amt ein, das daraufhin am 11. August 1993 eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes anforderte und dies dem Bevollmächtigten auf erneute Sachstandsanfrage hin mit Schreiben vom 12. August 1993 mitteilte. Nach einem entsprechenden Bericht des ärztlichen Dienstes erließ das Amt für Soziales und Versorgung am 3. September 1993 einen (Teil-)Abhilfebescheid. Darin wurde ein GdB von 30 % festgestellt. Die Behörde bat bei Übersendung des Bescheides den Beschwerdeführer um Mitteilung bis zum 2. Oktober 1993, ob er nunmehr den Widerspruch zurücknehme.

Am 6. September 1993 hatte der Beschwerdeführer Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Potsdam erhoben. In einem Schreiben vom 8. September 1993 teilte er dem Amt für Soziales und Versorgung mit, er halte die Erhöhung auf 30 % GdB für keine wirksame Abhilfe. Es bedürfe deshalb nach wie vor des noch ausstehenden Widerspruchsbescheides. Das Landesversorgungsamt wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 1993 zurück.

Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin mit Schriftsatz vom 5. Oktober 1993 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das beklagte Land, das eine ausdrückliche Erledigungserklärung nicht abgab, beantragte sinngemäß die Feststellung, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien.

Mit Beschluß vom 16. November 1993 erklärte das Sozialgericht Potsdam die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers für erstattungsfähig und begründete dies damit, daß das Landesversorgungsamt bis zum 1. September 1993 den Widerspruchsbescheid hätte erteilen müssen, um der in § 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgesehenen Frist von drei Monaten Genüge zu tun.

Auf die dagegen vom beklagten Land eingelegte Beschwerde änderte das Landessozialgericht des Landes Brandenburg mit Beschluß vom 20. Juni 1994 den angegriffenen Beschluß des Sozialgerichts Potsdam dahin ab, daß außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites nicht zu erstatten seien. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.

B.

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschluß verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 und 12 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Das Landessozialgericht habe durch die Begründung seines Beschlusses gegen die genannten Grundrechte verstoßen, weil sie mit der gesetzlichen Regelung der Untätigkeitsklage in § 88 SGG - insbesondere den Zulässigkeitsvoraussetzungen - nicht vereinbar sei. Dort werde die Beschreitung des Rechtsweges nach Ablauf einer Wartefrist von drei Monaten zwischen Einlegung des Widerspruchs und Erhebung der Klage eröffnet. Diese Frist sei im vorliegenden Fall eingehalten worden, so daß die Ansicht des Landessozialgerichts, die Untätigkeitsklage sei sogar unzulässig, rechtlich unhaltbar sei. Dies gelte ebenfalls für die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts, bei Schwerbehindertenangelegenheiten könne regelmäßig von einer sachlich gerechtfertigten Verlängerung der Dreimonatsfrist ausgegangen werden. Dies könne schon deshalb nicht zutreffend sein, weil eine solche Auslegung einen eigenen, einem Gericht nicht zustehenden Akt der Rechtssetzung darstelle, der der gesetzlichen Regelung in § 88 SGG zuwiderlaufe.

2. Der Präsident des Landessozialgerichts hat von seiner Äußerungsberechtigung Gebrauch gemacht und auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 1973 (BVerwGE 42, 108, 110 f.) hingewiesen, das die Rechtsauffassung des beschließenden Senats zur Zulässigkeit von Untätigkeitsklagen stütze.

C.

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie eine Verletzung der Art. 6 und 7 LV rügt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen unter keinem Gesichtspunkt die Möglichkeit erkennen, daß eines der beiden Grundrechte durch die beanstandete gerichtliche Entscheidung berührt sein könnte.

a) Der durch Art. 7 LV garantierte Schutz der menschlichen Würde kann durch die vom Beschwerdeführer angenommene Rechtsverletzung des Gerichts nicht betroffen sein. Zwar beeinflußt der Schutz der Menschenwürde auch das gerichtliche Verfahren (BVerfGE 63, 332, 337), jedoch wird ein Rechtssuchender erst dann in seiner Würde berührt, wenn er zum bloßen Objekt des richterlichen Handelns gemacht wird. Davon kann bei falscher Rechtsanwendung durch ein Gericht, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, regelmäßig noch keine Rede sein. Es bedürfte darüber hinaus erheblicher weiterer Anhaltspunkte, die die Schlußfolgerung erlaubten, der Rechtssuchende sei als Person nicht zur Kenntnis genommen worden. In vorliegendem Fall sind solche Umstände schon nicht vorgetragen.

b) Der Vortrag des Beschwerdeführers läßt auch die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 6 Abs. 1 LV nicht erkennen. Der Kostenbeschluß selbst ist ohnehin nicht geeignet, in dieses Grundrecht einzugreifen. Die Frage, wer die Kosten für ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren zu tragen hat, steht in keiner unmittelbaren inhaltlichen Beziehung zur Rechtsweggarantie des Art. 6 Abs. 1 LV. Soweit der Beschwerdeführer möglicherweise in diesem Zusammenhang rügen will, daß das auf § 88 SGG abzielende Element der Begründung der Entscheidung mit dem genannten Grundrecht nicht vereinbar sei, fehlt es insoweit schon an einer greifbaren rechtlichen Betroffenheit. Die vom Landessozialgericht als richtig angesehene Auslegung des § 88 SGG beeinträchtigt den bereits abgeschlossenen Rechtsweg des Beschwerdeführers in dieser Sache nicht. Sie kann - und dies mag ein Teil der Motivation des Beschwerdeführers sein - allenfalls bei künftigen Entscheidungen zur Zulässigkeit von Untätigkeitsklagen, auch des Beschwerdeführers, als Präjudiz dienen. Darin liegt aber keine gegenwärtige Rechtsverletzung. Damit braucht auch die Frage nicht vertieft zu werden, unter welchen Umständen die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung oder aber deren Bestandteile ausnahmsweise geeignet sind, selbst Gegenstand einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung zu sein (dazu BVerfGE 78, 58, 68).

2. In bezug auf die übrigen geltend gemachten Grundrechtsverletzungen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers läßt eine Verletzung des Art. 12 LV in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot jedenfalls als möglich erscheinen. Gleiches gilt für Art. 10 i.V.m. dem in Art. 2 Abs. 1 und 5 LV zum Ausdruck kommenden Rechtsstaatsprinzip.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Dabei läßt das Gericht auch in bezug auf die materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstäbe des Art. 10 und des Art. 12 LV ebenso wie in einer früheren Entscheidung in bezug auf die verfahrensrechtliche Grundrechtsgewährleistung des Art. 52 Abs. 2 und 3 LV ausdrücklich offen, ob Grundrechtsverletzungen, die im Rahmen eines bundesrechtlich geordneten Verfahrens erfolgt sein sollen, am Maßstab der brandenburgischen Landesverfassung gemessen werden können (dazu VerfGBbg, Beschluß vom 15.9.1994 - VfGBBbg 10/93 - NJW 1995, 1018 f.). Für das Landesverfassungsgericht bestand bisher jeweils wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit keine Veranlassung, zu dieser Frage eingehend und abschließend Stellung zu nehmen. Das gilt auch für den vorliegenden Fall. Beide als Prüfungsmaßstäbe in Betracht kommenden Landesverfassungsnormen wären, ihre Anwendbarkeit vorausgesetzt, durch den angegriffenen Beschluß des Landessozialgerichts des Landes Brandenburg nicht verletzt.

1. Soweit der Beschwerdeführer in der angegriffenen Entscheidung eine Verletzung des in Art. 12 Abs. 1 LV enthaltenen Willkürverbotes sieht, hält dies der Überprüfung nicht stand. Die angegriffene Entscheidung ist nicht willkürlich. Willkürlich wäre der Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich deshalb der Schluß aufdrängt, er beruhe auf sachfremden Erwägungen (BVerfGE 87, 273, 279). Von einer solch willkürlichen Mißachtung des Rechts kann vorliegend schon deshalb keine Rede sein, weil das Landessozialgericht eine Kostenentscheidung in bezug auf den in der Hauptsache erledigten Rechtsstreit getroffen hat, die im Ergebnis sowohl der Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte entspricht als auch in der Fachliteratur für vertretbar gehalten wird.

Der Beschwerdeführer macht ohne Erfolg geltend, daß ein "rechtstreues Gericht" den die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage regelnden § 88 SGG strikt beachtet hätte und deshalb zwangsläufig zu dem Ergebnis gekommen wäre, die beanspruchte Kostenerstattung anzuordnen. Von einer solchen Zwangsläufigkeit kann jedoch keine Rede sein. So vertritt beispielsweise das Landessozialgericht Berlin die (insoweit auch vom Beschwerdeführer geteilte) Auffassung, eine Verlängerung der - hier dreimonatigen - Sperrfrist des § 88 Abs. 2 SGG für die Einreichung der Klage sei nicht rechtmäßig. Gleichwohl hält das Gericht (anders als der Beschwerdeführer) eine Kostenentscheidung zu Lasten des nach Ablauf der Sperrfrist somit zulässigerweise Klagenden sogar für geboten, wenn es zu der Auffassung gelangt, daß im Hauptsacheverfahren voraussichtlich ein sachlicher Grund gemäß § 88 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 SGG für die Verzögerung zu bejahen gewesen wäre und das Gericht veranlaßt hätte, das Verfahren für eine von ihm zu bestimmende Frist auszusetzen (Neue Zeitschrift für Sozialrecht 1993, 184). Eine ähnliche Auffassung wird vom Hessischen Landessozialgericht vertreten. Zwar geht es - anders offensichtlich als das Landessozialgericht Berlin - von der Regelvermutung aus, der Beklagte habe die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn die in § 88 SGG genannte Sperrfrist überschritten sei, macht jedoch ebenfalls eine ausdrückliche Ausnahme für den Fall, daß zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits ein sachlicher Grund für die verzögerte Entscheidung der Behörde erkennbar war (Neue Zeitschrift für Sozialrecht 1993, 520). Auch hiernach führt der bloße Ablauf der Sperrfrist gemäß § 88 SGG nicht notwendig dazu, dem jeweiligen Beklagten die Kosten der Untätigkeitsklage aufzuerlegen. In der Literatur wird registriert, daß in bezug auf die Kostenentscheidung nach Erledigung einer sozialgerichtlichen Untätigkeitsklage in der Hauptsache praktisch jede denkbare Variante vorkommt (vgl. Jaschinski, Sozialgerichtsbarkeit 1993, 406, 407 m.w.N.). Daß der angegriffene Beschluß des Landessozialgerichts des Landes Brandenburg, der sich erkennbar im Rahmen der dargestellten Entscheidungsmöglichkeiten hält, willkürlich war, läßt sich demnach nicht sagen.

Auch der Umstand, daß das Landessozialgericht in der Begründung seiner Entscheidung die Rechtsauffassung vertritt, eine Untätigkeitsklage, die nach Ablauf der Sperrfrist gemäß § 88 SGG eingereicht werde, sei gleichwohl unzulässig, wenn ein sachlicher Grund für die verzögerte Entscheidung der Behörde bestehe, ändert an diesem Ergebnis nichts. Auch wenn diese Auffassung von der verbreiteten Meinung in Rechtsprechung und Literatur abweicht, nach der eine Untätigkeitsklage nach Ablauf der Sperrfrist jedenfalls zulässig sei (BVerwGE 42, 110; Meyer-Ladewig SGG, 5. Auflage, Rdn. 6 zu § 88), weil der Kläger nicht beurteilen könne, ob ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung vorliege, wird gleichwohl auch die Mindermeinung mit nachvollziehbaren Erwägungen vertreten (BVerwG Buchholz 451. 50 § 8 GetrG Nr. 20; BFHE 90, 274, 276). Somit ergibt sich auch aus diesem Begründungselement der Kostenentscheidung keine Willkürlichkeit.

2. Die Entscheidung verletzt - Überprüfbarkeit am Maßstab des Landesverfassungsrechts unterstellt - auch nicht Art. 10 i.V.m. dem in Art. 2 Abs. 1 u. 5 sowie 56 LV niedergelegten Rechtsstaatsprinzip. Nach Art. 2 Abs. 5 LV ist die Rechtsprechung an Recht und Gesetz gebunden. Eine Verletzung dieser Bindung durch eine gerichtliche Entscheidung führt bei Mitberücksichtigung der funktionalen Grenzen zwischen Fachgerichten und Verfassungsgerichtsbarkeit erst dann zu einer verfassungsgerichtlichen Reaktion, wenn erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die richterliche Rechtsanwendung sich von ihrer Bindung an Recht und Gesetz gänzlich gelöst hat und nicht mehr das auszulegende Gesetz anwendet, sondern dessen Inhalt verändert (BVerfGE 87, aaO. S.280). Dies ist hier indes nicht der Fall.

Das Landessozialgericht ist in der von dem Beschwerdeführer beanstandeten Kostenentscheidung von der in ständiger Rechtsprechung auch vom Bundessozialgericht vertretenen Auffassung ausgegangen, daß die nach § 193 Abs. 1 HS 2 SGG zu treffende Kostenentscheidung nach sachgemäßem Ermessen zu fällen ist und eine starre Bindung an einzelne Gesichtspunkte von vornherein ausschließt (BSG, SozR 3-1500 § 193 SGG Nr. 2). Das Landessozialgericht hat ersichtlich dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, daß eine Untätigkeitsklage des Beschwerdeführers beim Eintritt des Erledigungsfalles voraussichtlich noch nicht zum Erfolg geführt hätte, weil bis zu diesem Zeitpunkt ein sachlicher Grund für die Nichtentscheidung vorgelegen habe.

Diese Auffassung hält sich schon deshalb im Rahmen einer vertretbaren Gesetzesauslegung, weil § 193 SGG keine inhaltlichen Vorgaben für die Kostenentscheidung macht. Der somit von Gesetzes wegen bestehende weite Spielraum wäre erst dann überschritten, wenn ein Ermessensfehler vorläge. Aber selbst dann wäre das Landesverfassungsgericht - unterstellt die Kompetenz, in einem bundesrechtlich geordneten Verfahren ergangenen Entscheidungen zu überprüfen - nicht befugt, eine Auslegung einfachen Rechts zu beanstanden. Dazu befugt wäre es vielmehr - allenfalls - erst dann, wenn das Landessozialgericht bei seiner Ermessensentscheidung landesverfassungsrechtliche Wertmaßstäbe außer acht gelassen hätte (vgl. BVerfGE 18, 85, 93). Insbesondere eine willkürliche Entscheidung müßte auch von Verfassungs wegen (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 LV) beanstandet werden. Der angegriffene Beschluß beruht jedoch, wie bereits oben dargelegt, nicht auf willkürlichen Erwägungen.

Auch sonstige den gesetzlichen und zugleich den von der Landesverfassung gezogenen Ermessensrahmen überschreitende Erwägungen des Gerichts sind nicht ersichtlich. So erlaubt die Bemerkung des Gerichts, die Verwaltungspraxis bei Schwerbehindertenangelegenheiten lasse bei Einschaltung ärztlicher Stellen regelmäßig eine Bearbeitungszeit von knapp fünf Monaten nicht als unangemessen lange erscheinen, nicht die Annahme, das Gericht habe sich in verfassungswidriger Weise von Recht und Gesetz gelöst. Diese betreffende Aussage stieße freilich auf Bedenken, wenn sie dahin zu verstehen wäre, das Landessozialgericht gehe - ohne Einzelfallprüfung - in jeder Schwerbehindertenangelegenheit von einer Verlängerung der gesetzlichen Frist von drei Monaten aus und wolle diese also generell ausdehnen. Eine solche richterliche Ermessensausübung würde auf unzutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten beruhen und deshalb einen Ermessensfehler darstellen (BGHZ 23, 178, 183; BGH LM § 339 BGB Nr. 2). Sie verstieße gleichzeitig gegen die in Art. 2 Abs. 5 LV niedergelegte Gesetzesbindung des Richters. So ist der angegriffene Beschluß jedoch nicht zu verstehen. Das Landessozialgericht hat vielmehr aufgrund der konkreten Umstände des Sachverhaltes (u.a. verzögerter Eingang der Befund- und Behandlungsberichte) die einzelfallbezogene Einschätzung vorgenommen, die gesetzlich vorgesehene Bearbeitungsdauer sei hier aus sachlichen Gründen nicht eingehalten worden. Es legt ausführlich dar, aus welchen Gründen es sachgerecht war, nach Erlaß des (Teil-)Abhilfebescheides vom 3. September 1993 zu erkunden, ob der Beschwerdeführer an einer Fortführung des Widerspruchsverfahrens in Anbetracht des zuerkannten höheren Grades der Behinderung noch interessiert war. Die Ausführungen des Landessozialgerichts beruhen danach auf einem Normverständnis, welches den Vorrang der gesetzgeberischen Wertung in § 88 SGG nicht berührt und deshalb von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist.

Dr. Macke Dr. Dombert
Prof. Dr. Harms-Ziegler Dr. Knippel
Prof. Dr. Mitzner Prof. Dr. Schöneburg
Prof. Dr. Schröder Weisberg-Schwarz