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VerfGBbg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - VfGBbg 12/19 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 1
- FGO, § 142 Abs. 1
- ZPO, § 115 Abs. 3 Satz 1; ZPO, § 117 Abs. 2 Satz 1; ZPO, § 117 Abs. 4
- PKHFV, § 2 Abs. 2
- SGB II, § 19
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Prozesskostenhilfe
- Gleichheit
- Subsidiarität
- Erklärungsvordruck
- ALG II
- Immobilie
- Verkehrswert
- Wertangabe
- Vollständigkeit
- Zumutbarkeit
- Schätzung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - VfGBbg 12/19 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 12/19




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 12/19

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

N.,

Beschwerdeführer,

beteiligt:

Präsident
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg,
Von-Schön-Straße 10,
03050 Cottbus,

wegen

Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2019
[11 K 11360/18 (PKH)]

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 19. Juni 2020

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

Gründe:

 

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg.

I.

Der Beschwerdeführer beantragte beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg Prozesskostenhilfe und machte die Erhebung der Klage von deren Gewährung abhängig. Dem Antrag fügte er die vollständige Klageschrift bei. Im Prozesskostenhilfeformular gab er an, Arbeitslosengeld II zu beziehen und zu einem Drittel Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten zu sein. Der Verkehrswert sei nicht bekannt. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gab er mit einem Fragezeichen an und machte den Zusatz, dass Mieteinnahmen und Ausgaben für das Haus nicht bekannt seien, da die Miteigentümer keine Auskunft gäben. Er zahle zudem monatlich 20,00 Euro Raten an die Landesjustizkasse. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies mit Beschluss vom 16. Januar 2019 [11 K 11360/18 (PKH)] den Prozesskostenhilfeantrag ab. Der Erklärungsvordruck sei nicht vollständig ausgefüllt worden, da die unübersehbare und ausdrücklich angeforderte Angabe über den Verkehrswert des Mehrfamilienhauses offengelassen worden sei. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf die Aussage zurückziehen, ihm sei der Verkehrswert der Immobilie unbekannt. Es müsse auch nicht darauf hingewiesen werden, dass die im Vordruck geforderten Angaben zu machen seien. Es seien bereits zwei Prozesskostenhilfeanträge unter anderem wegen fehlender Angaben zum Verkehrswert der Immobilie abgelehnt worden. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2019 zugestellt.

II.

Der Beschwerdeführer hat am Montag, den 1. April 2019 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt, dass die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags Art. 12 Abs. 1 Satz 2 und Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) verletze. Der Gleichheitsgrundsatz sei verletzt, da er unbemittelt sei und sein Zugang zu einem unabhängigen Gericht verhindert werde. Das Finanzgericht habe die vollständig eingereichte Klageschrift nicht auf ihre Erfolgsaussicht geprüft. Das Prozesskostenhilfeformular sei vollständig ausgefüllt worden. Aus ihm gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer keine Nettoeinnahmen aus der Vermietung des Mehrfamilienhauses habe. Das Finanzgericht habe somit einen Reinerlös von 0,00 Euro zu berücksichtigen. Auch gehe aus dem Formular und der Klageschrift hervor, dass der Beschwerdeführer durch mehrere Gerichtsverfahren finanziell belastet sei. Der Verkehrswert des Mehrfamilienhausgrundstücks sei ihm nicht bekannt. Es gebe keinen amtlich festgelegten Verkehrswert. Die Angabe im Prozesskostenhilfeformular sei daher auch nicht unvollständig. All das habe das Finanzgericht nicht berücksichtigt. Das Finanzgericht habe dem Beschwerdeführer einen Hinweis geben müssen, wo er Informationen über den Verkehrswert erlangen könne. Er könne auch kein Geld aufwenden, um an diese Informationen zu kommen. Wenn er das müsse, müssten die Aufwendungen im Prozesskostenhilfeantrag berücksichtigt werden. Er werde seit 2008 von den Miteigentümern vom Mitbesitz und jeglichen Informationen ausgeschlossen. Den Mieteinnahmen stünden Kreditratenzahlungen gegenüber. Er selbst trage die Raten jedoch nicht und habe auch weder Einnahmen noch Kenntnisse über Nettoeinnahmen aus der Vermietung des Mehrfamilienhauses. Da aus dem PKH-Antrag eindeutig seine bereits durch eine Behörde festgestellte Hilfsbedürftigkeit hervorgehe, sei die Ablehnung des Antrags reine Willkür, zumal die Erfolgsaussicht der Klage nicht geprüft worden sei.

III.

Der Präsident des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Verfahrensakten sind beigezogen worden.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

Dabei kann offenbleiben, ob der Rechtsweg erschöpft ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg) oder ob der Beschwerdeführer gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) noch Anhörungsrüge hätte erheben müssen.

Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet, dass der Beschwerdeführer alle nach der Lage der Sache zur Verfügung stehenden zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnäheren Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 24. März 2017 - VfGBbg 27/16 -, https://verfassungsgericht.branden­burg.de, m. w. N.).

Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, den Prozesskostenhilfeantrag bei dem Finanzgericht vollständig vorzulegen, um eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe in der Sache zu erhalten. Damit hat er nicht alles getan, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung durch den angegriffenen Beschluss zu verhindern. Gerade diese Verpflichtung zur vollständigen Erklärung greift der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde an. Aus den folgenden Ausführungen zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ergibt sich zugleich, dass sie auch unbegründet ist.

Dem Beschwerdeführer oblag es, Angaben zum Wert des Mehrfamilienhauses, dessen Miteigentümer er ist, zu machen.

Das Gebot der Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes enthebt Unbemittelte nicht der Obliegenheit, den Prozesskostenhilfeantrag für eine noch zu erhebende Klage innerhalb der Klagefrist gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) mit dem vollständig ausgefüllten Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, Juris, Rn. 16). Daran fehlt es hier, denn der Beschwerdeführer hat die unter Abschnitt I des Formulars geforderten Angaben zum Wert des vorhandenen Grundvermögens nicht vollständig gemacht.

Der Beschwerdeführer war nicht gemäß § 2 Abs. 2 Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) von der Angabe befreit, da er nicht Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhielt, sondern Arbeitslosengeld II nach § 19 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (ALG II) bezog, machte diese Angaben - unabhängig von dem insoweit fehlerhaften Hinweis auf Seite 1 des von ihm verwendeten Formulars - nicht entbehrlich. Soweit der Kläger meint, dass damit bereits die Hilfebedürftigkeit behördlicherseits festgestellt worden ist, ist dem in Bezug auf die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht zu folgen. Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO richtet sich die Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch und nicht nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Dem Beschwerdeführer war auch bekannt, dass er trotz Bezugs von ALG II Angaben zu seinem Grundvermögen zu tätigen hatte, denn auch nach seinem eigenen Vortrag sind entsprechende Angaben bereits in früheren vor dem Finanzgericht geführten Verfahren im Rahmen von Prozesskostenhilfeanträgen von ihm gefordert worden.

Mit der Forderung von Angaben zum Verkehrswert des Grundeigentums werden die Anforderungen an die Gewährung der Prozesskostenhilfe auch nicht etwa durch überstrenge Handhabung von Formerfordernissen oder in sonstiger Weise übermäßig erschwert. Ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel darf nicht durch überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv gemacht werden und für den Beschwerdeführer leerlaufen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 - und vom 21. Oktober 2015 - 1 BvR 912/15 -, Juris). Dies gilt insbesondere auch im Rahmen des Prozesskostenhilferechts aufgrund dessen Bedeutung für die Verwirklichung verfassungsmäßiger Rechte. Bei der Angabe des Wertes des Grundeigentums handelt es sich jedoch nicht um eine reine Formalie, sie ist vielmehr für die nach § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO vorzunehmende Prüfung der Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes zwingend erforderlich. Bei einem entsprechenden Wert der Immobilie kann der Anspruch auf Prozesskostenhilfe vollständig entfallen. Dem Beschwerdeführer war die abgefragte Angabe zum Verkehrswert des Mehrfamilienhauses auch zumutbar. Er hätte den Wert schätzen oder hierzu Vergleichswerte einholen können, zum Beispiel mit Hilfe von Immobilienbörsen im Internet.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

 

Möller

Dr. Becker

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Dr. Lammer

Sokoll

Dr. Strauß