Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 19. Februar 2021 - VfGBbg 27/20 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 Satz 1; VerfGGBbg, § 47 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 47 Abs. 2 Satz 3
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- fehlende Unterschrift
- Ersetzen
- Handschrift
- Frist
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- Irrtum
- Verschulden
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Februar 2021 - VfGBbg 27/20 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 27/20




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 27/20

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

N.,

Beschwerdeführer,

wegen

Beschlüsse des Landgerichts Cottbus vom 21. November 2018 und 20. Dezember 2019 (5 S 55/18)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 19. Februar 2021

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 


Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.

Dieser Beschluss bedarf gemäß § 21 Satz 2 VerfGGBbg keiner weiteren Begründung, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 3. März 2020 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren war.

Am 29. Februar 2020 hat das Verfassungsgericht auf dem Postweg eine nicht eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift mit Anlagen erreicht, die sich gegen einen am 30. Dezember 2019 zugestellten Beschluss des Landgerichts Cottbus richtete. Auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts vom 3. März 2020, zugestellt am 6. März 2020, dass die Verfassungsbeschwerde mangels eigenhändiger Unterschrift gemäß § 20 Abs. 1 VerfGGBbg nicht ordnungsgemäß erhoben und damit unzulässig sein dürfte, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. März 2020, eingegangen am 20. März 2020, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Beschwerdeschrift noch einmal mit seiner Unterschrift eingereicht. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er vorgetragen, er könne nicht nachvollziehen, warum die ursprünglich eingereichte Beschwerdeschrift keine Unterschrift trage. Es könne nur so sein, dass er irrtümlich die Abschrift, die für die eigenen Unterlagen bestimmt gewesen sei, eingereicht habe.

Durch den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 18. März 2020 sind die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht ausgeräumt worden. Das Schreiben, das nach Ende der gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg zweimonatigen Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde einging, kann zur Verifizierung der Urheberschaft des Beschwerdeführers und seines Willens, die Beschwerdeschrift in den Rechtsverkehr zu bringen, nicht herangezogen werden. Ist eine Beschwerdeschrift nicht eigenhändig unterzeichnet, kann die Verfassungsbeschwerde nur dann ausnahmsweise wirksam erhoben sein, wenn sich für das Gericht hinreichend sicher, d.h. ohne dass darüber noch Beweis erhoben werden müsste, aus dem bestimmenden Schriftsatz und den weiteren begleitenden Umständen ergibt, dass der Schriftsatz vom Beschwerdeführer stammt und er mit seinem Willen in den Rechtsverkehr gelangt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2003 - 1 B 92/02, 1 PKH 12/02 ‑, Rn. 5, juris, m. w. N.). Die weiteren Umstände, aus denen sich die Urheberschaft und das In-den-Rechtsverkehr-Bringen-Wollen ergeben, müssen die handschriftliche Unterschrift ersetzen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1980 - 7 B 160/79 ‑, Rn. 4, juris). Neben der Handschrift auf dem Briefumschlag kommen auch Unterschriften auf den beigefügten Anlagen in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1980 - 7 B 160/79 ‑, Rn. 3, juris). Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen die weiteren Umstände dem Gericht bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde bekannt geworden sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2003 - 1 B 92/02, 1 PKH 12/02 ‑, Rn. 5, juris, m. w. N.).

Da zum Fristende keine handschriftlichen Zeugnisse für die Urheberschaft des Beschwerdeführers vorlagen, waren seine Urheberschaft und sein Wille, die Verfassungsbeschwerde in den Rechtsverkehr zu bringen, vor Ablauf der Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde für das Gericht nicht hinreichend sicher erkennbar. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig erhoben wurde.

Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg, dass der Beschwerdeführer ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten, liegen nicht vor. Es wurden keine Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, aus denen sich ein Unverschulden des Beschwerdeführers ergibt, § 47 Abs. 2 Satz 3 VerfGGBbg. Das irrtümliche Verwechseln von Original und nicht unterzeichneter Abschrift der Beschwerdeschrift ist Verschulden des Beschwerdeführers.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

Möller

Dr. Becker

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Dr. Lammer

Sokoll

Dr. Strauß