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VerfGBbg, Beschluss vom 20. Januar 2005 - VfGBbg 12/03 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs. 1
Schlagworte: - Gemeindegebietsreform
- kommunale Selbstverwaltung
- Verhältnismäßigkeit
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. Januar 2005 - VfGBbg 12/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 12/03



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

Gemeinde Schönefeld,
vertreten durch das Amt Schönefeld,
dieses vertreten durch den Amtsdirektor,
Lilienthalstr. 6,
15732 Waltersdorf,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte G.,

wegen: kommunale Neugliederung;
hier: Eingliederung der Gemeinde Schönefeld (Amt Schönefeld) in die neugebildete Gemeinde Schönefeld

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse und Dr. Knippel  

am 20. Januar 2005

b e s c h l o s s e n:

Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird teils verworfen, im übrigen zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführerin, eine bisher dem Amt Schönefeld angehörende Gemeinde, wehrt sich gegen ihre Auflösung durch Eingliederung in die neugebildete gleichnamige Gemeinde Schönefeld.

I.

1. Die Beschwerdeführerin liegt unmittelbar südlich der Berliner Stadt- und Landesgrenze im Landkreis Dahme-Spreewald. Sie ist Standort des internationalen Flughafens Berlin-Schönefeld und Kreuzungspunkt zweier Bundesstraßen in Autobahnnähe sowie des Bahnverkehrs (insbesondere Fern-, Regional- und S-Bahn). Das nach dem sog. Amtsmodell 1 gebildete bisherige Amt Schönefeld mit den Gemeinden Großziethen, Kiekebusch, Selchow, Waltersdorf, Waßmannsdorf und der Beschwerdeführerin liegt im engeren Verflechtungsraum zu Berlin (s. Art. 1 Anlage 1 § 4 S. 4 Nr. 1 i.V.m. Anhang B 1 des Staatsvertrages vom 7. August 1997 über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg [Landesentwicklungsprogramm, nachfolgend LEPro] und über die Änderung des Landesplanungsvertrages [GVBl. 1998 I S. 14]). Die ebenfalls amtsangehörige Gemeinde Diepensee wird im Zuge von Planungen zum Flughafenausbau aufgelöst, ihre Bürger sind bereits umgesiedelt. Die Gemeinden des bisherigen Amtes umgeben den Flughafen und die Gemarkung Diepensee ringförmig; mit ca. 5 km liegen die Gemeinden Großziethen und Kiekebusch am weitesten davon entfernt. Die längste Nord-Süd-Ausdehnung des Amtes beträgt ca. 14 km. Die Fläche des Amtes beträgt mit knapp 82 km² etwa die Hälfte des Landesdurchschnitts vor der kommunalen Neugliederung. Die Bevölkerungsdichte lag zum 31. Dezember 2001 mit 141 Einwohnern je Quadratkilometer über dem Durchschnitt des Landes von 87 Einwohnern und des engeren Verflechtungsraums von 137 Einwohnern. Zu diesem Zeitpunkt lebten von den etwa 11.700 Einwohnern des Amtsgebietes ca. 5.380 in Großziethen und 2.940 im Gebiet der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sowie die Gemeinden Großziethen und Waltersdorf verzeichneten seit 1992 starke Einwohnerzuwächse. Der Sitz der Amtsverwaltung war zunächst im Gebiet der Beschwerdeführerin; er wurde im Oktober 2000 in der Absicht, bis 2005 am bisherigen Amtssitz ein neues Verwaltungsgebäude zu errichten, vorübergehend nach Waltersdorf verlegt.

2. Ende April/Anfang Mai 2002 versandte das Ministerium des Innern Anhörungsunterlagen für eine Anhörung der Beschwerdeführerin zu der beabsichtigten kommunalen Neugliederung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. In den ersten beiden Maiwochen wurden auch die Anhörungsunterlagen für die Anhörung der Bevölkerung an den Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald versandt. Für die Anhörung der Bürger stand ein Monat zur Verfügung. Sie sollte vor dem Ende der Gemeindeanhörung abgeschlossen sein.

3. Im September/Oktober desselben Jahres brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. Art. 1 § 8 des Entwurfs zum sechsten dieser Gesetze, zugleich § 8 des Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, Spree-Neiße (6. GemGebRefGBbg) sah die Eingliederung der Beschwerdeführerin sowie der weiteren Gemeinden des Amtes Schönefeld in die neugebildete Gemeinde Schönefeld vor. Art. 2 dieses Artikelgesetzes (Gesetz über die Auflösung der Gemeinde Diepensee) bestimmte u.a., daß das Gebiet der Gemeinde Diepensee mit ihrer Auflösung der neuen Gemeinde Schönefeld zufällt. Der Innenausschuß des Landtages, an den die Gesetzentwürfe nach der ersten Lesung verwiesen worden waren, führte am 23. Oktober 2002 vorab eine Anhörung zu grundsätzlichen Fragen durch. Für den 16. Januar 2003 erging zur Anhörung der Beschwerdeführerin eine Einladung an den ehrenamtlichen Bürgermeister, der vor dem Ausschuß Stellung zu dem Vorhaben nehmen ließ. Das Gesetz wurde sodann im Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. § 8 des 6. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 93), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. Art. 6 des Artikelgesetzes), lautet:

§ 8

Verwaltungseinheit Amt Schönefeld

(1) Aus den Gemeinden Großziethen, Kiekebusch, Schönefeld, Selchow, Waltersdorf und Waßmannsdorf wird die neue Gemeinde Schönefeld gebildet.

(2) Das Amt Schönefeld wird aufgelöst. Die Gemeinde Schönefeld ist amtsfrei.

II.

Die Beschwerdeführerin hat am 03. April 2003 kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht geltend, eine undifferenzierte Festlegung des Gesetzgebers auf die amtsfreie Gemeinde als alleiniges Neugliederungsmodell im engeren Verflechtungsbereich sei verfassungsrechtlich unzulässig. Bei einem atypischen Sachverhalt, wie er hier gegeben sei, müsse eine Abweichung vom Leitbild möglich sein. Es widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn im äußeren Entwicklungsraum Ämter erhalten blieben, nicht jedoch im engeren Verflechtungsraum. Für die Abschaffung der Ämter im engeren Verflechtungsraum habe das Leitbild zu Unrecht auf jegliches materielle Kriterium außer der Lage in diesem Raum verzichtet. Erforderlich sei aber eine Einzelfallprüfung nach den konkreten örtlichen Verhältnissen. Der Gesetzgeber müsse darlegen, daß aufgrund der Strukturdaten gerade und nur die amtsfreie Gemeinde die anstehenden Aufgaben bewältigen könne. Einerseits könnten weder eine amtsangehörige noch eine amtsfreie Gemeinde den von Berlin ausgehenden strukturellen Zwängen gegensteuern, dafür bedürfe es länderübergreifender Planungsinstanzen und –verfahren. Andererseits sei das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch gegenüber jeder Gemeinde - unabhängig von ihrer Größe - zu beachten. Gerade das Amt Schönefeld zeige, daß es auch kleinen Gemeinden gelingen könne, Gewerbegebiete im Umland von Berlin erfolgreich zu entwickeln. Der Gesetzgeber habe prüfen müssen, ob das Amt Schönefeld, wenngleich es wegen seiner dichten Besiedelung typischer Vertreter des engeren Verflechtungsraums sei, fortbestehen könne. Besonderheit sei hier, daß das Amt eine Kristallisation um einen zentralen Ort vermissen lasse und multipolar beschaffen sei. Zum einen sehe die Beschwerdeführerin nicht, daß die Öffnungsklausel für einen Amtserhalt im engeren Verflechtungsraum bei Fehlen typisierter Raummerkmale überhaupt zur Anwendung gekommen sei. Eine schematische Selbstbindung des Gesetzgebers bedeute einen völligen Abwägungsausfall. Zum anderen liege zwar mit der Aufrechterhaltung einzig des Amtes Spreenhagen im engeren Verflechtungsraum eine Durchbrechung des Leitbildes vor. Dies führe aber zu einer gravierenden Ungleichbehandlung. Denn die Verhältnisse in den Ämtern Schönefeld und Spreenhagen seien strukturell vergleichbar. Der Gesetzgeber habe bereits im Grundsatz sachfremde Erwägungen angestellt. Interkommunale Konkurrenz schwäche Gemeinden nicht, sondern Wettbewerb sei ihnen förderlich. Unterschiede der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beruhten nicht auf Zufälligkeiten, sondern auf weitsichtigen Entscheidungen örtlicher Mandatsträger. Eine Nivellierung der Unterschiede durch Zusammenschluß mehr und weniger leistungsfähiger Gemeinden, die für die Gemeinden des Amtes Schönefeld den Verlust von 1,7 Millionen Euro an Schlüsselzuweisungen des Landes im Jahr bedeute, sei kein legitimes Ziel einer Gemeindegebietsreform. Die Größe einer Gemeinde sei kein Indiz für Leistungsfähigkeit. Der Gesetzgeber habe das Spannungsverhältnis von Bürgernähe und Verwaltungseffizienz verkannt. Die Gebietsreform könne nicht beiden Aspekten gleichermaßen dienen.

Die Sachverhaltsermittlung sei fehlerhaft. Die Begründung zum Gesetzentwurf erwähne einen „Grundsatzbeschluß“ der Gemeindevertreter aus dem Jahr 2001, nicht aber einen späteren gegenläufigen Beschluß. Der im Amtsgebiet zentral gelegene Flughafen führe nicht zu einer Verbundenheit der ihn umgebenden Gemeinden, sondern trenne die südlich gelegenen ab. Eine Straßenverbindung zwischen Teilen der neuen Gemeinde bestehe nur über das Gebiet benachbarter Gemeinden oder Berlins. Ausführungen zu einer zentralörtlichen Funktion der Beschwerdeführerin seien übertrieben. Die Bürger der anderen amtsangehörigen Gemeinden versorgten sich am jeweiligen Ort oder in Berlin. Die Einwohnerzahlen der Gemeinden des Amtes und insbesondere der Beschwerdeführerin würden wegen positiver Gewerbeentwicklung und der Auswirkungen des Flughafens stärker anwachsen als vom Gesetzgeber und dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik prognostiziert. Ein Gewerbegebiet und zwei Kindertagesstätten im Amt seien zu wenig gezählt, zwei Ärzte für die Beschwerdeführerin zu viel angenommen worden. Auch seien Angaben zu Waldflächen, Splittersiedlungen und Kirchengemeinden nicht zutreffend. Die Beanstandungen habe die Beschwerdeführerin überwiegend bereits im Anhörungsverfahren vorgetragen, ohne daß eine entsprechende Korrektur im Gesetzgebungsverfahren ersichtlich geworden sei.

Die Abwägung sei fehlerhaft, insbesondere sei das Abwägungsmaterial falsch gewichtet worden. Die Argumente für die Gebietsreform seien unangemessen hervorgehoben, Gegenargumente seien über Gebühr relativiert worden. Die Zusammenarbeit auf Amtsebene habe gut funktioniert. Die Übertragung der Schulträgerschaft auf das Amt sei verwaltungstechnisch sinnvoll und nicht Ausdruck historisch entstandener Gemeinsamkeit. Der Flughafen und die Auswirkungen Berlins habe nicht mehr als ein gutnachbarliches Zusammengehörigkeitsgefühl der Gemeinden des Amtes entstehen lassen. Die Gemeinden strebten in fairem Wettbewerb vor allem ihre eigene selbständige Entwicklung an. Die Lage der Gemeinden an den Bundesautobahnen 10 und 13 sei kein zwingendes Fusionsargument. Alle Gemeindevertretungen im Amt außer Großziethen und mehrheitlich die Bürger hätten sich zuletzt gegen eine Fusion ausgesprochen. Die Gesetzesbegründung relativiere die künftigen finanziellen Mehrbelastungen in unzulässiger Weise, indem sie auf von den Gemeinden nicht zu beeinflussende äußere Gegebenheiten abstelle. Neugliederungsalternativen seien nicht geprüft worden.

Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen:

§ 8 des Sechsten Gemeindegebietsreformgesetzes Brandenburg ist mit der Verfassung des Landes Brandenburg unvereinbar und nichtig.

III.

Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg sowie die neugebildete Gemeinde Schönefeld hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Landtag und die Landesregierung verteidigen die beanstandete gesetzliche Regelung. Sie machen geltend, die Landesverfassung enthalte keine Bestandsgarantie für die einzelne Gemeinde. Es lägen Gründe des öffentlichen Wohls vor, die die gesetzliche Gebietsänderung rechtfertigten. Hauptziele der Reform seien die Steigerung der Leistungsfähigkeit der Kommunalverwaltungen und der demokratisch-politischen Gestaltungskraft der Gemeinden. Das Umland der Metropole Berlin solle gestärkt, interkommunale Abstimmungsvorgänge sollten reduziert werden. Eine die Beschwerdeführerin weniger beeinträchtigende Neugliederungsalternative habe nicht bestanden. Wegen der Doppelstruktur in der Verwaltung weise das Amt im Vergleich zur amtsfreien Gemeinde eine immanente Verwaltungsschwäche auf. Der Gesetzgeber habe sich eingehend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und die betroffenen Belange fehlerfrei abgewogen. Interkommunaler Wettbewerb sei nicht unkritisch zu betrachten, weil er einen Marktmechanismus voraussetze, öffentliche Aufgabenträger aber auch untereinander Gemeinwohlverpflichtungen unterliegen. Das Leitbild ermögliche hinlänglich, atypische Fälle bei der Entscheidung über einen Amtserhalt im engeren Verflechtungsraum zu berücksichtigen. Ein solcher Ausnahmefall - wie das Amt Spreenhagen - liege hier aber nicht vor.

B.

Die weitgehend zulässige kommunale Verfassungsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

1. Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist insofern unzulässig, als sie sich auch gegen die (hier in § 8 Abs. 2 des 6. GemGebRefGBbg bestimmte) Auflösung des bisherigen Amtes richtet. Insoweit ist die Beschwerdeführerin nicht beschwerdebefugt. Eine amtsangehörige Gemeinde kann nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts lediglich beanspruchen, daß ihr überhaupt eine geeignete (Amts-)Verwaltung, nicht aber, daß sie ihr in der bisherigen Form und in dem bisherigen Zuschnitt zur Verfügung steht (Beschluß vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 57/01 -, LKV 2002, 515 sowie Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, LKV 2002, 573, 574).

2. Im übrigen ist die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft und auch sonst zulässig, soweit nicht allein die weiteren bisher amtsangehörigen Gemeinden Regelungsgegenstand sind. Da die Beschwerdeführerin selbst aufgelöst wird und sie nicht lediglich durch Eingliederung anderer Gemeinden im Bestand vergrößert wird, ist ihre Beschwerdebefugnis nicht fraglich. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Neuregelung beteiligtenfähig. Eine Gemeinde gilt nach feststehender Rechtsprechung für die Dauer des gegen ihre Auflösung gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahrens als fortbestehend. Ebenso wird die Beschwerdeführerin im kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren weiter durch das bisherige Amt vertreten. Die fortbestehende Beteiligtenfähigkeit erstreckt sich folgerichtig auf die Vertretungsverhältnisse.

II.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde erweist sich aber in der Sache selbst als unbegründet. Die Auflösung von Gemeinden durch den Staat ist, wie sich unmittelbar aus Art. 98 Abs. 1 und 2 LV ergibt, nicht von vornherein ausgeschlossen. Die dafür ebenfalls nach Art. 98 Abs. 1 sowie Abs. 2 LV gezogenen Grenzen sind hier nicht verletzt. Formell-rechtliche Fehler von verfassungsrechtlicher Bedeutung, namentlich der Anhörung, sind weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Auch materiell ist die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die neugebildete Gemeinde Schönefeld mit der Landesverfassung vereinbar.

1. In das Gebiet einer Gemeinde sowie - erst recht - in ihre körperschaftliche Existenz kann zufolge Art. 98 Abs. 1 LV nur aus Gründen des öffentlichen Wohls eingegriffen werden. Der Inhalt des Begriffes „öffentliches Wohl“ ist dabei im konkreten Fall vom Gesetzgeber auszufüllen, dem in dieser Hinsicht grundsätzlich – in dem von der Verfassung gesteckten Rahmen – ein Beurteilungsspielraum und politische Gestaltungsfreiheit in dem Sinne zukommt, daß er Ziele, Leitbilder und Maßstäbe selbst festlegen kann.

Das Verfassungsgericht überprüft zunächst, ob der Gesetzgeber den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und umfassend ermittelt hat. Dabei ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht eingeschränkt (BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]; SächsVerfGH, Urteile vom 18. Juni 1999 - Vf. 51-VIII-98 -, LVerfGE 10, 375, 394 [Markkleeberg] und vom 5. November 1999 - Vf. 133-VII-98 -, UA S. 13; ThürVerfGH LVerfGE 5, 391, 427 f [Jena]; Dombert, NordÖR 2004, 6, 7 m.w.N.; s. auch Stüer, DVBl 1977, 1, 3; zur verfassungsgerichtlichen Kontrolle gesetzlicher Planungsentscheidungen s. auch BVerfG, Beschluß vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, BVerfGE 95, 1, 22 f. [Südumfahrung Stendal]; 76, 107, 121 f.).

Das Verfassungsgericht prüft sodann, ob der Gesetzgeber den ermittelten Sachverhalt seiner Regelung zutreffend zugrundegelegt und die mit ihr einhergehenden Vor- und Nachteile in vertretbarer Weise gewichtet und in die Abwägung eingestellt hat. Hierbei darf sich das Verfassungsgericht nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen und hat seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Zielvorstellungen, Sachabwägungen, Wertungen und Einschätzungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsmäßigen Wertordnung widersprechen. Die Bevorzugung einzelner und die gleichzeitige Hintanstellung anderer Belange bleibt dem Gesetzgeber so weit überlassen, als das mit dem Eingriff in den Bestand der Kommunen verbundene Abwägungsergebnis zur Erreichung der verfolgten Zwecke nicht offenkundig ungeeignet oder unnötig ist oder zu den angestrebten Zielen deutlich außer Verhältnis steht und frei von willkürlichen Erwägungen und Differenzierungen ist. Es ist dabei nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen hat (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 18. Juni 1998 – VfGBbg 27/97 –, LVerfGE 8, 97, 169 f. m.w.N. und vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 –, UA S. 20, LKV 2002, 573, 575; ständige Rechtspr., u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003 – VfGBbg 101/03 -, a.a.O.). Unter mehreren offensichtlich gleich gut geeigneten Lösungen muß der Gesetzgeber allerdings diejenige auswählen, die für die betroffene Gemeinde weniger belastend ist und in ihre Rechtssphäre weniger intensiv eingreift (VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, UA S. 31 f; StGH BW, Urteil vom 14. Februar 1975 - GR 11/74 -, NJW 1975, 1205, 1212).

2. In Anwendung dieser Grundsätze hat sich hier der Gesetzgeber fehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, daß für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die neugebildete Gemeinde Schönefeld Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, und auf dieser Grundlage eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen. Im einzelnen:

a) Die allgemeinen vom Gesetzgeber hier herangezogenen Kriterien für die kommunale Neugliederung halten sich im Rahmen des öffentlichen Wohls (Art. 98 Abs. 1 LV). Der Gesetzgeber beruft sich für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die neugebildete Gemeinde Schönefeld wesentlich auf den Änderungsbedarf der brandenburgischen Gemeindestruktur in der Nähe zu Berlin (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 211 sowie Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 8 des 6. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550, S. 4 ff.).

aa) Die Einteilung des Landes in verschiedene Neugliederungsräume mit der Differenzierung zwischen engerem Verflechtungs- und äußerem Entwicklungsraum ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Der Gesetzgeber hat die Problematik des engeren Verflechtungsraumes ausführlich untersucht und beschrieben (s. Gesetzesbegründung zum 6. GemGebRefGBbg, LT-Drucksache 3/5021, S. 28 ff., 80 f.). Wenn er annimmt, die beiden Teilräume des Landes unterschieden sich in einigen Kennziffern deutlich - etwa Bevölkerungsdichte, Siedlungsdichte, Besiedlungsgrad, durchschnittliche Gemeindegröße, Bevölkerungsentwicklung, Wanderungssaldo, Anteil der Auspendler nach Berlin, Anteil der Einpendler in die Brandenburger Gebiete aus Berlin, Arbeitslosenquote etc. (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 28 ff.) -, so ist dies nicht offensichtlich fehlerhaft. Schon die Behebung von Strukturproblemen im Umland der größeren Orte innerhalb eines Bundeslandes ist ein Grund des öffentlichen Wohls, der eine kommunale Neugliederung zu rechtfertigen vermag, (u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -; vgl. auch SächsVerfGH SächsVBl 1999, 236, 239; ThürVerfGH NVwZ-RR 1997, 639, 643; Hoppe/Stüer, DVBl 1992, 641, 642 f.; v. Unruh/Thieme/Scheuner, Grundlagen der kommunalen Gebietsreform, 1981, S. 116, 118 f.). Dies gilt entsprechend für die strukturellen Probleme, die sich aus der Nähe Berlins mit seinen ca. 3 ½ Millionen Einwohnern ergeben (u.a. Urteil vom 26. August 2004 - VfGBbg 230/03 - [Groß Machnow]). Auch das Verhältnis zu Berlin wirft eine Reihe schwieriger und aufwendiger Abklärungs- und Koordinationsfragen auf, die Abstimmung und Absprache fordern. Wenn der Gesetzgeber mit Ziffer 2. a) aa) seines Leitbildes (LT-Drucksache 3/5021, 24 ff.) in einem Bereich um Berlin die amtsfreie Gemeinde zur Problembewältigung eines von Berlin ausgehenden Suburbanisierungsdruckes für besser geeignet hält, so liegt darin nicht die Entscheidung für eine offenkundig ungeeignete oder unnötige Maßnahme. Die Frage der Beibehaltung einer Amtsverfassung kann für dünner besiedelte Gebiete mit ausgedehnten Flächen und geringeren Wechselwirkungen zwischen den Gemeinden grundsätzlich anders beantwortet werden als im - bei statthafter pauschalierender und typisierender Betrachtungsweise - deutlich dichter besiedelten Raum um Berlin mit stärkeren wechselseitigen Abhängigkeiten der Kommunen.

bb) Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der Gesetzgeber grundsätzlich zu Unrecht die Abgrenzung zwischen den beiden Neugliederungsräumen vorgenommen hätte, etwa aufgrund überholter Raumordnungspläne. Der Gesetzentwurf geht zwar offenkundig von den Festsetzungen nach § 4 S. 4 Nr. 1 i.V.m. dem Anhang B 1 des LEPro aus, in denen alle Ämter aufgeführt sind, welche sich im engeren Verflechtungsraum Brandenburg/Berlin befinden (s. auch die gemeindebezogene Auflistung Anlage 1 zum Landesplanungsvertrag, GVBl. I 1998, 30). Mitarbeiter der gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin/Brandenburg haben im Gesetzgebungsverfahren in der öffentlichen Anhörung des Innenausschusses am 23. Oktober 2002 hierzu mitgeteilt, daß die Ausdehnung der beiden unterschiedlich geprägten Räume sich zwischenzeitlich kaum geändert, sondern eine gewisse „Stabilität auch über die Zeit hinweg“ gezeigt habe (Ausschußprotokoll 3/637, S. 94). Der engere Verflechtungsraum dehne sich in einigen Bereichen eher aus; es könne aber kein Beispiel genannt werden, wo es Abweichungen signifikanter Art gebe (Ausschußprotokoll 3/637, S. 96). Auf die Frage des Abgeordneten Schulze, ob ein Gebiet wegen eines tatsächlichen Entwicklungsdruckes dem engeren Verflechtungsraum zugeordnet wurde oder nur, weil es innerhalb eines bestimmten „Entfernungsrasters“ liege, ist erläutert worden, daß die Entfernung zu Berlin nur einer der Indikatoren der Einstufung gewesen sei. In der Folge hat der Landtag die bisherige landesplanerische Einordnung lediglich als Indiz für die Lage im engeren Verflechtungsraum angesehen, sodann aber in einem zweiten Schritt geprüft, ob es „Hinweise und Kritiken auf eine aktuelle Entwicklung“ gibt, „die die Datenbasis insoweit obsolet erscheinen“ lassen (Beschluß des Innenausschusses vom 28. November 2002 zu Antrag Nr. 3 zur durchgeführten Anhörung vom 23. Oktober 2002, Ausschußprotokoll 3/675) und damit im Gesetzgebungsverfahren geprüft, ob die Einordnung einer Gemeinde bzw. eines Amtes in den engeren Verflechtungsraum angesichts der tatsächlichen Entwicklung der letzten Jahre noch trägt. Diese Vorgehensweise ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

b) Der Gesetzgeber hat sich ausreichend mit den danach maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen befaßt. Er hat nachvollziehbar dargestellt, daß in erheblichem Umfang Verbindungen zwischen der Beschwerdeführerin und den übrigen amtsangehörigen Gemeinden bestehen und die Beschwerdeführerin - unbeschadet der größeren Einwohnerzahl in Großziethen und der hohen Wirtschaftskraft des Gewerbestandorts Waltersdorf - schon als außerordentlich bedeutender Verkehrsknotenpunkt und Arbeitsstätte einen Zentralort für die bislang amtsangehörigen Gemeinden bildet. Die örtlichen Verhältnisse sowohl in Hinsicht auf die allgemeinen Strukturprobleme, die sich aus der Nähe zu Berlin ergeben, als auch die Verflechtung der Beschwerdeführerin mit den weiteren die neue Gemeinde Schönefeld bildenden bislang amtsangehörigen Gemeinden sind in den Gesetzesunterlagen zutreffend angesprochen (s. die Beschreibung der Gemeinde im „Neugliederungssachverhalt“ in LT-Drucksache 3/5021, S. 205 ff.). Es gab keinen Anlaß anzunehmen, die Beschwerdeführerin befinde sich nicht mehr im Umlandbereich zu Berlin. Insbesondere die auch für den engeren Verflechtungsraum überdurchschnittlich hohe Bevölkerungsdichte (141 Einwohner pro Quadratkilometer) und die Verdopplung der Einwohnerzahl binnen zehn Jahren im bisherigen Amtsgebiet zeigen einen typischen Ausgangsfall gemäß den Leitbildvorstellungen des Gesetzgebers für die Neugliederung im engeren Verflechtungsraum an. Auch die weiteren wesentlichen Strukturdaten wurden zutreffend ermittelt, etwa die Haushaltssituation der Beschwerdeführerin und der übrigen Gemeinden des Amtes, die Lage im Grundschulbezirk Schönefeld, die Gesamtschule und das Oberstufenzentrum des Landkreises im Gebiet der Beschwerdeführerin, Angebote an Dienstleistungen und Gewerbegebiete in mehreren Gemeinden des Amtes, die Verkehrsanbindungen aller Gemeinden und die Beschwerdeführerin als Knotenpunkt des Straßen-, Fernbahn-, Regionalbahn-, S-Bahn- und Luftverkehrs.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob vom Gesetzgeber sämtliche tatsächlichen Momente in allen Einzelheiten richtig erfaßt und gewürdigt worden sind. Der Gesetzgeber brauchte beispielsweise nicht die genaue Zahl der Schüler aufzuklären, die jeweils die Grundschule der Beschwerdeführerin bzw. dort die - vom Amt getragene - Gesamtschule oder das Oberstufenzentrum des Landkreises besuchen. Es genügte zu ermitteln, daß die Beschwerdeführerin zum Grundschulbezirk Schönefeld gehört und daß es auf dem Gebiet der weiteren Gemeinden des Amtes außer Großziethen keine Schule gibt. Bei der Prognose zur Gemeindegebietsneugliederung ist von untergeordneter Bedeutung, wie verbunden die Gemeinden im Detail jetzt sind. Ins Gewicht fällt vielmehr, ob der Gesetzgeber die für die Durchführung des von ihm gewählten Leitbildes bestimmenden Elemente in ihrem wesentlichen Gehalt richtig erkannt und daraus sachgerechte Folgerungen gezogen hat. Nur wenn die Richtigkeit einer die Entscheidung tragenden Tatsache bestritten und es möglich ist, daß die Neugliederung anders ausgefallen wäre, besteht eine Nachprüfungspflicht für das Verfassungsgericht (vgl. SächsVerfGH, LVerfGE 10, 375, 398 „[mit-]entscheidend“; VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, UA S. 25; StGH BW, NJW 1975, 1205, 1213). Derartige Tatsachen sind jedoch von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden.

Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft häufig schon offensichtlich unerhebliche Sachumstände; vermeintliche Widersprüche lösen sich im Zusammenhang der Gesetzesmaterialien auf. So greift die Rüge nicht, der Gesetzgeber habe den ersten und der Neugliederung zustimmenden Beschluß der Gemeindevertretung erwähnt und überbetont, während der ablehnende Bürgerentscheid relativiert werde. Der Gesetzgeber hat den Prozeß der gemeindlichen Willensbildung einschließlich der späteren Ablehnungsentscheidungen vollständig dargestellt. Die im verfassungsgerichtlichen Verfahren vorgetragenen Sachverhaltsbeanstandungen - z.B. zur geringfügig abweichenden Zählung der Gewerbegebiete, Arztpraxen und Kindertagesstätten und zum Wegfall der „Amtsbuslinie“ - waren bereits Gegenstand des Anhörungsverfahrens vor dem Innenausschuß des Landtages, wurden von diesem überprüft und ggf. als geänderter Umstand in die Abwägung einbezogen (vgl. Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 8 des 6. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550, S. 2 ff.). Die Aussage der Beschwerdeführerin, der im Amtsgebiet zentral gelegene Flughafen trenne die südlich gelegenen Teile der neuen Gemeinde ab, trifft lediglich insoweit zu, als mit der Beseitigung der Gemeinde Diepensee und ihrer Infrastruktur der Weg für Straßenfahrzeuge aus den südlichen amtsangehörigen Gemeinden zur Beschwerdeführerin um wenige Kilometer länger, nämlich ein Umfahren des für einen vergrößerten Flughafen vorgesehenen Geländes erforderlich wird. Für die Beschwerdeführerin verändert sich insoweit zunächst nichts wesentliches. Die meisten Verkehrswege bestehen unverändert fort; vielmehr kann mit der im Bau befindlichen Fernstraßendirektverbindung zwischen der Beschwerdeführerin und Waltersdorf eine künftige Verbesserung angenommen werden. Daß die Landstraße L 75 zwischen Selchow und Waltersdorf auf wenigen Metern über das Gebiet der Nachbargemeinde Blankenfelde-Mahlow verläuft und die Straßenverbindung der Beschwerdeführerin nach Waltersdorf - bis zum Abschluß begonnener Straßenbauarbeiten noch - über Berliner Gebiet führt, hat der Gesetzgeber nicht verkannt und steht nicht dem von der Beschwerdeführerin herangezogenen Fall einer Exklave (Diepensee in Bezug zur Stadt Königs Wusterhausen) gleich, die den Gesetzgeber von einer betreffenden Gebietszuordnung absehen ließ.

c) Zur Bewältigung der vom Gesetzgeber benannten Strukturfragen ist die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die neugebildete Gemeinde Schönefeld nicht offensichtlich ungeeignet. Das Landesverfassungsgericht vermag nicht zu erkennen, daß das Ziel einer Bereinigung der Strukturprobleme im Schönefelder Bereich durch die Zusammenführung in einen einheitlichen Aufgaben- und Verwaltungsraum eindeutig verfehlt würde.

d) Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die neugebildete Gemeinde Schönefeld ist nicht unverhältnismäßig.

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müssen die für eine Auflösung der Gemeinde sprechenden Gründe des öffentlichen Wohls gegenüber den für den Fortbestand der einzugliedernden Gemeinde sprechenden Gründen erkennbar überwiegen (vgl. hierzu BayVerfGH BayVBl 1981, 399, 400 f.; s. auch NdsStGH OVGE 33, 497, 503; StGH BW NJW 1975, 1205, 1211). Dies ist hier - nach der vertretbaren Wertung des Gesetzgebers - der Fall. Da die kommunale Selbstverwaltung auch dazu dient, die Bürger zu integrieren, den Menschen ein Zugehörigkeitsgefühl („Heimat“) zu vermitteln und damit die Grundlagen der Demokratie zu stärken, ist die Reform der Gemeindestruktur nicht ausschließlich an Rationalisierung und Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsorganisation zu messen. Eine Gemeinde darf nicht ohne Berücksichtigung von Besonderheiten allein aus Gründen der Strukturbereinigung aufgelöst werden. Andernfalls kann der Eingriff in die Existenz einer Gemeinde und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der örtlichen Verbundenheit außer Verhältnis zu dem angestrebten Vorteil geraten (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], UA S. 23, LKV 2002, 573 = NJ 2002, 642).

Vorliegend besitzen indes nach der vertretbaren Abwägung des Gesetzgebers die für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in eine neugebildete Gemeinde Schönefeld sprechenden Gründe das größere Gewicht. Dem Gesetzgeber war die Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung gegenwärtig. Er hat die Belange der Einwohner durchaus im Blick gehabt und sich damit, ablesbar aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs (s. LT-Drucksache 3/5021, S. 200 ff., 213; s. auch S. 79 ff., 89 f.), den Beratungen im Landtag und seinen Ausschüssen (Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 8 des 6. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550), auseinandergesetzt. Auf der anderen Seite hat er als gegenläufige Belange in zulässiger und vertretbarer Weise im Bereich Schönefeld namentlich die Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung durch die Zusammenführung in eine einheitliche Kommune, die bereits heute - neben denjenigen zum nur wenige Kilometer weiter entfernten Berlin - bestehenden nicht unerheblichen Verflechtungsbeziehungen (z.B. die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Grundschulbezirk Schönefeld, das dortige Arbeitsplatzangebot, die hohe Zahl von Einpendlern und Durchreisenden von und nach Berlin, verschiedene Dienstleistungen, auch des Gesundheitswesens) sowie Gesichtspunkte der Raumordnung in seine Abwägung eingestellt und ihnen die größere Bedeutung beigemessen (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 211 ff. sowie S. 4 ff. der Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 8 des 6. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550). Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nachvollziehbar, daß der Gesetzgeber anders als die Beschwerdeführerin keine maßgeblich trennende Wirkung des im bisherigen Amtsgebiet zentral gelegenen und für einen Ausbau vorgesehenen Flughafens annimmt, sondern vor allem darauf abhebt, daß die ihn ringförmig umschließenden Gemeinden des bisherigen Amtes - ob der Ausbau erfolgt oder nicht - ein gemeinsames Schicksal haben und vergleichbaren Chancen und Risiken insbesondere der Umfeldentwicklung unterliegen.

Der Gesetzgeber durfte auch einen erheblichen kommunalen Abstimmungsbedarf mit den Ländern Brandenburg und Berlin sowie potentiellen Investoren prognostizieren und insoweit eine Verwaltungs- und Verfahrenseffektivierung anstreben. Die hier in Frage stehenden Stadt-Umland-Probleme lassen sich nicht ebenso gut durch interkommunale Zusammenarbeit bewältigen. Interkommunale Zusammenarbeit, in welcher Form auch immer (in Gestalt von Zweck- oder Planungsverbänden, Arbeitsgemeinschaften oder Kapitalgesellschaften oder durch öffentlich-rechtliche Kooperationsverträge), kann typischerweise jeweils nur einen Teilbereich der Probleme lösen helfen. Sie wirft zudem ihrerseits Abstimmungs- und Kooperations- sowie Rechts- und Personalfragen auf. Im Vergleich zu einer gemeindlichen Neuordnung ist die interkommunale Zusammenarbeit schwächer und instabiler.

e) Auch im übrigen läßt die Abwägung des Gesetzgebers keine seine Entscheidung in Frage stellenden Defizite erkennen.

aa) Eine mindestens gleich geeignete Alternative zu der Eingliederung der Beschwerdeführerin in die neue Gemeinde Schönefeld ist weder von der Beschwerdeführerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Gesetzgeber durfte seiner Entscheidung zugrundelegen, daß die Strukturaussage 2. d) bb) seines Leitbildes für den Regelfall anstrebt, daß Gemeindezusammenschlüsse innerhalb der Grenzen der bestehenden Ämter erfolgen und es daher konsequent und leitbildgerecht ist, sämtliche Gemeinden des bisherigen Amtes Schönefeld zu vereinigen, also unter Einbeziehung auch der Beschwerdeführerin, nachdem ein Abweichungsfall, ähnlich den in 2 d) bb) Satz 2 des Leitbildes angeführten Beispielen (zur Stärkung der Zentralorte nach Landesentwicklungsplan I bzw. nach den Regionalplänen sowie zur Schaffung von Verwaltungseinheiten annähernd gleicher Leistungskraft geboten), nicht ersichtlich ist (vgl. u.a. VfGBbg, Beschluß vom 24. Juni 2004 - 148/03 - [Altglietzen], S. 24 f. des EA; aber zur Nichtanwendbarkeit dieser Leitbildregelung, wenn das bisherige Amt durch das Gesetz ohnehin amtsgebietsüberschreitend neugegliedert wird: VfGBbg Beschlüsse vom 27. Mai 2004 - 63/03 und 138/03 [Herzsprung, Königsberg], S. 18 EA). Es ist von Verfassungs wegen nichts dagegen zu erinnern, wenn der Gesetzgeber unter Meidung einer aufwendigen Vermögensauseinandersetzung (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 4, § 32 des 6. GemGebRefGBBg) bei der Auflösung eines Amtes an das regelmäßig seit Jahren stattfindende Zusammenwirken der bislang amtsangehörigen Gemeinden anknüpft und eine Fortführung der Gemeinschaft in Gestalt der amtsfreien Gemeinde präferiert, soweit - wie hier - keine besonderen Umstände stärker für eine (ggf. nur partiell) die bisherigen Amtsgrenzen überschreitende Lösung sprechen.

bb) Der Gesetzgeber mußte im Bereich Schönefeld auch nicht das Amt erhalten, weil er andernorts im engeren Verflechtungsraum entsprechend verfahren war. Die Neugliederung verstößt in dieser Hinsicht nicht gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit. Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Verfassungsgerichte, daß der Gesetzgeber bei der Umsetzung einer Gemeindegebietsreform sein „System“ nicht ohne hinreichende Begründung verlassen darf (vgl. etwa Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 27. November 1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50, 51 „Raum Hannover“; ThürVerfGH, Urt. vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95 -, LVerfGE 5, 391, 422; BayVerfGH, Entsch. vom 20. April 1978 - Vf.6-VII-78 -, BayVBl 1978, 497, 503; hinsichtlich Kreisgebietsreform bereits das erkennende Gericht, Urteil vom 14. Juli 1994 – VfGBbg 4/93 – LVerfGE 2, 125, 142; vgl. auch Dreier, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, 1998, Art. 28 Rn. 122; Tettinger, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz Band 2, Art. 28 Rn. 233). Im wesentlichen vergleichbare Neugliederungen müssen gleich behandelt werden. Regelungen, die ohne hinreichende Begründung das zugrundeliegende System verlassen, verstoßen gegen das öffentliche Wohl.

Die Einschätzung des Gesetzgebers, es liege keine vom Regelfall abweichende Situation vor, ist indes nicht zu beanstanden. Daß gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit verstoßen worden wäre, ist schon im Ansatz nicht ersichtlich. Nach der Umsetzung der Neugliederung durch den Gesetzgeber kann es allerdings auch im engeren Verflechtungsraum im Ausnahmefall weiterhin Ämter geben, denn in einem Fall (Amt Spreenhagen (Landkreis Oder-Spree)) ist der Gesetzgeber vom Leitbild der Bildung amtsfreier Gemeinden abgewichen. Die Situation in diesem Amt ist jedoch mit der im Amt der Beschwerdeführerin nicht zu vergleichen. Schon die landschaftsräumliche Lage der dortigen Gemeinden unterscheidet sich deutlich von der Situation im Amt Schönefeld. Die im Amt Spreenhagen außerordentlich weite Ost-West-Ausdehnung (ca. 35 km) sowie das Fehlen eines ausgeprägten Zentralortes, die heterogene Siedlungsstruktur, zudem mit der Ausrichtung auf unterschiedliche Orte, lassen es als vertretbar, wenn nicht sogar als geboten erscheinen, für das Amt Spreenhagen eine atypische Konstellation anzunehmen. Die Unterschiede hinsichtlich der Situation im Amt Schönefeld liegen auf der Hand (etwa: Bevölkerungszahl und -dichte, Fläche, geringere Entfernung der Ortslagen). Eine mit dem äußeren Entwicklungsraum vergleichbare Situation liegt im Bereich Schönefeld nicht vor.

cc) Der Gesetzgeber war auch nicht durch die finanziellen Folgen an einer Eingliederung der Beschwerdeführerin in die neugebildete Gemeinde Schönefeld gehindert.

Er hat die Problematik der Verlagerung der Finanz- und Planungshoheit gesehen und demgegenüber dem Vorteil der Bündelung der finanziellen Möglichkeiten infolge der Neugliederung im Verbund der Gesamtabwägung und mit Blick auf gestärkte Instrumente der Ortschaftsverfassung (§§ 54 - 54 e GO) sowie die Pflicht einer jeden Gemeinde und Stadt, für das soziale, kulturelle und wirtschaftliche Wohl aller ihrer Einwohner, für eine harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung, zu sorgen (vgl. u.a. § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 3 Abs. 2 GO), in vertretbarer Weise höheres Gewicht zuerkannt (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 89 f.).

Für die Beurteilung am Maßstab des öffentlichen Wohls im Sinne des Art. 98 Abs. 1 LV ist nicht ausschließlich oder auch nur in erster Linie entscheidend, welche Lösung für die Einwohner der einzelnen Gemeinde die meisten Vorteile bietet. Entscheidend ist vielmehr, welche Lösung den Interessen des gesamten neu zu gliedernden Verwaltungsraumes und seiner Bevölkerung sowie darüber hinaus der Gesamtbevölkerung des Landes am besten entspricht. Von dieser Erwägung hat sich der Gesetzgeber bei der Ausübung seines Ermessens leiten lassen. Es ist der Beschwerdeführerin nicht unzumutbar, daß sie nach ihrer Eingliederung einer Gemeinde angehört, die insgesamt aufgrund ihrer Wirtschaftsstärke von Schlüsselzuweisungen des Landes unabhängig ist, auch wenn ohne den Zusammenschluß wegen wirtschaftlicher Ungleichheit bzw. hoher Belastungen infolge Investitionen an einzelne Gemeinden des bisherigen Amtes in der Summe zunächst noch ca. 1,7 Mio. Euro Schlüsselzuweisungen im Jahr geleistet worden wären. Erfahrungsgemäß kann der Wohlstand einer Gemeinde auf Lagevorteilen - etwa einer verkehrsgünstigen Lage an der Schnittstelle zwischen Autobahn und Bundesstraße - beruhen, wenn auch die sich aus der vorteilhaften Lage ergebenden Chancen tatkräftig genutzt werden müssen. Umgekehrt kann Verschuldung jedenfalls teilweise aus Lagenachteilen herrühren, etwa wenn - wie u.a. im Fall der zeitweise verschuldeten Gemeinde Waltersdorf - Infrastruktureinrichtungen unterhalten werden müssen, die zugleich den Menschen aus Nachbargemeinden zugute kommen, günstige Entwicklungsmöglichkeiten nicht vorhanden sind oder durch bestehende (Wohn-)Bebauung nicht lohnend genutzt werden können. Eine Beteiligung aller Gemeinden an finanziellen Lasten des Gesamtraumes ist insoweit nicht unangemessen. Unabhängig davon ist die Finanzlage naturgemäß nicht von Dauer, sondern veränderlich. Die wirtschaftliche Entwicklung des Gesamt-Neugliederungsgebietes ist so oder so nicht sicher einschätzbar.

dd) Der Gesetzgeber hat auch nicht das Spannungsverhältnis von Bürgernähe und Verwaltungseffizienz verkannt und damit sachfremde Erwägungen angestellt. Im Prozeß der Abwägung wie auch nach deren Ergebnis ist beanstandungsfrei, daß er einerseits anstrebte, beiden Zwecken möglichst weitgehend zu dienen und sich andererseits bewußt war, bei der Gemengelage unterschiedlicher Zielsetzungen und Maßstäbe nicht gewährleisten zu können, daß sämtliche Reformziele stets gleichermaßen verwirklicht werden (LT-Drucksache 3/5021, S. 23 f.).

ee) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich auch, wie der Gesetzgeber den geäußerten Willen der Bevölkerung gewichtet hat. Die aus der Anhörung der Bevölkerung der Beschwerdeführerin und der weiteren bisher amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Schönefeld resultierenden Stellungnahmen sowie Ergebnisse von Bürgerentscheiden und einer Bürgerversammlung (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 201 ff.) zur beabsichtigten Neugliederung lagen im Landtag vor und sind damit in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen. An das sich daraus ergebende Stimmungsbild ist der Gesetzgeber aber nicht gebunden. Das Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung stellt vielmehr nur ein Merkmal unter weiteren Gesichtspunkten dar, die für die Ermittlung der Gründe des öffentlichen Wohles und damit für die Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers von Bedeutung sind. Bei einer allgemeinen Gebietsreform geht es eben auch darum, größere Räume neu zu gliedern, so daß nicht nur örtliche Gegebenheiten - wie etwa die Akzeptanz des Vorhabens bei den Bürgern der einzelnen Gemeinde - ins Gewicht fallen. Hiervon ausgehend hat sich der Landtag in den Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit bewegt, als er nicht dem Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung gefolgt ist, sondern den für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die neugebildete Gemeinde Schönefeld sprechenden Umständen, dem Ziel der Schaffung eines einheitlichen Lebens-, Arbeits- und Wirtschaftsraumes im Umfeld brandenburgischer Städte sowie Berlins, auch hier das höhere Gewicht beigemessen hat.

C.

Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1 2. Alt. VerfGGBbg.

 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
   
Prof. Dr. Dombert Prof. Dr. Harms-Ziegler
   
Havemann Dr. Jegutidse
 
Dr. Knippel