Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - VfGBbg 50/18 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 1
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Rechtswegerschöpfung
- unzureichende Begründung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - VfGBbg 50/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 50/18




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

L.,

Beschwerdeführerin,

wegen            Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. Juni 2018 (1 O 431/17)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 19. Oktober 2018

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche und Partikel

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

Gründe:

A.

I.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine zivilgerichtliche Entscheidung über eine Klage der Beschwerdeführerin, mit welcher diese den Inhaber einer Kraftfahrzeug-Werkstatt ohne Erfolg auf Schadensersatz in Anspruch genommen hatte.

Mit Urteil vom 28. Juni 2018 (1 O 431/17) wies das Landgericht Potsdam die Klage der Beschwerdeführerin ab und setzte den Streitwert auf 32.679,93 Euro (bis zum 7. Mai 2018) bzw. auf 9.587,76 Euro (ab dem 8. Mai 2018) fest.

II.

Die Beschwerdeführerin hat am 4. September 2018 Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt im Wesentlichen die Verletzung der Menschenwürde (Art. 7 Abs. 1 LV), des Gleichbehandlungsgrundsatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 12 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV) und des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 Var. 2 LV).

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

Die Beschwerdeführerin hat entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg den Rechtsweg nicht erschöpft (zum Gebot der Rechtswegerschöpfung vgl. Beschluss vom 18. September 2015 - VfGBbg 14/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam war das Rechtsmittel der Berufung statthaft (§§ 511 ff Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO war angesichts des festgesetzten Streitwertes von 32.679,93 Euro bzw. 9.587,76 Euro ersichtlich überschritten.

Zudem fehlt es an einer § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg entsprechenden Begründung der Verfassungsbeschwerde. Es fehlen insbesondere Angaben dazu, wann die angegriffene Entscheidung der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Dadurch kann nicht untersucht werden, ob die Verfassungsbeschwerde innerhalb der sich aus § 47 Abs. 1 VerfGGBbg ergebenden Frist erhoben worden ist. Wenn die Einhaltung der zweimonatigen Beschwerdefrist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg nicht ohne weiteres aus den Unterlagen ersichtlich ist, muss ein Beschwerdeführer nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts unaufgefordert mitteilen, wann ihm die Entscheidung zugegangen ist (vgl. Beschluss vom 15. Juni 2017 - VfGBbg 6/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

Es kann daher offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Begründung deshalb unzulässig ist, weil die Beschwerdeführerin eine Ablichtung der angegriffenen Entscheidung erst am 15. Oktober 2018 nach einem Hinweis des Gerichts nachgereicht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts gilt die Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg nicht nur für die Einlegung, sondern auch für die Begründung der Verfassungsbeschwerde. Dem Verfassungsgericht müssen bei Ablauf der Beschwerdefrist alle Unterlagen vorliegen, die für eine Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde erforderlich sind. Nach Fristablauf eingereichte Unterlagen können eine ursprünglich mangels ausreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde nicht mehr zulässig machen (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 20. Juli 2018 - VfGBbg 155/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel