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VerfGBbg, Beschluss vom 19. November 2009 - VfGBbg 17/09 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 10
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
- StPO, §§ 359; StPO, § 33a
Schlagworte: - effektiver Rechtsschutz
- strafrechtliches Wiederaufnahmeverfahren
- Rechtliches Gehör
- Rechtswegerschöpfung
nichtamtlicher Leitsatz: Das durch Art. 10 der Verfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistete Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz ist verletzt, wenn ein strafrechtlicher Wiederaufnahmeantrag unter Vorwegnahme einer vollen Beweiswürdigung abgelehnt und dadurch dem Verurteilten die Möglichkeit abgeschnitten wird, auf den Prozess der Wahrheitsfindung in einer für seine Verurteilung wesentlichen Frage durch das Instrumentarium der Hauptverhandlung angemessen einzuwirken.
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. November 2009 - VfGBbg 17/09 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 17/09



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

H.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt B.

gegen die Beschlüsse des Landgerichts Cottbus vom 29. September 2008 – 21 AR 8/07 – und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. Februar 2009 – 2 Ws 235/08 -

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Möller, Nitsche, Partikel und Schmidt

am 19. November 2009

b e s c h l o s s e n :

1. Die Beschlüsse des Landgerichts Cottbus vom 29. September 2008 – 21 AR 8/07 – und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. Februar 2009 – 2 Ws 235/08 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 10 der Verfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Cottbus zurückverwiesen.

2. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer die entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4000 € festgesetzt.

G r ü n d e :

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Beschlüsse des Landgerichts Cottbus und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, mit denen sein Antrag auf Wiederaufnahme eines strafrechtlichen Verfahrens als unzulässig verworfen worden ist.

I.

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 13. April 2006 (Az.: 11 Ks 359 Js 34980/05 <4/06>) wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Beschwerdeführer dem Liebhaber seiner Ehefrau zunächst am 3. Oktober 2005 mit der Faust das Nasenbein gebrochen und ihn sodann am 11. Oktober 2005 zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr oder in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und etwa 11.00 Uhr in dessen Wohnung im Schlaf durch drei Messerstiche ermordet. Der Beschwerdeführer hat das Opfer einige Stunden nach der Tat in das vorhandene Bettzeug eingewickelt und je einen großen Plastikmüllsack über Fuß- und Kopfende des so entstandenen Bündels gezogen.

Das Landgericht schloss auf die Täterschaft des nicht geständigen Beschwerdeführers aus der Indizienlage. Dabei ging es zunächst davon aus, der Täterkreis sei auf die Personen beschränkt, die Zugang zum einzigen Zweitschlüssel der Opferwohnung gehabt hätten, da der Schlüssel des Opfers sich in der Wohnung befunden habe, die Eingangstür nach der Tat verschlossen gewesen und eine Manipulation am Türschloss nicht vorgenommen worden sei. Zu den danach in Betracht kommenden Personen habe der Beschwerdeführer gehört, da er Gelegenheit gehabt habe, den von seiner Ehefrau tagsüber bei sich geführten und nachts in der Küche der gemeinsamen Wohnung abgelegten Schlüssel an sich zu nehmen. Dieser Umstand sowie das in den ernsthaften Trennungsabsichten seiner Ehefrau liegende Tatmotiv, ferner sein Verhalten nach der Tat – insbesondere die Beschaffung einer Sackkarre bei seinem Schwager am Tatabend und die Beseitigung eines Messerblocks aus seiner Küche nach haftrichterlicher Vernehmung – sowie das Fehlen eines Alibis ließen einen hinreichend sicheren Schluss auf die Täterschaft des Beschwerdeführers zu. Dass der Täter im Kreis der Familie des Beschwerdeführers zu suchen gewesen sei, habe seine Bestätigung darin gefunden, dass die zum Verpacken des Opfers verwendeten Mülltüten die gleiche Beschaffenheit wie die in diesem Haushalt genutzten aufgewiesen hätten. Es spreche auch nichts gegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer zu dem für die Tatbegehung erforderlichen planmäßigen Vorgehen befähigt gewesen sei. Die Tatbegehung durch andere, insbesondere die Ehefrau und den Schwager des Beschwerdeführers, sei mit Blick auf fehlende Tatmotive, das Verhalten unmittelbar vor und nach der Entdeckung des Verbrechens und das Fehlen der für den Mord erforderlichen Tat- und Entschlusskraft auszuschließen. Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers würden nicht dadurch begründet, dass am Tatort keine Spuren festgestellt worden seien, die seine Anwesenheit oder Täterschaft mit naturwissenschaftlicher Sicherheit zu beweisen geeignet gewesen wären. Denn das Spurenmaterial habe auch keinen noch so vagen Hinweis auf die Täterschaft eines anderen ergeben.

2. Nachdem der Bundesgerichtshof das Urteil auf die Revision des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 29. November 2006 im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und in diesem Umfang zurückverwiesen hatte (Az.: 5 StR 329/06), verurteilte das Landgericht Neuruppin den Beschwerdeführer nach erneuter Hauptverhandlung durch Urteil vom 11. Dezember 2007 wiederum zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe (Az.: 13 Kls 17/06). Die hiergegen erhobene Revision wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 9. Juni 2008 verworfen.

3. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich des schuldaussprechenden Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 13. April 2006. Es lägen neue Beweismittel im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO vor, die geeignet seien, einen Freispruch des Beschwerdeführers zu begründen. Dabei handele es sich um ein durch das Landeskriminalamt Brandenburg erstelltes Gutachten über die Auswertung einer DNA–Spur von Oktober 2006 sowie die Aussagen der Zeugen L., B. und O., des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers und dessen damaligen Referendars. Das DNA-Gutachten stelle fest, dass der Zeuge L. mit einer anzunehmenden Wahrscheinlichkeit von 1:780.000 Verursacher der auf dem fraglichen Verpackungsmaterial sichergestellten Spur sei. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers und dessen damaliger Referendar könnten bezeugen, dass der Zeuge L. bei seiner erneuten polizeilichen Vernehmung am 9. November 2006 sehr nervös reagiert habe, nachdem er mit dem Ergebnis des DNA-Gutachtens konfrontiert worden sei, und ausgesagt habe, er habe im Frühjahr das letzte Mal in der Wohnung des Getöteten übernachtet. Dies begründe einen Tatverdacht gegen ihn, da eine unverdächtige Entstehung der Spur mit Blick auf diese Aussage nicht in Betracht komme. Zudem habe der Zeuge L. ausweislich des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 13. April 2006 sowie der Protokolle seiner zeugenschaftlichen Vernehmungen intime Beziehungen zur Ehefrau des Beschwerdeführers unterhalten, Zugang zum Zweitwohnungsschlüssel und für den Tatzeitpunkt kein Alibi gehabt. Aus der Aussage des Zeugen B. in der erneuten Hauptverhandlung vor dem Landgericht Neuruppin folge, dass der Beschwerdeführer auf dem Firmengelände unbemerkt an eine Sackkarre hätte gelangen können, so dass sich das Beschaffen einer solchen Karre bei seinem Schwager nicht mehr als belastendes Indiz erweise. Zudem habe der Zeuge B. ausgesagt, der Beschwerdeführer habe ein Hausboot gebaut. Dessen Einlassung, er habe die Sackkarre bei seinem Schwager zum Transport eines Bootsmotors geliehen, erweise sich damit als schlüssig. Aufgrund der Aussage der Zeugin O., sie habe den Beschwerdeführer für den 11. Oktober 2005 zum Arbeitsamt bestellt, sei die Annahme des Urteils, der Beschwerdeführer sei ohne Termin erschienen, nicht mehr haltbar. Die dargelegten Zweifel an der Richtigkeit des Schuldspruchs würden auch durch die Bekundungen des forensisch - psychiatrischen Sachverständigen Dr. B. bestätigt. Dieser habe ausweislich des Urteils vom 11. Dezember 2007 in der erneuten mündlichen Verhandlung bekundet, das von ihm festgestellte Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers vertrage sich nicht mit den Feststellungen zum Tathergang.

4. Das Landgericht Cottbus verwarf den Wiederaufnahmeantrag mit Beschluss vom 29. September 2008 (Az.: 21 AR 8/07) als unzulässig. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beweise und Tatsachen seien nach hypothetischer Schlüssigkeitsprüfung weder für sich allein noch in ihrer Gesamtschau oder in Verbindung mit den bisher erhobenen Beweisen geeignet, Zweifel an der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts und damit an der Täterschaft des Beschwerdeführers zu begründen und eine anderweitige Entscheidung zu rechtfertigen.

5. In seiner dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde trug der Beschwerdeführer vor, mit dem neuen Gutachten sei die für die Annahme seiner Täterschaft maßgebliche Grundannahme des Landgericht Neuruppin widerlegt, in der Wohnung des Opfers hätten Fremd-DNA-Spuren gefehlt. Das nunmehr festgestellte DNA-Material zeige ein Alternativszenario mit dem Zeugen L. als möglichem Täter auf. Das Landgericht Cottbus habe das Wiederaufnahmevorbringen zur möglichen Entstehung der Spur nicht erschöpfend gewürdigt. Gegen die „unverdächtige Übertragung“ der DNA des Zeugen L. auf die Mülltüte in der Wohnung des Opfers spreche, dass dort trotz intensiver Spurensicherung kein weiteres DNA-Material von diesem gefunden worden sei. Die Aspekte der neu hervorgetretenen Tatsachen seien so komplex, dass sie nur im Rahmen einer neuen Hauptverhandlung bewertet werden könnten.

6. Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 3. Februar 2009 (Az.: 2 Ws 235/08) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Der Beschluss wurde am 13. Februar 2009 zugestellt.

II.

Mit der am 14. April 2009 (Dienstag nach Ostermontag) bei Gericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie auf ein faires Verfahren und einen darin begründeten Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip. Die Ausführungen der Verteidigung zum Inhalt der Vernehmung des Zeugen L. seien gänzlich unberücksichtigt geblieben. Zudem hätten die befassten Gerichte die Regelungen der Strafprozessordnung zum Wiederaufnahmerecht in einer der Verfassung zuwiderlaufenden Weise zu einschränkend ausgelegt. Das Landgericht Cottbus hätte nicht unterstellen dürfen, dass das DNA-Material „unverdächtig“ auf den Spurträger gelangt sei, sondern dies der Aufklärung in der Hauptverhandlung vorbehalten müssen. Die Annahme des Landgerichts Cottbus, die Angaben der Zeugen O. und B. seien unzulässig, widerspreche dem Grundsatz materieller Gerechtigkeit. Die verfassungsrechtlich gebotene Gesamtwürdigung fehle; die Schlüssigkeit der Indizienkette sei durch die neuen Tatsachen unterbrochen.

III.

Das Landgericht Cottbus und das Brandenburgische Oberlandesgericht haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Die Verfahrensakten sind beigezogen worden.

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

1. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer vor Anrufung des Verfassungsgerichts keine Anhörungsrüge nach § 33a Strafprozessordnung (StPO) erhoben hat. Der Beschwerdeführer war dazu nicht mit Blick auf das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz (VerfGGBbg) verpflichtet, da eine solche Rüge offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Ein Antrag nach § 33a StPO setzt - unter anderem - voraus, dass das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Entscheidungserheblich ist eine unterbliebene Anhörung dabei dann, wenn und soweit sie sich auf das Ergebnis des Beschlusses ausgewirkt hätte (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 33a, Rn. 3; Begründung zu § 33a StPO, BT-Drucks 15/3706 S. 17). Diese Voraussetzung ist vorliegend ersichtlich nicht erfüllt. Die nach Ansicht des Beschwerdeführers unberücksichtigt gebliebenen Ausführungen konnten aufgrund des Inhalts der angegriffenen Beschlüsse offensichtlich keine Auswirkung auf deren Ergebnis haben. Das Landgericht Cottbus hat im angegriffenen Beschluss – ebenso wie das Brandenburgische Oberlandesgericht durch Bezugnahme auf diese Entscheidung – eine „unverdächtige“ Entstehung der DNA-Spur des Zeugen L. sowohl in der Wohnung des Opfers als auch in der des Beschwerdeführers sowie mittelbar über die Ehefrau des Beschwerdeführers für möglich gehalten. Das fragliche Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich demgegenüber nur auf die Frage, ob das DNA-Material des Zeugen L. in der Wohnung des Opfers „unverdächtig“ auf das Verpackungsmaterial gelangt sein könne, und befasst sich nicht mit den anderen Möglichkeiten. Es ist daher ausgeschlossen, dass dieser Vortrag eine andere Entscheidung der Gerichte hätte bewirken können.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht deswegen unzulässig, weil mit ihr die Verletzung von Landesgrundrechten im Rahmen eines bundesrechtlich – hier: durch die Strafprozessordnung - geordneten Verfahrens gerügt wird. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in ständiger Rechtsprechung, s. nur Beschluss vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 46/02 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Band 13, 106, 111) sind gegeben. Ein Bundesgericht war mit dem Wiederaufnahmeantrag nicht befasst. Eine Rechtsschutzalternative zu der Verfassungsbeschwerde steht - wie ausgeführt - nicht zur Verfügung. Die als verletzt in Betracht kommenden landesverfassungsrechtlich verbürgten Rechte auf ein faires Verfahren vor Gericht nach Art. 52 Abs. 4 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) und – abgeleitet aus dem allgemeinen Freiheitsgrundrecht nach Art. 10 LV in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip - auf effektiven Rechtsschutz gewährleistet das Grundgesetz (GG) inhaltsgleich durch das Rechtsstaatsprinzip verbunden mit Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 53, 115, 127 und BVerfGE 66, 313, 318). Die Anwendung der Vorschriften des Grundgesetzes würde zu demselben Ergebnis führen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.

Die Beschlüsse des Landgerichts Cottbus vom 29. September 2008 (Az.: 21 AR 8/07) und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. Februar 2009 (Az.: 2 Ws 235/08) verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 10 LV in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.

Das Rechtsstaatsgebot der Landesverfassung gewährleistet in Verbindung mit Art. 10 LV effektiven Rechtsschutz im Sinne eines Anspruchs der Bürger auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen gesetzlich vorgesehenen Verfahrensarten (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 78, 88, 99). Welche Anforderungen an die Rechtsauslegung und –anwendung sich daraus im Einzelnen für die Gerichte ergeben, ist mit Blick auf das jeweils vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel zu bestimmen.

Verfahrensziel der strafrechtlichen Wiederaufnahme nach §§ 359 ff StPO ist die angemessene Lösung des Konflikts zwischen Gerechtigkeit einerseits und Rechtssicherheit andererseits durch Bereitstellen eines Verfahrens, das im Interesse der Gerechtigkeit die Durchbrechung des Prinzips der Rechtssicherheit regelt. Soweit die Strafprozessordnung bei der Wiederaufnahme wegen neuer Tatsachen und Beweismittel (§ 359 Nr. 5 StPO) eine Vorprüfung vorsieht, ob das Vorbringen geeignet ist, die Freisprechung des Angeklagten oder eine geringere Bestrafung zu begründen, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet auch der Maßstab, den die vorherrschende Ansicht in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum bei dieser Vorprüfung anwendet (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG -, vgl. zuletzt Beschluss vom 16. Mai 2007 – 2 BvR 93/07 -, EuGRZ 2007, 586, 587). Danach hat das Wiederaufnahmegericht - ausgehend vom Standpunkt des erkennenden Gerichts - zu untersuchen, ob dessen Urteil bei Berücksichtigung der neuen Beweise anders ausgefallen wäre. Es hat dazu das Antragsvorbringen zu dem gesamten Akteninhalt und zu dem früheren Beweisergebnis in Beziehung zu setzen, wobei es grundsätzlich an die Beweiswürdigung und Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts gebunden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 368 Rn. 9). Dem Wiederaufnahmegericht ist aber von Verfassungs wegen verwehrt, im Wege der Eignungsprüfung Beweise zu würdigen und Feststellungen zu treffen, die nach der Struktur des Strafprozesses der Hauptverhandlung vorbehalten sind. Dies betrifft jedenfalls die Feststellung solcher Tatsachen, die den Schuldspruch wesentlich tragen, indem sie die abgeurteilte Tat in ihren entscheidenden Merkmalen umgrenzen, oder deren Bestätigung oder Widerlegung im Verteidigungskonzept des Angeklagten eine hervorragende Rolle spielt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 1994 – 2 BvR 2093/93 -, NJW 1995, 2024 f). Weicht das Wiederaufnahmegericht von diesen Grundsätzen im Sinne einer wesentlichen Verschlechterung der Chancen des Verurteilten auf Erlangung eines gerechten Richterspruches ab, so verfehlt es das Ziel des Wiederaufnahmeverfahrens, den Konflikt zwischen Gerechtigkeit und Rechtssicherheit angemessen zu lösen. Wird das Wiederaufnahmeverfahren – gemessen an seinem Ziel – derart ausgehöhlt, verletzt dies den Verurteilten in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2007 – 2 BvR 93/07 -, aaO, S. 587f).

So liegt es hier. Das Landgericht hat – ebenso wie das Oberlandesgericht durch Bezugnahme auf diese Entscheidung - bei der Prüfung der Erheblichkeit des DNA-Gutachtens im Sinne von § 359 Nr. 5, § 368 StPO die verfassungsrechtlichen Grenzen einer zulässigen Vorwegnahme der Beweiswürdigung überschritten. Es hat nicht beachtet, dass die umfassende Würdigung des Gutachtens deswegen einer Hauptverhandlung vorbehalten war, weil die Feststellung von Fremdspuren für die Frage einer möglichen Täterschaft des Zeugen L. und damit für die Verteidigungsstrategie des Beschwerdeführers von zentraler Bedeutung ist. Indem das Landgericht das Gutachten bereits im Zulassungsverfahren für unerheblich erklärte, hat es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit abgeschnitten, auf den Prozess der Wahrheitsfindung in dieser wesentlichen Frage durch das Instrumentarium der Hauptverhandlung angemessen einzuwirken und zugleich die Umsetzung des von der Sachlage her naheliegenden Verteidigungskonzepts verhindert.

Die Durchführung einer Hauptverhandlung war auch nicht deswegen entbehrlich, weil bereits aus dem Akteninhalt und dem Beweisergebnis des Tatgerichts die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Verteidigungsstrategie folgen würde. Das Landgericht hat im Fehlen jeglicher Spuren, die auf eine Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Wohnung des Getöteten im Zeitraum der Tat hindeuten, keinen Grund gesehen, in seiner auf die sonstigen Indizien gestützten Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers wankend zu werden. Denn da es in der Wohnung keinerlei irgendwie geartete Spuren gebe, die auf die Anwesenheit einer fremden Person und damit auf deren mögliche Täterschaft hindeuteten, fehle es an Spuren, die überhaupt eindeutig zugeordnet werden könnten. Das ausgewertete Spurenmaterial habe nämlich „keinen noch so vagen Hinweis auf die Täterschaft ... eines anderen, sei er bekannt oder unbekannt, ergeben“. Diese Schlussfolgerung, mit der das Landgericht von ihm selbst als denkbar angeführte Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers ausräumen wollte, hat nach dem Auffinden von DNA-Material des Zeugen L. keine zutreffende Tatsachenbasis mehr.

Soweit das Landgericht im Übrigen davon ausgeht, da es eine Täterschaft des Zeugen L. für ausgeschlossen hält, hat es seine Ansicht nicht auf eine hinlänglich sichere Grundlage gestellt und erhebliche Aspekte unberücksichtigt gelassen. Dies betrifft insbesondere die Annahme, die DNA-Spuren des Zeugen L. könnten unverdächtig auf das Verpackungsmaterial des Opfers gelangt sein. Das Landgericht hat die seiner Auffassung zufolge denkbaren Entstehungsvarianten nicht näher begründet, obwohl keine der aufgezeigten Versionen ohne weiteres überzeugend ist. So stellt sich die Frage, ob DNA-Material des Zeugen L. überhaupt mittelbar durch die Ehefrau des Beschwerdeführers auf den Müllsack gelangen konnte, ohne dass diese dort eine eigene Spur hinterließ. Das Landgericht ist nicht der naheliegenden Frage nachgegangen, ob die Annahme, die genetische Spur des Zeugen L. habe in der Wohnung des Opfers in unverdächtiger Weise auf das Verpackungsmaterial geraten können, plausibel ist, obwohl dort lediglich eine andere Art von Müllsäcken aufgefunden wurde und weitere Spuren des Zeugen L. vollständig fehlen. Schließlich hat sich das Landgericht nicht mit der Frage befasst, wie einleuchtend die Mutmaßung ist, der Zeuge L. habe die DNA-Spur in der Wohnung des Beschwerdeführers unmittelbar auf dem Müllsack verursacht. Dazu hätte schon im Hinblick darauf Anlass bestanden, dass Müllsäcke üblicherweise nur von Personen berührt werden, die mit Haushaltsverrichtungen befasst sind. Zu diesem Personenkreis gehörte der Zeuge L. jedenfalls nicht schon deswegen, weil er einige Male in der Wohnung des Beschwerdeführers war. Ohne Aufklärung dieser Fragen bleiben die vom Landgericht aufgezeigten Übertragungswege bloße Vermutungen, die einer gesicherten Tatsachengrundlage entbehren und daher nicht geeignet sind, die Verteidigungsstrategie des Beschwerdeführers für voraussichtlich erfolglos anzusehen.

III.

Die angegriffenen Beschlüsse sind gemäß § 50 Abs. 3 VerfGGBbg aufzuheben und das Verfahren an eine andere Strafkammer des Landgerichts Cottbus zurückzuverweisen.

C.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg.

D.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 33, Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Postier Prof. Dawin
       
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Möller Nitsche
   
Partikel Schmidt