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VerfGBbg, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - VfGBbg 48/18 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 1
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- unzureichende Begründung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - VfGBbg 48/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 48/18




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

W.,

Beschwerdeführer,

wegen            Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Juli 2018 (1 Ws 112/18) 53 Ss 22/18 (41/18); Beschluss des Landgerichts Potsdam unbekannten Datums (23 Qs 2/18)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 19. Oktober 2018

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche und Partikel

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

 

 

Gründe:

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Rahmen eines Strafverfahrens.

Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers wurde dieser zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wobei die Verbüßung zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt wurde. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung durch die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts widerrufen.

Der Beschwerdeführer sieht sich dadurch in seinen Grundrechten verletzt. Er habe in den letzten Jahren keine Straftaten mehr begangen, vielmehr handele es sich um Altlasten, aus denen er gelernt habe. Das Landgericht habe dies ebenso gesehen und deshalb die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den sich aus § 20 Abs.1, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) ergebenden Anforderungen an die Begründung.

Notwendig ist danach eine Begründung, die schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss umfassend und aus sich heraus verständlich sein. Mit der Begründung müssen neben einem substantiierten Vortrag des entscheidungserheblichen Sachverhalts die wesentlichen rechtlichen Erwägungen dargelegt werden, um dem Gericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (vgl. Beschlüsse vom 21. November 2014 - VfGBbg 15/14 -, vom 25. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 - und vom 17. Juni 2016 - VfGBbg 95/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfGE 130, 1, 21 m. w. Nachw.). Diese Anforderungen müssen bezüglich jeder der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen der hoheitlichen Gewalt jeweils gesondert erfüllt sein. Die angegriffenen Entscheidungen sind entweder vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben.

Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Es fehlt bereits daran, dass der Beschwerdeführer die angegriffenen Entscheidungen in Ablichtung vorgelegt oder ihrem wesentlichen Inhalt nach so wiedergegeben hat, dass das Verfassungsgericht ohne weiteres in die Lage versetzt wird, einen Verstoß gegen Grundrechte aus der Landesverfassung zu prüfen. Auch im Übrigen ist der Sachverhalt unvollständig. Es fehlen insbesondere Angaben dazu, wann die angegriffenen Entscheidungen dem Beschwerdeführer zugegangen sind, so dass nicht festgestellt werden kann, ob die Verfassungsbeschwerde innerhalb der sich aus § 47 Abs. 1 VerfGGBbg ergebenden Frist erhoben worden ist. Schließlich kann aus den bruchstückhaften Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die der Beschwerdeführer entgegen seiner Ankündigung im Schreiben vom 16. September 2018 nicht weiter konkretisiert hat, eine Verletzung von Grundrechten aus der Landesverfassung nicht abgeleitet werden.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel