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VerfGBbg, Beschluss vom 20. März 2003 - VfGBbg 3/03 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften:
Schlagworte: - Vorwegnahme der Hauptsache
- Gemeindegebietsreform
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. März 2003 - VfGBbg 3/03 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 3/03 EA



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

M.,

Antragsteller,

betreffend die Eingliederung der Gemeinde Groß Glienicke in die Stadt Potsdam

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburgdurch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Prof. Dr. Dombert,Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr.Knippel, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 20. März 2003

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Der Antragsteller rügt die Verletzung seines „demokratischen Mitwirkungsrechts“ und des Rechts auf Anhörung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, soweit es um die Eingliederung der Gemeinde Groß Glienicke in die Stadt Potsdam geht. Er hat hierzu Verfassungsbeschwerde erhoben und beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung

1. festzustellen, daß sein demokratisches Mitwirkungsrecht am Neugliederungsgesetz zur Gemeindegebietsreform des Landes Brandenburg (Beschluß des Landtages vom 05. März 2003) verletzt worden sei und in dem Anhörungsverfahren keine Abwägung der von ihm vorgebrachten Stellungnahme stattgefunden habe und deshalb die die Gemeinde Groß Glienicke betreffenden Passagen rechtswidrig zustandegekommen seien;

2. die Bekanntmachung (Verkündung) des Gesetzes aufgrund der Rechtswidrigkeit des Gesetzgebungsverfahrens zumindest für die die Gemeinde Groß Glienicke betreffenden Gesetzespassagen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen.

Der Antragsteller teilte dem Ministerium des Innern mit Schreiben vom 12. Juli 2002 als Bürger der Gemeinde Groß Glienicke im Rahmen des Anhörungsverfahrens Anregungen und Bedenken mit. Nach seinen Angaben hat er hierauf keine schriftliche Reaktion erhalten. Er macht geltend, daß im Gesetzgebungsverfahren offenbar keine Abwägung seiner Anregungen stattgefunden habe. Nachfragen beim Innenministerium und ein Schreiben an den Petitionsausschuß des Landtages seien bisher in der Sache unbeantwortet geblieben. Die Anhörung sei in der Gemeinde Groß Glienicke nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden; es habe keinen Aushang in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde gegeben.

Der Präsident des Landtages und die Landesregierung haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.

1. Soweit der Antragsteller festgestellt sehen will, daß sein demokratisches Mitwirkungsrecht verletzt worden und das Neugliederungsgesetz rechtswidrig zustandegekommen sei, kann er hiermit im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht durchdringen. Ein dahingehender Ausspruch des Gerichts wäre eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache: Der Antragsteller hätte bereits erlangt, was er mit seiner Verfassungsbeschwerde erstrebt. Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweilige Anordnung ist jedoch grundsätzlich nicht möglich (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 1996 - VfGBbg 14/96 EA -, LVerfGE 4, 190, 193; Urteil vom 07. März 1996 - VfGBbg 3/96 EA -, LVerfGE 4, 109, 111). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nach Lage des Falles nicht näher in Betracht.

2. Soweit der Antragsteller die Untersagung der „Bekanntmachung (Verkündung)“ des Gesetzes begehrt, liegen die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) nicht vor. Danach kann das Landesverfassungsgericht einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist hier – im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. etwa BVerfG NJW 2002, 2458 und NVwZ 2002, 847) – ein strenger Maßstab anzulegen. Es sind die Folgen abzuwägen, die sich ergeben, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, das Verfahren in der Hauptsache aber Erfolg hat, gegen diejenigen Folgen, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, der Antrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg bleibt. Dabei sind regelmäßig nur irreversible Nachteile in die Abwägung einzustellen und müssen die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu vergegenwärtigen sind, im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlaß der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen, weil sie sonst bei vergleichender Betrachtungsweise nicht schwer genug im Sinne des Gesetzes sind („schwerer Nachteil“) bzw. keinen gleichwertigen – der Abwendung schwerer Nachteile oder der Verhinderung drohender Gewalt vergleichbaren – „anderen“ Grund im Sinne des Gesetzes darstellen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in ständiger Rechtsprechung seit Urteil vom 07. März 1996 – VfGBbg 3/96 EA – LVerfGE 4, 109, 111 f.; zuletzt Beschluß vom 20. Februar 2003 – VfGBbg 1/03 EA -).

Vorliegend sind keine Gründe von derartiger Tragweite und Dringlichkeit zu erkennen, daß ein sofortiges Eingreifen des Landesverfassungsgerichts veranlaßt wäre. Die Verkündung des Gesetzes führt für sich genommen nicht zu irreversiblen Folgen. Sofern sich das Gesetz vor dem Landesverfassungsgericht als verfassungswidrig erweist, wird es hinfällig (vgl. §§ 29, 50 Abs. 4 VerfGGBbg). Ein über die Verkündung als solche hinausgehender wichtiger Grund im Sinne von § 30 Abs. 1 VerfGGBbg ist durch den Antragsteller weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

III.

Der Beschluß ist unanfechtbar.

Dr. Macke Prof. Dr. Dombert
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
Prof. Dr. Schröder Weisberg-Schwarz
Prof. Dr. Will