VerfGBbg, Beschluss vom 20. März 1997 - VfGBbg 4/97 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde EA |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGGBbg, § 30 Abs. 6; VerfGGBbg, § 30 Abs. 1 | |
Schlagworte: | - Rechtsschutzbedürfnis | |
amtlicher Leitsatz: | ||
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 20. März 1997 - VfGBbg 4/97 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 4/97 EA

B E S C H L U S S | ||||||||||||||
In dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung R.-GmbH, Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. E., G. und P., wegen vorläufiger Teilnahme am Rettungsdienst (zugleich betr. Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. Dezember 1995 und Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg vom 12. Dezember 1996 sowie das Verfahren Verwaltungsgericht Potsdam) hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg durch die Verfassungsrichter Dr. Knippel, Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Prof. Dr. Mitzner, Prof. Dr. Schöneburg, Prof. Dr. Schröder und Weisberg-Schwarz am 20. März 1997 b e s c h l o s s e n : Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Die Antragstellerin erstrebt den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, durch die dem Oberbürgermeister der Stadt Potsdam aufgegeben werden soll, ihre Teilnahme am sog. qualifizierten Krankentransport im Land Brandenburg zu dulden, bis im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren über die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung rechtskräftig entschieden ist. I. Die Antragstellerin betreibt ein Krankentransportunternehmen mit Sitz in Berlin und einer sog. Zweigstelle in Potsdam. Bis zum 31. Dezember 1995 erbrachte sie im Gebiet der Stadt Potsdam auf der Grundlage einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung, die bis zu diesem Zeitpunkt befristet war, Leistungen im Bereich des Rettungsdienstes (Notfallrettung und qualifizierter Krankentransport). Seit 1991 bemüht sich die Antragstellerin vergeblich um eine (dauerhafte) Genehmigung zur Durchführung des qualifizierten Krankentransportes, seit 1992 auf der Grundlage des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 8. Mai 1992 (GVBl. I S. 170 - BbgRettG -). Der Oberbürgermeister der Stadt Potsdam lehnte erstmals mit Bescheid vom 12. Juni 1991 die Erteilung der erstrebten Genehmigung im wesentlichen mit der Begründung ab, ein entsprechender Bedarf für die Teilnahme der Antragstellerin am Rettungsdienst im Bereich der Stadt Potsdam sei nicht gegeben. Die auf die Erteilung der Genehmigung gerichtete Klage ist vor dem Verwaltungsgericht Potsdam seit dem 9. Oktober 1991 anhängig; über sie ist bisher nicht entschieden. Mit dem Auslaufen der befristeten personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung Ende 1995 beantragte die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, gerichtet im wesentlichen darauf, ihre weitere Tätigkeit - in dem der befristeten Genehmigung entsprechenden Umfang - zu dulden, bis in dem Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden sei. Das Verwaltungsgericht Potsdam lehnte den Antrag mit Beschluß vom 29. Dezember 1995 ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg mit Beschluß vom 12. Dezember 1996 - nach Angabe der Antragstellerin zugestellt am 17. Dezember 1996 - zurück. Zur Begründung heißt es in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im wesentlichen, die Antragstellerin könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf weitere Duldung ihrer Tätigkeit im Bereich des qualifizierten Krankentransports geltend machen, weil vieles dafür spreche, daß einer entsprechenden Genehmigung der Versagungsgrund des § 5 Abs. 5 BbgRettG (“Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, daß durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst ... beeinträchtigt wird”) entgegenstehe. Auch sei das Abwarten des Hauptsacheverfahrens zumutbar, unter anderem auch deswegen, weil die Antragstellerin letztlich nicht in ihrer unternehmerischen Existenz bedroht sei. II. Am 17. Februar 1997 hat die Antragstellerin gegen die beiden im Eilverfahren ergangenen Beschlüsse (Verwaltungsgericht vom 29. Dezember 1995 und Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg vom 12. Dezember 1996) sowie wegen des noch nicht erfolgten Abschlusses des bei dem Verwaltungsgericht geführten Hauptsacheverfahrens Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie eine Verletzung verschiedener Grundrechte aus der Landesverfassung rügt, insbesondere der Art. 49 LV (Berufsfreiheit) und Art. 52 Abs. 4 LV (Recht auf zügiges Verfahren vor Gericht). Gegen den im Eilverfahren ergangenen Beschluß des Oberverwaltungsgerichts macht sie zudem geltend, es sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage er beruhe, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Oktober 1995 gegen das Brandenburgische Rettungsdienstgesetz in der ihm durch das Oberverwaltungsgericht bisher gegebenen Auslegung verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet habe. Zugleich hat die Antragstellerin beantragt, dem Oberbürgermeister der Stadt Potsdam im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihre Teilnahme am qualifizierten Krankentransport bis zum rechtskräftigen Abschluß des fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrens zu dulden. Sie macht geltend, sie sei mit der Potsdamer Zweigstelle seit Anfang 1996 schlicht zum Nichtstun verurteilt, während die Personal- und Sachkosten weiterliefen. Die Kosten der Zweigstelle würden vom Berliner Betriebsteil “subventioniert”, was zu einem Überschreiten der ihr eingeräumten Kreditlinie geführt habe sowie dazu, daß ihre gesamte Finanzsituation mit der Hausbank jeweils zur Mitte und zum Ende eines Monats überprüft werde und sich diese eine Entscheidung über die (weitere) Kreditierung vorbehalte. Falls die erstrebte einstweilige Anordnung nicht erlassen würde, träten erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten des Gesamtunternehmens, ein faktischer Rückzug aus Potsdam sowie der endgültige Verlust der erarbeiteten Marktanteile ein. Dies überwiege gegenüber den Folgen, die sich bei Erlaß der einstweiligen Anordnung und einer späteren Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergäben, deutlich. Die Antragstellerin beantragt, den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam als Träger des Rettungsdienstes im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Tätigkeit im Rettungsdienst (hier: qualifizierter Krankentransport) mit drei Rettungsmitteln bis zur - rechtskräftigen - Entscheidung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens VG 3 K 309/91,VG Potsdam, zu dulden. III. Der Oberbürgermeister der Stadt Potsdam, der von seinem Äußerungsrecht nach § 49 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) Gebrauch gemacht hat, hält den Antrag für unstatthaft, soweit er über den Rahmen des § 30 Abs. 6 Satz 1 VerfGGBbg, wonach die einstweilige Anordnung nach sechs Monaten außer Kraft tritt, hinausgehe. Auch über das, was in der Hauptsache erreicht werden könne, gehe der Antrag weit hinaus. Schließlich sei auch ein schwerer Nachteil oder ein anderer wichtiger Grund i.S.v. § 30 Abs. 1 VerfGGBbg nicht glaubhaft gemacht. B. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. I. Mit dem zur Entscheidung gestellten Inhalt ist der Antrag nicht zulässig, und zwar sowohl in zeitlicher wie in sachlicher Hinsicht. Schon in zeitlicher Hinsicht geht der Antrag aller Wahrscheinlichkeit nach über die Hauptsache in unzulässiger Weise hinaus. Denn er knüpft mit der Befristung der erstrebten Duldung nicht etwa an eine Hauptsacheentscheidung des erkennenden Verfassungsgerichts, sondern an eine - rechtskräftige - Hauptsacheentscheidung im fachgerichtlichen Verfahren an. Dieses allerdings dürfte nach Lage der Dinge - bis zum Eintritt der Rechtskraft - länger andauern als das Hauptsacheverfahren vor dem erkennenden Verfassungsgericht. Für diesen Fall würde die erstrebte einstweilige Anordnung - unbeschadet der Regelung des § 30 Abs. 6 Satz 1 VerfGGBbg - in zeitlicher Hinsicht über eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren vor dem Verfassungsgericht “hinausreichen”. In sachlicher Hinsicht ist der Antrag mit dem formulierten Inhalt ebenfalls unzulässig, weil er über das in der Hauptsache zu Erreichende hinausgeht, soweit mit ihm einem Träger öffentlicher Gewalt - hier dem Oberbürgermeister der Stadt Potsdam - ein bestimmtes Verhalten aufgegeben werden soll (vgl. dazu BVerfGE 7, 99, 105 f.). In der Hauptsache, mit der Verfassungsbeschwerde, könnte die Antragstellerin nur erreichen, daß - bezogen auf die noch nicht entschiedene Angelegenheit 3 K 309/91 - dem Verwaltungsgericht Potsdam aufgegeben wird, dem Verfahren Fortgang zu geben bzw. - in bezug auf das fachgerichtliche Eilverfahren - die Beschlüsse aufgehoben werden und die Sache zurückverwiesen wird (vgl. § 50 Abs. 3 VerfGGBbg). Nicht völlig undenkbar ist zwar auch, daß das Verfassungsgericht im Hauptsacheverfahren selbst die Verpflichtung ausspricht, die gewünschte Duldung zu erteilen; ein solches “Durchentscheiden” in der Hauptsache, das freilich nur in seltenen Ausnahmefällen sachgerecht sein mag (vgl. dazu BVerfGE 35, 202, 244 f.; 79, 69, 79), kommt in dem diesem einstweiligen Anordnungsverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren indes mit Blick auf die Gesamtumstände aller Voraussicht nach nicht in Betracht (dazu im nachfolgenden unter II.3.). II. Unbeschadet dessen hat das Gericht schon mehrfach entschieden, daß eine einstweilige Anordnung dann nicht über den Gegenstand der Hauptsache hinausgeht, wenn durch die angestrebte Regelung lediglich der Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache überbrückt werden soll (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. März 1995 - VfGBbg 4/95 EA -, S. 5 f. des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 3 Nr. 3 vorgesehen; entsprechend auch Urteil vom 20. Juni 1996 - VfGBbg 14/96 EA -, S. 7 f. des Umdrucks). Ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich der Antrag der Antragstellerin zeitlich und vor allem in sachlicher Hinsicht auf einen insoweit noch zulässigen Inhalt reduzieren läßt, muß das Gericht aus Anlaß des vorliegenden Falles abschließend nicht beantworten (vgl. zu einem Offenlassen von Zulässigkeitsfragen im verfassungsgerichtlichen Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung BVerfGE 66, 26, 36). Selbst wenn sich hier ein noch zulässiger Antragsinhalt formulieren ließe, fehlte es an den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 VerfGGBbg. 1. Nach § 30 Abs. 1 VerfGGBbg kann das Verfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Insoweit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ein strenger Maßstab anzulegen. Die Verfassungsmäßigkeit als solche ist in dem Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht Gegenstand der Prüfung; die Gründe, die in der Sache selbst für eine Verfassungsrechtsverletzung sprechen, müssen in diesem Abwägungsprozeß grundsätzlich ebenso außer Betracht bleiben wie die Gegengründe, es sei denn, der Antrag bzw. das Erstreben in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet. Ansonsten ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung eine Abwägung der Folgen vorzunehmen, die sich ergeben, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, das Verfahren in der Hauptsache aber Erfolg hat, gegen diejenigen Nachteile, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, der Antrag bzw. das Erstreben in der Hauptsache aber ohne Erfolg bleibt. Dabei müssen die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu vergegenwärtigen sind, im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlaß der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen, weil sie sonst bei vergleichender Betrachtungsweise nicht schwer genug im Sinne des Gesetzes sind (“schwerer Nachteil”) bzw. keinen gleichwertigen “anderen” Grund im Sinne des Gesetzes darstellen. Unbeschadet der nach diesen Vorgaben vorzunehmenden Folgenabwägung muß, und zwar im Sinne zusätzlicher Voraussetzungen, die einstweilige Anordnung “zum gemeinen Wohl” und “dringend” “geboten” sein (vgl. zu alledem bereits Entscheidungen des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 30. November 1993 - VfGBbg 3/93 EA - LVerfGE 1, 205, 206; vom 22. Dezember 1993 - VfGBbg 9/93 EA -LVerfGE 1, 214, 216 f.; vom 15. Dezember 1994 - VfGBbg14/94 EA - LVerfGE 2, 214, 219 f.; zuletzt Urteil vom 20. Juni 1996 - VfGBbg 14/96 EA -, S. 13 f. des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Nr. 11 vorgesehen). 2. Es kann im jetzigen Verfahrensstadium nicht davon gesprochen werden, daß die in der Hauptsache anhängig gemachte Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Sowohl die in bezug auf den noch nicht erfolgten Abschluß in dem Verfahren ...K 309/91 sich stellenden Fragen als auch die anläßlich der im Eilverfahren ergangenen Beschlüsse mit Blick auf das Brandenburgische Rettungsdienstgesetz sich ergebenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte sind einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren zu unterziehen. 3. Bei der mithin vorzunehmenden Folgenabwägung sieht das erkennende Gericht in den von der Antragstellerin geltend gemachten wirtschaftlichen Folgen keinen Nachteil von einem solchen Gewicht, daß der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 30 Abs. 1 VerfGGBbg gerechtfertigt wäre. Bei dem von der Antragstellerin erstrebten Ziel - einer vorläufigen Teilnahme am qualifizierten Krankentransport im Bereich der Stadt Potsdam - würde nach den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg die Wirtschaftlichkeit des Rettungsdienstes im Bereich des qualifizierten Krankentransportes, der zur Zeit von der Berufsfeuerwehr und bestimmten Hilfsorganisationen wahrgenommen wird, in erheblichem Maße gefährdet. Das Verfassungsgericht legt im jetzigen Verfahrensstadium diese - durch statistische Angaben und unter Zugrundelegung weiteren Zahlenmaterials untermauerte - Bewertung des Oberverwaltungsgerichts seiner Folgenabwägung zu Grunde, zumal auch die Antragstellerin selbst diese Darstellung als solche in den verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht in Abrede stellt. Demgegenüber wird der Antragstellerin kein irreversibler, jedenfalls kein irreversibler “schwerer” Nachteil i.S.d. § 30 Abs. 1 VerfGGBbg zugemutet, wenn jetzt keine einstweilige Anordnung in ihrem Sinne ergeht. Das Gericht verkennt nicht, daß die Antragstellerin erhebliche wirtschaftliche Nachteile hinzunehmen hat, wenn sie ihre Leistungen im Bereich des qualifizierten Krankentransportes zunächst auch weiterhin nicht im Gebiet der Stadt Potsdam anbieten darf. Die von ihr aufgezeigten wirtschaftlichen Folgen - erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten des Gesamtunternehmens, faktischer Rückzug aus dem Gebiet der Stadt Potsdam und ein endgültiger Verlust der dort erarbeiteten Marktanteile - wiegen schwer. Selbst dann indes, wenn das Gericht zugunsten der Antragstellerin unterstellt, daß diese durch eigene, ihr zumutbare Vorkehrungen in bezug auf ihre Potsdamer Zweigstelle nicht in der Läge wäre, diese Folgen auch ohne die begehrte Duldung zumindest teilweise abzumildern, handelte es sich dabei nicht um solche Nachteile, die im Sinne des § 30 Abs. 1 VerfGGBbg “schwer” genug wären, um den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen. Denkbar wäre dies allenfalls dann, wenn die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin ernstlich auf dem Spiel stünde (vgl. entspr. etwa BVerfGE 14, 153; 35, 363, 365; 40, 179, 181). Dies ist freilich nicht zu sehen. Die Zweigstelle der Antragstellerin in Potsdam wurde bis Ende 1995 in einer Größenordnung von drei Wagen betrieben, während der in Berlin ansässige Teil des Unternehmens noch nach den Angaben in dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 1. Mai 1992 zum fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren (3 K 309/91) mit einem Volumen von insgesamt 34 Wagen betrieben wurde und damit im Verhältnis zu der von der Antragstellerin selbst so bezeichneten “unselbständigen Zweigstelle” in Potsdam jedenfalls den unternehmerischen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit ausmacht; unbeschadet dessen hat auch die Antragstellerin selbst nicht vorgetragen, daß sie insgesamt ernstlich in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht wäre. Unabhängig hiervon ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Verfassungsgerichts bei der hier vorzunehmenden Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn im Wege der einstweiligen Anordnung ein Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1994 - VfGBbg 14/94 EA - LVerfGE 2, 214, 219 m.w.N.). Demgemäß läßt auch das Bundesverfassungsgericht, wenn im Wege einer einstweiligen Anordnung ein Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll, dafür allein wirtschaftliche Nachteile grundsätzlich nicht ausreichen (vgl. etwa BVerfGE 3, 34, 37; 6, 1, 6; 7, 175, 179; 14, 153; 36, 310, 314; 56, 396, 407). Nicht viel anders ist es freilich zu gewichten, wenn ein Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung erreichen will, daß er ein aufgrund Gesetzes erlaubnispflichtiges Vorhaben vorläufig ohne Erteilung dieser Erlaubnis ausführen darf, weil er das Gesetz selbst aus verfassungsrechtlichen Gründen für nicht heranziehbar, in diesem Sinne also für nicht vollziehbar hält. So liegt es hier der Sache nach, wenn die Antragstellerin mit Blick auf das Brandenburgische Rettungsdienstgesetz geltend macht, es sei nicht zu erkennen, auf welcher Grundlage das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg über ihr Anliegen entschieden habe und sich damit mittelbar allem Anschein nach auch gegen die Verfassungsmäßigkeit des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes selbst wendet. Auch selbst wenn man die Nachteile, denen die Antragstellerin für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache ausgesetzt wäre, als “schwer” i.S.v. § 30 Abs. 1 VerfGGBbg ansähe, würde der Erlaß einer einstweiligen Anordnung daran scheitern müssen, daß sie entgegen den weiteren Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 VerfGGBbg nicht “dringend” “zum gemeinen Wohl” “geboten” wäre. Es liegt jedenfalls nicht im Gemeinwohl, mit Rücksicht auf wirtschaftliche Interessen Einzelner die gesetzlich normierten Zulassungsvoraussetzungen zum Rettungsdienst vorläufig hintanzustellen und diesen dadurch - auch mit Blick auf seine Wirtschaftlichkeit - selbst in Mitleidenschaft zu ziehen. | ||||||||||||||
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