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VerfGBbg, Beschluss vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 32/16 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 1 Satz 2; LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 1; VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 46
- ZPO, § 47; ZPO, § 269; ZPO, § 568
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Begründung
- Willkür
- Klagerücknahme
- Zustimmung des Beklagten
- Beschwerdeentscheidung durch Einzelrichter
- gesetzlicher Richter
- Ablehnungsgesuch
- Wartefrist
- effektiver Rechtsschutz
- faires Verfahren
- rechtliches Gehör
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 32/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 32/16




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

B.,

Beschwerdeführer,

wegen            Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. März 2016 und 22. April 2016 (16 T 5/16)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 19. Mai 2017

durch die Verfassungsrichter Dielitz, Dr. Becker, Dresen, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

beschlossen: 

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

 

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Behandlung von Ablehnungsgesuchen durch das Landgericht Frankfurt (Oder).

 

A.

I.

Der Beschwerdeführer wurde mit Klage vom 1. April 2015 (10 C 134/15) beim Amts­gericht Strausberg von der E. GmbH (im Folgenden: Kläge­rin) auf Gewährung von Zugang zu einem Stromzähler in der T.straße 74a in P./E. und Duldung der Sperrung in Anspruch genommen. In seiner Stellung­nahme rügte der Beschwerdeführer die örtliche Zu­ständigkeit des Amtsge­richts und machte die Unzulässigkeit der Klage wegen nicht ordnungsgemäßer Kla­geerhebung und nicht wirksamer Vertretung der Klägerin gel­tend. Zudem beantragte er Streit­wertfestsetzung. Daraufhin bestimmte das Amtsgericht Termin zur Gütever­handlung und gegebenenfalls anschließendem Haupttermin auf den 23. Juni 2015 und ver­band dies mit dem Hinweis an den Beschwerdeführer, dass zum klägerischen An­spruch bislang nichts Substantielles erwidert worden sei und die Klage zulässig sein dürfte.

 

Der Beschwerdeführer lehnte den zuständigen Richter des Amtsgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit aufgrund des Hinweises in der Ladungsverfügung ab. Neben der unterbliebenen Bescheidung seines Antrags auf Festsetzung des Streit­werts gründeten die Zweifel an der Neutralität des Richters auf dem erteilten "nichts­sagenden Hinweis", der ihn nicht in die Lage versetze, seinen Anspruch auf rechtli­ches Gehör wahrzunehmen, und der zudem erkennen lasse, dass der Richter nicht gewillt sei, den vorgebrachten Rügen zur nicht ordnungsge­mäßen Klageerhebung nachzugehen. In einem weiteren Schreiben vom selben Tag führte der Beschwer­deführer zur Klageerwiderung u. a. aus, dass er mit dem fragli­chen Objekt nichts zu tun habe. Er sei dort weder Eigentümer noch Mieter. Der Strom­zähler befinde sich in Räumlichkeiten, zu denen er keinen Zugang habe.

 

Nach dienstlicher Äußerung des abgelehnten Richters wies das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 17. Juni 2015 als unbegründet zurück, der dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2015 zugestellt wurde.

Auf die am 23. Juni 2015 durchgeführte mündliche Verhandlung erließ das Amtsge­richt auf Antrag der Klägerin ein stattgebendes Versäumnisurteil gegen den Be­schwer­deführer.

 

Am 6. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde gegen den Be­schluss über das Ablehnungsgesuch und legte außerdem unter dem 13. Juli 2015 gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein, da die­ses nicht in gesetzlicher Weise er­gangen sei. Die Klage sei bereits unschlüssig, da die Klägerin nicht prozessfüh­rungs­befugt sei. Zudem sei er nicht säumig gewesen. Der Richter habe im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin dem Verbot des § 47 ZPO unterlegen, da das Ablehnungsgesuch noch nicht rechtskräftig ent­schieden gewesen sei.

 

Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 begründete der Beschwerdeführer die sofortige Be­schwer­de weiter und lehnte zugleich die vertretende Richterin ihrerseits wegen Be­sorgnis der Befangenheit ab. Da ihm die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters nicht vor der Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch zugeleitet worden sei, sei der Beschluss vom 17. Juni 2015 fehlerhaft zustande gekommen. Zudem begründe diese Verletzung seiner verfahrensmäßigen Rechte ebenso wie die fehler­haften Ausführungen des Beschlusses die Besorgnis der Befangenheit der vertre­tenden Richterin.

 

Das Amtsgericht wies mit Beschluss vom 7. August 2015 das Ablehnungsgesuch gegen die vertretende Richterin nach deren dienstlicher Äußerung und der Gelegen­heit zur Stellungnahme für den Beschwerdeführer als unbegründet zurück. Diesen ihm am 12. August 2015 zugestellten Beschluss griff der Beschwerdeführer mit der sofortigen Beschwerde vom 26. August 2015 an.

 

Das Landgericht Frankfurt (Oder) wies die Beschwerden mit Beschlüssen vom 13. Oktober 2015 (16 T 72/15) und 14. Oktober 2015 (16 T 62/15) als unbegründet zurück.

 

Nach Rücklauf der Verfahrensakten bestimmte das Amtsgericht mit Verfügung vom 11. November 2015 Termin zur Güteverhandlung und ge­gebenenfalls anschließen­dem Termin zur Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil und die Hauptsache auf den 8. Dezember 2015. Zudem for­derte es die Klägerin auf, zu den vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien vorzutragen.

 

Der Beschwerdeführer lehnte den Richter mit Schreiben vom 20. No­vember 2015 erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit ab, die sich auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den Richter am 23. Juni 2015, das einseitige Ver­handeln mit der Klägerin und den Erlass des Versäumnisurteils trotz des bestehen­den Handlungsverbots nach § 47 ZPO gründe. Er habe damit zu der Befürchtung Anlass gegeben, er könne sich von unsachlichen Erwägungen leiten lassen.

 

Der abgelehnte Richter äußerte sich unter dem 24. November 2015 und führte aus, dass zum Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlung und des Erlasses des Versäumnisurteils ein offenes Ablehnungsverfahren nicht vorgelegen habe. Vielmehr sei das Ablehnungsgesuch mit der Entscheidung vom 17. Juni 2015 nach seiner Auffassung erledigt gewesen. Die gegenteilige Auffassung sei ihm bekannt, bewirke aber letztlich einen Verfahrensstillstand und sei im Hinblick auf den Grund­satz des fairen Verfahrens gegenüber der anderen Partei nicht uneingeschränkt durchführbar. Er habe insoweit eine Interessenabwägung vorgenommen. Eine sofor­tige Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. Juni 2015 habe im Zeitpunkt der Verhandlung und Entscheidung nicht vorgelegen und sei nicht zwingend zu erwarten gewesen.

 

Mit am 24. November 2015 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz nahm die Klägerin ihre Klage zurück.

 

Der Richter hob mit Verfügung vom 25. November 2015 den Termin zur mündlichen Verhandlung auf und leitete dem Beschwerdeführer den Schriftsatz der Klägerin mit dem Zusatz zu, es werde davon ausgegangen, dass das Ablehnungsgesuch erledigt sei. Zudem fragte er an, ob der Klagerücknahme zugestimmt werde.

 

Mit zwei Schreiben vom 14. Dezember 2015 erklärte der Beschwerdeführer zum ei­nen, dass das Ablehnungsgesuch vom 20. November 2015 aufrechterhalten werde, da das Hauptsacheverfahren mit allen Nebenentscheidungen noch nicht beendet sei. Zum anderen lehnte er den Richter erneut wegen Besorgnis der Befan­genheit ab. Wiederum sei der Richter entgegen einem Handlungsverbot in der Sache durch die Aufhebung des Termins und der weiteren Verfügung vom 25. November 2015 tätig geworden.

 

Der Richter führte in seiner dienstlichen Äußerung vom 16. Dezember 2015 aus, dass die Terminsaufhebung und die damit einhergehende Verfügung nach seiner Auffassung unaufschiebbare gerichtliche Handlungen gewesen seien.

 

Nach Eingang von Stellungnahmen des Beschwerdeführers zu den dienstlichen Äu­ßerungen vom 24. November 2015 und 16. Dezember 2015 wies das Amtsgericht durch Beschluss der vertretenden Richterin vom 11. Januar 2016 die Ablehnungsge­suche vom 20. November 2015 und 14. Dezember 2015 als unbegründet zurück. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung begründe nicht die Besorgnis der Befan­genheit. Ein einmaliger Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 47 ZPO begründe nicht unbedingt die Besorgnis der Befangenheit; entscheidend seien die Umstände des Einzelfalls. Ein Verstoß gegen die Wartepflicht sei als Ablehnungsgrund anzuse­hen, soweit der abgelehnte Richter damit den Eindruck entstehen lasse, dass ihm das Ablehnungsgesuch egal sei und er das laufende Ablehnungsverfahren nicht zu berücksichtigen brauche. Hierfür seien Anhaltspunkte erforderlich, dass der abge­lehnte Richter bewusst gegen seine Wartepflicht verstoßen wolle. Daran fehle es. Der Richter habe sich mit der Wartepflicht und der damit verbundenen Frage, wann ein Ablehnungsgesuch als erledigt anzusehen sei, auseinander gesetzt und nach einer Interessenabwägung sich für die Durchführung des Termins entschieden. Bei der Terminsaufhebung mit Verfügung vom 25. November 2015 und der Anfrage hin­sichtlich der Zustimmung zur Klagerücknahme sowie der Erledigung des Ableh­nungsgesuchs handele es sich um unaufschiebbare Handlungen im Sinne von § 47 Abs. 1 ZPO, die zudem mit keinerlei nachteiligen Folgen für den Beschwerdeführer verbunden gewesen seien.

 

Der Beschwerdeführer erhob am 12. Februar 2016 sofortige Beschwerde und machte geltend, dass die Erwägungen des Amtsgerichts unzutreffend seien. Der abgelehnte Richter habe am 23. Juni 2015 durch drei eigenständige richterliche Handlungen mehrfach gegen die Wartepflicht verstoßen. Auch zeige das Verhalten des Richters, dass er § 47 ZPO auslege, wie es ihm beliebe. Denn in anderen (spä­teren) Verfahren habe er auf ein Ablehnungsgesuch den anberaumten Termin auf­gehoben. Der Richter habe zudem selbst eingeräumt, die gegenteilige Rechtspre­chung des Bundesgerichtshofes zu kennen, die den Verweis auf eine Verfahrensver­zögerung gerade verworfen habe. Die Auffassung zur Vornahme einer Interessen­abwägung sei irrig. Die Verfügung vom 25. November 2015 stelle keine unauf­schiebbare Handlung dar.

 

Das Landgericht Frankfurt (Oder) wies durch den Einzelrichter die Beschwerde mit Beschluss vom 3. März 2016 (16 T 5/16) als unbegründet zurück. Der Zulässigkeit des Befangenheitsgesuchs stehe die Rücknahme der Klage nicht entgegen. Diese sei zwar wirksam und zwar auch ohne Einwilligung des Beschwerdeführers, da die­ser bislang nicht im Sinne von § 269 Abs. 1 ZPO zur Hauptsache verhandelt habe. Das Rechtsschutzbedürfnis sei dadurch aber nicht entfallen, da die Instanz noch nicht abgeschlossen sei, insbesondere noch eine Kostenentscheidung in Betracht komme. Dass der abgelehnte Richter die mündliche Verhandlung am 23. Juni 2015 durchgeführt und in deren Rahmen auf Antrag der Klägerseite ein Versäumnisurteil erlassen habe, obwohl der das Befangenheitsgesuch zurückweisende Beschluss zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig gewesen sei, stelle keinen offensichtlichen Verstoß gegen § 47 Abs. 1 ZPO dar. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei nicht unumstritten. Die vom Richter ausweislich seiner dienstlichen Äußerung vom 24. November 2015 vertretene Rechtsauffassung erscheine daher noch vertret­bar. Dass eine mit dem vorliegenden Sachverhalt übereinstimmende Fallgestaltung auch bei den von der Beschwerde in Bezug genommenen Terminsaufhebungen be­standen habe, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch die Aufhebung des Verhandlungstermins durch die Verfügung vom 25. November 2015 stelle keinen Verstoß gegen § 47 Abs. 1 ZPO dar. Denn die Aufhebung eines Verhandlungster­mins werde durch die Vorschrift nicht verboten, sondern vielmehr geboten. Offen könne bleiben, ob der Richter mit der weiteren Verfügung vom 25. November 2015 gegen § 47 Abs. 1 ZPO verstoßen habe. Denn hieraus ließe sich jedenfalls auch in Zusammenschau mit den übrigen vom Beschwerdeführer gerügten Verhaltenswei­sen aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei nicht auf eine Vorein­ge­nom­menheit des Richters schließen. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 10. März 2016 zugestellt.

 

Der Beschwerdeführer legte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. März 2016 Ge­hörsrüge ein, die das Landgericht mit Beschluss vom 22. April 2016, zugestellt am 26. April 2016, als je­denfalls unbegründet zurückwies.

II.

Mit der am Montag, den 27. Juni 2016 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 52 Abs. 3 LV), des Anspruchs auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Ge­richt (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV), des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 52 Abs. 1 LV) und auf effektiven Rechtsschutz sowie einen Verstoß gegen das Willkür­verbot (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV) durch die landgerichtlichen Beschlüsse vom
3. März 2016 und 22. April 2016.

 

Weder das Amtsgericht noch das Landgericht hätten sich mit seinem ausführlichen konkreten Tatsachenvortrag auseinandergesetzt, aus welchen Gründen die Befan­genheit zu besorgen gewesen sei. Seine Darlegungen seien vollständig unberück­sichtigt geblieben. Ihm sei auch bezüglich der Entscheidung durch den Einzelrichter des Landgerichts statt der Kammer wegen der von diesem vollzogenen Abweichung von der bisherigen Kammerrechtsprechung rechtliches Gehör versagt worden. Indem das Landgericht seinen Vortrag zu der Frage, dass eine Entscheidung der Kammer über die Beschwerde vom 29. Januar 2016 geboten sei, vollständig ignoriere, ent­ferne es sich weit von jeglichem vertretba­ren Verfahrens- und/oder Handlungsmo­dus, der üblicherweise Anwendung findet und Ausdruck eines fairen und rechtsstaat­lichen Verfahrens sei. Die Versagung rechtlichen Gehörs folge auch daraus, dass das Landgericht keinen Hinweis nach § 139 ZPO erteilt habe, dass es von der bishe­rigen Kammerrechtsprechung abwei­chen wolle und zudem seine Entscheidung auf § 269 Abs. 3 ZPO stütze. Dies stelle eine Überraschungsentscheidung dar.

 

Auch der Anspruch auf ein faires Verfahren sei verletzt. Denn das Landgericht habe willkürlich in der Hauptsache entschieden, indem es die Klagerücknahme vom 24. November 2015 für wirksam erklärt und somit eine Entscheidung im ersten Rechtszug herbeigeführt habe. Dieses Vorgehen entziehe dem Beschwerdeführer in willkürli­cher Art und Weise seinen gesetzlichen Richter in der Hauptsache. Die Aus­führun­gen des Land­gerichts, es habe keine mündliche Verhandlung stattge­funden, ohne erklären zu können, wie dann das Versäumnisurteil vom 23. Juni 2015 zu­stande ge­kommen sei, sehe er als krude und willkürlich an. Das Landgericht spreche ihm mit dem Be­schluss vom 3. März 2016 den Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes dadurch ab, dass es ihm das Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhe­bung des immer noch existierenden und vollstreckbaren Versäumnisurteils vom 23. Juni 2015 durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung verweigere.

Indem das Landgericht die Entscheidung in der Hauptsache dem gesetzlichen Rich­ter beim Amtsgericht abnehme und selbst hierüber durch die Erklärung zur wirksa­men Klagerücknahme befinde, verstoße das Gericht gegen seinen Anspruch auf den gesetzlichen Richter in der Hauptsache und auf Gewährung eines fairen und rechts­staatlichen Verfahrens, weil es ihm sein Erklärungsrecht über die Zustimmung ge­mäß § 269 ZPO abspreche und willkürlich wegnehme. Die Verfahrens- und Vorge­hensweise des Landgerichts sei willkürlich, weil nicht einmal ansatzweise anhand der gesetzlichen Vorschrift des § 269 ZPO vertretbar.

Die angefochtenen Entscheidungen seien objektiv willkürlich. Durch die Beschlüsse des Landgerichts werde der noch vertretbare Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschritten. Sie seien damit sachlich unhaltbar, insbesondere soweit er, der Be­schwerdeführer, durch den Beschluss vom 3. März 2016 seinem gesetzlichen Rich­ter in der vor dem Amtsgericht rechtshängigen Hauptsache entzogen worden sei. Aber auch, soweit er seinem gesetzlichen Richter in der Hauptsache dadurch entzo­gen worden sei, dass das Landgericht mit dem Beschluss vom 3. März 2016 von der gefestigten Rechtsprechung der Kammer, die sich ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 47 ZPO angeschlossen habe, abge­wichen sei und hierüber in nicht vorschriftsmäßiger Besetzung, sondern nur durch den Einzelrichter entschieden habe.

 

III.

Dem Präsidenten des Landgerichts Frankfurt (Oder) wurde Gelegenheit gegeben, zur Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen. Die Akten des Ausgangsverfah­rens 16 T 5/16 wurden beigezogen.

 

B.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Bran­denburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.

 

1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit mit ihr der Beschluss des Landgerichts vom 22. April 2016 über die Zurückweisung der Anhörungsrüge angegriffen wird, wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Es entspricht ständiger Recht­sprechung des Verfassungsgerichts, dass Anhörungsrügen zurückweisende gericht­liche Entscheidungen mangels Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich nicht selb­ständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen. Sie lassen allenfalls mit der Ausgangsentschei­dung bereits eingetretene Verletzungen des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterbleibt. Ein schutzwürdiges Interesse an einer - zusätzlichen - verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Gehörsrügeent­scheidung besteht nicht (vgl. Beschlüsse vom 9. September 2016 - VfGBbg 24/16 -, vom 9. Oktober 2015 - VfGBbg 39/15 -, vom 12. Dezember 2014 - VfGBbg 23/14 - und vom 15. Juli 2011 - VfGBbg 10/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

 

2. Im Hinblick auf den Beschluss des Landgerichts vom 3. März 2016 genügt die vor­liegende Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen an die Begründung einer Ver­fassungsbeschwerde, wie sie sich aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg ergeben.

 

Notwendig ist danach eine Begründung, die schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss somit umfassend und aus sich heraus verständlich sein. Mit der Begründung müssen ne­ben einem substantiierten Vortrag des entscheidungserheblichen Sachverhalts die wesentlichen rechtlichen Erwägungen unter Berücksichtigung einschlägiger verfas­sungsrechtlicher Rechtsprechung dargelegt werden, um dem Gericht eine sachge­rechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, be­darf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinanderset­zung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Ent­scheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert. Es bedarf demnach einer umfassenden einfachrechtlichen und verfas­sungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 14. Oktober 2016 - VfGBbg 17/16 -, vom 17. Juni 2016 - VfGBbg 95/15 -, vom 25. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 - und vom 21. November 2014 - VfGBbg 15/14 -, www.verfassungs­gericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 130, 1, 21; BVerfGK 20, 327, 329; BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 1 BvR 781/15 -, juris Rn. 20). Dies leistet die Beschwerdeschrift nicht.

a. Ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 3 Satz 1 LV, der in Bezug auf gerichtliche Verfah­ren im Verhältnis zum allgemeinen Willkürverbot des Art. 12 Abs. 1 LV spezielleren und damit vorrangigen Norm (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 33/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de), legt der Beschwerdeführer nicht schlüssig dar.

 

Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sa­che der dafür zuständigen Gerichte und daher der Nachprüfung durch das Verfas­sungsgericht grundsätzlich entzogen; ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegen­über den Entscheidungen der Fachgerichte kommt nur in Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Bedeutung als Willkür­verbot in Betracht. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt jedoch nicht bereits bei jeder fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts gegen das Willkürverbot, sondern erst, wenn sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und damit schlechthin unhaltbar ist. Sie muss Ausdruck einer objektiv falschen Rechtsanwen­dung sein, die jeden Auslegungs- und Beurteilungsspielraum außer Acht lässt und ganz und gar unverständlich erscheint. Diese Voraussetzungen liegen u. a. dann vor, wenn sich ein Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung ohne nachvollziehbare Be­gründung in Widerspruch zu einer durch Rechtsprechung und Schrifttum geklärten Rechtslage setzt oder das Gericht den Inhalt einer Norm krass missdeutet, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Von einer willkürlichen Missdeutung kann dagegen nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht eingehend mit der Rechtslage auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 33/16 -, vom 17. Juni 2016 - VfGBbg 95/15 -, vom 19. Juni 2015 - VfGBbg 24/15 -, vom 17. April 2015 - VfGBbg 51/14 -, vom 19. Juni 2013 - VfGBbg 61/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, sowie vom 17. September 1998 - VfGBbg 18/98 -, LVerfGE 9, 95, 100; BVerfGE 87, 273, 278 f; E 96, 189, 203; E 108, 129, 137; E 112, 185, 215 f).

 

aa. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Ausführungen des Landgerichts zur Wirksamkeit der seitens der Klägerin erklärten Klagerücknahme auch ohne seine Einwilligung wendet, lassen seine Ausführungen ein willkürliches Vorgehen des Landgerichts nicht erkennen. Weder im Hinblick auf den Rahmen noch auf den Inhalt der Darlegungen des Landgerichts macht die Beschwerdebegründung eine objektiv falsche Rechtsanwendung ersichtlich. Der Beschwerdeführer lässt es bereits an ei­ner substantiellen Auseinandersetzung mit der angegriffenen gerichtlichen Entschei­dung und den hierfür maßgeblichen rechtlichen Grundlagen fehlen.

 

Namentlich sein Einwand, das Landgericht habe willkürlich eine Entscheidung im ersten Rechtszug in der Hauptsache herbeigeführt, indem es die Klagerücknahme für wirksam erklärt habe, lässt die - nach dem Verfahrenslauf naheliegende - Befas­sung des Landgerichts mit der Frage, ob das für die Beschwerdeentscheidung zum Ablehnungsgesuch erforderliche Rechtsschutzbedürfnis durch die Klagerücknahme entfallen sein könnte, nicht zweifelhaft erscheinen (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis: Vollkom­mer, in: Zöller, 31. Aufl. 2016, § 46 Rn. 18 ff; Baumbach/Lauter­bach/Al­bers/Hart­mann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 45 Rn. 9, § 46 Rn. 14 f; Heinrich, in: Mu­sie­lak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 46 Rn. 7 ff). Der Beschwerdeführer beschränkt sich insoweit allein auf das Postulat abweichender Rechtsansichten. Es reicht aber für die gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung nicht aus, den Erwägungen des Gerichts nur die eigene Sichtweise entgegenzustellen, ohne deutlich zu machen, aus welchen verfas­sungs­rechtlichen Gründen die angegriffene Entscheidung fehlerhaft sein soll (vgl. Be­schluss vom 17. Februar 2017 - VfGBbg 60/16 -, www.verfassungsgericht.bran­den­burg.de; BVerfG EuGRZ 2008, 79, 80; BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 BvR 2539/10 -, juris Rn.  21; BVerfGK 2, 22, 24).

 

Bezüglich der Wertung des Landgerichts, die Rücknahme der Klage mit dem Schrift­satz vom 20. November 2015 sei wirksam, weil es einer Einwilligung des Beschwer­deführers mangels Verhandlung zur Hauptsache im Sinne des § 269 Abs. 1 ZPO nicht bedurft habe, leistet die Beschwerdebegründung schon die einfachrechtliche Aufarbeitung der Rechtslage nicht. Der Beschwerdeführer verkennt ersichtlich, dass es nach § 269 Abs. 1 ZPO nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als solcher ankommt, sondern auf den Beginn der mündlichen Verhandlung des Be­klagten über die Hauptsache. Ungeachtet der Frage, ab welchem Zeitpunkt konkret ein Verhandeln des Beklagten angenommen werden kann (vgl. zum Streitstand: Greger, in: Zöller, ZPO, § 269 Rn. 15; Becker-Eberhard, in: Münche­ner Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 269 Rn. 22 ff), kann ein solches jedenfalls bei Abwesenheit des Beklagten im Verhandlungstermin - wie hier am 23. Juni 2015 - prinzipiell nicht eintreten.

bb. Eine willkürliche Handhabung der prozessrechtlichen Bestimmungen durch das Landgericht zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, soweit er sich gegen die Entscheidung der Beschwerde durch den Einzelrichter wendet. Diesbezüglich lässt es der Beschwerdeführer an der hinreichenden Darlegung einer Unvereinbarkeit der erfolgten Verfahrensweise mit den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften feh­len. Zwar führt er § 568 ZPO an. Er arbeitet indes nicht heraus, unter welchem As­pekt dieser Norm ein Unterlassen der Übertragung der Sache auf die Kammer feh­lerhaft gewesen sein soll. Gemäß § 568 Satz 2 ZPO überträgt der nach § 568 Satz 1 ZPO originär zuständige Einzelrichter das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Ent­scheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung mit drei Richtern (§ 75 GVG), wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (Nr. 1) oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 2). Ob vorliegend Nr. 1 oder Nr. 2 der Norm einschlägig sein soll, erläutert der Beschwerdeführer nicht. Selbst wenn man unterstellte, er gehe von einer durch den Einzelrichter verkannten grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO aufgrund einer Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung der Kammer des Landgerichts aus, genügte die Beschwerdeschrift den beschriebenen Anforderungen aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg nicht, da sie die behauptete Abweichung nicht nachvollziehbar darlegt. Denn die angeführten divergierenden Ent­scheidungen werden weder vorgelegt noch in ihrer konkreten Argumentation wieder­gegeben. Im Übrigen würde auch eine fehlerhafte Anwendung des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO allein noch nicht für eine Willkür ausreichen.

 

cc. Sofern das Vorbringen des Beschwerdeführers dahin zu verstehen sein sollte, dass er die Verneinung hinreichender Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit im Beschluss vom 3. März 2016 ebenfalls als willkürlich erachtet, fehlt es auch inso­weit an einer tragfähigen Begründung. Denn eine an der konkreten rechtlichen Ar­gumentation des Landgerichts zu den Voraussetzungen einer begründeten Be­sorg­nis der Befangenheit orientierte Darlegung leistet die Beschwerdeschrift nicht. Das Landgericht geht von der Voraussetzung für eine Ablehnung aus, dass Um­stände vorliegen, die objektiv, also bei Betrachtung vom Standpunkt ei­ner ruhig und vernünftig denkenden Partei, geeignet sind, Zweifel an der Unvorein­genommen­heit des Richters zu wecken. Die Rechtsauffassung eines Richters stelle jedoch in aller Regel keinen die Besorgnis der Befangenheit begründenden Umstand dar, so dass richterliche Handlungen, die nach einer zumindest vertretbar erschei­nenden Rechtsauffassung gesetzlich geboten oder gerechtfertigt seien, die Ab­lehnung je­denfalls nicht ohne weiteres begründeten. Der abgelehnte Richter habe vorliegend ausweislich der dienstlichen Äußerung den - angesichts entspre­chender Stimmen der Rechtsliteratur (und im Übrigen auch von Teilen der Recht­sprechung) - vertretba­ren Standpunkt eingenommen, eine Erledigung des Ableh­nungsgesuchs im Sinne des § 47 Abs. 1 ZPO sei bereits mit der ersten abschlägigen Bescheidung des Ge­suchs eingetreten und die Wartepflicht sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhand­lung vom 23. Juni 2015 beendet gewesen. Dem setzt der Be­schwerdeführer lediglich den Hinweis entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Wartepflicht bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ableh­nungsgesuches fortbestehe. Dies vermag jedoch - wie bereits dargelegt - die gebo­tene inhaltliche Auseinander­setzung mit der angegriffenen gerichtlichen Entschei­dung nicht zu leisten.

 

b. Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend dar, dass er durch die Entscheidung des Landgerichts in seinem Grundrecht auf den gesetzlichen Richter verletzt ist.

 

Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV, der wörtlich Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entspricht und den­selben Schutz gewährt, schützt den Anspruch des Bürgers auf eine Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür von Gesetzes wegen vorgesehenen Richter, der sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen sowie den Ge­schäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts ergibt. Eine "Entzie­hung" des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung kann allerdings nicht in jeder einfachgesetzlich fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede unrichtige Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungs­verstoß gelten. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters grundlegend verkennt (vgl. Beschlüsse vom 14. Oktober 2016 - VfGBbg 18/16 -, vom 15. April 2016 - VfGBbg 78/15 -, vom 12. Dezember 2014 - VfGBbg 54/14 - und vom 16. September 2011 - VfGBbg 60/10 -, www.verfassungs­ge­richt.brandenburg.de; zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfGE 82, 286, 299; BVerfGK 5, 269, 279 f; 12, 139, 143 f; 13, 72, 77 f; 20, 164, 167 f).

 

Diese Voraussetzungen werden aus der Beschwerdeschrift nicht erkennbar, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung der sofortigen Beschwerde durch den Einzelrichter des Landgerichts wendet. Wie schon dargelegt, wird eine willkürliche Handhabung des § 568 Satz 2 ZPO nicht deutlich. Für eine grundlegende Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des gesetzli­chen Richters zeigt die Beschwerdebegründung keine Ansatzpunkte auf.

 

Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Einwand des Beschwerdeführers, das Land­gericht habe mit seinen Ausführungen zur Wirksamkeit der Klagerücknahme eine Entscheidung in der Hauptsache durch den gesetzlichen Richter beim Amtsgericht Strausberg verhindert. Auf die vorstehenden Ausführungen unter a. aa. wird verwie­sen.

 

c. Die Beschwerdebegründung zeigt auch eine mit dem Gebot effektiven Rechts­schutzes unvereinbare Handhabung des Rechtsstreits durch das Landgericht nicht auf.

 

Das Rechtsstaatsgebot (Art. 2 Abs. 1, Art. 5 LV) gewährleistet in Verbindung mit Art. 10 LV effektiven Rechtsschutz im Sinne eines Anspruchs der Bürger auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen gesetzlich vorgesehenen Verfahrensarten. Das Gericht darf insbesondere die von der Rechtsordnung eröffneten Rechtsschutz­möglichkeiten nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" las­sen (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 33/16 -, vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 35/11 - und vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 35/10 -, www.verfas­sungsgericht.brandenburg.de). Die Argumentation des Beschwerdeführers, durch die Ausführungen zu § 269 ZPO habe des Landgericht ihm das Rechtsschutzbedürfnis für eine Aufhebung des weiter existierenden und vollstreckbaren Versäumnisurteils durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verweigert, ist schon vor dem Hintergrund des Regelung in § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO nicht nachvoll­ziehbar, wonach mit der Klagerückenahme ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wirkungslos wird, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhe­bung bedarf.

 

d. Eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Ge­richt (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV) legt die Beschwerdebegrün­dung nicht substantiiert dar.

 

Das Recht auf ein faires Verfahren als all­gemeines Prozessgrundrecht gewährleistet den Parteien eines Prozesses, dass der Richter das Verfahren so gestaltet, wie es die Parteien von ihm erwarten dürfen: Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen, ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfah­rensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfah­rensbeteiligten in ihrer konkreten Situa­tion verpflichtet (vgl. Beschlüsse vom 11. De­zember 2015 - VfGBbg 55/14 -, vom 26. August 2011 - VfGBbg 12/11 - und vom 15. Januar 2009 - VfGBbg 52/07 -, www.verfas­sungsgericht.brandenburg.de). An­satz­punkte für einen Verstoß hiergegen werden aus der Beschwerdeschrift, die auch insoweit lediglich auf die Entscheidung der Beschwerde durch den Einzelrichter so­wie dessen Darlegungen zur Wirksamkeit der Klagerücknahme abstellt, nicht ersicht­lich.

 

e. Das Beschwerdevorbringen lässt schließlich auch eine mögliche Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör vor Gericht nach Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV nicht er­kennen.

 

Der in Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV enthaltene, mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche An­spruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte be­trifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2017 - VfGBbg 39/16 -, www.verfassungs­gericht.brandenburg.de; BVerfGE 84, 188, 190; E 89, 28, 35). Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV gewährt den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich vor Erlass einer gerichtlichen Ent­scheidung zu den für diese erheblichen Sach- und Rechtsfragen zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und rechtzeitiges, möglicherweise erhebliches Vorbringen bei seiner Ent­scheidung in Erwägung zu ziehen. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht dieser Pflicht nachkommt, und es von Verfassungs wegen nicht jedes vorge­brachte Argument ausdrücklich bescheiden muss, bedarf es besonderer Umstände für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV (vgl. Beschlüsse vom 9. September 2016 - VfGBbg 9/16 -, vom 10. Mai 2007 - VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157, vom 16. Juni 2005 - VfGBbg 2/05 -, LVerfGE 16, 157, 162 und vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 -, LVerfGE 2, 179, 182). Hier ist nach der Beschwerdebegründung nicht erkennbar, dass das Landgericht relevantes Vor­bringen des Beschwerde-führers außer Betracht gelassen hätte.

 

Die Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe seinen Vortrag in den Ab­lehnungsgesuchen sowie der Beschwerdebegründung vom 12. Februar 2016 bezüg­lich der Verletzung der Wartepflicht nicht berücksichtigt, ist nicht schlüssig. Denn dem landgerichtlichen Beschluss ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass das Gericht die wesentlichen Einwände des Beschwerdeführers sehr wohl zur Kenntnis genom­men (sowohl im Sachbericht als auch in den Gründen werden mehrfach die Schrei­ben des Be­schwerdeführers und dessen Argumente in Bezug genommen), diese aber als nicht stichhaltig angesehen und dementsprechend beschieden hat. Im Kern laufen die Ausführungen des Be­schwerdeführers denn auch auf den Einwand hin­aus, dass das Landgericht seinem Begehren und Vortrag nicht gefolgt ist. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör schützt die Verfah­rensbeteiligten jedoch nicht da­vor, dass das Gericht ihre Rechtsauffas­sungen und rechtlichen Beurteilungen nicht teilt und zu einer abweichenden (wo­möglich auch unzutreffenden) Rechtsauffassung gelangt (vgl. Beschlüsse vom 9. September 2016 - VfGBbg 9/16 -, vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 17/15 -, vom 20. Feb­ruar 2015 - VfGBbg 44/14 - und vom 15. Mai 2014 - VfGBbg 49/13 -, www.verfassungsge­richt.brandenburg.de). Darüber hinaus ver-wehrt der Grund­satz des rechtlichen Ge­hörs den Gerichten nicht, den Vortrag eines Ver­fahrensbetei­ligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, etwa wegen sachlicher Unerheblichkeit, au­ßer Betracht zu lassen (vgl. Beschlüsse vom 29. Au­gust 2014 - VfGBbg 8/14 -, vom 17. September 1998 - VfGBbg 26/98 - und vom 16. Oktober 1997 - VfGBbg 25/97 -, www.verfassungsgericht.bran­denburg.de; BVerfGE 27, 248, 251; E 70, 288, 293 f), was angesichts des rechtlichen Ansatzes des Landgerichts zu § 42 Abs. 1 ZPO eine Erörterung weiter Teile des Vorbringens des Beschwerdefüh­rers erübrigte.

 

Ein relevanter Gehörsverstoß ergibt sich schließlich nicht aus den Ausführungen des Be­schwer­deführers, das Landgericht habe nach § 139 ZPO gebotene Hinweise zur Wertung des Schriftsatzes der Klägerin vom 20. November 2015 als wirksame Kla­gerücknahme sowie zum Absehen des Einzelrichters von einer Übertragung auf die Kammer nach § 568 Satz 2 ZPO unterlassen. Aus der Gewährleistung des rechtli­chen Gehörs ergibt sich grundsätzlich keine Frage-, Aufklärungs- oder Hinweispflicht des Gerichts. Insbesondere ist es grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet. Nur wenn das Ge­richt bei seiner Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Ge­sichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteilig­ter nicht zu rechnen brauchte, wird diesem rechtliches Gehör versagt (vgl. Be­schlüsse vom 20. Februar 2015 - VfGBbg 66/13 -, vom 29. August 2014 - VfGBbg 8/14 - und vom 18. März 2010 - VfGBbg 21/09 -, www.verfassungsgericht.branden­burg.de; BVerfGE 84, 188, 190; E 86, 133, 144 f; BVerfGK 1, 211, 213). Für letzteres fehlt es in der Beschwerdebegründung an tragfähigen Anhaltspunkten. Die Befas­sung mit der Rücknahmeerklärung und deren Wertung durch das Landgericht er­scheinen nach dem seinerzeit gegebenen Stand des Verfahrens für die Prozessbe­teiligten keineswegs als fernliegend. Fehlt es schon an der hinreichenden Erörterung einer Verkennung des § 568 Satz 2 ZPO, sind erst recht die Voraussetzungen für die An­nahme einer Überraschungsentscheidung nicht schlüssig dargelegt.

 

II.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Dielitz Dr. Becker
   
Dresen Dr. Lammer
   
Partikel Schmidt