VerfGBbg, Beschluss vom 20. März 2003 - VfGBbg 109/02 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 52 Abs. 4; LV, Art.6 - VwGO, § 93; VwGO, § 146 Abs. 2 |
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Schlagworte: | - Verwaltungsprozeßrecht - Bundesrecht - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts - Verfahrenstrennung - Subsidiarität - Beschwerdebefugnis - Gleichheitsgrundsatz - faires Verfahren - Willkür |
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nichtamtlicher Leitsatz: | Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Verfahrenstrennung nach § 93 Verwaltungsgerichtsordnung. | |
Fundstellen: | - JMBl 2003, 46 - NVwZ-RR 2003, 468 |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 20. März 2003 - VfGBbg 109/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 109/02

B E S C H L U S S | ||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren K., Beschwerdeführerin zu 1., F., Beschwerdeführerin zu 2., D., Beschwerdeführerin zu 3., N., Beschwerdeführer zu 4., Bürgerinitiative G. Beschwerdeführerin zu 5., Verfahrensbevollmächtigter der Beschwerdeführer zu 1. bis 5.: Rechtsanwalt Dr. C., gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 30. September 2002 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburgdurch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Prof. Dr. Dombert,Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will am 20. März 2003 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 30. September 2002, mit dem die von 63 Klägern - unter ihnen die Beschwerdeführer zu 1. bis 4. - gemeinsam erhobene Klage in 63 Einzelverfahren aufgetrennt worden ist. Die zugrundeliegende Klage betrifft gegen die Kläger (offenbar) auf derselben Rechtsgrundlage in unterschiedlicher Höhe ergangene Gebührenbescheide für Wasser und Abwasser. Die Beschwerdeführer empfinden die Verfahrenstrennung, die für den Einzelnen das Prozeß- und Kostenrisiko erhöhe und den Zusammenhalt der betroffenen Bürger beeinträchtige, als sachwidrig, unfair und willkürlich und berufen sich auf Art. 6 (Rechtsschutzgarantie), 12 (Gleichheit), 20 (Vereinigungsfreiheit), 21 (Recht auf politische Mitgestaltung) und 52 (Grundrechte vor Gericht) der Verfassung des Landes Brandenburg (LV). B. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. I. Die Beschwerdeführerin zu 5. gehört nicht zu den Klägern des Verwaltungsrechtsstreits und ist daher durch den Verfahrenstrennungsbeschluß gar nicht betroffen. II. Auch die Verfassungsbeschwerde der übrigen Beschwerdeführer ist nicht zulässig. 1. Zwar ist der Verfahrenstrennungsbeschluß des Verwaltungsgerichts als solcher nicht anfechtbar (§ 146 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Unbeschadet dessen steht einer Sachentscheidung des erkennenden Gerichts der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Danach kann das Verfassungsgericht nur angerufen werden, wenn - über die Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus - keine anderweitige zumutbare Möglichkeit besteht, eine etwaige Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder zu korrigieren (vgl. etwa Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. November 2002 - VfGBbg 49/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 198, 201; Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 119). Vorliegend aber steht die Sachentscheidung noch aus und läßt sich deshalb noch gar nicht einschätzen, ob - je nach der Sachentscheidung - eine Grundrechtsverletzung zurückbleibt; wenn die Beschwerdeführer, wovon sie ja doch ausgehen, obsiegen, ergibt sich für sie keinerlei Belastung, auch nicht in kostenmäßiger Hinsicht. Wenn das Verwaltungsgericht, wie es naheliegt, eines der Verfahren als Musterverfahren (Pilotverfahren) durchführt, stünden selbst bei einer Klageabweisung in diesem Musterverfahren die Kläger der anderen Verfahren bei einer - gerichtsgebührenfreien (vgl. Anlage 1 Nr. 2110 zum Gerichtskostengesetz - GKG -) - Klagerücknahme kostenmäßig besser da als im Falle der Klageabweisung in einem alle Kläger zusammenfassenden Verfahren. Darüber hinaus kommt, wenn das Verwaltungsgericht die Verfahrenstrennung zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennt, eine Niederschlagung der sich aus der Verfahrenstrennung (wegen Wegfalls der Gebührendegression) ergebenden gerichtlichen Mehrkosten gemäß § 8 GKG in Betracht. Jedenfalls ergibt sich für die Beschwerdeführer durch die Verfahrenstrennung derzeit noch kein ins Gewicht fallender Nachteil, sondern im wesentlichen erst das Risiko künftiger nachteiliger Auswirkungen für den Fall des Unterliegens. Das Landesverfassungsgericht ist nicht dazu da, in einem solchen Falle die Rolle einer Ersatz-Beschwerdeinstanz für prozessuale Zwischenentscheidungen zu übernehmen.2. Ob der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde eingreift, kann indes letztlich dahinstehen, weil (auch) die Beschwerdeführer zu 1. bis 4. nicht beschwerdebefugt sind. Denn eine Verletzung der von ihnen in Anspruch genommenen Grundrechte aus der Landesverfassung scheidet schon beim ersten Hinsehen aus. Eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 6 LV) steht von vornherein nicht im Raum. Sie gewährleistet allein die Anrufbarkeit des Richters und nicht gegen den Richter (vgl. BVerfGE 76, 93, 98; 49, 329, 340 f.). Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 12 LV) oder die Gleichheit vor Gericht (Art. 52 Abs. 3 Halbsatz 1 LV) ist nicht erkennbar. Die 63 Kläger des verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahrens werden untereinander gleich behandelt und es ist nicht ersichtlich, daß die betreffende Kammer des Verwaltungsgerichts in gleichartigen Fällen anders verfährt. Die Vereinigungsfreiheit des Art. 20 LV ist nicht verletzt. Ob es sich bei der prozessualen Streitgenossenschaft vor Gericht um eine Parteien, Verbänden, Vereinen und Gesellschaften vergleichbare Vereinigung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 LV handelt, mag dahinstehen. Die Beschwerdeführer waren jedenfalls nicht gehindert, sich zu ihr zusammenzufinden oder ihr beizutreten, wie es Art. 20 Abs. 1 LV für Vereinigungen gewährleistet. Davon unabhängig gilt, daß § 93 VwGO als vorrangiges Bundesrecht die Verfahrenstrennung zuläßt. Das Recht auf politische Mitgestaltung (Art. 21 LV) bleibt den Beschwerdeführern unbenommen, kann aber ebenfalls die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung, hier § 93 VwGO, nicht außer Kraft setzen. Weiter steht auch eine Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Art. 52 LV nicht ernsthaft in Rede. Eine Verletzung der Gleichheit vor Gericht (Art. 52 Abs. 3 Halbsatz 1 LV) ist nicht ersichtlich (s. vorstehend). Rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 Halbsatz 2 LV) war gegeben; der Prozeßbevollmächtigte der Beschwerdeführer hat zur Frage der Verfahrenstrennung schon in der Klagebegründung und nochmals mit Schriftsatz vom 24. August 2002 Stellung genommen. Eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren vor Gericht (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 LV) ist nicht zu erkennen. Ob die Prozeßhandhabung von Seiten des Gerichts unfair ist, bestimmt sich danach, ob ein Prozeßbeteiligter regelwidrig, insbesondere im Verhältnis zum Prozeßgegner, schlecht behandelt wird oder eine prozessuale Maßnahme des Richters für einen Prozeßbeteiligten die Chance des Obsiegens beeinträchtigt. So liegt es hier nicht. Die Beschwerdeführer werden im Verhältnis zum Prozeßgegner durch die Verfahrenstrennung nicht benachteiligt und die Regeln der Fairneß gelten in den abgetrennten Verfahren unverändert weiter. Auch unter dem Gesichtspunkt eines erhöhten Kostenrisikos ist die Verfahrenstrennung nicht unfair. Das Risiko erhöhter Kosten ist der Verfahrenstrennung immanent und vorliegendenfalls bei den in Frage stehenden Größenordnungen für die einzelnen Beschwerdeführer auch nicht etwa unverhältnismäßig hoch. Auch eine Verletzung des Anspruchs auf ein zügiges Verfahren (Art. 52 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 LV) ist nicht dargetan oder erkennbar. Die Verfahrenslaufzeit liegt bisher nicht in einem kritischen Bereich und die Verfahrenstrennung braucht, etwa auch wegen der Möglichkeit eines Musterverfahrens, keine Verzögerung der Gesamtangelegenheit zur Folge zu haben. Auch die Verletzung des Willkürverbotes kommt nicht näher in Betracht. Willkürlich ist eine fachgerichtliche Entscheidung dann, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und deshalb der Schluß nahe liegt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (s. etwa Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 86 m.w.N.). So liegt der Fall hier nicht. § 93 Satz 2 VwGO ermöglicht es, von den Beteiligten in einem Verfahren erhobene Klagen hinsichtlich Verhandlung und / oder Entscheidung zu trennen und insoweit in gesonderten Verfahren zu führen. Für die Trennung müssen sachliche Gründe der ökonomischeren Verfahrensgestaltung sprechen (BVerwG NVwZ-RR 1998, 685). Dies wäre etwa nicht der Fall, wenn die Verfahrenstrennung ausschließlich der Verfahrensvermehrung aus statistischen Gründen dient. Bedenkt man jedoch, daß gerade bei der Anfechtung von Gebührenbescheiden ungeachtet gleich gelagerter inhaltlicher Einwendungen schon formelle Gesichtspunkte zu unterschiedlicher rechtlicher Beurteilung und damit unterschiedlichem Prozeßausgang führen können, ist es jedenfalls vertretbar, wenn das Verwaltungsgericht ausweislich des Schreibens des Berichterstatters vom 04. Dezember 2002 darauf abstellt, daß die Kläger jeweils zu unterschiedlichen hohen Wasser- und Abwassergebühren herangezogen worden sind und deshalb jedenfalls im Falle eines Obsiegens dem Grunde nach für jeden der Kläger die Berechnung der Gebührenhöhe zu überprüfen sei. Insofern unterscheidet sich der Fall von dem vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 10. Juli 1996 (NJW 1997, 649) entschiedenen, in dem es um die Rückzahlung bestimmter (Einlage-)beträge ging, die mithin der Höhe nach keiner Überprüfung bedurften. Zu den weiteren Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die Verfahrenstrennung ist darauf hinzuweisen, daß das Landesverfassungsgericht keine Rechtsmittelinstanz im üblichen Sinne ist, sondern ausschließlich prüft, ob gegen die Landesverfassung verstoßen worden ist. Soweit die Beschwerdeführer darauf abstellen, daß die Verfahrenstrennung gegebenenfalls mit höheren Kosten verbunden sei, fehlt es überdies an einer gegenwärtigen Beschwer der Beschwerdeführer, weil eine Entscheidung der Sache selbst und - folglich - über die Kosten noch aussteht. Wenn die Beschwerdeführer obsiegen, treffen sie keinerlei Kosten. | ||||||||||
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