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VerfGBbg, Beschluss vom 19. Mai 2005 - VfGBbg 284/03 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs. 1
Schlagworte: - kommunale Selbstverwaltung
- Gemeindegebietsreform
- Verhältnismäßigkeit
- Anhörung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Mai 2005 - VfGBbg 284/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 284/03



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

Gemeinde Wünsdorf,
vertreten durch das Amt Zossen,
dieses vertreten durch den Amtsdirektor,
Marktplatz 20/21,
15806 Zossen,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt K.,

wegen: kommunale Neugliederung;
hier: Auflösung der Gemeinde Wünsdorf (Amt Zossen) durch Eingliederung in die neu gebildete amtsfreie Stadt Zossen

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

am 19. Mai 2005

b e s c h l o s s e n :

Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird teils verworfen, im übrigen zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführerin, eine bisher dem Amt Zossen angehörende Gemeinde, wehrt sich gegen ihre Auflösung durch Eingliederung in die neu gebildete amtsfreie Stadt Zossen.

I.

1. Die Beschwerdeführerin liegt im Landkreis Teltow-Fläming ca. 6,5 km südlich von der Stadt Zossen entfernt. Bisher gehörte sie mit den Gemeinden Glienick, Groß Schulzendorf, Nächst Neuendorf, Nunsdorf, Schöneiche und Kallinchen sowie der Stadt Zossen dem Amt Zossen an – einem Amt nach dem sog. Amtsmodell 1. Sitz der Amtsverwaltung war in der Stadt Zossen. Das Amt grenzte im Nordwesten an die amtsfreie Stadt Ludwigsfelde, im Norden an die Ämter Blankenfelde-Mahlow und Rangsdorf, im Nordosten und Osten an das Amt Mittenwalde sowie im Südosten an das Amt Schenkenländchen (beide Landkreis Dahme-Spreewald), im Süden an die amtsfreie Stadt Baruth/Mark, im Südwesten an das Amt Am Mellensee und im Westen an das Amt Trebbin an. Das Amt Zossen umschloß territorial auch das vormals gemeindefreie Gebiet „Gemarkung Zehrensdorf“; eine Liegenschaft der ehemaligen Militärstadt Wünsdorf-Waldstadt und nunmehriges Konversionsgebiet. Im Zuge des Vierten Gesetzes zur Gemeindegliederung im Land Brandenburg vom 8. Februar 1996 wurde dort die Gemeinde Waldstadt mit besonderem Status gebildet. Diese Regelung bezweckte die Wiederbesiedlung des etwa 100 Jahre militärisch (zuletzt als Standort des Oberkommandos der sowjetischen/russischen Streitkräfte) genutzten, rund 550 Hektar großen und teilweise bebauten Geländes, welches außerhalb des Ortes Wünsdorf am Rand des Landschaftsgebietes der Flämingwiesen liegt. Der Sanierungs- und Erschließungsauftrag für das gesamte Areal ging an die in den 90er Jahren gegründete Entwicklungsgesellschaft Waldstadt Wünsdorf/Zehrensdorf (EWZ), eine Tochter der in Liquidation befindlichen Landesentwicklungsgesellschaft (LEG). Mit Wirkung zum 27. September 1998 gliederten sich die Gemeinde Waldstadt und die damals noch selbständige Gemeinde Lindenbrück vertraglich in die Beschwerdeführerin ein.

Die im Nordwesten des Amtes Zossen gelegene Gemeinde Groß Schulzendorf mit 494 Einwohnern (Stand: 31. Dezember 2001) hat sich mit Wirkung zum 26. Oktober 2003 aufgrund eines am 7. August 2002 vom Ministerium des Innern genehmigten Vertrages in die amtsfreie Stadt Ludwigsfelde eingegliedert. Das Amt und damit auch das Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin liegen im engeren Verflechtungsraum zu Berlin (s. Art. 1 Anlage 1 § 4 S. 4 Nr. 1 i.V.m. Anhang B 1 des Staatsvertrages vom 7. August 1997 über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg [Landesentwicklungsprogramm: LEPro] und über die Änderung des Landesplanungsvertrages [GVBl. 1998 I S. 14]).

Die im Regionalplan Havelland-Fläming als Grundzentrum eingestufte Stadt Zossen liegt etwa in der Mitte des Amtsgebietes. Die Siedlungsbereiche der Beschwerdeführerin und der Stadt Zossen laufen aufeinander zu und sind durch eine sogenannte Grünzäsur an der Gemarkungsgrenze unterbrochen. Beide Orte sind durch die Bundesstraße B 96 miteinander verbunden. Für den Konversionsstandort Waldstadt ist als regionalplanerischer Entwicklungsschwerpunkt „Wohnen“ ausgewiesen. Nach der Kreisentwicklungskonzeption sind die Stadt Zossen und die Beschwerdeführerin als sich ergänzende Standorte mit einem umfassenden Leistungsangebot zu betrachten. Die weiteren amtsangehörigen Gemeinden befinden sich entlang der auf die Stadt Zossen zulaufenden Verkehrswege. Ende 2001 lebten von den etwa 16.900 Einwohnern des Amtgebietes 6737 in der Stadt Zossen und 5.852 im Gebiet der Beschwerdeführerin. Der Investitionsbedarf der Beschwerdeführerin ist insgesamt hoch; dem steht eine unterdurchschnittliche Investitionskraft gegenüber.

2. Zwischen der Stadt Zossen und der Beschwerdeführerin fanden im Frühsommer 2001 erste Sondierungsgespräche über einen freiwilligen Zusammenschluß statt. Nach dem Scheitern mehrerer Verhandlungsversuche (auch unter Einbezug anderer amtsangehörigen Gemeinden) strebt die Beschwerdeführerin eine eigene Amtsfreiheit an.

Anfang Mai 2002 versandte das Ministerium des Innern an die Beschwerdeführerin Unterlagen zu ihrer beabsichtigten Eingliederung in die neu zu bildende Stadt Zossen (damals noch „Zossen-Wünsdorf“) mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. In den ersten beiden Maiwochen wurden auch die Anhörungsunterlagen für die Anhörung der Bevölkerung an den Landrat des Landkreises Teltow-Fläming versandt. Für die Bürgeranhörung stand ein Monat zur Verfügung; sie sollte vor dem Ende der Gemeindeanhörung abgeschlossen sein. Der Referentenentwurf wich von der letztlich getroffenen gesetzlichen Regelung insoweit ab, als in ihm noch der Stadtname „Zossen-Wünsdorf“ vorgesehen war.

3. Im September/Oktober desselben Jahres brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. § 19 des Entwurfes zum Vierten Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming (4. GemGebRefGBbg) sah den Zusammenschluß der bisher dem Amt Zossen zugehörigen Gemeinden (außer Groß Schulzendorf) zur neuen Stadt Zossen vor. Der Innenausschuß des Landtages, an den die Gesetzentwürfe nach der ersten Lesung verwiesen worden waren, führte am 23. Oktober 2002 im Rahmen der Behandlung der Entwürfe zum 1. bis 4. Gemeindegebietsreformgesetz eine Anhörung zu grundsätzlichen Fragen durch. Anhörungsgegenstand war unter anderem die räumliche Festlegung des engeren Verflechtungsraumes. Zur Anhörung der Beschwerdeführerin vor dem Innenausschuß am 21. November 2002 wurde deren ehrenamtliche Bürgermeisterin geladen, welche – nach Angaben der Beschwerdeführerin - die Anhörungsunterlagen am 24. Oktober 2002 erhielt. Es wurde ein Exemplar des Gesetzentwurfes übersandt; der Bitte der Bürgermeisterin um Zusendung weiterer Exemplare entsprach der Innenausschuß nicht. Im Anhörungstermin traten für die Beschwerdeführerin deren Prozeßbevollmächtigter und die ehrenamtliche Bürgermeisterin auf. Die vorgesehene Neugliederung lehnte die Beschwerdeführerin unter anderem mit der Begründung ab, daß sich die Maßnahme wegen einer unzureichenden Sachdarstellung und Abwägung nicht am Gemeinwohl orientiere. Der Beschwerdeführerin wurde eine Nachfrist bis zum 6. Dezember 2002 zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt (vgl. Ausschußprotokoll 3/660, S. 117). Eine solche kündigte die Beschwerdeführerin zwar an; bis zum Zeitpunkt der Beschlußempfehlung des Innenausschusses am 23. Dezember 2002 lag sie aber nicht vor (vgl. Beschlußempfehlung: Anlage 2 zur Drucksache 3/5550). Das Gesetz wurde sodann im Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. § 19 des 4. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl I S. 73), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. § 37 Satz 1 des 4. GemGebRefGBbg), lautet:

§ 19
Verwaltungseinheit Amt Zossen

(1) Aus den Gemeinden Glienick, Kallinchen, Nächst Neuendorf, Nunsdorf, Schöneiche, Wünsdorf und der Stadt Zossen wird die neue Stadt Zossen gebildet.

(2) Das Amt Zossen wird aufgelöst. Die Stadt Zossen ist amtsfrei.

II.

Die Beschwerdeführerin hat am 28. November 2003 kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht unter verschiedenen Aspekten eine Verletzung des Verfahrens bei der Anhörung der Gemeinde zur beabsichtigten Neugliederung geltend. Außerdem sei die gesetzliche Regelung nicht am Gemeinwohl orientiert. Es handele sich um eine Mehrfachneugliederung innerhalb kürzerer Zeit, für die es besonderer Gründe des öffentlichen Wohls bedürfe. Dies habe der Gesetzgeber verkannt. Darüber hinaus sei der Sachverhalt nicht richtig bzw. nur unzureichend ermittelt und deshalb eine defizitäre Abwägungsentscheidung getroffen worden. Die atypische Situation der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den besonderen Herausforderungen der Konversionsproblematik des Ortsteils Waldstadt sei nicht angemessen berücksichtigt worden. Insgesamt sei die Neugliederungsmaßnahme des weiteren unverhältnismäßig und verstoße gegen den Grundsatz des gemeindefreundlichen Verhaltens.

Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen:

§ 19 des Vierten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming vom 24. März 2003 ist mit der Verfassung des Landes Brandenburg unvereinbar und damit nichtig.

III.

Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg und die neu gebildete Stadt Zossen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

B.

Die weitgehend zulässige kommunale Verfassungsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

1. Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist insofern unzulässig, als sie sich auch gegen die in § 19 Abs. 1 des 4. GemGebRefGBbg geregelte Eingliederung anderer Gemeinden in die neue Stadt Zossen und die in § 19 Abs. 2 Satz 1 des 4. GemGebRefGBbg bestimmte Auflösung des bisherigen Amtes Zossen richtet. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin nicht beschwerdebefugt. Eine amtsangehörige Gemeinde kann nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichtes, die entsprechend der (bloßen) verwaltungsmäßigen Hilfsfunktion des - wie immer zustandegekommenen bisherigen - Amtes für jedwede spätere Änderung der Amtszuordnung zu gelten hat, lediglich beanspruchen, daß ihr überhaupt eine geeignete (Amts-)Verwaltung, nicht aber, daß sie ihr in der bisherigen Form und in dem bisherigen Zuschnitt zur Verfügung steht (Beschluß vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 57/01 -, LKV 2002, 515 sowie Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, LKV 2002, 573, 574). Soweit sich die kommunale Verfassungsbeschwerde einer amtsangehörigen Gemeinde als begründet erweist und sie (folglich) als amtsangehörige Gemeinde fortbesteht, hat das Land dafür zu sorgen, daß ihr eine Verwaltung – durch Zuordnung zu einem Amt oder Bildung eines neuen Amtes, notfalls auch unter Wiederbelebung der früheren Amtsmodelle 2 oder 3 - zur Verfügung steht. Je nach Art der dann getroffenen Regelung, die also gegebenenfalls abzuwarten bleibt, mag Anlaß für eine darauf bezogene gerichtliche Überprüfung bestehen. Festhalten an dem einmal gefundenen Zuschnitt der Amtsverwaltung kann die einzelne Gemeinde das Land aber grundsätzlich nicht. Auch soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Zuordnung anderer Gemeinden wendet, sind Gesichtspunkte für eine Beschwer nicht ersichtlich.

2. Im übrigen ist die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Neuregelung beteiligtenfähig. Eine Gemeinde gilt nach feststehender Rechtsprechung für die Dauer des gegen ihre Auflösung gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahrens als fortbestehend. Ebenso wird die Beschwerdeführerin im kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren weiter durch das bisherige Amt vertreten.

II.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde erweist sich aber in der Sache selbst als unbegründet. Die Auflösung von Gemeinden durch den Staat ist, wie sich unmittelbar aus Art. 98 Abs. 1 und 2 LV ergibt, nicht von vornherein ausgeschlossen. Die dafür ebenfalls nach Art. 98 Abs. 1 sowie Abs. 2 LV gezogenen Grenzen sind hier nicht verletzt.

1. Die nach der Landesverfassung geltenden Anhörungserfordernisse sind eingehalten worden. Im Hinblick auf die in einer Vielzahl von Verfahren kommunaler Verfassungsbeschwerden der von der landesweiten Gebietsreform betroffenen Gemeinden teilweise den Einwänden der Beschwerdeführerin entsprechenden Beanstandungen wird auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg Bezug genommen (vgl. u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -; zuletzt ausführlich: Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 118/03 -). Ergänzend ist folgendes anzumerken:

a) Die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende Zeit für die Vorbereitung auf den Anhörungstermin am 21. November 2002 war ausreichend. Zwischen dem Erhalt der Ladung zum Anhörungstermin durch die ehrenamtliche Bürgermeisterin am 24. Oktober 2002 und dem Anhörungstermin selbst lagen vier Wochen. Damit war der Zeitraum von der Benachrichtigung über die Anhörung bis zu deren Durchführung für eine sachgerechte Stellungnahme unter Beteiligung der Gemeindevertretung zwar kurz. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß das Vorhaben mit unverändertem Inhalt schon lange angekündigt war und insofern nicht überraschend kam. Die Beschwerdeführerin wurde bereits im Vorfeld der Gesetzesinitiative angehört und konnte sich mit der Neugliederungsabsicht befassen. Bereits im Frühsommer 2002 hatte sie nämlich Gelegenheit gehabt, zu Gegenstand, Zielsetzung und Inhalt des damaligen Referentenentwurfs Stellung zu nehmen, und hierzu entsprechendes Material erhalten. Auch trägt das Argument der Beschwerdeführerin, ihr habe nur ein Exemplar des Gesetzentwurfs zur Verfügung gestanden - was eine inhaltliche Auseinandersetzung aller Gemeindevertreter mit dem Vorhaben verhindert habe - nicht. Das Anhörungsgebot erfordert, daß die betroffene Gebietskörperschaft rechtzeitig über das beabsichtigte Neugliederungsvorhaben und deren wesentlichen Inhalt informiert wird; es umfaßt keinen Anspruch einzelner oder aller Mitglieder der Gemeindevertretung, ein „eigenes“ Exemplar der Anhörungsunterlagen zur Verfügung gestellt zu bekommen. Außerdem ist der Beschwerdeführerin in der Anhörung vor dem Innenausschuß am 21. November 2002 eine Nachfrist für eine schriftliche Stellungnahme bis zum 6. Dezember 2002 eingeräumt worden (vgl. Ausschußprotokoll 3/660, S. 117). Letztlich stand somit ein hinreichend langer Zeitraum für eine sachgerechte Meinungsbildung innerhalb der Gebietskörperschaft zur Verfügung und war gewährleistet, daß die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen formulieren und vortragen konnte.

b) Die in der Ladung vorgetragene Bitte des Innenausschusses um eine vorherige schriftliche Stellungnahme gebietet keine andere Sichtweise. Von Verfassungs wegen ist die Gemeindeanhörung nicht an eine bestimmte Form gebunden. Der Gesetzgeber kann die Modalitäten der Anhörung nach seinem Ermessen frei gestalten, solange das Anhörungsverfahren insgesamt geeignet ist, den gemeindlichen Belangen angemessen Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluß vom 19. November 2002 – 2 BvR 329/97 – BVerfGE 107, 1). Das war hier der Fall. Die Bitte um eine schriftliche Positionierung diente ersichtlich nur der Möglichkeit einer besseren Vorbereitung der Ausschußmitglieder auf den Anhörungstermin. Die Willensbildung der Beschwerdeführerin über den Anhörungsgegenstand war dadurch nicht erschwert, weil mit der Ladung zum Anhörungstermin gleichfalls offensichtlich war, daß (spätestens) zu diesem Termin Gelegenheit zur (mündlichen) Äußerung zum Gesetzesvorhaben eingeräumt wird. Die Beschwerdeführerin konnte sich über ihre konkrete Interessenlage ebenso wie über den Inhalt der geplanten Gebietsreform Klarheit verschaffen. Tatsächlich hat sie auch im Anhörungstermin eine Stellungnahme zur Neugliederungsabsicht abgegeben.

c) Die Änderung des Stadtnamens (Referentenentwurf: „Zossen-Wünsdorf“; Gesetzentwurf und Gesetz: „Zossen“) ist keine eine neue Anhörungspflicht auslösende gesetzgeberische Konzeptionsabwandlung. Eine erneute Anhörung (der Bevölkerung und der Gemeinde) ist nämlich nur dann geboten, wenn es zu einer wesentlichen Änderung der Neugliederung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens kommt (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember – VfGBbg 101/03 -; vgl. auch BVerfGE 50, 195, 203; SächsVerfGH LVerfGE 11, 356, 386; NdsStGH, NJW 1979, 2301; StGH BW, DÖV 1976, 245; VerfGH NW, OVGE 26, 306). Zudem überließ § 24 des 4. GemGebRefGBbg der neu gebildeten Stadt die nachträgliche Änderung des Gemeindenamens unter erleichterten Voraussetzungen.

2. Auch materiell ist die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die neue Stadt Zossen mit der Landesverfassung vereinbar.

a) In das Gebiet einer Gemeinde sowie - erst recht - in ihre körperschaftliche Existenz kann zufolge Art. 98 Abs. 1 LV nur aus Gründen des öffentlichen Wohls eingegriffen werden. Der Inhalt des Begriffes „öffentliches Wohl“ ist dabei im konkreten Fall vom Gesetzgeber auszufüllen, dem in dieser Hinsicht grundsätzlich – in dem von der Verfassung gesteckten Rahmen – ein Beurteilungsspielraum und politische Gestaltungsfreiheit in dem Sinne zukommt, daß er Ziele, Leitbilder und Maßstäbe selbst festlegen kann.

Das Verfassungsgericht überprüft zunächst, ob der Gesetzgeber den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und umfassend ermittelt hat. Dabei ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht eingeschränkt (BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]; SächsVerfGH, Urteile vom 18. Juni 1999 - Vf. 51-VIII-98 - LVerfGE 10, 375, 394 [Markkleeberg] und vom 5. November 1999 - Vf. 133-VII-98 -, UA S. 13; ThürVerfGH LVerfGE 5, 391, 427 f. [Jena]).

Das Verfassungsgericht prüft sodann, ob der Gesetzgeber die auf den ermittelten Umständen beruhende, beabsichtigte Regelung hinsichtlich der mit ihr einhergehenden Vor- und Nachteile in vertretbarer Weise gewichtet und in die Abwägung eingestellt hat. Hierbei darf sich das Verfassungsgericht nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen und hat seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Zielvorstellungen, Sachabwägungen, Wertungen und Einschätzungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der Wertordnung der Verfassung widersprechen. Die Bevorzugung einzelner und die gleichzeitige Hintanstellung anderer Belange bleibt dem Gesetzgeber so weit überlassen, als das mit dem Eingriff in den Bestand der Kommunen verbundene Abwägungsergebnis zur Erreichung der verfolgten Zwecke nicht offenkundig ungeeignet oder unnötig ist oder zu den angestrebten Zielen deutlich außer Verhältnis steht und frei von willkürlichen Erwägungen und Differenzierungen ist. Es ist dabei nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen hat (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 18. Juni 1998 – VfGBbg 27/97 –, LVerfGE 8, 97, 169 f. m.w.N. und vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 –, UA S. 20, LKV 2002, 573, 575; ständige Rechtspr., zuletzt Beschluß vom 22. April 2004 – VfGBbg 182/03 – UA S. 16). Unter mehreren offensichtlich gleich gut geeigneten Lösungen muß der Gesetzgeber allerdings diejenige auswählen, die für die betroffene Gemeinde weniger belastend ist und in ihre Rechtssphäre weniger intensiv eingreift (VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, UA S. 31 f; StGH BW, Urteil vom 14. Februar 1975 - GR 11/74 -, NJW 1975, 1205, 1212).

b) In Anwendung dieser Grundsätze hat sich hier der Gesetzgeber fehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, daß für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Zossen Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, und auf dieser Grundlage eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen. Im einzelnen:

aa) Die allgemeinen vom Gesetzgeber hier herangezogenen Kriterien für die kommunale Neugliederung halten sich im Rahmen des öffentlichen Wohls (Art. 98 Abs. 1 LV). Der Gesetzgeber beruft sich für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die neugebildete Stadt Zossen wesentlich auf das Bedürfnis einer Strukturänderung der brandenburgischen Gemeinden in der Nähe zu Berlin (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 322 sowie Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 19 des 4. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550), und zwar auf die Leitbilder des Zusammenschlusses bislang amtsangehöriger zu amtsfreien Gemeinden im engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin unter Berücksichtigung der bisherigen Amtsgrenzen (I. 2. a) aa) und d) bb) des Leitbildes; LT-Drucksache 3/4883, S. 19 und 21).

(1) Daß die Einteilung des Landes in verschiedene Neugliederungsräume mit einer Differenzierung zwischen engerem Verflechtungs- und äußerem Entwicklungsraum sowie die konzeptionelle Präferenz, im engeren Verflechtungsraum das Amtsmodell abzuschaffen und größere amtsfreie Gemeinden zu bilden, verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig sind, hat das erkennende Gericht bereits mehrfach entschieden (z.B. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 26. August 2004 – VfGBbg 230/03 -). Das vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Stadt-Umland-Problematik speziell im Berliner Umlandbereich bevorzugte Gliederungsmodell der Bildung amtsfreier Gemeinden ist nicht zu beanstanden. Bei der Entscheidung für dieses Konzept kann auf allgemeine und typisierende Erkenntnisse zurückgegriffen werden. Es unterliegt letztlich der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers, die Abschaffung des Amtsmodells im engeren Verflechtungsbereich als konzeptionelles „Gegengewicht“ zur sozioökonomischen und kulturellen Dominanz Berlins sowie zu dessen gebietsübergreifenden Entwicklungsinteressen festzulegen und demgemäß Leitbilder zu entwickeln, die die künftigen Strukturen der Selbstverwaltungskörperschaften bestimmen sowie die Umgestaltung in jedem Einzelfall dirigieren sollen. Es ist insbesondere einleuchtend und widerspricht weder empirischen Untersuchungen noch kommunalwissenschaftlichen Erkenntnissen, bei der Nähe zu einer Großstadt eine starke Sogwirkung und einen erheblichen Metropolendruck auf umliegende kleinere Gebietskörperschaften anzunehmen, dem mit der Bildung größerer Verwaltungseinheiten unter weitgehender Minimierung interkommunaler Konkurrenzen begegnet werden kann.

(2) Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht festgestellt werden, daß der Gesetzgeber grundsätzlich zu Unrecht die Abgrenzung zwischen den beiden Neugliederungsräumen vorgenommen hätte, etwa aufgrund überholter Raumordnungspläne. Denn im Gesetzgebungsverfahren wurde geprüft, ob die Zuordnung einer Gemeinde bzw. eines Amtes zum engeren Verflechtungsraum angesichts der tatsächlichen Entwicklung der letzten Jahre noch trägt. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden, wie das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg ebenfalls bereits mehrfach ausgeführt hat (z.B. ausführlich Beschluß vom 20. Januar 2005 – VfGBbg 107/03 -).

bb) Die Umsetzung der allgemeinen Leitbilder und Leitlinien der Reformmaßnahme durch den Gesetzgeber wird im konkreten Neugliederungsfall der Beschwerdeführerin durch eine hinreichende Sachverhaltsermittlung getragen.

(1) Zunächst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Beschwerdeführerin zu Unrecht dem engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin zugeordnet worden ist. Insbesondere die Bevölkerungsdichte (88,3 Einwohner pro Quadratkilometer) und die positive Entwicklung der Einwohnerzahl im bisherigen Amtsgebiet (Steigerung um ca. 30 % binnen 10 Jahren) belegen einen typischen Ausgangsfall gemäß den Leitbildvorstellungen des Gesetzgebers für die Neugliederung im engeren Verflechtungsraum. Auch im übrigen sind die örtlichen Verhältnisse sowohl im Hinblick auf die allgemeinen Strukturprobleme als auch auf die konkreten Strukturdaten der Beschwerdeführerin in den Gesetzesunterlagen zutreffend beschrieben (s. „Neugliederungssachverhalt“ in LT-Drucksache 3/4883, S. 317 ff.). Im Rahmen des Anhörungsverfahrens hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, die tatsächlichen Gegebenheiten aus ihrer Sicht darzustellen und den von der Landesregierung ermittelten Sachverhalt zu ergänzen und gegebenenfalls auch zu berichtigen. Dabei sind auch Umstände angesprochen worden, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin für eine eigene amtsfreie Selbständigkeit sprechen (vgl. Ausschußprotokoll 3/660, S. 104 bis 118). Bei der Darstellung der örtlichen Gegebenheiten hat der Gesetzgeber berücksichtigt, daß die Beschwerdeführerin über soziale und kulturelle Einrichtungen verfügt, die (zumindest teilweise) auch von den Einwohnern anderer Gemeinden in Anspruch genommen werden. Die Kinderbetreuung wird in drei Kindertagesstätten und einer Einrichtung für Kinder im Grundschulalter abgesichert. Es existieren eine Grund- und eine Realschule. Die Beschwerdeführerin ist Behördenstandort, außerdem haben sich zahlreiche Unternehmen angesiedelt. Es werden umfangreiche Aufgaben im freiwilligen Bereich abgedeckt (Kultur, Soziales und Sport); die Beschwerdeführerin verfügt über eine Bibliothek und eigene Sportstätten sowie Einrichtungen der stationären und ambulanten Pflege. Eine Jugendfreizeiteinrichtung war zum Zeitpunkt der Sachverhaltsermittlung in Planung. Der Gesetzgeber hat die „Schwerpunktsetzung“ der Beschwerdeführerin im Kulturbereich (sog. Bücherstadt im Ortsteil Waldstadt, Museum des Teltow, Standort der Kreismusikschule) als „hervorhebenswert“ bezeichnet.

Zugleich durfte der Gesetzgeber die Situation im Amt insgesamt in den Blick nehmen. Die vorliegende Maßnahme kann und darf nicht isoliert betrachtet werden. Sie ist vielmehr im Gesamtzusammenhang der Neugliederungsentscheidung für das Gebiet des Amtes Zossen zu beurteilen. Der Gesetzgeber hat das öffentliche Wohl nämlich nicht nur in Bezug auf jede einzelne Gemeinde zu beachten, sondern bezogen auf den gesamten Raum, hinsichtlich dessen der Neugliederungsbedarf besteht. Soweit der Regelungswunsch einer Gemeinde als Kriterium für eine angemessene Lösung in Betracht kommt, muß er grundsätzlich auch zu den Verhältnissen und Wünschen der anderen durch die Neugliederungsmaßnahme betroffenen Gemeinden in Beziehung gesetzt werden (ebenso: ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2001 – Az.: 20/00 [Liebschütz], ThürVGRspr 2001, 129). Entsprechend hat der Gesetzgeber ermittelt, daß der Stadt Zossen als Grundzentrum eine gewisse zentralörtliche Funktion zukommt. Die Inanspruchnahme von privaten Dienstleistungen sowie die Versorgung mit Waren des Grundbedarfs erfolgt für die Einwohner der meisten amtsangehörigen Gemeinden in der Stadt Zossen; der dortige Ausstattungsgrad wird durch die Einrichtungen der Beschwerdeführerin ergänzt. In der Stadt Zossen und auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin existieren Bahnhöfe, die der Regionalverkehr der Deutschen Bahn AG bedient. Die amtsangehörigen Gemeinden sind untereinander und mit der Stadt Zossen durch die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Bundesstraße B 96 und die in Ost-West-Richtung kreuzende Bundesstraße B 246 sowie weitere klassifizierte Straßen verbunden. Zwischen der Beschwerdeführerin und der Stadt Zossen verkehrt ein Linienbus. Die Beschwerdeführerin weist einen im Vergleich zu ihrer Einwohnerzahl hohen Anteil an berufsbedingten Auspendlern nach Zossen auf. Innerhalb des Amtsbereichs bestehen vielfältige Beziehungen zwischen Sport- und Karnevalsvereinen und anderen Organisationen im Kultur- und Freizeitbereich. Besonders die weiterführenden Schulen im Amt (Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe in Zossen und Realschule der Beschwerdeführerin) werden auch von den Schülern der Umlandgemeinden besucht. Eine Verbundenheit zwischen der Beschwerdeführerin und der Stadt Zossen und den anderen amtsangehörigen Gemeinden ergibt sich partiell auch aus der Mitgliedschaft im selben für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung zuständigen Zweckverband.

(2) Diese Sachverhaltsermittlung begegnet keinen verfassungsrelevanten Bedenken, insbesondere wird sie durch die Einwände der Beschwerdeführerin nicht widerlegt. Es kommt nicht darauf an, ob vom Gesetzgeber sämtliche tatsächlichen Momente in allen Einzelheiten richtig erfaßt und gewürdigt worden sind. Ins Gewicht fällt vielmehr nur, ob der Gesetzgeber die für die Durchführung des von ihm gewählten Leitbildes bestimmenden Elemente in ihrem wesentlichen Gehalt richtig erkannt und daraus sachgerechte Folgerungen gezogen hat. Nur wenn die Richtigkeit einer die Entscheidung tragenden Tatsache bestritten und es möglich ist, daß bei Zugrundelegung der behaupteten abweichenden Situation die Neugliederung anders ausgefallen wäre, besteht deshalb eine Nachprüfungspflicht für das Verfassungsgericht (vgl. SächsVerfGH, LVerfGE 10, 375, 398 „[mit-]entscheidend“; VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, UA S. 25; StGH BW, NJW 1975, 1205, 1213). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

(a) Die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und damit auch die darin enthaltenen Ergänzungen oder Berichtigungen zum Sachverhalt - soweit es sich nicht ohnehin nur um abweichende Wertungen und Prognosen handelte – sind dem Gesetzgeber zur Kenntnis gebracht worden. Aus der Gesamtheit der ihm - nach der Darstellung des maßgebenden Sachverhalts in der Begründung zum Gesetzentwurf und nach der Anhörung der Beschwerdeführerin vor dem Innenausschuß - vorliegenden Unterlagen hat sich für ihn ein jedenfalls in den für seine Entscheidung wesentlichen Punkten zutreffendes und vollständiges Bild der Beschwerdeführerin und der anderen von der Neugliederungsmaßnahme betroffenen Gemeinden sowie der Stadt Zossen ergeben. Die besondere Problematik des Ortsteils Waldstadt der Beschwerdeführerin als Konversionsstandort wurde hinlänglich berücksichtigt (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 312 und insbesondere S. 321 f.). Die Argumentation, der Gesetzgeber habe die Größenordnung der Konversionsproblematik ignoriert bzw. nur unzureichend erfaßt, weil diverse Fakten nicht aufgeführt worden seien (etwa: daß es sich um das größte ehemals militärisch genutzte Areal in Mitteleuropa handele, bislang schätzungsweise über 250 Mio. Euro in die zivile Nachnutzung investiert worden seien und das „Prestigekonversionsprojekt“ der Landesregierung im Zuge der Gemeindegebietsreform Gefahr laufe, zur „Investitionsruine“ zu verkommen), unterstellt, daß sich ausschließlich aufgrund dieser Beschreibungen (welche teilweise Wertungen und keine Sachverhaltsdarstellungen sind) die Dimension der „Waldstadt-Besonderheit“ hätte erschließen können. Selbst ein nicht vorinformierter Leser der Gesetzesbegründung vermag jedoch aufgrund der angeführten Daten („Wiederbesiedlung des etwa 100 Jahre ... militärisch genutzten Standorts“: LT-Drucksache 3/4883, S. 312) und Bezugnahmen auf die Entwicklungsgesellschaft Waldstadt Wünsdorf/Zehrensdorf mbH (EWZ) und deren Funktion sowie den Stand der Aufgabenerledigung (Wohnungen schaffen, Gewerbe ansiedeln usw.; „...steht die Fortführung zahlreicher Aufgaben am Konversionsstandort Waldstadt noch aus“: LT-Drucksache 3/4883, S. 322) die Tragweite der Konversionsbelange zu erkennen. Entsprechend hat auch der Innenausschuß nach der Anhörung der Beschwerdeführerin von „großen Herausforderungen zur Weiterentwicklung des Konversionsstandortes“ gesprochen (vgl. Beschlußempfehlung, Anlage 2 zu Drucksache 3/5550). Wenn die Beschwerdeführerin hierin und in der Tatsache, daß die Aktivitäten der EWZ schon wegen ihrer personellen Verringerung abgenommen haben, zwingende Gründe für ihre amtsfreie Eigenständigkeit sieht, handelt es sich letztlich um eine abweichende Bewertung des Tatsachenstoffes und nicht um den Vorwurf der unvollständigen Sachverhaltsdarstellung.

(b) Die weiteren Beanstandungen treffen überwiegend nicht. Einigen Passagen der Begründung des Gesetzentwurfs kommt von vornherein nicht der Bedeutungsgehalt zu, den die Beschwerdeführerin ihnen beimißt. So hält die Beschwerdeführerin der Annahme des Gesetzgebers, zwischen ihr und der Stadt Zossen bestehe ein „siedlungsstruktureller Zusammenhang“ (LT-Drucksache 3/4883, S. 325) entgegen, daß zwischen beiden Ortslagen – und erst recht zu anderen amtsangehörigen Gemeinden - kein räumlicher oder gar städtebaulicher Zusammenhang besteht. Dabei verkennt sie, daß der Gesetzgeber (an anderer Stelle: LT-Drucksache 3/4883, S. 318) selbst auf die Trennung von Zossen und der Beschwerdeführerin durch eine sog. Grünzäsur hingewiesen hat. Die Grünzäsur ist typischerweise ein kleinräumiger Bereich des Freiraumes zwischen dicht beieinander liegenden Siedlungsgebieten mit landschaftsgliedernder Funktion, die eine bauliche Verflechtung verhindern soll. Im übrigen steht ein Fehlen städte- oder ortslagenbaulicher Verflechtungen einem Zusammenschluß zu einer Einheitsgemeinde nicht entgegen. Städte mit Ortsteilen, die von der Stadt oder von anderen Ortsteilen räumlich abgesetzt sind und mit denen nach den Gegebenheiten auch künftig kein baulicher Zusammenhang gebildet werden kann oder soll, sind nicht Bedingung für eine Eingliederung (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 9. Dezember 2004 – VfGBbg 22/03 – [Beutel] m.w.N.). Die Versorgungsstruktur der Beschwerdeführerin hat der Gesetzgeber gleichfalls zutreffend dargestellt. Soweit er diese immer im Kontext mit den infrastrukturellen Angeboten der Stadt Zossen sieht, wird nicht die Behauptung aufgestellt, daß die Einwohner der Beschwerdeführerin dortige Dienstleistungen in Anspruch nehmen, sondern daß die Einwohner der meisten amtsangehörigen Gemeinden die Angebote vorrangig in der Stadt Zossen nutzen (LT-Drucksache 3/4883, S. 318). Der Hinweis der Beschwerdeführerin, es verkehre zwischen Zossen und ihr nur stündlich ein Bus und es bestünden daher nicht – wie im Gesetzentwurf dargestellt – „mehrere Linienbusverbindungen“ - betrifft eine Marginalie (zumal der Gesetzgeber auf die halbstündlich verkehrenden Regionalexpreß- und -bahnverbindungen zwischen den Bahnhöfen Zossen und Wünsdorf-Waldstadt mit einer Fahrtzeit von maximal 7 Minuten nicht explizit verwiesen hat). Hinsichtlich der berufsbedingten Pendlerströme meint die Beschwerdeführerin, daß diese im engeren Verflechtungsraum zu Berlin – so die dargestellten Zahlen denn überhaupt realistisch seien – nur bedingt funktionale Verflechtungen zur Stadt Zossen aufzeigen könnten, weil sich bei Berücksichtigung aller Pendlerströme eher eine Verflechtung zu Berlin zeigen würde. Auch dies ist eine Bewertung des Sachverhalts; die Beschwerdeführerin vermutet allenfalls eine grundsätzliche Verkennung des Pendlerverkehrs im Amt. Eine hohe Anzahl von Berufspendlern nach Berlin ist im übrigen ein Aspekt des Metropolendrucks, dem der Gesetzgeber mit der Schaffung größerer amtsfreier Gemeinden im „Berliner Speckgürtel“ gerade begegnen will.

cc) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bedarf es keiner „qualifizierten“ Gemeinwohlgründe für die getroffene Maßnahme. Es trifft zu, daß bei einer Gebietsänderung verhältnismäßig kurze Zeit nach einer umfassenden Neugliederung dem Vertrauen der Bürger der betroffenen Gebiete in die Beständigkeit einmal getroffener staatlicher Organisationsmaßnahmen eine besondere Bedeutung zukommt. Bei Rückneu- oder Mehrfachneugliederungsgesetzen ist deshalb bei der Rechtfertigung aus Gründen des öffentlichen Wohls in der gesetzgeberischen Abwägung dem Gesichtspunkt des Bestands- und Vertrauensschutzes ggf. besonders Rechnung zu tragen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. September 2004 – VfGBbg 218/03 [Mahlow]; zu Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz: BVerfG, Beschluß vom 12. Mai 1992 – 2 BvR 470/90 -, BVerfGE 86, 90). Der brandenburgische Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang bedacht, daß die Anfang 1993 im Land abgeschlossene Ämterbildung zum Ziel hatte, eine große Anzahl von Gemeinden unter Beibehaltung ihrer Selbständigkeit und ihres Selbstverwaltungsrechtes in Verwaltungseinheiten zusammenzufassen. Auch in den Umlandgemeinden von Berlin wurde diese strukturelle Neugliederung umgesetzt. Es ist jedoch in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen worden, daß es sich bei der nun gesetzlich angeordneten Neustrukturierung nicht um ein „Hin und Her“ gebietlicher Zuordnungen der Gemeinden und Gemeindeteile, sondern um eine Fortentwicklung der nach 1990 begonnenen Strukturreform von zumeist sehr kleinen Gemeinden hin zu dauerhaft leistungsstarken Verwaltungseinheiten handelt. Die Ämterbildung war ein erster Lösungsansatz, der vom Gesetzgeber wegen des besonderen Suburbanisierungsdrucks der Metropole Berlin als einer besonders ausgeprägten Form der Stadt-Umland-Problematik im engeren Verflechtungsraum für letztlich unzureichend befunden werden durfte (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 58 f.). Auch die vertragliche Eingliederung der Gemeinden Waldstadt und Lindenbrück in die Beschwerdeführerin im Jahre 1998 rechtfertigt nicht die Annahme, daß der nunmehrigen gesetzlichen Eingliederungsmaßnahme ein besonders schutzwürdiges Vertrauen der betroffenen Gebietskörperschaft und ihrer Einwohner entgegen steht. Der Erhalt der Beschwerdeführerin als selbständige Gemeinde mag eine Motivation für die freiwillige Eingliederung der heutigen Ortsteile gewesen sein; ein seitens des Gesetzgebers geschaffener Vertrauenstatbestand läßt sich hieraus jedoch nicht ableiten.

dd) Zur Bewältigung der vom Gesetzgeber benannten Strukturfragen ist die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die neu gebildete Stadt Zossen nicht offensichtlich ungeeignet. Das Landesverfassungsgericht vermag nicht zu erkennen, daß das Ziel einer Bereinigung der Strukturprobleme im Berliner Umlandbereich und im Amtsbereich durch die Zusammenführung in einen einheitlichen Aufgaben- und Verwaltungsraum eindeutig verfehlt würde.

ee) Die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die neue Stadt Zossen ist nicht unverhältnismäßig.

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müssen die für eine Auflösung der Gemeinde sprechenden Gründe des öffentlichen Wohls gegenüber den für den Fortbestand der einzugliedernden Gemeinde sprechenden Gründe erkennbar überwiegen (vgl. hierzu BayVerfGH BayVBl 1981, 399, 400 f.; s. auch NdsStGH OVGE 33, 497, 503; StGH BW NJW 1975, 1205, 1211). Da die kommunale Selbstverwaltung auch dazu dient, die Bürger zu integrieren, den Menschen ein Zugehörigkeitsgefühl („Heimat“) zu vermitteln und damit die Grundlagen der Demokratie zu stärken, ist die Reform der Gemeindestruktur nicht ausschließlich an Rationalisierung und Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsorganisation zu messen. Eine Gemeinde darf nicht ohne Berücksichtigung von Besonderheiten allein aus Gründen der Strukturbereinigung aufgelöst werden. Andernfalls können der Eingriff in die Existenz einer Gemeinde und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der örtlichen Verbundenheit außer Verhältnis zu dem angestrebten Vorteil geraten (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], UA S. 23, LKV 2002, 573 = NJ 2002, 642).

Vorliegend besitzen indes nach der vertretbaren Abwägung des Gesetzgebers die für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die neu gebildete Stadt Zossen sprechenden Gründe das größere Gewicht.

(1) Dem Gesetzgeber war die Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung gegenwärtig. Er hat die Belange der Einwohner im Blick gehabt und sich damit, ablesbar aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs (s. LT-Drucksache 3/4883, S. 322 ff.) und den Beratungen im Landtag und seinen Ausschüssen (Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 19 des 4. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550), auseinandergesetzt. Auf der anderen Seite hat er jedoch als gegenläufige Belange in zulässiger und vertretbarer Weise im Bereich des Amtes Zossen namentlich die Schaffung einheitlicher Aufgabenräume in der unmittelbaren Nähe zu Berlin durch die Zusammenführung amtsangehöriger Gemeinden in eine einheitliche Kommune, die bereits heute bestehenden Verflechtungsbeziehungen der Amtsgemeinden mit Zossen durch die Inanspruchnahme infrastruktureller Einrichtungen sowie Gesichtspunkte der Raumordnung in seine Abwägung eingestellt und ihnen die größere Bedeutung beigemessen (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 322 ff. sowie Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 19 des 4. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550). Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere setzt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine kommunale Neugliederung nicht voraus, daß Mängel in der Aufgabenerfüllung der einzugliedernden Gemeinden oder des Amtes bestehen oder eine Gemeinde keine ausreichende Verwaltungs- und Leistungskraft (mehr) besitzt. Vielmehr kann auch eine weitere Verbesserung der Verwaltung des Gesamtraumes die Neugliederung rechtfertigen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Urteil vom 26. August 2004 - VfGBbg 230/03 - und Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 102/03 -). Einer solchen Verbesserung dient hier die Umsetzung der Leitbildbestimmungen.

(2) Gegen die von der Beschwerdeführerin angestrebte eigenständige Amtsfreiheit hat der Gesetzgeber sachliche und plausible Gründe angeführt. Zutreffend ist er davon ausgegangen, daß einer Umwandlung der Beschwerdeführerin in eine amtsfreie Gemeinde nicht die Leitbildvorgabe entgegensteht, nach der amtsfreie Gemeinden mehr als 5000 Einwohner haben sollen (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 20). Als gegen den Neugliederungswunsch der Beschwerdeführerin sprechende Umstände hat er aber unter anderem deren schwierige hauswirtschaftliche Situation, den eine Bündelung der Ressourcen fordernden hohen Investitionsbedarf im Bereich des Konversionsgebietes Waldstadt und die zusätzliche Kostenbelastung bei der Einrichtung einer eigenen Verwaltung gesehen. Der Gesetzgeber hat also durchaus die mit der Nachnutzung vormals militärisch genutzter Liegenschaften einhergehende Besonderheit der Beschwerdeführerin erkannt und in seine Abwägung eingestellt. Hieraus folgt allerdings nicht zwingend eine „atypische Situation“, welche eine Abweichung vom Gliederungskonzept der Schaffung größerer Einheitsgemeinden im engeren Verflechtungsraum gebietet. Liegenschaftskonversionen sind regelmäßig komplexe Planungs- und Umnutzungsprozesse, die erhebliche technische und finanzielle Mittel erfordern. An der Auffassung des Gesetzgebers, diese Herausforderungen durch eine Zusammenführung der Ressourcen- und Aufgabenverantwortung effektiver bewältigen zu können, ist von Verfassungs wegen nichts zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin beschreibt selbst anschaulich die vielschichtigen Probleme der Konversionsthematik. Ihre in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, die anderen vom Zusammenschluß betroffenen Gemeinden stünden den weiteren Anstrengungen zugunsten der Waldstadt von vornherein alles andere als wohlwollend gegenüber (mit der Folge, daß die Infrastrukturmaßnahmen der Vergangenheit zu „Investitionsruinen“ verkämen), ist letztlich jedoch spekulativ. Diese Befürchtung wird auch durch die ausführlich geschilderten „Aversionen, die bereits qualitativ das Maß der Fusionsunwilligkeit, welches sich noch als traditionelle interkommunale Animosität einstufen läßt, überschreiten“ nicht nachvollziehbar. Ohne das Effizienzpotential der Einheitsgemeindestruktur zu berücksichtigen, stellt die Beschwerdeführerin von Anfang an die Eignung der künftigen Gebietskörperschaft zur Entwicklung von Konversionsstrategien in Abrede. Bei ihrem Hinweis auf künftig fehlende oder zumindest eingeschränkte politische Einflußmöglichkeiten hinsichtlich investitionsrelevanter Entscheidungen fingiert sie als Selbstverständlichkeit, daß allein sie Investorengewinnung und Standortmarketing betreiben und dies kein Anliegen der amtsfreien Stadt werden könne. Unabhängig von einem damit verbundenen gewissen Mißtrauen gegenüber den künftigen Entscheidungsträgern ist es der Beschwerdeführerin aber auch als Ortsteil nicht verwehrt, ihre konversionsspezifischen Erfahrungen als „Kapital“ einzubringen. Die weitere Mutmaßung, die amtsfreie Stadt Zossen könne die ehemals von der EWZ bewältigten Aufgaben nicht übernehmen, weil dies ihre Kapazitäten übersteige, mag sogar zutreffen. Ein Kapazitätsmangel muß jedoch so oder so ausgeglichen werden. Die Beschwerdeführerin weist selbst darauf hin, daß sie den „Ausfall der EWZ“ nur bei einer Ausstattung mit einem eigenen Apparat kompensieren könne. Die Aufgabenübernahme durch einen schon bestehenden Verwaltungsapparat dürfte somit auch in ihrer Logik nicht stichhaltig die unverhältnismäßige - weil personell und finanziell augenscheinlich weniger geeignete - Alternative sein.

Nur aufgrund des Scheiterns der Vertragsverhandlungen über einen freiwilligen Zusammenschluß oder wegen (früherer) konkurrierender Belange der Amtsgemeinden ist nicht zu erwarten, daß sich die künftige amtsfreie Stadt den Konversionsherausforderungen um des „Verharrens in alten Ortsteilegoismen“ willen verschließen und somit keine Verantwortung für die Bürger von Waldstadt übernehmen wird. Entwicklungshemmende interkommunale Konkurrenzen dürften – im Gegenteil - eher abgebaut werden. Solche Konkurrenzlagen entstehen, wenn es um die Bewältigung rivalisierender, legitim eigennütziger Interessen mehrerer Gemeinden geht. Die Bildung einer Einheitsgemeinde ändert die strukturellen Handlungsbedingungen. Sie ist (auch) eine Möglichkeit zum Abbau der zu Reibungs- und Chancenverlusten führenden Gegenläufigkeit einzelner gemeindlicher Belange, gleichwohl damit einhergehende Neustrukturierungen am Gemeinwohlinteresse zu orientieren sind. Bei der Gesamtabwägung hat der Gesetzgeber die Problematik der Verlagerung von Finanz- und Planungshoheiten gesehen. Demgegenüber hat er mit Blick auf die gestärkten Instrumente der Ortschaftsverfassung (§§ 54 - 54 e Gemeindeordnung [GO]) sowie die Pflicht einer jeden Gemeinde und Stadt, für das soziale, kulturelle und wirtschaftliche Wohl aller ihrer Einwohner und für eine harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung zu sorgen (vgl. u.a. § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 3 Abs. 2 GO), dem Vorteil der Bündelung der finanziellen Möglichkeiten infolge der Neugliederung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise das höhere Gewicht zuerkannt (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 84). Im übrigen ist mit der hier getroffenen verfassungsgerichtlichen Entscheidung nunmehr geklärt, daß es bei der betreffenden gesetzlichen Neugliederung bleibt und künftig kein anderes Motiv des gemeindlichen Handelns (auch) im Hinblick auf die Liegenschaftskonversion Sinn behält und Erfolg verspricht, als das gemeinsame - weil dadurch bedingt auch eigene – Beste zu suchen.

(3) Die Alternative einer interkommunalen Zusammenarbeit, in welcher Form auch immer (in Gestalt von Zweck- oder Planungsverbänden, Arbeitsgemeinschaften oder Kapitalgesellschaften oder durch öffentlich-rechtliche Kooperationsverträge), durfte der Gesetzgeber zu Recht vernachlässigen. Eine solche kann typischerweise jeweils nur in Teilbereichen wirken. Sie wirft zudem ihrerseits Abstimmungs- und Kooperations- sowie Rechts- und Personalfragen auf. Im Vergleich zu einer gemeindlichen Neuordnung ist die interkommunale Zusammenarbeit schwächer und instabiler.

ff) Auch im übrigen läßt die Abwägung des Gesetzgebers keine seine Entscheidung in Frage stellenden Defizite erkennen.

(1) Der Gesetzgeber mußte im Bereich Zossen nicht deshalb das Amt erhalten, weil er andernorts im engeren Verflechtungsraum entsprechend verfahren war. Die Neugliederung verstößt in dieser Hinsicht nicht gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit. Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Verfassungsgerichte, daß der Gesetzgeber bei der Umsetzung einer Gemeindegebietsreform sein „System“ nicht ohne hinreichende Begründung verlassen darf (vgl. etwa Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 27. November 1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50, 51 „Raum Hannover“; ThürVerfGH, Urt. vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95 -, LVerfGE 5, 391, 422; BayVerfGH, Entsch. vom 20. April 1978 - Vf.6-VII-78 -, BayVBl 1978, 497, 503; hinsichtlich Kreisgebietsreform bereits das erkennende Gericht, Urteil vom 14. Juli 1994 – VfGBbg 4/93 – LVerfGE 2, 125, 142; vgl. auch Dreier, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, 1998, Art. 28 Rn. 122; Tettinger, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz Band 2, Art. 28 Rn. 233). Im wesentlichen vergleichbare Neugliederungen müssen gleich behandelt werden. Regelungen, die ohne hinreichende Begründung das zugrundeliegende System verlassen, verstoßen gegen das öffentliche Wohl.

Daß gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit verstoßen worden wäre, ist aber nicht ersichtlich. Nach der Neugliederung durch die Gemeindegebietsreformgesetze kann es zwar auch im engeren Verflechtungsraum im Ausnahmefall weiterhin Ämter geben. So ist der Gesetzgeber in einem Fall (Amt Spreenhagen im Landkreis Oder-Spree) vom Leitbild der Bildung amtsfreier Gemeinden abgewichen. Die Situation in diesem Amt ist jedoch mit der im Amt Zossen nicht zu vergleichen. Schon die landschaftsräumliche Lage der Spreenhagener Gemeinden unterscheidet sich deutlich. Die im Amt Spreenhagen außerordentlich weite Ost-West-Ausdehnung (ca. 35 km) sowie die heterogene Siedlungsstruktur, zudem mit der Ausrichtung auf unterschiedliche Zentralorte, lassen es als vertretbar, wenn nicht sogar als geboten erscheinen, für das Amt Spreenhagen eine atypische Konstellation anzunehmen. Die Differenzen zur Situation im Amt Zossen liegen auf der Hand (etwa: Bevölkerungszahl, Entfernung der Ortslagen, bestehende Verflechtungen der einzelnen Gemeinden).

(2) Ein bestehendes starkes bürgerschaftliches Engagement steht der Eingliederung nicht entgegen. Daß die örtliche Verbundenheit der Einwohner und deren Teilnahme am Gemeindegeschehen dauerhaft beeinträchtigt oder gar beseitigt werden würde, vermag das Verfassungsgericht nicht zu erkennen.

(3) Der Gesetzgeber war nicht durch die finanziellen Folgen an einer Eingliederung der Beschwerdeführerin in die neue Stadt Zossen gehindert. Für die Beurteilung am Maßstab des öffentlichen Wohls im Sinne des Art. 98 Abs. 1 LV ist nicht ausschließlich oder auch nur in erster Linie entscheidend, welche Lösung für die Einwohner der einzelnen Gemeinde die meisten Vorteile bietet. Entscheidend ist vielmehr, welche Lösung den Interessen des gesamten neu zu gliedernden Verwaltungsraumes und seiner Bevölkerung sowie darüber hinaus der Gesamtbevölkerung des Landes am besten entspricht. Die Finanzlage und damit auch der Beitrag, den die Einwohner mit einem neu zugeschnittenen Gebiet und Ressourcen zu leisten vermögen, ist naturgemäß nicht von Dauer, sondern veränderlich. Die wirtschaftliche Entwicklung des Gesamt-Neugliederungsgebietes ist so oder so nicht sicher einschätzbar. Die vom Gesetzgeber in das Abwägungsergebnis eingestellte Überlegung, daß die Fusion zu einer Stärkung der Investitionskraft führe und ein zu erwartender Ausgleich der diskontinuierlichen Steuereinnahmen künftig zuverlässigere Entwicklungsmöglichkeiten eröffne, als dies bei den Einzelgemeinden der Fall gewesen sei (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 323), ist grundsätzlich sachlich und nachvollziehbar.

(4) Der Gesetzgeber ist sich bei seiner Abwägungsentscheidung auch des Spannungsverhältnisses von Bürgernähe und Verwaltungseffizienz bewußt gewesen. Deshalb ergibt sich eine Fehlerhaftigkeit weder des Abwägungsprozesses noch seines Ergebnisses daraus, daß der Gesetzgeber einerseits anstrebte, beiden Zwecken möglichst weitgehend zu dienen und andererseits in Kauf nahm, bei der Gemengelage unterschiedlicher Zielsetzungen und Maßstäbe nicht gewährleisten zu können, daß sämtliche Reformziele stets gleichermaßen verwirklicht werden (LT-Drucksache 3/4883, S. 18 f., 46 ff.).

(5) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wie der Gesetzgeber den geäußerten Willen der Bevölkerung gewichtet hat. Die aus der Anhörung der Bevölkerung, der Beschwerdeführerin und der weiteren bisher amtsangehörigen Gemeinden resultierenden Stellungnahmen sind in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 313 ff.). An das sich daraus ergebende Stimmungsbild ist der Gesetzgeber aber nicht gebunden. Das Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung stellt vielmehr nur ein Merkmal unter weiteren Gesichtspunkten dar, die für die Ermittlung der Gründe des öffentlichen Wohles und damit für die Abwägung des Gesetzgebers von Bedeutung sind. Bei einer allgemeinen Gebietsreform geht es eben auch darum, größere Räume neu zu gliedern, so daß nicht nur örtliche Gegebenheiten - wie etwa die Akzeptanz des Vorhabens bei den Bürgern der einzelnen Gemeinde - ins Gewicht fallen. Hiervon ausgehend hat sich der Landtag in den Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit bewegt, als er nicht dem Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung gefolgt ist, sondern den für die Eingliederung der Beschwerdeführerin sprechenden Umständen das höhere Gewicht beigemessen hat.

(6) Schließlich folgt die Verfassungswidrigkeit der Neugliederung nicht aus einem Verstoß des Gesetzgebers gegen die Maxime des gemeindefreundlichen Verhaltens. Unter diesem Grundsatz wird die allgemeine Rücksichtnahmepflicht anderer Hoheitsträger auf gemeindliche Belange verstanden. Er verpflichtet sowohl Hoheitsträger im Verhältnis zu den Gemeinden als auch Gemeinden untereinander, bei der Wahrnehmung ihrer Kompetenzen die gebotene und ihnen zumutbare gegenseitige Rücksichtnahme zu üben (vgl. z.B. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluß vom 19. September 2000 – 4 EO 133/00 – LKV 2001, 140). Dogmatisch handelt es sich um eine aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie hergeleitete Handlungsmaxime (vgl. z.B. Nierhaus, Kommunalrecht für Brandenburg, 2003, Rn. 120). Kann die Beschwerdeführerin aber vorliegend im Hinblick auf diese Garantie nicht verlangen, im überlieferten Sinne erhalten zu bleiben, vermag aus dem Grundsatz des gemeindefreundlichen Verhaltens nichts anderes folgen.

C.

Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1 2. Alt. VerfGGBbg. Der Beschluß ist unanfechtbar.
 

Weisberg-Schwarz Dr. Harms-Ziegler
   
Havemann Dr. Jegutidse
   
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder
   
  Prof. Dr. Will