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VerfGBbg, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - VfGBbg 67/17 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 1
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
- StPO, § 311; StPO, § 462 Abs. 3
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- rechtskräftige Verurteilung zu einer Geldstrafe
- Aufrechnung gegen Kostenerstattungsanspruch
- sofortige Beschwerde gegen Beschluss des Amtsgerichts
- Zurückweisung einer Anhörungsrüge
- kein Rechtsschutzbedürfnis
- unzureichende Begründung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - VfGBbg 67/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 67/17




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

F.,

Beschwerdeführer,

wegen Beschluss des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 29. März 2017 (31 Ds 256 Js 1228/12); Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Juni 2017 (24 Qs 47/17); Beschluss des Landgerichts Frankfurt
(Oder) vom 3. August 2017 (24 Qs 47/17)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 19. Oktober 2018

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche und Partikel

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

Gründe:

 

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Bad Freienwalde sowie zwei Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt (Oder) in einem Verfahren, in dem ein Anspruch auf Kostenerstattung mit einer Geldstrafe aus einem vorhergehenden Strafverfahren aufgerechnet wurde.

I.

Aus einem Verfahren im Zusammenhang mit seiner Verurteilung vom 16. Januar 2014 zu einer Geldstrafe von insgesamt 1.500,00 Euro erlangte der Beschwerdeführer aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 7. Dezember 2016 einen Anspruch auf Zahlung von 24,55 Euro gegen die Staatskasse.

Am 13. Oktober 2015 erhielt der Beschwerdeführer eine Kostenrechnung, mit der er zur Zahlung der Geldstrafe in Höhe von 1.500,00 Euro zzgl. weiterer Kosten von 259,50 Euro aufgefordert wurde. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) rechnete gegen den Kostenerstattungsanspruch ihre Forderung aus der mit Urteil vom 16. Januar 2014 ausgesprochenen Geldstrafe auf.

Der Beschwerdeführer legte gegen die Kostenrechnung wenig später Erinnerung ein. Das Strafurteil sei unter Verletzung von Strafprozessrecht bzw. materiellen Strafrechts zustande gekommen und entfalte keine Wirkung. Die Tagessatzhöhe sei ins Blaue hinein geschätzt worden, zu seinen Einkommensverhältnissen sei er nicht gehört worden. Das Urteil sei im Hinblick auf die Tagessatzhöhe zu berichtigten, nachdem er seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse offen gelegt habe. Im Übrigen erhob er gegen die Aufrechnungserklärung am 18. Januar 2017 eine von ihm als solche bezeichnete Einwendung. Die zur Aufrechnung gestellten Forderungen seien einredebehaftet, da sowohl gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 7. Dezember 2016 bezüglich des Erstattungsanspruchs aus dem Anhörungsrügeverfahren vor dem Oberlandesgericht als auch gegen die Festsetzung der Verfahrensgebühren durch Beschluss vom 13. Oktober 2015 Erinnerung eingelegt worden sei, so dass ein Aufrechnungsverbot bestehe.

Mit Beschluss vom 29. März 2017 wies das Amtsgericht Bad Freienwalde die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung und die Einwendung gegen die Aufrechnungserklärung zurück. Auch den Antrag auf Urteilsberichtigung wies das Gericht ab.

Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 6. April 2017 sofortige Beschwerde und führte aus, ihm stehe nach § 462 Abs. 3 i. V. m. § 311 StPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Diese sei auch begründet, da die Forderung der Staatsanwaltschaft einredebehaftet gewesen sei, so dass eine Aufrechnung nicht in Betracht komme.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 28. Juni 2017 als unzulässig zurück und nahm dabei Bezug auf die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses. Gegen diesen Beschluss richtete sich der Beschwerdeführer mit einer am 10. Juli 2017 erhobenen Anhörungsrüge. Mit Beschluss vom 3. August 2017 wies das Landgericht die Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Rechtliches Gehör sei nicht verletzt. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 15. August 2017 zugestellt.

II.

Mit seiner am 12. Oktober 2017 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 52 Abs. 3 LV) und des Grundrechts auf Gleichheit vor Gericht (Art. 52 Abs. 2 LV). Weder das Amtsgericht noch das Landgericht hätten sich mit seinen Vortrag zum Aufrechnungsverbot auseinandergesetzt. Sein im Beschwerdeverfahren vorgetragener Einwand, wonach es sich um eine Einwendung gegen eine Maßnahme der Strafvollstreckung handele, so dass ihm nach § 462 Abs. 3 StPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zustehe, habe das Landgericht ebenfalls unberücksichtigt gelassen. Insoweit liege auch eine Überraschungsentscheidung vor. Der Beschluss des Landgerichts sei auch nicht nachvollziehbar, da er bloß formelhafte Wendungen enthalte.

B.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 3. August 2017 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichts, dass Anhörungsrügen zurückweisende gerichtliche Entscheidungen mangels Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich nicht selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen. Sie lassen allenfalls mit der Ausgangsentscheidung bereits eingetretene Verletzungen des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterbleibt. Ein schutzwürdiges Interesse an einer - zusätzlichen - verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Gehörsrügeentscheidung besteht nicht (vgl. Beschlüsse vom 9. September 2016 - VfGBbg 24/16 -, vom 9. Oktober 2015 - VfGBbg 39/15 -, vom 12. Dezember 2014 - VfGBbg 23/14 - und vom 15. Juli 2011 - VfGBbg 10/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

 

2. a.) Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch der Grundsatz der formellen Subsidiarität entgegensteht. Dieser Grundsatz besagt, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde über die formale Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ergriffen haben muss, um eine etwaige Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beheben (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 24. März 2017 - VfGBbg 68/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.). Daran bestehen hier insbesondere deshalb erhebliche Zweifel, weil der Beschwerdeführer angegeben hat, dass gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 7. Dezember 2016 und die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) noch Verfahren der Anhörungsrüge bzw. Erinnerung anhängig sind, über die noch nicht entschieden worden ist.

 

b.) Im Hinblick auf den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Juni 2017 und den ihm zugrundeliegenden Beschluss des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 29. März 2017 besteht jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, das noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichts gegeben sein muss. Ein Beschwerdeführer muss bei einer obsiegenden Entscheidung einen Rechtsvorteil erlangen können (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 2017 - VfGBbg 7/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Zwar ist ein solches Interesse vorliegend nicht bereits deshalb zu verneinen, weil das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Freienwalde aus prozessualen Gründen als unzulässig zurückgewiesen hat, denn es spricht einiges dafür, dass gegen den Beschluss des Amtsgerichts das Rechtsmittel der Beschwerde gem. § 462 Abs. 3 i. V. m. § 311 StPO statthaft war. Es kann jedoch ungeachtet dessen ausgeschlossen werden, dass der Beschluss des Landgerichts auf einer willkürlichen Anwendung strafprozessualer Vorschriften oder einem Verstoß gegen rechtliches Gehör beruht. Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt und zur Erstattung der Verfahrenskosten verpflichtet worden. Die gegen die Verurteilung gerichtete Verfassungsbeschwerde ist ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung angenommen worden (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2016 - 2 BvR 1787/15 -, nicht veröffentlicht), so dass die gegen die Festsetzung der Tagessatzhöhe und die Verfahrensgebühren vorgetragenen Einwendungen nicht durchzugreifen vermögen. Daher wäre die Beschwerde auch aus materiellen Gründen abzuweisen gewesen.

III.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel