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VerfGBbg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - VfGBbg 33/20 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - BbgJVollzG, § 49 Abs. 5 Satz 1
- FamFG, § 33 Abs. 1
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Antrag
- Vorführungsbefehl
- Zwischenentscheidung
- rechtliches Gehör
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - VfGBbg 33/20 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 33/20




IM NAMEN DES VOLKES



VfGBbg 33/20

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

K.,

 

 

Beschwerdeführer,

wegen            Teilnahme an einem Gerichtstermin

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 19. Juni 2020

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Dr. Lammer und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

Gründe:

 

A.

I.

Der Beschwerdeführer ist in einer Justizvollzugsanstalt im Land Niedersachsen inhaftiert. Er möchte an einem Termin zu seiner Scheidung und Folgesachen (Versorgungsausgleich) vor dem Amtsgericht Strausberg persönlich teilnehmen. Er trägt vor, dass die Justizvollzugsanstalt einen Ausgang oder Urlaub für die Teilnahme am Termin nicht genehmigt habe. Sein Rechtsanwalt habe bei der Familienrichterin beim Amtsgericht Strausberg den Erlass eines Vorführungsbefehls beantragt. Dieser sei versagt worden.

II.

Der Beschwerdeführer hatte mit Schriftsatz vom 7. März 2020, beim Verfassungsgericht eingegangen am 12. März 2020, in der Sache den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Unter dem 13. März 2020 ist ihm ein rechtlicher Hinweis erteilt worden. Mit Beschluss vom 17. April 2020 (VfGBbg 2/20 EA) hat das Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Bezugnahme auf den Hinweis gemäß § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 21. März 2020, der am 24. März 2020 bei Gericht eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er auch Verfassungsbeschwerde habe erheben wollen.

Der Beschwerdeführer trägt vor, dass das Familiengericht Strausberg seine Rechte aus Art. 103 Abs. 1 und 2 Grundgesetz (GG), Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 7 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), § 1684 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und §§ 343, 344 und 345 Strafgesetzbuch (StGB) verletzt habe. Der Erlass des Vorführungsbefehls sei erforderlich, um ihm rechtliches Gehör zu gewähren. Das ursprüngliche Scheidungsurteil der Familienrichterin sei aufgrund seiner Beschwerde durch das Brandenburgische Oberlandesgericht aufgehoben worden, weil über den Versorgungsausgleich fehlerhaft entschieden worden sei.

Der Beschwerdeführer beantragt

anzuordnen, dass die Richterin beim Amtsgericht Strausberg den beantragten Vorführungsbefehl erlässt.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 VerfGGBbg zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

Nach dem Grundsatz der Rechtswegerschöpfung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde können gerichtliche Zwischenentscheidungen, Verfahrenshandlungen und prozessleitende Verfügungen während des laufenden Gerichtsverfahrens grundsätzlich nicht selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angriffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1967 - 2 BvR 235/64 -, Juris, Rn. 14; für Terminsladung: vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. März 2020 ‌‑ 2 BvR 483/20 -, www.bundesverfassungsgericht.de; vom 22. November 2001‌‑ 2 BvQ 46/01 -, Juris, Rn. 3).

Dies gilt auch für einen beantragten, aber nicht erlassenen Vorführungsbefehl gemäß § 49 Abs. 5 Satz 1 Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz (BbgJVollzG) (vgl. Beschluss vom 17. April 2020 - VfGBbg 2/20 EA -, https://verfassungsgericht.branden-burg.de) bzw. § 14 Abs. 3 Satz 3 Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG), die den § 36 Abs. 2 Satz 2 Strafvollzugsgesetz (StrVollzG) des Bundes verdrängen, und die Entscheidung, ob das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers im familiengerichtlichen Verfahren angeordnet wird (§ 33 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Dr. Becker

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Dr. Lammer

Dr. Strauß