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VerfGBbg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - VfGBbg 39/12 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 1
Schlagworte: - Begründungserfordernis
- Vorlage der Rechtsbehelfsentscheidungen
- Subsidiarität
- Rechtliches Gehör
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - VfGBbg 39/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 39/12




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

   J. S. und K. S.,

   

Beschwerdeführer,

 

 

wegen des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Oktober 2010 (Az.: 10 K 112/07) und des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Februar 2012 (Az.: OVG 1 N 133.10)

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

 

am 19. Juni 2013

 

 

b e s c h l o s s e n :

 

       Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

G r ü n d e :

 

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juni 2012 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden sind. Diese sind durch den Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 14. Juli 2012 nicht ausgeräumt worden.

 

Es fehlt bereits an einer ordnungsgemäßen Begründung der Verfassungsbeschwerde innerhalb der Zweimonatsfrist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg (zu diesem Erfordernis vgl. Beschluss vom 20. Juni 2012 – VfGBbg 67/11 -, www.verfassungs-gericht.brandenburg.de). Innerhalb der genannten Frist, die hier aufgrund der am 24. April 2012 erfolgten Bekanntgabe der Entscheidung über die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer am Montag, den 25. Juni 2012 endete, sind die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2012 (Ablehnung der Berufungszulassung) und vom 19. April 2012 (Zurückweisung der Anhörungsrüge) weder vorgelegt noch wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt worden. Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört aber auch die Darlegung, dass der Rechtsweg erschöpft und die erstrebte Korrektur des gerügten Verfassungsverstoßes im fachgerichtlichen Verfahren unterblieben ist. Dies erfordert regelmäßig die - fristgemäße - Vorlage oder zumindest inhaltliche Wiedergabe der Rechtsbehelfsentscheidungen (zum Bundesrecht vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 2011 – 1 BvR 1681/11 – und vom 14. November 2012 – 2 BvR 2915/10 -, jeweils juris). Beides ist hier versäumt worden.

 

Darüber hinaus gibt der Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 14. Juli 2012, der im Wesentlichen die Begründung der Beschwerdeschrift vom 25. Juni 2012 wiederholt, keinen Anlass, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde anders zu beurteilen als im Hinweisschreiben vom 27. Juni 2012. Insbesondere bleibt es aus den dort genannten Gründen dabei, dass der Vortrag der Beschwerdeführer zur Nichtdurchführung eines Ortstermins keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuzeigen vermag und wegen der im Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht unterbliebenen Stellung eines entsprechenden Beweisantrags der aus § 45 Abs. 2 VerfGGBbg herzuleitende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht beachtet worden ist. Soweit die Beschwerdeführer daneben eine Grundrechtsverletzung annehmen, weil das Oberverwaltungsgericht keinen Ortstermin durchgeführt hat, geht dies ebenfalls fehl. Eine Beweisaufnahme ist in dem auf die Prüfung von Zulassungsgründen beschränkten Berufungszulassungsverfahren nicht vorgesehen (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch (u. a.), Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, Band II, Stand August 2012, § 124a Rn. 131).

 

Die Beschwerdeführer verkennen weiterhin, dass Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein die ordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung vom 1. September 2003 war. Dass die Fachgerichte nicht näher der Frage nachgegangen sind, wo (außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche) in zulässiger Weise eine neue Einfriedung errichtet werden darf, kann die Beschwerdeführer deshalb weder in ihrem Recht auf Eigentum (Art. 41 LV) noch in anderen Grundrechten verletzen. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 15. Februar 2012 (S. 4 des Entscheidungsabdrucks) festgestellt, dass sich aus der Anlage zur Ordnungsverfügung und dem weiteren Akteninhalt hinreichend bestimmt ergebe, welche Fläche für den öffentlichen Verkehr wieder freizugeben ist. Mit dieser Feststellung haben sich die Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt.

 

II.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Lammer Dr. Nitsche
   
Partikel Schmidt