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VerfGBbg, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - VfGBbg 33/18 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 1
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Rechtswegerschöpfung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - VfGBbg 33/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 33/18




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

Dr. W.,

Beschwerdeführerin,

wegen            Entfernung einer Urkunde aus der Personalakte

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 19. Oktober 2018

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche und Partikel

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

A.

Die Beschwerdeführerin ist Landesbeamtin und wurde mit Bescheid des Ministeriums für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg vom 28. Januar 2014 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Die hiergegen nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Potsdam erhobene Klage (VG 2 K 1546/14) endete mit einem Vergleich, nach welchem die Versetzung in den Ruhestand zum 1. Juni 2015 wirksam wurde.

Die Beschwerdeführerin begehrt ihre dienstliche Wiederverwendung. In diesem Zusammenhang beantragte sie die Entfernung von Unterlagen aus ihrer Personalakte. Gegen den zurückweisenden Bescheid des Ministeriums für Wirtschaft und Energie vom 15. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2018 hat die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht Potsdam Klage (VG 2 K 735/18) erhoben, über welche noch nicht entschieden ist.

Mit der am 1. Juni 2018 erhobenen Verfassungsbeschwerde begehrt die Beschwerdeführerin zudem die Entfernung und Herausgabe einer angeblich in ihrer Personalakte befindlichen „Urkunde für die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers“.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

I.

Der wirksamen Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen steht eine etwaige Bestellung einer rechtlichen Betreuung für die Beschwerdeführerin.

Eine unter Betreuung gestellte Person kann Verfassungsbeschwerde zwar nur selbst einlegen, soweit sie nach einfachem Recht in der Lage ist, Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen (vgl. Beschluss vom 26. August 2011 - VfGBbg 18/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Dies ist gemäß § 275 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) nur in Betreuungssachen der Fall, wozu insbesondere das eigentliche Verfahren zur Bestellung eines Betreuers gehört (vgl. § 271 Nr. 1 FamFG). Die vorliegende Verfassungsbeschwerde betrifft aber keine solche Betreuungssache, sondern eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit.

Jedoch ist das vor dem Amtsgericht Potsdam als Betreuungsgericht geführte Verfahren zur Bestellung eines Betreuers für die Beschwerdeführerin (59 X V II 213/17) nach Erkenntnis des Gerichts noch anhängig. Das Gericht sieht derzeit auch keine Veranlassung, die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen, da die Verfassungsbeschwerde ohnehin unzulässig ist.

II.

Die Beschwerdeführerin hat aber vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg nicht ausgeschöpft.

Eine Verfassungsbeschwerde kann nach § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg erst dann in zulässiger Weise erhoben werden, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Bezüglich der beanstandeten Handlungen sind zunächst die allgemeinen Gerichte anzurufen und die nach den jeweils geltenden Prozessordnungen gegebenen Rechtsbehelfe und -mittel wahrzunehmen. Die Rechtswegerschöpfung bzw. die sich aus dem Subsidiaritätsgrundsatz ergebenden Anforderungen müssen zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde erfüllt sein (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 20. Oktober 2017 - VfGBbg 40/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zuvor den fachgerichtlichen Rechtsweg beschritten, sondern direkt - wie von ihr in der Beschwerdeschrift bezeichnet - „Klage auf Herausgabe“ vor dem Verfassungsgericht erhoben.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel