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VerfGBbg, Beschluss vom 19. Mai 2005 - VfGBbg 19/05 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 4
- VerfGGBbg, § 21 Satz 2
Schlagworte: - Willkür
- zügiges Verfahren
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Mai 2005 - VfGBbg 19/05 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 19/05



IM NAMEN DES VOLKES

B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

R.,

Beschwerdeführerin,

gegen den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Februar 2005 ... und den Beschluß des Landgerichts Potsdam vom 11. August 2004 ...

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

am 19. Mai 2005

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. März 2005 - zugestellt am 26. März 2005 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch ihr Schreiben vom 17. April 2005, ausgeräumt hat.

Daß das Brandenburgische Oberlandesgericht den Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen hat, ist - wie bereits im Hinweisschreiben vom 24. März 2005 ausgeführt - verfassungsrechtlich unbedenklich. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht und das Oberlandesgericht das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 09. September 2004, mit dem sie, außer eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu führen, sich auch gegen den Beschluß vom 11. August 2004 wendet und dessen Aufhebung begehrt, auch als Rechtsmittel in der Sache werteten. Zudem ist die Beschwerdeführerin diesem mit landgerichtlichem Schreiben vom 22. Oktober 2004 geäußerten Verständnis ihres Schreibens nicht entgegengetreten, sondern ließ dem mit Beschluß des Oberlandesgerichts vom 14. Februar 2005 abgeschlossenen Verfahren seinen Lauf.

Ein Anhalt für eine Willkürentscheidung des Landgerichts bzw. des Oberlandesgerichts, die erst dann vorliegt, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und sich deshalb der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. etwa Beschlüsse vom 17. September 1992 - VfGBbg 18/92 -, LVerfGE 9, 95, 100; vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 86 f. und vom 20. Januar 1997 - VfGBbg 45/96 -, NJ 1997, 307 m.w.N.), ist nicht gegeben. Die von diesen Gerichten vorgenommene Auslegung verschiedener Vorschriften des Familien- und Zivilrechts der DDR und dabei des zentralen Begriffs des Erwerbs aus „Arbeitseinkünften“ stellt sich zumindest nicht als unvertretbar dar.

Die Dauer der seit der Beschwerdeeinlegung am 30. Juni 2003 bis zum Beschluß des Oberlandesgerichts vom 14. Februar 2005 vor zwei Instanzen der Zivilgerichtsbarkeit betriebenen Gerichtsverfahrens läßt nichts für einen Verstoß gegen das Recht auf ein zügiges Verfahren vor Gericht (Art. 52 Abs. 4 2. Alt. Verfassung des Landes Brandenburg) erkennen.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Weisberg-Schwarz Dr. Harms-Ziegler
   
Havemann Dr. Jegutidse
   
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder
   
Prof. Dr. Will