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VerfGBbg, Beschluss vom 19. Februar 2021 - VfGBbg 96/20 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Steganlage
- Bestandskraft
- Änderungsantrag
- Rechtswegerschöpfung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Februar 2021 - VfGBbg 96/20 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 96/20




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 96/20

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

  1. J.,


  2. J.,

Beschwerdeführer,

wegen            Beibehaltung einer Steganlage

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 19. Februar 2021

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Kirbach, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.

Dieser Beschluss bedarf gemäß § 21 Satz 2 VerfGGBbg keiner weiteren Begründung, nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 18. Dezember 2020 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden sind und diese Bedenken auch durch die Schriftsätze vom 30. Dezember 2020 und 30. Januar 2021 nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass der Bescheid des Landrats des Landkreises Oder-Spree - Unter Wasserbehörde - vom 26. September 2019 bestandkräftig und damit wirksam und vollziehbar sein dürfte, ein Änderungstrag nicht weiterverfolgt wurde und in beiden Fällen der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten nicht erschöpft worden ist, § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

Möller

Dr. Becker

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Dr. Lammer

Sokoll

Dr. Strauß