VerfGBbg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - VfGBbg 11/20 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde EA |
|
entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 30 Abs. 1 - SARS-CoV-2-EindV - SARS-CoV-2-UmgV |
|
Schlagworte: | - einstweilige Anordnung - einstweilige Anordnung abgelehnt - Corona - Maskenpflicht - Konjunkturpaket - Subsidiarität - schwerer und unabwendbarer Nachteil (verneint) - Vorabentscheidung - Rechtsschutzbedürfnis - Rechtsweg |
|
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - VfGBbg 11/20 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 11/20 EA
IM NAMEN DES VOLKES
VfGBbg 11/20 EA
In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren
W.,
Antragsteller,
wegen Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung;
„Corona-Maßnahmen der Landesregierung Brandenburg“
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 19. Juni 2020
durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
A.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag gegen „die Corona-Maßnahmen der Landesregierung Brandenburg“. Insbesondere die Maskenpflicht, die Abstandsregel, das Konjunkturpaket sowie sonstige Corona-Maßnahmen wie z. B. die Beschränkungen für Gaststätten müssten „sofort weg“. Er meint, es habe weder Kranke noch Tote noch Notsituationen in Krankenhäusern gegeben. Die Maskenpflicht belaste seine Gesundheit und sei mangels vorhandener Infektionen wirkungslos.
B.
Der Antrag hat keinen Erfolg; er ist unzulässig.
Soweit der Antragsteller sich gegen das „Konjunkturpaket“ und „sonstige Corona Maßnahmen, wie zum Beispiel Beschränkungen für Gaststätten“ wendet, ist dies kein hinreichend bestimmter Beschwerdegegenstand; bestimmte Maßnahmen bezeichnet er nicht. Es fehlt überdies an der erforderlichen Antragsbefugnis des Antragstellers. Dass er durch die angegriffenen Maßnahmen möglicherweise in eigenen Rechten verletzt sein könnte, ist nicht dargelegt.
Der Antrag ist zudem bezüglich der Maskenpflicht und der Abstandsregel unzulässig. Sollte er sich gegen die - inzwischen außer Kraft getretene - Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV‑2 und COVID‑19 in Brandenburg (SARS-CoV‑2‑EindV) der Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz vom 17. April 2020 (GVBl. II/20, [Nr. 21]), bei Antragstellung zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GVBl. II/20, [Nr. 43]) richten, hat der Antragsteller schon nicht aufgezeigt, dass eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten wäre, § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg). Nicht anders liegt es, wenn sich der Antrag gegen die nunmehr geltende Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV‑2‑Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Umgangsverordnung - SARS-CoV-2-UmgV) vom 12. Juni 2020 (GVBl. II/20, [Nr. 49]) richten sollte, die in §§ 1, 2 gleichfalls Abstandsregeln sowie Vorschriften zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung enthält. Auch insoweit ist der Antragsschrift nicht zu entnehmen, warum der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten sein soll. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Antrag auch Gründe der Subsidiarität entgegenstehen, denn der Antragsteller hat die ihm offenstehende Möglichkeit verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht genutzt (im Einzelnen: Beschluss vom 5. Mai 2020 ‑ VfGBbg 5/20 EA ‑, Rn. 5 ff, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller |
Dr. Becker |
|
Dresen |
Dr. Finck |
|
Heinrich-Reichow |
Kirbach |
|
Dr. Lammer |
Sokoll |
|
Dr. Strauß |
|