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VerfGBbg, Beschluss vom 19. März 2021 - VfGBbg 29/20 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 Satz 1; VerfGGBbg, § 47 Abs. 2 Satz 3; VerfGGBbg, § 48 Abs. 2
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- isolierter Prozesskostenhilfeantrag
- Frist
- Wiedereinsetzung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. März 2021 - VfGBbg 29/20 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 29/20




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 29/20

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

K.,

Beschwerdeführer,

wegen

Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. August 2019 - 11 EK 2/19 (PKH) - und vom 30. Oktober 2019 ‌‑ 11 EK 2/19

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 19. März 2021

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dresen, Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Kirbach, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

Gründe:

A.

I.

Der Beschwerdeführer beantragte Ende 2017 Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage und einen noch zu stellenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die beide auf die weitere Aufbewahrung und Einsichtnahme in eine Patientenakte aus dem Jahr 1987 gerichtet gewesen wären. Das Landgericht Potsdam lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 ab. Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 5. Januar 2018 und die gegen diese erhobene Anhörungsrüge mit Beschluss vom 17. August 2018 - 7 W 90/17 - zurück.

Unter dem 18. Februar 2019 beantragte der Beschwerdeführer sodann isoliert Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Entschädigungsklage wegen unzumutbarer Verfahrensdauer wegen „Verschleppung“ des Anhörungsrügeverfahrens. Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies diesen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 13. August 2019 ‌‑ 11 EK 2/19 (PKH) - zurück. Der Beschluss ist laut Beschwerdeführer am 30. August 2019 zugegangen. Mit der wiederum gegen diesen Beschluss erhobenen Anhörungsrüge vom 20. September 2019 trug der Beschwerdeführer seine abweichenden Rechtsansichten anhand zahlreicher Kommentarstellen vor.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht verwarf diese Anhörungsrüge mit Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 11 EK 2/19 -, der am 5. November 2019 zugegangen sei, mit der Begründung, dass unabhängig von der Verfristung der Anhörungsrüge die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargelegt sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhalte nicht, dass das Gericht den vom Beschwerdeführer dargelegten Rechtsansichten aus Judikatur und Schrifttum folgen oder begründen müsse, warum es das nicht tue.

II.

Der Beschwerdeführer hat am Montag, den 6. Januar 2020 einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. August 2019 - 11 EK 2/19 - und vom 30. Oktober 2019 ‌‑ 11 EK 2/19 - gestellt, der mit Beschluss vom 21. Februar 2020 ‌‑ VfGBbg 4/20 (PKH) - abgelehnt worden ist, da der Beschwerdeführer nicht erkennbar gehindert sei, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Der Beschluss ist am 27. Februar 2020 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer hat am 12. März 2020 die angekündigte Verfassungsbeschwerde erhoben, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und sich zur Begründung der Verfassungsbeschwerde auf seinen Vortrag im Prozesskostenhilfeverfahren bezogen. Er hat nicht dargelegt, dass und aus welchem Grund er ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde einzuhalten. Das ist auch nicht aus dem Prozesskostenhilfeantrag ersichtlich.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

Die Verfassungsbeschwerde ist verfristet. Sie ist am 12. März 2020 und damit mehr als zwei Monate nach der vom Beschwerdeführer angegebenen Bekanntgabe des Anhörungsrügebeschlusses am 5. November 2019 und mehr als zwei Monate nach der am 30. August 2019 erfolgten Bekanntgabe des Beschlusses vom 13. August 2019 erhoben worden, § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg.

 

Gemäß § 48 Satz 2 VerfGGBbg wird die Frist des § 47 VerfGGBbg durch das Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gehemmt.

 

Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist nicht zu gewähren. Der Beschwerdeführer, der nicht wegen Mittellosigkeit an der Einlegung der Verfassungsbeschwerde gehindert war, hat nicht dargelegt und nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Frist des § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg einzuhalten, § 47 Abs. 2 Satz 3 VerfGGBBg. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal er bereits umfänglich im Antrag auf Prozesskostenhilfe vortrug, auf den er sich mit der Verfassungsbeschwerde auch ohne weiteren Vortrag bezieht.

 

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß