VerfGBbg, Beschluss vom 20. Januar 2005 - VfGBbg 74/02 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 13 Abs. 1 - VwGO, § 151; VwGO, § 165 |
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Schlagworte: | - Kostenfestsetzung - Beschwerde - Unanfechtbarkeit - Vollmacht |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 20. Januar 2005 - VfGBbg 74/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 74/02

IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfahren auf Festsetzung der Vergütung Rechtsanwalt B., Antragsteller, g e g e n S., Antragsgegner,
hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 20. Januar 2005 b e s c h l o s s e n: Der Antrag des Antragsgegners vom 28. November 2004 wird verworfen. G r ü n d e : I. Der als Gegendarstellung und Überprüfung bezeichnete Antrag des Antragsgegners vom 28. November 2004 gegen den Beschluß vom 18. November 2004 war zu verwerfen, da die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts unanfechtbar sind (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 18. September 2003 - VfGBbg 199/03 - m.w.N.). Dies gilt insbesondere auch für die richterliche Entscheidung auf Antrag gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß (§ 13 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg i.V.m. §§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung). Für eine Abänderung des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 18. November 2004 ist überdies kein Raum. Das Schreiben des Antragsgegners vom 19. November 2004 - bei Gericht eingegangen am 22. November 2004 - kann eine andere als die im Beschluß vom 18. November 2004 getroffene Entscheidung nicht zur Folge haben. Das Landesverfassungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, daß vorliegend unerheblich ist, wer die Verfassungsbeschwerde erhoben hat. Von der Existenz des den Kostenerstattungsanspruch begründenden Mandatsverhältnisses ist aus den Gründen des Beschlusses vom 18. November 2004 auszugehen. Ferner hat der Antragsgegner in seinem - von ihm selber zur Gerichtsakte gereichten - Schreiben an den Antragsteller vom 30. Mai 2002 mitgeteilt, daß er sich auf unser persönliches Gespräch am 28. Mai 2002 in Ihrer Kanzlei bezieht. Auch die gegenüber dem erkennenden Gericht erstmals mit Schreiben des Antragsgegners vom 28. November 2004 vorgetragene Behauptung, er habe den Beschluß vom 18. Juli 2002 weder erhalten noch sonst Kenntnis von seiner Existenz erlangt, hat eine Abänderung des Beschlusses des Landesverfassungsgerichts vom 18. November 2004 nicht zur Folge. Für die Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs des Antragstellers kommt es auf diese Frage nicht an. Überdies ist nach Aktenlage eine Ausfertigung des Beschlusses vom 18. Juli 2002 an den Antragsteller - ausweislich der Vollmacht vom 15. Mai 2002 Verfahrensbevollmächtigter des Antragsgegners - auf dem Postweg am 19. Juli 2002 herausgegangen. Nichts anderes folgt aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 26. Dezember 2004. Die zitierte Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bindet das Landesverfassungsgericht nicht. Auf die Echtheit der Vollmacht vom 15. Mai 2002 kommt es aus den Gründen des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 18. November 2004 nicht tragend an. Schließlich liegen weder die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand noch der Wiederaufnahme - wie mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 30. Dezember 2004 beantragt - vor. II. Der Antragsgegner kann auf weitere Eingaben in dieser Angelegenheit mit einer Antwort des Gerichts nicht mehr rechnen. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Dombert | Prof. Dr. Harms-Ziegler |
Havemann | Dr. Jegutidse |
Dr. Knippel |