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VerfGBbg, Beschluss vom 19. April 2007 - VfGBbg 11/07 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1
- VerfGGBbg, § 21 Satz 2
Schlagworte: - zügiges Verfahren
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. April 2007 - VfGBbg 11/07 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 11/07



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

B.,

Beschwerdeführer,

wegen Untätigkeit des Sozialgerichts

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Dr. Schöneburg und Prof. Dr. Schröder

am 19. April 2007

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09. März 2007 - zugestellt am 17. März 2007 - sowie mit Schreiben vom 03. April 2007 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch seine Schreiben vom 29. März sowie vom 09. und 10. April 2007, ausgeräumt hat.

Auch nach dem neuerlichen Vortrag des Beschwerdeführers bleibt es dabei, daß seine am 08. März 2006 erhobene Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis unzulässig ist. Insbesondere ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer nun mitgeteilten Umstand, daß die vor dem Sozialgericht anhängigen Verfahren im Wesentlichen wohl die - bereits vollzogene - Kürzung von Leistungen nach dem SGB II zum Gegenstand haben, allein noch kein Anhaltspunkt für eine mögliche Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf ein zügiges Verfahren (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg - LV -). Auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 03. April 2007 wird verwiesen.

Etwas anderes folgt im Ergebnis erst recht nicht aus der vom Sozialgericht mitgeteilten Tatsache, daß die Anträge des Beschwerdeführers dort am 26. Februar 2007 eingingen und durch richterliche Verfügung vom 23. März 2007 zur mündlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage vorgesehen worden sind. Ein Eingreifen des Verfassungsgerichts bei einer eine Verletzung des Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV rügenden Verfassungsbeschwerde ist in der Regel nur für den Fall geboten ist, daß eine - hier weder ausreichend dargelegte noch sonst aus den vom Sozialgericht vorgelegten Verfahrensakten ersichtliche - Untätigkeit oder zögerliche Verfahrensweise des Fachgerichts andauert (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 19. Dezember 1996 – VfGBbg 28/96 -, LVerfGE 5, 125, 129). Ist jedoch, wie im vorliegenden Fall, die Terminierung und ein Abschluß bzw. der Fortgang des Verfahrens absehbar, ist bereits deshalb für ein Eingreifen des Verfassungsgerichts in das fachgerichtliche Verfahren nach Sinn und Zweck des Grundrechts aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV grundsätzlich kein Raum (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 18. Januar 2001 – VfGBbg 3/01 -).

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
   

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
     
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
       
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
  Dr. Schöneburg Prof. Dr. Schröder