Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - VfGBbg 15/07 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VwGO, § 173
- ZPO, § 227 Abs. 1 Satz 1
- LV, Art. 52 Abs. 32. Alt. ; LV, Art, 52 Abs. 4 Satz 1
- VerfGGBbg, § 30 Abs. 1; VerfGGBbg, § 30 Abs. 7
Schlagworte: - rechtliches Gehör
- faires Verfahren
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - VfGBbg 15/07 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 15/07 EA



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

Rechtsanwalt T.

Antragsteller,

gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Dezember 2007

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin und Dr. Knippel

am 19. Dezember 2007

gemäß § 30 Abs. 7 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

G r ü n d e :

I.

Der Beschwerdeführer rügt, daß seinem Antrag auf Terminsverlegung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entsprochen worden ist.

1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und Prozeßbevollmächtigter im Klageverfahren [...] vor dem Verwaltungsgericht. Mit einer am 06. Dezember 2007 zugestellten Ladung setzte das Verwaltungsgericht den 20. Dezember 2007, 13.00 Uhr, als in diesem Klageverfahren erstmaligen Termin für die mündliche Verhandlung fest. Mit Fax-Schreiben vom 06. Dezember 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Verlegung des Termins, da er für den 20. Dezember 2007 bereits längerfristig einen Urlaubstag geplant habe. Sein Sohn habe an diesem Tag Geburtstag und es seien bereits detaillierte Verabredungen für diesen Tag getroffen. Zur Glaubhaftmachung fügte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde seines Sohnes dem Antrag bei.

Am 17. Dezember 2007 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Terminsverlegung ab und führte zur Begründung aus, die Geburtstagsfeier des Sohnes habe als private Angelegenheit zurückzustehen.

2. Der Antragsteller hat am 18. Dezember 2007 im eigenen Namen und in eigenem Interesse Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung des Grundrechts auf ein faires Gerichtsverfahren gemäß Art. 52 Abs. 4 S. 1 der Landesverfassung und beantragt

im Wege der einstweiligen Anordnung wegen besonderer Dringlichkeit die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht am 20. 12. 2007, 13 Uhr, im Klageverfahren [...] anzuordnen.

3. Das Verwaltungsgericht hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts kommt eine nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) gebotene Abwägung dann nicht in Betracht, wenn sich das Begehren in der Hauptsache als offensichtlich erfolglos erweist (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 04. Mai 2007 - VfGBbg 3/07 EA -).

Davon ist hier auszugehen. Eine Verletzung von Grundrechten der Landesverfassung in der Person des Beschwerdeführers kommt nicht in Betracht. Die gerügten Verfahrensgrundrechte stehen ausschließlich der Partei, aber nicht dem Antragsteller als Prozeßbevollmächtigten zu.

Darüber hinaus ist weder dargetan noch ersichtlich, daß der Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 30 Abs. 1 VerfGGBbg aus einem wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Das Landesverfassungsgericht erteilt allerdings folgenden Hinweis:

Nach der über § 173 VwGO anwendbaren Vorschrift des § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO kann das Gericht bei Vorliegen „erheblicher Gründe“ den Termin einer mündlichen Verhandlung aufheben oder verlegen. Diese Entscheidung des Gerichts unterliegt dabei verfassungsrechtlichen Beschränkungen. Wenn ein prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt wegen besonderer, nicht zu beseitigender Hindernisse an bestimmten Tagen nicht erscheinen kann, kann sich unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 2. Alt. LV) eine Pflicht des Vorsitzenden zu entsprechender Terminierung ergeben. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, daß die Geburtstagsfeier des Sohnes als private Angelegenheit prinzipiell zurückzustehen habe, findet in dieser Verabsolutierung keine Stütze im Verwaltungsprozeßrecht. Vielmehr kann auch bei einem Einzelanwalt ein nicht zu verschiebender Urlaubstag dafür sprechen, einen anberaumten Termin zu verlegen.

III.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
     
Dr. Knippel