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VerfGBbg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - VfGBbg 46/12 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 15; LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 52 Abs. 4
- VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; LV, § 46
Schlagworte: - Begründungserfordernis
- Beschwerdebefugnis
- Rechtliches Gehör
- Willkürverbot
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - VfGBbg 46/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 46/12




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

1. R. L.,

       

2. J. L.,

 

 

Beschwerdeführer zu 1. – 2.,

 

 

 Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte F.,

                             

 

wegen der Urteile des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 27. Oktober 2010 (Az.: 26 C 409/08) und des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Mai 2012 sowie des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Juni 2012 (Az.: 15 S 150/10)

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

 

am 19. Juni 2013

 

b e s c h l o s s e n :

 

 

     Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.          

 

 

G r ü n d e :

 

A.

Die Beschwerdeführer sehen sich durch Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt (Oder) und des Amtsgerichts Fürstenwalde in ihren Grundrechten verletzt.

 

I.

Der D. (Äußerungsberechtigte zu 1.) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. September 2007 in einem im Jahr 2003 angeordneten Zwangsversteigerungsverfahren der Zuschlag für die Flurstücke … und … der Flur … in der Gemarkung F. erteilt. Nachfolgend betrieb sie die Räumungs- und Herausgabevollstreckung gegen den Sohn der Beschwerdeführer, dem die Beschwerdeführerin zu 1. mit notariellem Vertrag vom 28. Dezember 1998 das Eigentum an den genannten Grundstücken übertragen hatte. Am 8. Dezember 2008 wurde die Äußerungsberechtigte zu 1. durch den Gerichtsvollzieher in den Besitz eingewiesen.

 

Die Beschwerdeführer erhoben beim Amtsgericht Fürstenwalde Klage gegen die Äußerungsberechtigte zu 1. und begehrten sinngemäß die Einräumung des Besitzes an einer auf den betreffenden Grundstücken befindlichen Wohnung sowie an einem Keller und einer Doppelgarage. Zur Begründung beriefen sie sich auf mit ihrem Sohn abgeschlossene Mietverträge vom 1. Juni 2005 und 1. Januar 1999, aufgrund derer sie auch gegenüber der Äußerungsberechtigten zu 1. zum Besitz berechtigt seien.

 

Das Amtsgericht Fürstenwalde wies die Klage mit Urteil vom 27. Oktober 2010 ab. Die Beschwerdeführer könnten sich nicht auf ein mietvertragliches Besitzrecht berufen. Der Mietvertrag vom 1. Juni 2005 sei gegenüber der Äußerungsberechtigten zu 1. schon unwirksam, weil er nicht dem Gebot der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprochen habe, das nach § 24 Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) während des Zwangsversteigerungsverfahrens zu beachten sei. Dieser Vertrag enthalte u. a. eine umfassende Beschneidung der Rechte des Vermieters und nehme diesem jegliche Dispositionsbefugnis. Ein solcher Mietvertrag wäre von einem vernünftigen und auch nur in Ansätzen wirtschaftlich denkenden Vermieter nicht abgeschlossen worden. Entsprechendes gelte auch für den Mietvertrag vom 1. Januar 1999, der zwar nicht den Grenzen des § 24 ZVG unterlegen habe, als Knebelungsvertrag aber nach § 138 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sittenwidrig gewesen sei. Zudem sei dieser Vertrag als Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig.

 

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung wies das Landgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 25. Mai 2012 zurück. Das Amtsgericht habe zutreffend erkannt, dass sich die Beschwerdeführer nicht auf den wirksamen Abschluss eines Mietvertrages mit ihrem Sohn als Voreigentümer berufen könnten. Dabei komme es auf den Vertrag vom 1. Januar 1999 nicht streitentscheidend an. Dieser sei durch den Vertrag vom 1. Juni 2005 nicht lediglich ergänzt oder modifiziert worden. Der letztgenannte Vertrag enthalte eine komplexe, weit über das Maß des Üblichen hinausgehende Regelung über den Vertragsgegenstand. Die Vertragsparteien hätten damit zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass eine eigenständige, von vorherigen Abreden unabhängige Vereinbarung erfolgen sollte. Der Vertrag vom 1. Juni 2005 sei gegenüber der Äußerungsberechtigten zu 1. gemäß § 135 BGB, §§ 23, 24 ZVG relativ unwirksam. Er führe zu einer nahezu vollständigen Aushöhlung der Vermieterposition und habe daher die Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht eingehalten. Die von den Beschwerdeführern zu zahlende Miete von 440,- Euro im Monat decke noch nicht einmal die Nebenkosten, zudem sei u. a. das Recht des Vermieters zur Kündigung und zur Vornahme von Mieterhöhungen ausgeschlossen worden. Die von den Beschwerdeführern behaupteten Investitionen zur Herrichtung der Mietsache änderten nichts an der rechtlichen Beurteilung des Vertrags vom 1. Juni 2005. Danach führe die dauerhafte Mietreduzierung nicht zu einer Tilgung der angeblichen Mieterbeiträge, vielmehr seien die vermeintlichen Investitionen mit 15% p. a. zu verzinsen, so dass sich der Vermieter jeden Monat um weitere 1.000,- Euro verschulde.

 

Die hiergegen nach § 321a Zivilprozessordnung (ZPO) erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführer wies das Landgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 22. Juni 2012 zurück.

 

II.

Die Beschwerdeführer haben am 9. August 2012 Verfassungsbeschwerde erhoben und zugleich Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde beantragt. Sie rügen die Verletzung der Art. 15 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen das Willkürverbot und verletzten ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine Gehörsverletzung liege insbesondere darin, dass das Landgericht den Mietvertrag vom 1. Januar 1999 für nicht erheblich gehalten habe. Auf diesen Gesichtspunkt habe das Landgericht entgegen § 139 Abs. 2 ZPO zu keinem Zeitpunkt hingewiesen. Zudem habe es einen Antrag auf Schriftsatznachlass, der sich auf eine weitere Vereinbarung vom 1. Juni 2005 (Anlage K 11) bezogen habe, ohne Angabe sachlicher Gründe nicht entsprochen und damit auch das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Das Landgericht habe sich mit dieser zu den Gerichtsakten gereichten Vereinbarung nicht auseinandergesetzt. Die Auslegung des Mietvertrages aus dem Jahr 2005 verstoße zudem gegen das Willkürverbot. Die Rechtsanwendung, wenn nicht sogar Rechtsbeugung, im Urteil des Landgerichts sei unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Da die Beschwerdeführer durch ihre Investitionen und Leistungen die Nutzbarkeit der Grundstücke überhaupt erst ermöglicht hätten, könne von einer wirtschaftlichen Benachteiligung des Vermieters keine Rede sein. Willkürlich sei auch die Annahme des Landgerichts, der Mietvertrag aus dem Jahr 1999 sei durch den Neuabschluss des Vertrages im Jahr 2005 beendet worden. Ferner sei eine Tilgung der Mieterbeiträge in Nr. 9 der Anlage 4 des Mietvertrages explizit geregelt worden. Mit seinen unzutreffenden Feststellungen habe das Landgericht zugleich das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der eigenen Wohnung verletzt.

 

III.

Die D. als Beklagte des Ausgangsverfahrens und der Präsident des Landgerichts Frankfurt (Oder) hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die zivilgerichtlichen Verfahrensakten waren beigezogen.

 

B.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

 

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Juni 2012 richtet, fehlt den Beschwerdeführern bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Mit diesem Beschluss hat das Landgericht die gegen das Urteil vom 25. Mai 2012 erhobene Gehörsrüge der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Gehörsrüge ist mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar, weil sie keine eigenständige Beschwer schafft. Sie lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterbleibt. Ein schutzwürdiges Interesse an einer – zusätzlichen – verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Gehörsrügeentscheidung besteht nicht (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 25. Mai 2012 – VfGBbg 14/12 -, www.verfassungs-gericht.brandenburg.de).

 

2. Auch im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Beschwerdeführer haben nicht entsprechend dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg ihre Beschwerdebefugnis dargetan, d. h. die Möglichkeit, durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen in ihren Grundrechten verletzt zu sein.

 

a. Eine mögliche Verletzung des Art. 15 Abs. 1 und 2 LV ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Art. 15 LV schützt die Privatheit der Wohnung, nicht dagegen das von den Beschwerdeführern vorliegend beanspruchte Besitzrecht an einer Wohnung (vgl. zum Bundesrecht etwa BVerfGE 89, 1, 12).

 

b. Auch soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (aa.) bzw. einen Verstoß gegen das Willkürverbot (bb.) und den Grundsatz des fairen Verfahrens (cc.) geltend machen, lässt ihr Vortrag die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht erkennen.

 

aa. Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV gewährleistet das Recht, sich zu den entscheidungserheblichen Fragen einer rechtlichen Streitigkeit vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2009 – VfGBbg 52/07 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Die Beschwerdeführer haben nicht aufgezeigt, dass dieses Recht hier verletzt worden sein könnte. Entgegen ihrer Behauptung in der Beschwerdeschrift vom 9. August 2012 haben sie ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) im Termin keinen Antrag auf Schriftsatznachlass gestellt. Soweit die Beschwerdeführer nachfolgend vorgetragen haben, die Aufnahme des Antrags in das Protokoll sei „fälschlicherweise unterblieben“, ist dies unbeachtlich. Das Protokoll hat insoweit die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde i. S. d. § 415 ZPO (vgl. Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO Kommentar, 34. Auflage, § 165 Rn. 6 m. w. N.), die nicht widerlegt worden ist. Auch die – ohnehin unsubstantiierte – Behauptung, das Landgericht sei seiner Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO nicht nachgekommen, genügt nicht zur Darlegung eines Gehörsverstoßes. Nicht jeder Verstoß gegen eine einfachrechtliche Hinweispflicht verletzt zugleich Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV, eine allgemeine Hinweis- und Aufklärungspflicht ergibt sich aus der Verfassung nicht. Deshalb geht § 139 ZPO über die verfassungsrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs hinaus (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 305, 310; 74, 1, 5 f; ferner BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2005 – 1 BvR 328/04 und 1092/04 -, NJW-RR 2005, 936).

 

Hinzu kommt, dass die Verletzung von Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV ein Beruhen der angegriffenen Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler voraussetzt. Dies führt zu einer entsprechenden Begründungspflicht bei der Verfassungsbeschwerde (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 25. Februar 2011 – VfGBbg 46/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de), der die Beschwerdeführer nicht nachgekommen sind. Sie haben nicht ansatzweise dargelegt, durch welches weitere Vorbringen die Entscheidung des Landgerichts - unter Zugrundelegung dessen Rechtsauffassung im Übrigen - konkret zu ihren Gunsten hätte beeinflusst werden können.

 

Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und zur Erwägung des Vorgetragenen nicht nachgekommen ist. Insbesondere hat es sich im angegriffenen Urteil ausdrücklich mit der weiteren Vereinbarung vom 1. Juni 2005 (Anlage K 11) auseinandergesetzt (vgl. S. 4 UA).

 

bb. Der Vortrag der Beschwerdeführer lässt auch die Möglichkeit der Verletzung des Willkürverbots (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV) nicht erkennen.

 

Bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts beschränkt sich die Kontrolle des Verfassungsgerichts auf die Prüfung, ob das Fachgericht die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 15. Dezember 2008 - VfGBbg 1/08 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Es nimmt keine  Bewertung im Sinne von richtig oder falsch vor. Die Grenze der Willkür ist erst dann überschritten, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich deshalb der Verdacht aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (vgl. Beschluss vom 17. Juni 2011 - VfGBbg 45/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

 

Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Das Landgericht hat nachvollziehbar begründet, dass sich ein Besitzrecht der Beschwerdeführer allein aus dem Mietvertrag vom 1. Juni 2005 ergeben könne; ebenso hat es – wie zuvor bereits das Amtsgericht – anhand zahlreicher Vertragsbestimmungen ausführlich dargelegt, dass dieser Vertrag die Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft i. S. d. § 24 ZVG nicht eingehalten habe. Weshalb diese Feststellungen nach den oben genannten Maßgaben von Verfassungs wegen zu beanstanden sein sollten, haben die Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Ihre mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Einwände sind vielmehr größtenteils nicht nachvollziehbar. So haben die Beschwerdeführer selbst gegenüber dem Landgericht vorgetragen, dass der am 1. Juni 2005 abgeschlossene Mietvertrag den Vertrag vom 1. Januar 1999 ersetzt habe (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 17. August 2011). Auch der Einwand, die Tilgung der sogenannten Mieterbeiträge sei – entgegen der Annahme des Landgerichts – in der Nr. 9 der Anlage 4 des Mietvertrages explizit geregelt gewesen, entbehrt jeder sachlichen Grundlage. Nach der genannten Bestimmung kann der Mieter „die Mieterbeiträge, Mietvorauszahlungen und sonstigen Forderungen (auch bestrittene) mit der Miete, den Forderungen und/oder Ansprüchen des Vermieters in seinem Ermessen verrechnen und/oder aufrechnen.“

 

cc. Entsprechendes gilt schließlich für den von den Beschwerdeführern ohne nähere Begründung angeführten Art. 52 Abs. 4 LV, der den Anspruch auf ein faires Verfahren gewährleistet. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist für eine Verletzung dieses Verfahrensgrundrechts nichts ersichtlich.

 

3. Erweist sich die Verfassungsbeschwerde schon aus den vorgenannten Gründen als unzulässig, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die Beschwerdeführer die Zweimonatsfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde (§ 47 Abs. 1     VerfGGBbg) eingehalten haben bzw. ob ihnen Wiedereinsetzung in diese Frist gewährt werden kann.

 

II.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Lammer Dr. Nitsche
   
Partikel Schmidt