VerfGBbg, Beschluss vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 32/16 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 1 Satz 2; LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1 - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 1; VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 46 - ZPO, § 47; ZPO, § 269; ZPO, § 568 |
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Schlagworte: | - Verfassungsbeschwerde unzulässig - Begründung - Willkür - Klagerücknahme - Zustimmung des Beklagten - Beschwerdeentscheidung durch Einzelrichter - gesetzlicher Richter - Ablehnungsgesuch - Wartefrist - effektiver Rechtsschutz - faires Verfahren - rechtliches Gehör |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 32/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 32/16
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
B.,
Beschwerdeführer,
wegen Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. März 2016 und 22. April 2016 (16 T 5/16)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 19. Mai 2017
durch die Verfassungsrichter Dielitz, Dr. Becker, Dresen, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Behandlung von Ablehnungsgesuchen durch das Landgericht Frankfurt (Oder).
A.
I.
Der Beschwerdeführer wurde mit Klage vom 1. April 2015 (10 C 134/15) beim Amtsgericht Strausberg von der E. GmbH (im Folgenden: Klägerin) auf Gewährung von Zugang zu einem Stromzähler in der T.straße 74a in P./E. und Duldung der Sperrung in Anspruch genommen. In seiner Stellungnahme rügte der Beschwerdeführer die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts und machte die Unzulässigkeit der Klage wegen nicht ordnungsgemäßer Klageerhebung und nicht wirksamer Vertretung der Klägerin geltend. Zudem beantragte er Streitwertfestsetzung. Daraufhin bestimmte das Amtsgericht Termin zur Güteverhandlung und gegebenenfalls anschließendem Haupttermin auf den 23. Juni 2015 und verband dies mit dem Hinweis an den Beschwerdeführer, dass zum klägerischen Anspruch bislang nichts Substantielles erwidert worden sei und die Klage zulässig sein dürfte.
Der Beschwerdeführer lehnte den zuständigen Richter des Amtsgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit aufgrund des Hinweises in der Ladungsverfügung ab. Neben der unterbliebenen Bescheidung seines Antrags auf Festsetzung des Streitwerts gründeten die Zweifel an der Neutralität des Richters auf dem erteilten "nichtssagenden Hinweis", der ihn nicht in die Lage versetze, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen, und der zudem erkennen lasse, dass der Richter nicht gewillt sei, den vorgebrachten Rügen zur nicht ordnungsgemäßen Klageerhebung nachzugehen. In einem weiteren Schreiben vom selben Tag führte der Beschwerdeführer zur Klageerwiderung u. a. aus, dass er mit dem fraglichen Objekt nichts zu tun habe. Er sei dort weder Eigentümer noch Mieter. Der Stromzähler befinde sich in Räumlichkeiten, zu denen er keinen Zugang habe.
Nach dienstlicher Äußerung des abgelehnten Richters wies das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 17. Juni 2015 als unbegründet zurück, der dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2015 zugestellt wurde.
Auf die am 23. Juni 2015 durchgeführte mündliche Verhandlung erließ das Amtsgericht auf Antrag der Klägerin ein stattgebendes Versäumnisurteil gegen den Beschwerdeführer.
Am 6. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über das Ablehnungsgesuch und legte außerdem unter dem 13. Juli 2015 gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein, da dieses nicht in gesetzlicher Weise ergangen sei. Die Klage sei bereits unschlüssig, da die Klägerin nicht prozessführungsbefugt sei. Zudem sei er nicht säumig gewesen. Der Richter habe im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin dem Verbot des § 47 ZPO unterlegen, da das Ablehnungsgesuch noch nicht rechtskräftig entschieden gewesen sei.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 begründete der Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde weiter und lehnte zugleich die vertretende Richterin ihrerseits wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Da ihm die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters nicht vor der Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch zugeleitet worden sei, sei der Beschluss vom 17. Juni 2015 fehlerhaft zustande gekommen. Zudem begründe diese Verletzung seiner verfahrensmäßigen Rechte ebenso wie die fehlerhaften Ausführungen des Beschlusses die Besorgnis der Befangenheit der vertretenden Richterin.
Das Amtsgericht wies mit Beschluss vom 7. August 2015 das Ablehnungsgesuch gegen die vertretende Richterin nach deren dienstlicher Äußerung und der Gelegenheit zur Stellungnahme für den Beschwerdeführer als unbegründet zurück. Diesen ihm am 12. August 2015 zugestellten Beschluss griff der Beschwerdeführer mit der sofortigen Beschwerde vom 26. August 2015 an.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) wies die Beschwerden mit Beschlüssen vom 13. Oktober 2015 (16 T 72/15) und 14. Oktober 2015 (16 T 62/15) als unbegründet zurück.
Nach Rücklauf der Verfahrensakten bestimmte das Amtsgericht mit Verfügung vom 11. November 2015 Termin zur Güteverhandlung und gegebenenfalls anschließendem Termin zur Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil und die Hauptsache auf den 8. Dezember 2015. Zudem forderte es die Klägerin auf, zu den vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien vorzutragen.
Der Beschwerdeführer lehnte den Richter mit Schreiben vom 20. November 2015 erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit ab, die sich auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den Richter am 23. Juni 2015, das einseitige Verhandeln mit der Klägerin und den Erlass des Versäumnisurteils trotz des bestehenden Handlungsverbots nach § 47 ZPO gründe. Er habe damit zu der Befürchtung Anlass gegeben, er könne sich von unsachlichen Erwägungen leiten lassen.
Der abgelehnte Richter äußerte sich unter dem 24. November 2015 und führte aus, dass zum Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlung und des Erlasses des Versäumnisurteils ein offenes Ablehnungsverfahren nicht vorgelegen habe. Vielmehr sei das Ablehnungsgesuch mit der Entscheidung vom 17. Juni 2015 nach seiner Auffassung erledigt gewesen. Die gegenteilige Auffassung sei ihm bekannt, bewirke aber letztlich einen Verfahrensstillstand und sei im Hinblick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens gegenüber der anderen Partei nicht uneingeschränkt durchführbar. Er habe insoweit eine Interessenabwägung vorgenommen. Eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. Juni 2015 habe im Zeitpunkt der Verhandlung und Entscheidung nicht vorgelegen und sei nicht zwingend zu erwarten gewesen.
Mit am 24. November 2015 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz nahm die Klägerin ihre Klage zurück.
Der Richter hob mit Verfügung vom 25. November 2015 den Termin zur mündlichen Verhandlung auf und leitete dem Beschwerdeführer den Schriftsatz der Klägerin mit dem Zusatz zu, es werde davon ausgegangen, dass das Ablehnungsgesuch erledigt sei. Zudem fragte er an, ob der Klagerücknahme zugestimmt werde.
Mit zwei Schreiben vom 14. Dezember 2015 erklärte der Beschwerdeführer zum einen, dass das Ablehnungsgesuch vom 20. November 2015 aufrechterhalten werde, da das Hauptsacheverfahren mit allen Nebenentscheidungen noch nicht beendet sei. Zum anderen lehnte er den Richter erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Wiederum sei der Richter entgegen einem Handlungsverbot in der Sache durch die Aufhebung des Termins und der weiteren Verfügung vom 25. November 2015 tätig geworden.
Der Richter führte in seiner dienstlichen Äußerung vom 16. Dezember 2015 aus, dass die Terminsaufhebung und die damit einhergehende Verfügung nach seiner Auffassung unaufschiebbare gerichtliche Handlungen gewesen seien.
Nach Eingang von Stellungnahmen des Beschwerdeführers zu den dienstlichen Äußerungen vom 24. November 2015 und 16. Dezember 2015 wies das Amtsgericht durch Beschluss der vertretenden Richterin vom 11. Januar 2016 die Ablehnungsgesuche vom 20. November 2015 und 14. Dezember 2015 als unbegründet zurück. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung begründe nicht die Besorgnis der Befangenheit. Ein einmaliger Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 47 ZPO begründe nicht unbedingt die Besorgnis der Befangenheit; entscheidend seien die Umstände des Einzelfalls. Ein Verstoß gegen die Wartepflicht sei als Ablehnungsgrund anzusehen, soweit der abgelehnte Richter damit den Eindruck entstehen lasse, dass ihm das Ablehnungsgesuch egal sei und er das laufende Ablehnungsverfahren nicht zu berücksichtigen brauche. Hierfür seien Anhaltspunkte erforderlich, dass der abgelehnte Richter bewusst gegen seine Wartepflicht verstoßen wolle. Daran fehle es. Der Richter habe sich mit der Wartepflicht und der damit verbundenen Frage, wann ein Ablehnungsgesuch als erledigt anzusehen sei, auseinander gesetzt und nach einer Interessenabwägung sich für die Durchführung des Termins entschieden. Bei der Terminsaufhebung mit Verfügung vom 25. November 2015 und der Anfrage hinsichtlich der Zustimmung zur Klagerücknahme sowie der Erledigung des Ablehnungsgesuchs handele es sich um unaufschiebbare Handlungen im Sinne von § 47 Abs. 1 ZPO, die zudem mit keinerlei nachteiligen Folgen für den Beschwerdeführer verbunden gewesen seien.
Der Beschwerdeführer erhob am 12. Februar 2016 sofortige Beschwerde und machte geltend, dass die Erwägungen des Amtsgerichts unzutreffend seien. Der abgelehnte Richter habe am 23. Juni 2015 durch drei eigenständige richterliche Handlungen mehrfach gegen die Wartepflicht verstoßen. Auch zeige das Verhalten des Richters, dass er § 47 ZPO auslege, wie es ihm beliebe. Denn in anderen (späteren) Verfahren habe er auf ein Ablehnungsgesuch den anberaumten Termin aufgehoben. Der Richter habe zudem selbst eingeräumt, die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu kennen, die den Verweis auf eine Verfahrensverzögerung gerade verworfen habe. Die Auffassung zur Vornahme einer Interessenabwägung sei irrig. Die Verfügung vom 25. November 2015 stelle keine unaufschiebbare Handlung dar.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) wies durch den Einzelrichter die Beschwerde mit Beschluss vom 3. März 2016 (16 T 5/16) als unbegründet zurück. Der Zulässigkeit des Befangenheitsgesuchs stehe die Rücknahme der Klage nicht entgegen. Diese sei zwar wirksam und zwar auch ohne Einwilligung des Beschwerdeführers, da dieser bislang nicht im Sinne von § 269 Abs. 1 ZPO zur Hauptsache verhandelt habe. Das Rechtsschutzbedürfnis sei dadurch aber nicht entfallen, da die Instanz noch nicht abgeschlossen sei, insbesondere noch eine Kostenentscheidung in Betracht komme. Dass der abgelehnte Richter die mündliche Verhandlung am 23. Juni 2015 durchgeführt und in deren Rahmen auf Antrag der Klägerseite ein Versäumnisurteil erlassen habe, obwohl der das Befangenheitsgesuch zurückweisende Beschluss zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig gewesen sei, stelle keinen offensichtlichen Verstoß gegen § 47 Abs. 1 ZPO dar. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei nicht unumstritten. Die vom Richter ausweislich seiner dienstlichen Äußerung vom 24. November 2015 vertretene Rechtsauffassung erscheine daher noch vertretbar. Dass eine mit dem vorliegenden Sachverhalt übereinstimmende Fallgestaltung auch bei den von der Beschwerde in Bezug genommenen Terminsaufhebungen bestanden habe, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch die Aufhebung des Verhandlungstermins durch die Verfügung vom 25. November 2015 stelle keinen Verstoß gegen § 47 Abs. 1 ZPO dar. Denn die Aufhebung eines Verhandlungstermins werde durch die Vorschrift nicht verboten, sondern vielmehr geboten. Offen könne bleiben, ob der Richter mit der weiteren Verfügung vom 25. November 2015 gegen § 47 Abs. 1 ZPO verstoßen habe. Denn hieraus ließe sich jedenfalls auch in Zusammenschau mit den übrigen vom Beschwerdeführer gerügten Verhaltensweisen aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei nicht auf eine Voreingenommenheit des Richters schließen. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 10. März 2016 zugestellt.
Der Beschwerdeführer legte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. März 2016 Gehörsrüge ein, die das Landgericht mit Beschluss vom 22. April 2016, zugestellt am 26. April 2016, als jedenfalls unbegründet zurückwies.
II.
Mit der am Montag, den 27. Juni 2016 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 52 Abs. 3 LV), des Anspruchs auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV), des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 52 Abs. 1 LV) und auf effektiven Rechtsschutz sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV) durch die landgerichtlichen Beschlüsse vom
3. März 2016 und 22. April 2016.
Weder das Amtsgericht noch das Landgericht hätten sich mit seinem ausführlichen konkreten Tatsachenvortrag auseinandergesetzt, aus welchen Gründen die Befangenheit zu besorgen gewesen sei. Seine Darlegungen seien vollständig unberücksichtigt geblieben. Ihm sei auch bezüglich der Entscheidung durch den Einzelrichter des Landgerichts statt der Kammer wegen der von diesem vollzogenen Abweichung von der bisherigen Kammerrechtsprechung rechtliches Gehör versagt worden. Indem das Landgericht seinen Vortrag zu der Frage, dass eine Entscheidung der Kammer über die Beschwerde vom 29. Januar 2016 geboten sei, vollständig ignoriere, entferne es sich weit von jeglichem vertretbaren Verfahrens- und/oder Handlungsmodus, der üblicherweise Anwendung findet und Ausdruck eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens sei. Die Versagung rechtlichen Gehörs folge auch daraus, dass das Landgericht keinen Hinweis nach § 139 ZPO erteilt habe, dass es von der bisherigen Kammerrechtsprechung abweichen wolle und zudem seine Entscheidung auf § 269 Abs. 3 ZPO stütze. Dies stelle eine Überraschungsentscheidung dar.
Auch der Anspruch auf ein faires Verfahren sei verletzt. Denn das Landgericht habe willkürlich in der Hauptsache entschieden, indem es die Klagerücknahme vom 24. November 2015 für wirksam erklärt und somit eine Entscheidung im ersten Rechtszug herbeigeführt habe. Dieses Vorgehen entziehe dem Beschwerdeführer in willkürlicher Art und Weise seinen gesetzlichen Richter in der Hauptsache. Die Ausführungen des Landgerichts, es habe keine mündliche Verhandlung stattgefunden, ohne erklären zu können, wie dann das Versäumnisurteil vom 23. Juni 2015 zustande gekommen sei, sehe er als krude und willkürlich an. Das Landgericht spreche ihm mit dem Beschluss vom 3. März 2016 den Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes dadurch ab, dass es ihm das Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des immer noch existierenden und vollstreckbaren Versäumnisurteils vom 23. Juni 2015 durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung verweigere.
Indem das Landgericht die Entscheidung in der Hauptsache dem gesetzlichen Richter beim Amtsgericht abnehme und selbst hierüber durch die Erklärung zur wirksamen Klagerücknahme befinde, verstoße das Gericht gegen seinen Anspruch auf den gesetzlichen Richter in der Hauptsache und auf Gewährung eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens, weil es ihm sein Erklärungsrecht über die Zustimmung gemäß § 269 ZPO abspreche und willkürlich wegnehme. Die Verfahrens- und Vorgehensweise des Landgerichts sei willkürlich, weil nicht einmal ansatzweise anhand der gesetzlichen Vorschrift des § 269 ZPO vertretbar.
Die angefochtenen Entscheidungen seien objektiv willkürlich. Durch die Beschlüsse des Landgerichts werde der noch vertretbare Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschritten. Sie seien damit sachlich unhaltbar, insbesondere soweit er, der Beschwerdeführer, durch den Beschluss vom 3. März 2016 seinem gesetzlichen Richter in der vor dem Amtsgericht rechtshängigen Hauptsache entzogen worden sei. Aber auch, soweit er seinem gesetzlichen Richter in der Hauptsache dadurch entzogen worden sei, dass das Landgericht mit dem Beschluss vom 3. März 2016 von der gefestigten Rechtsprechung der Kammer, die sich ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 47 ZPO angeschlossen habe, abgewichen sei und hierüber in nicht vorschriftsmäßiger Besetzung, sondern nur durch den Einzelrichter entschieden habe.
III.
Dem Präsidenten des Landgerichts Frankfurt (Oder) wurde Gelegenheit gegeben, zur Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen. Die Akten des Ausgangsverfahrens 16 T 5/16 wurden beigezogen.
B.
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit mit ihr der Beschluss des Landgerichts vom 22. April 2016 über die Zurückweisung der Anhörungsrüge angegriffen wird, wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichts, dass Anhörungsrügen zurückweisende gerichtliche Entscheidungen mangels Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich nicht selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen. Sie lassen allenfalls mit der Ausgangsentscheidung bereits eingetretene Verletzungen des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterbleibt. Ein schutzwürdiges Interesse an einer - zusätzlichen - verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Gehörsrügeentscheidung besteht nicht (vgl. Beschlüsse vom 9. September 2016 - VfGBbg 24/16 -, vom 9. Oktober 2015 - VfGBbg 39/15 -, vom 12. Dezember 2014 - VfGBbg 23/14 - und vom 15. Juli 2011 - VfGBbg 10/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
2. Im Hinblick auf den Beschluss des Landgerichts vom 3. März 2016 genügt die vorliegende Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde, wie sie sich aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg ergeben.
Notwendig ist danach eine Begründung, die schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss somit umfassend und aus sich heraus verständlich sein. Mit der Begründung müssen neben einem substantiierten Vortrag des entscheidungserheblichen Sachverhalts die wesentlichen rechtlichen Erwägungen unter Berücksichtigung einschlägiger verfassungsrechtlicher Rechtsprechung dargelegt werden, um dem Gericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert. Es bedarf demnach einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 14. Oktober 2016 - VfGBbg 17/16 -, vom 17. Juni 2016 - VfGBbg 95/15 -, vom 25. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 - und vom 21. November 2014 - VfGBbg 15/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 130, 1, 21; BVerfGK 20, 327, 329; BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 1 BvR 781/15 -, juris Rn. 20). Dies leistet die Beschwerdeschrift nicht.
a. Ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 3 Satz 1 LV, der in Bezug auf gerichtliche Verfahren im Verhältnis zum allgemeinen Willkürverbot des Art. 12 Abs. 1 LV spezielleren und damit vorrangigen Norm (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 33/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de), legt der Beschwerdeführer nicht schlüssig dar.
Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte und daher der Nachprüfung durch das Verfassungsgericht grundsätzlich entzogen; ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte kommt nur in Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Bedeutung als Willkürverbot in Betracht. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt jedoch nicht bereits bei jeder fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts gegen das Willkürverbot, sondern erst, wenn sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und damit schlechthin unhaltbar ist. Sie muss Ausdruck einer objektiv falschen Rechtsanwendung sein, die jeden Auslegungs- und Beurteilungsspielraum außer Acht lässt und ganz und gar unverständlich erscheint. Diese Voraussetzungen liegen u. a. dann vor, wenn sich ein Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung ohne nachvollziehbare Begründung in Widerspruch zu einer durch Rechtsprechung und Schrifttum geklärten Rechtslage setzt oder das Gericht den Inhalt einer Norm krass missdeutet, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Von einer willkürlichen Missdeutung kann dagegen nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht eingehend mit der Rechtslage auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 33/16 -, vom 17. Juni 2016 - VfGBbg 95/15 -, vom 19. Juni 2015 - VfGBbg 24/15 -, vom 17. April 2015 - VfGBbg 51/14 -, vom 19. Juni 2013 - VfGBbg 61/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, sowie vom 17. September 1998 - VfGBbg 18/98 -, LVerfGE 9, 95, 100; BVerfGE 87, 273, 278 f; E 96, 189, 203; E 108, 129, 137; E 112, 185, 215 f).
aa. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Ausführungen des Landgerichts zur Wirksamkeit der seitens der Klägerin erklärten Klagerücknahme auch ohne seine Einwilligung wendet, lassen seine Ausführungen ein willkürliches Vorgehen des Landgerichts nicht erkennen. Weder im Hinblick auf den Rahmen noch auf den Inhalt der Darlegungen des Landgerichts macht die Beschwerdebegründung eine objektiv falsche Rechtsanwendung ersichtlich. Der Beschwerdeführer lässt es bereits an einer substantiellen Auseinandersetzung mit der angegriffenen gerichtlichen Entscheidung und den hierfür maßgeblichen rechtlichen Grundlagen fehlen.
Namentlich sein Einwand, das Landgericht habe willkürlich eine Entscheidung im ersten Rechtszug in der Hauptsache herbeigeführt, indem es die Klagerücknahme für wirksam erklärt habe, lässt die - nach dem Verfahrenslauf naheliegende - Befassung des Landgerichts mit der Frage, ob das für die Beschwerdeentscheidung zum Ablehnungsgesuch erforderliche Rechtsschutzbedürfnis durch die Klagerücknahme entfallen sein könnte, nicht zweifelhaft erscheinen (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis: Vollkommer, in: Zöller, 31. Aufl. 2016, § 46 Rn. 18 ff; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 45 Rn. 9, § 46 Rn. 14 f; Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 46 Rn. 7 ff). Der Beschwerdeführer beschränkt sich insoweit allein auf das Postulat abweichender Rechtsansichten. Es reicht aber für die gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung nicht aus, den Erwägungen des Gerichts nur die eigene Sichtweise entgegenzustellen, ohne deutlich zu machen, aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen die angegriffene Entscheidung fehlerhaft sein soll (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2017 - VfGBbg 60/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG EuGRZ 2008, 79, 80; BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 BvR 2539/10 -, juris Rn. 21; BVerfGK 2, 22, 24).
Bezüglich der Wertung des Landgerichts, die Rücknahme der Klage mit dem Schriftsatz vom 20. November 2015 sei wirksam, weil es einer Einwilligung des Beschwerdeführers mangels Verhandlung zur Hauptsache im Sinne des § 269 Abs. 1 ZPO nicht bedurft habe, leistet die Beschwerdebegründung schon die einfachrechtliche Aufarbeitung der Rechtslage nicht. Der Beschwerdeführer verkennt ersichtlich, dass es nach § 269 Abs. 1 ZPO nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als solcher ankommt, sondern auf den Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten über die Hauptsache. Ungeachtet der Frage, ab welchem Zeitpunkt konkret ein Verhandeln des Beklagten angenommen werden kann (vgl. zum Streitstand: Greger, in: Zöller, ZPO, § 269 Rn. 15; Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 269 Rn. 22 ff), kann ein solches jedenfalls bei Abwesenheit des Beklagten im Verhandlungstermin - wie hier am 23. Juni 2015 - prinzipiell nicht eintreten.
bb. Eine willkürliche Handhabung der prozessrechtlichen Bestimmungen durch das Landgericht zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, soweit er sich gegen die Entscheidung der Beschwerde durch den Einzelrichter wendet. Diesbezüglich lässt es der Beschwerdeführer an der hinreichenden Darlegung einer Unvereinbarkeit der erfolgten Verfahrensweise mit den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften fehlen. Zwar führt er § 568 ZPO an. Er arbeitet indes nicht heraus, unter welchem Aspekt dieser Norm ein Unterlassen der Übertragung der Sache auf die Kammer fehlerhaft gewesen sein soll. Gemäß § 568 Satz 2 ZPO überträgt der nach § 568 Satz 1 ZPO originär zuständige Einzelrichter das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung mit drei Richtern (§ 75 GVG), wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (Nr. 1) oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 2). Ob vorliegend Nr. 1 oder Nr. 2 der Norm einschlägig sein soll, erläutert der Beschwerdeführer nicht. Selbst wenn man unterstellte, er gehe von einer durch den Einzelrichter verkannten grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO aufgrund einer Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung der Kammer des Landgerichts aus, genügte die Beschwerdeschrift den beschriebenen Anforderungen aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg nicht, da sie die behauptete Abweichung nicht nachvollziehbar darlegt. Denn die angeführten divergierenden Entscheidungen werden weder vorgelegt noch in ihrer konkreten Argumentation wiedergegeben. Im Übrigen würde auch eine fehlerhafte Anwendung des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO allein noch nicht für eine Willkür ausreichen.
cc. Sofern das Vorbringen des Beschwerdeführers dahin zu verstehen sein sollte, dass er die Verneinung hinreichender Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit im Beschluss vom 3. März 2016 ebenfalls als willkürlich erachtet, fehlt es auch insoweit an einer tragfähigen Begründung. Denn eine an der konkreten rechtlichen Argumentation des Landgerichts zu den Voraussetzungen einer begründeten Besorgnis der Befangenheit orientierte Darlegung leistet die Beschwerdeschrift nicht. Das Landgericht geht von der Voraussetzung für eine Ablehnung aus, dass Umstände vorliegen, die objektiv, also bei Betrachtung vom Standpunkt einer ruhig und vernünftig denkenden Partei, geeignet sind, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken. Die Rechtsauffassung eines Richters stelle jedoch in aller Regel keinen die Besorgnis der Befangenheit begründenden Umstand dar, so dass richterliche Handlungen, die nach einer zumindest vertretbar erscheinenden Rechtsauffassung gesetzlich geboten oder gerechtfertigt seien, die Ablehnung jedenfalls nicht ohne weiteres begründeten. Der abgelehnte Richter habe vorliegend ausweislich der dienstlichen Äußerung den - angesichts entsprechender Stimmen der Rechtsliteratur (und im Übrigen auch von Teilen der Rechtsprechung) - vertretbaren Standpunkt eingenommen, eine Erledigung des Ablehnungsgesuchs im Sinne des § 47 Abs. 1 ZPO sei bereits mit der ersten abschlägigen Bescheidung des Gesuchs eingetreten und die Wartepflicht sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2015 beendet gewesen. Dem setzt der Beschwerdeführer lediglich den Hinweis entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Wartepflicht bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsgesuches fortbestehe. Dies vermag jedoch - wie bereits dargelegt - die gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen gerichtlichen Entscheidung nicht zu leisten.
b. Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend dar, dass er durch die Entscheidung des Landgerichts in seinem Grundrecht auf den gesetzlichen Richter verletzt ist.
Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV, der wörtlich Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entspricht und denselben Schutz gewährt, schützt den Anspruch des Bürgers auf eine Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür von Gesetzes wegen vorgesehenen Richter, der sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts ergibt. Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung kann allerdings nicht in jeder einfachgesetzlich fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede unrichtige Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters grundlegend verkennt (vgl. Beschlüsse vom 14. Oktober 2016 - VfGBbg 18/16 -, vom 15. April 2016 - VfGBbg 78/15 -, vom 12. Dezember 2014 - VfGBbg 54/14 - und vom 16. September 2011 - VfGBbg 60/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfGE 82, 286, 299; BVerfGK 5, 269, 279 f; 12, 139, 143 f; 13, 72, 77 f; 20, 164, 167 f).
Diese Voraussetzungen werden aus der Beschwerdeschrift nicht erkennbar, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung der sofortigen Beschwerde durch den Einzelrichter des Landgerichts wendet. Wie schon dargelegt, wird eine willkürliche Handhabung des § 568 Satz 2 ZPO nicht deutlich. Für eine grundlegende Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters zeigt die Beschwerdebegründung keine Ansatzpunkte auf.
Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Einwand des Beschwerdeführers, das Landgericht habe mit seinen Ausführungen zur Wirksamkeit der Klagerücknahme eine Entscheidung in der Hauptsache durch den gesetzlichen Richter beim Amtsgericht Strausberg verhindert. Auf die vorstehenden Ausführungen unter a. aa. wird verwiesen.
c. Die Beschwerdebegründung zeigt auch eine mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbare Handhabung des Rechtsstreits durch das Landgericht nicht auf.
Das Rechtsstaatsgebot (Art. 2 Abs. 1, Art. 5 LV) gewährleistet in Verbindung mit Art. 10 LV effektiven Rechtsschutz im Sinne eines Anspruchs der Bürger auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen gesetzlich vorgesehenen Verfahrensarten. Das Gericht darf insbesondere die von der Rechtsordnung eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 33/16 -, vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 35/11 - und vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 35/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Die Argumentation des Beschwerdeführers, durch die Ausführungen zu § 269 ZPO habe des Landgericht ihm das Rechtsschutzbedürfnis für eine Aufhebung des weiter existierenden und vollstreckbaren Versäumnisurteils durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verweigert, ist schon vor dem Hintergrund des Regelung in § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO nicht nachvollziehbar, wonach mit der Klagerückenahme ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wirkungslos wird, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf.
d. Eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV) legt die Beschwerdebegründung nicht substantiiert dar.
Das Recht auf ein faires Verfahren als allgemeines Prozessgrundrecht gewährleistet den Parteien eines Prozesses, dass der Richter das Verfahren so gestaltet, wie es die Parteien von ihm erwarten dürfen: Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen, ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. Beschlüsse vom 11. Dezember 2015 - VfGBbg 55/14 -, vom 26. August 2011 - VfGBbg 12/11 - und vom 15. Januar 2009 - VfGBbg 52/07 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Ansatzpunkte für einen Verstoß hiergegen werden aus der Beschwerdeschrift, die auch insoweit lediglich auf die Entscheidung der Beschwerde durch den Einzelrichter sowie dessen Darlegungen zur Wirksamkeit der Klagerücknahme abstellt, nicht ersichtlich.
e. Das Beschwerdevorbringen lässt schließlich auch eine mögliche Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör vor Gericht nach Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV nicht erkennen.
Der in Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV enthaltene, mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2017 - VfGBbg 39/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfGE 84, 188, 190; E 89, 28, 35). Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV gewährt den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den für diese erheblichen Sach- und Rechtsfragen zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und rechtzeitiges, möglicherweise erhebliches Vorbringen bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht dieser Pflicht nachkommt, und es von Verfassungs wegen nicht jedes vorgebrachte Argument ausdrücklich bescheiden muss, bedarf es besonderer Umstände für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV (vgl. Beschlüsse vom 9. September 2016 - VfGBbg 9/16 -, vom 10. Mai 2007 - VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157, vom 16. Juni 2005 - VfGBbg 2/05 -, LVerfGE 16, 157, 162 und vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 -, LVerfGE 2, 179, 182). Hier ist nach der Beschwerdebegründung nicht erkennbar, dass das Landgericht relevantes Vorbringen des Beschwerde-führers außer Betracht gelassen hätte.
Die Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe seinen Vortrag in den Ablehnungsgesuchen sowie der Beschwerdebegründung vom 12. Februar 2016 bezüglich der Verletzung der Wartepflicht nicht berücksichtigt, ist nicht schlüssig. Denn dem landgerichtlichen Beschluss ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass das Gericht die wesentlichen Einwände des Beschwerdeführers sehr wohl zur Kenntnis genommen (sowohl im Sachbericht als auch in den Gründen werden mehrfach die Schreiben des Beschwerdeführers und dessen Argumente in Bezug genommen), diese aber als nicht stichhaltig angesehen und dementsprechend beschieden hat. Im Kern laufen die Ausführungen des Beschwerdeführers denn auch auf den Einwand hinaus, dass das Landgericht seinem Begehren und Vortrag nicht gefolgt ist. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör schützt die Verfahrensbeteiligten jedoch nicht davor, dass das Gericht ihre Rechtsauffassungen und rechtlichen Beurteilungen nicht teilt und zu einer abweichenden (womöglich auch unzutreffenden) Rechtsauffassung gelangt (vgl. Beschlüsse vom 9. September 2016 - VfGBbg 9/16 -, vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 17/15 -, vom 20. Februar 2015 - VfGBbg 44/14 - und vom 15. Mai 2014 - VfGBbg 49/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Darüber hinaus ver-wehrt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs den Gerichten nicht, den Vortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, etwa wegen sachlicher Unerheblichkeit, außer Betracht zu lassen (vgl. Beschlüsse vom 29. August 2014 - VfGBbg 8/14 -, vom 17. September 1998 - VfGBbg 26/98 - und vom 16. Oktober 1997 - VfGBbg 25/97 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfGE 27, 248, 251; E 70, 288, 293 f), was angesichts des rechtlichen Ansatzes des Landgerichts zu § 42 Abs. 1 ZPO eine Erörterung weiter Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers erübrigte.
Ein relevanter Gehörsverstoß ergibt sich schließlich nicht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, das Landgericht habe nach § 139 ZPO gebotene Hinweise zur Wertung des Schriftsatzes der Klägerin vom 20. November 2015 als wirksame Klagerücknahme sowie zum Absehen des Einzelrichters von einer Übertragung auf die Kammer nach § 568 Satz 2 ZPO unterlassen. Aus der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs ergibt sich grundsätzlich keine Frage-, Aufklärungs- oder Hinweispflicht des Gerichts. Insbesondere ist es grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet. Nur wenn das Gericht bei seiner Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte, wird diesem rechtliches Gehör versagt (vgl. Beschlüsse vom 20. Februar 2015 - VfGBbg 66/13 -, vom 29. August 2014 - VfGBbg 8/14 - und vom 18. März 2010 - VfGBbg 21/09 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfGE 84, 188, 190; E 86, 133, 144 f; BVerfGK 1, 211, 213). Für letzteres fehlt es in der Beschwerdebegründung an tragfähigen Anhaltspunkten. Die Befassung mit der Rücknahmeerklärung und deren Wertung durch das Landgericht erscheinen nach dem seinerzeit gegebenen Stand des Verfahrens für die Prozessbeteiligten keineswegs als fernliegend. Fehlt es schon an der hinreichenden Erörterung einer Verkennung des § 568 Satz 2 ZPO, sind erst recht die Voraussetzungen für die Annahme einer Überraschungsentscheidung nicht schlüssig dargelegt.
II.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Dielitz | Dr. Becker |
Dresen | Dr. Lammer |
Partikel | Schmidt |