VerfGBbg, Beschluss vom 19. April 2007 - VfGBbg 35/06 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2 - StPO, § 94; StPO, § 98 |
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Schlagworte: | - Strafrecht, materielles - Strafvollstreckungsrecht - Beschlagnahme - faires Verfahren - Prozeßkostenhilfe - Prüfungsmaßstab - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 19. April 2007 - VfGBbg 35/06 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 35/06
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren R., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt G., gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 5. August 2005 sowie gegen den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Juni 2006 hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 19. April 2007 b e s c h l o s s e n : 1. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg jedenfalls als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Januar 2007 - zugestellt am 10. Januar 2007 - auf Bedenken gegen die Begründetheit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 26. Januar 2007, ausgeräumt hat. Die Rechtsauffassung von Land- und Oberlandesgericht, wonach sich das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen Z. nicht als ein besonders enges Vertrauensverhältnis darstelle, in dessen Rahmen Äußerungen wegen der Vertrautheit von Absender und Empfänger beleidigenden Charakter bereits grundsätzlich nicht besitzen können (vgl. BVerfGE 90, 255), ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die im Verfassungsbeschwerdeverfahren mitgeteilten und sich aus den beigezogenen Verfahrensakten sonst ergebenden Umstände gebieten unter Anlegung des verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. etwa: BVerfGE 102, 347, 362) keine andere Beurteilung der Sache. Auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 2. Januar 2007 wird Bezug genommen. Mit Blick auf die Ausführungen im Schreiben vom 26. Januar 2007 wird ergänzend darauf hingewiesen, daß es für die Strafbarkeit gemäß § 185 Strafgesetzbuch nicht darauf ankommt, ob sich der den Briefverkehr überwachende Ermittlungsrichter für den Adressaten halten durfte oder als solcher seitens des Beschwerdeführers gemeint war (vgl. Lenckner, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27. Auflage 2006, Rn. 11 zu § 185 m.w.N.). Auch hatte der Beschwerdeführer von der Überwachung des Briefverkehrs des inhaftierten Zeugen Z. auszugehen, so daß für einen Vergleich mit Fällen, in denen durch verdeckte Maßnahmen Ermittlungsergebnisse erlangt werden, kein Raum ist. Auf die Frage, ob sich ein die Briefkontrolle vornehmender Amtsträger, der keinen Strafantrag einholt, wegen Strafvereitelung im Amt strafbar macht, kommt es nicht an. Durch die Darlegung der angenommenen Verstöße gegen die einfachrechtlichen Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschlagnahme hat der Beschwerdeführer keine Verletzungen des Verfassungsgrundsatzes des fairen Verfahrens dargetan. Aus diesem Grundsatz folgt nämlich nicht, daß der Brief als Beweismittel unverwertbar ist, weil es an einem seine vorläufige Beschlagnahme bestätigenden Beschluß des dafür zuständigen Amtsgerichts Zossen fehlt. Soweit das Gesetz die Rechtsfolgen, die bei der Verletzung einer das Prinzip des fairen Verfahrens schützenden Prozeßrechtsnorm eintreten, nicht normiert, sind diese von den Fachgerichten unter entsprechender Berücksichtigung dieses Schutzzwecks der Norm zu bestimmen (BVerfG, Beschluß vom 19. September 2006, NJW 2007, 499). Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die - möglicherweise - §§ 94, 98 Strafprozeßordnung innewohnende Schutzfunktion zugunsten des Prinzips des fairen Verfahrens indessen nicht dadurch verkannt, daß sie ein Verbot einer Verwertung des Briefes als Beweismittel nicht angenommen haben. II. Aus den vorstehenden Gründen kommt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht. III. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er
ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Harms-Ziegler | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Dr. Schöneburg | Prof. Dr. Schröder |