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VerfGBbg, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - VfGBbg 29/02 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - BRAGO, § 10 Abs. 1; BRAGO, § 113 Abs. 2 Satz 3
Schlagworte: - Gegenstandswert
- Pilotverfahren
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - VfGBbg 29/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 29/02



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

der Gemeinde Laasow,
vertreten durch den Bürgermeister,
Schloßstr. 10, 03226 Vetschau/Spreewald,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,

gegen Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Lande Brandenburg vom 13. März 2001 (GVBl. I S. 30)

hier: Festsetzung des Gegenstandswertes

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Prof. Dr. Dombert,
Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel und Prof. Dr. Will

am 19. Dezember 2002

b e s c h l o s s e n :

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 10 Abs. 1, 113 Abs. 2 Satz 3 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4000 Euro.

Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes ist hier zu berücksichtigen, daß die verfahrensgegenständliche Regelung bereits in einem gleichgelagerten „Pilotverfahren“ zur Entscheidung anstand. Der allgemeinen Bedeutung der Angelegenheit war bei der Festsetzung des Gegenstandswertes für dieses Pilotverfahrens Rechnung zu tragen(vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 18. April 2002 - VfGBbg 19/01 -). Die vorliegend tätig gewordene Verfahrensbevollmächtigte, die auch die beschwerdeführende Gemeinde in jenem Pilotverfahren vertreten hat, konnte auf ihre Bearbeitung des Pilotverfahrens weitestgehend zurückgreifen. Andererseits hat die Vielfalt gleichartiger und gleichzeitiger Verfahren den Überblick in der geordneten Abwicklung der jeweils umfangreichen schriftsätzlichen Vorbereitung in gewissem Umfang wieder erschwert und jedenfalls den Bearbeitungsaufwand nicht etwa auf Null reduziert. Zu bedenken bleibt auch, daß es um die Gültigkeit einer gesetzlichen Regelung ging. Unter Abwägung der Gesamtsituation hält das Gericht hier einen Gegenstandswert in Höhe von 10 % des Pilotverfahrens (100.000 €), d.h. in Höhe von 10.000 € für angemessen.

Dr. Macke Prof. Dr. Dombert
Havemann Dr. Jegutidse
Dr. Knippel Prof. Dr. Will