VerfGBbg, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - VfGBbg 33/96 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2 | |
Schlagworte: | - zügiges Verfahren | |
amtlicher Leitsatz: | ||
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - VfGBbg 33/96 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 33/96

B E S C H L U S S | ||||||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren K., Beschwerdeführer, gegen die Dauer eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Cottbus hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 19. Dezember 1996 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde war nach § 21 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zurückzuweisen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. September 1996 - zu-gestellt am 12. September 1996 - auf die Bedenken gegen die Erfolgsaussichten seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und er diese Bedenken im Ergebnis nicht ausgeräumt hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Verfahren sei wegen seines hohen Alters nach einer bundesgesetzlichen “Prioritätenliste” vorzuziehen, handelt es sich hierbei um einen Bearbeitungsschlüssel des Finanzministeriums (s. Prioritätenkatalog 1995 zur Bearbeitung vermögensrechtlicher Anträge, Anl. 1 zum Erlaß des Finanzministeriums Brandenburg vom 7. Juli 1995, Az.: 44-VV 539014-03/95), der das Verwaltungsgericht nicht bindet. Dem Beschwerdeführer ist freilich zuzugeben, daß es das hohe Alter eines Beschwerdeführers gebieten kann, ein Verfahren beschleunigt durchzuführen (vgl. dazu BVerfGE 55, 349, 370; BVerfG DB 1987, 1722). Dies hier zu vertiefen besteht indes kein Anlaß, weil auch bei Berücksichtigung des hohen Alters des Beschwerdeführers die Verfahrensdauer - jedenfalls derzeit - noch nicht unerträglich lang erscheint. | ||||||||||||||
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