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VerfGBbg, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - VfGBbg 31/18 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 1
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- unzureichende Begründung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - VfGBbg 31/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 31/18




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

Dr. W.,

Beschwerdeführerin,

wegen Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. Februar 2018 (VG 2 L 195/18); Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Juli 2018 (OVG 4 L 16.18); Unterlassen der Verweisung des Klageverfahrens VG 2 K 735/18 an die Disziplinarkammer Land des Verwaltungsgerichts Potsdam; Verfahren zur Überprüfung der Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin (“Reaktivierungsverfahren“)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 19. Oktober 2018

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche und Partikel

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

A.
I.

Die Beschwerdeführerin ist Landesbeamtin und wurde mit Bescheid des Ministeriums für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg vom 28. Januar 2014 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Die hiergegen nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Potsdam erhobene Klage (VG 2 K 1546/14) endete mit einem Vergleich, nach welchem die Versetzung in den Ruhestand zum 1. Juni 2015 wirksam wurde.

Die Beschwerdeführerin begehrt ihre dienstliche Wiederverwendung. In diesem Zusammenhang beantragte sie die Entfernung von Unterlagen aus ihrer Personalakte. Gegen den zurückweisenden Bescheid des Ministeriums für Wirtschaft und Energie vom 15. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2018 erhob die Beschwerdeführerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam (VG 2 K 735/18), über welche noch nicht entschieden ist. Zudem stellte sie dort einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, welchen das Verwaltungsgericht Potsdam mit Beschluss vom 22. Februar 2018 (VG 2 L 195/18) abgelehnt und den Streitwert auf 2.500,00 Euro festgesetzt hat. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 31. Juli 2018 (OVG 4 L 16.18) als unzulässig verworfen.

II.

Mit der am 23. Mai 2018 erhobenen Verfassungsbeschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin mehrere Begehren.

1. Sie wendet sich zum einen gegen die Kostengrundentscheidung und die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht Potsdam mit Beschluss vom 22. Februar 2018 (VG 2 L 195/18), weil im zugrundeliegenden Widerspruchsverfahren keine Kosten erhoben worden seien.

2. Ferner begehrt die Beschwerdeführerin die Übernahme ihrer vor dem Verwaltungsgericht Potsdam geführten Klage (VG 2 K 735/18) durch die nach ihrer Auffassung hierfür zuständige Disziplinarkammer Land des Verwaltungsgerichts Potsdam.

3. Des Weiteren wendet sich die Beschwerdeführerin gegen ein angeblich bei dem Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg geführtes beamtenrechtliches Verfahren zur Überprüfung ihrer Dienstunfähigkeit („Reaktivierungsverfahren“). Dieses Verfahren werde nach Ansicht der Beschwerdeführerin auf Grundlage fehlerhafter, veralteter medizinischer Unterlagen geführt. Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich auch die unachtsame Behandlung personenbezogener Daten, was zu einer “strafrechtlichen Vorverurteilung“ in Bezug auf die von ihr geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren geführt habe.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

Die Beschwerdeschrift wird den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

I.

Notwendig ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, welche schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss umfassend und aus sich heraus verständlich sein. Mit der Begründung müssen der entscheidungserhebliche Sachverhalt und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt werden, um dem Gericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.).

II.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

1. Die Beschwerdeführerin setzt sich inhaltlich nicht mit den angefochtenen Beschlüssen auseinander. Sie verkennt bereits, dass der Streitwert durch das Verwaltungsgericht Potsdam nicht auf 5.000,00 Euro festgesetzt wurde, sondern das Verwaltungsgericht diesen Betrag wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nur hälftig in Ansatz gebracht hat. Es besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch kein rechtlicher Zusammenhang mit der Kostenentscheidung in dem vorangegangenen Widerspruchsverfahren.

Zudem war der Beschluss des Verwaltungsgerichts bereits Gegenstand der vor dem Bundesverfassungsgericht erhobenen Verfassungsbeschwerde (2 BvR 562/18), sodass die hiesige Verfassungsbeschwerde auch gemäß § 45 Abs. 1 HS. 2 VerfGGBbg unzulässig ist. Das Rubrum des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 weist den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. Februar 2018 (VG 2 L 195/18) als Beschwerdegegenstand aus. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass die Verfassungsbeschwerde in jenem Verfahren nur die Sachentscheidung, nicht aber die hier angegriffene Streitwertfestsetzung betraf.

Offen bleiben kann daher, ob vorliegend dem Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg hinsichtlich der Kostengrundentscheidung durch die Erhebung einer Beschwerde auch gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts sowie hinsichtlich der Verwerfung der Streitwertbeschwerde durch die Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 69a Gerichtskostengesetz hätte Rechnung getragen werden müssen (vgl. zu letzterem: Beschluss vom 29. August 2014
- VfGBbg 1/14 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Die Erhebung einer Anhörungsrüge kann auch dann geboten sein, wenn mit der Verfassungsbeschwerde kein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 Landesverfassung gerügt wird, aber den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nicht ganz fernliegt und zu erwarten gewesen wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer diesen Rechtsbehelf ergriffen hätten (vgl. Beschluss vom 24.03.2017 - VfGBbg 27/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.). Dies kann wegen der unzureichenden Begründung der Verfassungsbeschwerde indes nicht geprüft werden.

2. Sofern die Beschwerdeführerin die Disziplinarkammer Land als zuständigen Spruchkörper für ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam ansieht, ist der Verfahrensablauf nicht aufgezeigt und keinerlei inhaltliche Begründung für diese Auffassung gegeben.

3. Ein etwaiges Verfahren zur Überprüfung der Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin ist auf Seiten des Verfassungsgerichts nicht bekannt und wurde durch die Beschwerdeführerin weder dargelegt, noch durch aussagekräftige Unterlagen belegt.

Auch hat die Beschwerdeführerin vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zunächst den Ausgang des behaupteten Verwaltungsverfahrens abzuwarten und gegen eine etwaige behördliche Entscheidung die nach dem Grundsatz der Rechtswegerschöpfung beziehungsweise dem Subsidiaritätsgrundsatz vorrangig gebotenen Möglichkeiten der Beseitigung einer etwaigen Grundrechtsverletzung zu nutzen.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dielitz
   
Dr. Becker Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel