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VerfGBbg, Beschluss vom 19. Februar 2016 - VfGBbg 87/15 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, 47 Abs. 1 Satz 1
- BGB, § 1684; BGB, § 1696
- FamFG, § 49; FamFG, § 54
Schlagworte: - Anhörungsrügeverfahren
- Umgangsrecht
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Februar 2016 - VfGBbg 87/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 87/15




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

B.
,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte:              k,

wegen            Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 26. Mai 2015 (44 F 62/15)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 19. Februar 2016

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

beschlossen: 

            Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

 

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine einstweilige Anordnung in einem umgangsrechtlichen Verfahren.

 

I.

Der Beschwerdeführer ist der Vater der am 1. September 2005 geborenen L., Kindesmutter ist die äußerungsberechtigte Z.. Das Kind lebt seit der Trennung der nicht miteinander verheirateten, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern im Juli 2014 bei der Kindesmutter.

 

Unter dem 9. September 2014 stellte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht im Hauptsacheverfahren (44 F 180/14) einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts. Im Termin am 1. Oktober 2014 trafen die Eltern zunächst eine gerichtlich bewilligte Umgangsregelung und vereinbarten, externe Beratung in Anspruch zu nehmen. Das Amtsgericht ordnete darauf das Ruhen des Verfahrens für zunächst drei Monate an. Im Januar 2015 wurde der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, da der Umgang einvernehmlich geregelt worden sei. Der Beschwerdeführer widerrief die Erledigungserklärung jedoch im Februar 2015, da die Kindesmutter die Vereinbarung nicht einhalte, und beantragte die Regelung des Umgangsrechts, gegebenenfalls durch einstweilige Anordnung. Auf Termin vom 25. März 2015, in dem das Kind persönlich angehört wurde, erließ das Amtsgericht unter dem 30. März 2015 einen Beweisbeschluss zur Regelung des Umgangs. Der Sachverständige wurde beauftragt, zuvörderst eine einvernehmliche Regelung zu finden und im Fall des Scheiterns ein Gutachten zu erstellen.

 

Auf Antrag der Kindesmutter änderte das Amtsgericht die Umgangsvereinbarung vom 1. Oktober 2014 nach Termin vom 18. Mai 2015 mit Beschluss vom 26. Mai 2015 ab und ordnete gemäß § 49 Familienverfahrensgesetz (FamFG) an, der Umgang des Beschwerdeführers solle nur noch stattfinden, soweit dies zur Erfüllung des Sachverständigengutachtens nötig sei. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der vereinbarte Umgang entspreche nicht dem Kindeswohl. Das Kind selbst habe die Umgänge abgelehnt und sich nach Aussage des Verfahrensbeistandes bei dem letzten Umgang geweigert, mit dem Beschwerdeführer zu sprechen; das Kind habe unter großem Druck gestanden. Außerdem stelle eine von dem Beschwerdeführer im Nachgang des Termins vom 25. März 2015 an das Kind gesandte Whatsapp-Nachricht, die dieses nur im Sinne eines Kontaktabbruches habe verstehen können, eine Kindeswohlgefährdung dar. Zugleich übe der Beschwerdeführer mit diversen Anträgen auf Festsetzung von Ordnungsgeld, von denen nicht auszuschließen sei, dass das Kind hiervon Kenntnis erhalten habe, finanziellen Druck auf die Kindesmutter aus. Um zu verhindern, dass das Kind weitere erhebliche Ablehnungen wie in der Nachricht vom 25. März 2015 erfahre, Druck finanzieller Natur ausgesetzt oder durch Vorwürfe belastet werde, müssten die nächsten Umgänge mit dem Beschwerdeführer unbedingt positiv verlaufen, wofür es der Hilfe Dritter bedürfe. Der Sachverständige habe sich zur Begleitung der Umgänge zur Verfügung gestellt. Der Verfahrensbeistand habe die Umgangsregelung befürwortet, das Jugendamt keine Einwände erhoben.

 

Unter dem 28. Mai 2015 lehnte der Beschwerdeführer die Amtsrichterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab; der Antrag wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 13. Juli 2015 für unbegründet erklärt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 21. August 2015 zurück.

 

Am 3. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 26. Mai 2015 Gehörsrüge. Zur Begründung führte er aus, er werde ohne Angabe von Gründen und aus sachfremden Erwägungen heraus vollständig vom Umgang mit seiner Tochter ausgeschlossen. Dieser werde dem bestellten Sachverständigen übertragen, was sein Grundrecht aus Art. 6 Grundgesetz (GG) verletze. Auch sei eine ordnungsgemäße Anhörung der Beteiligten nicht erfolgt.

 

Später trug er ergänzend vor, der mit der angegriffenen Entscheidung einhergehende vollständige Umgangsausschluss verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG, da die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruhe.

 

Der Beschluss enthalte schon keine nachvollziehbare Begründung der angenommenen Eilbedürftigkeit und sei auch inhaltlich sachfremd, unangemessen und letztlich willkürlich begründet worden. An die Einschränkung des Umgangsrechts eines Elternteils seien strenge Maßstäbe anzulegen; die hiernach erforderliche Gefährdung der seelischen oder körperlichen Entwicklung des Kindes werde in dem Beschluss lediglich behauptet, nicht aber belegt. Gerade die Kindsmutter verstoße in schwerwiegender Weise gegen ihre aus § 1684 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rührende Loyalitätspflicht und vertiefe die Belastungssituation des Kindes. Das Gericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass er vollständig vom Kontakt zu seiner Tochter ausgeschlossen werde. Insbesondere habe es nicht die Anordnung einer Umgangspflegschaft als milderes Mittel in Erwägung gezogen. Es habe des Weiteren auf den angeblichen Willen des Kindes abgestellt, keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer haben zu wollen. Dieser Wille aber könne nicht oder nur eingeschränkt respektiert werden, da das neunjährige Kind von der Kindesmutter fremdbeeinflusst werde und sich der Bedeutung und Konsequenzen seiner Willensäußerung nicht bewusst sei.

 

Das Gericht habe auch nicht aufgeklärt, ob die für eine Abänderung der Umgangsregelung erforderlichen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründe im Sinne des § 1696 Abs. 1 BGB vorgelegen hätten. Solches könne nur angenommen werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten oder sich die getroffene Regelung nicht bewährt habe. Vorliegend habe aber ein bewährtes, Anfang Januar 2015 sogar ausgeweitetes Modell bestanden, welches dann von der Mutter negiert worden sei.

 

Gemäß § 1684 Abs. 3 BGB entscheide das Gericht über Umfang und Ausübung des Umgangs, wobei eine genaue und erschöpfende Bestimmung zu Art, Ort und Zeit des Umgangs getroffen werden müsse. Eine Abweichung von festgelegten Umgangszeiten sei nur einvernehmlich möglich. Anderenfalls müsse es bei den Festlegungen des Beschlusses vom 1. Oktober 2014 verbleiben - dies habe das Amtsgericht verkannt. Es liege überhaupt kein Umgang vor, nicht einmal ein „begleiteter Umgang“, es fehle vielmehr an jeglicher verbindlicher Vorgabe an den Sachverständigen.

 

Zuletzt habe das Gericht auch die Folgen des Umgangsausschlusses nicht berücksichtigt: Nach einer längeren Unterbrechung der Umgangskontakte müsse sich das Kind erst langsam wieder an den Umgang gewöhnen, der Vater müsse sein Verhältnis zu ihm neu aufbauen.

 

Mit demselben Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer, über die Gehörsrüge möge zeitnah verhandelt werden, hilfsweise unter Abänderung des gegebenen Umgangsausschlusses.

 

Das Amtsgericht verwarf die Gehörsrüge mit Beschluss vom 2. November 2015 als unzulässig, da sie weder einen Vortrag zu einer Gehörsverletzung noch Erwägungen dazu enthalte, dass das Gericht bei einer ordnungsgemäßen Anhörung zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können.

 

Am 13. November 2015 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Abänderungsantrag vom 9. Juni 2015, auf den das Amtsgericht unter dem 19. November 2015 erwiderte, die Sache sei abschließend entschieden worden: Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2015 habe der Beschwerdeführer die Gehörsrüge erhoben, die mit Schriftsatz vom 9. Juni 2015 weiter begründet worden sei. Ein eigenständiger Antrag auf Abänderung sei hierin nicht enthalten. Das Verfahren werde daher nicht weiter betrieben. Der Beschwerdeführer verlangte daraufhin, das Verfahren sei gemäß § 54 FamFG auf Grundlage seiner Anträge vom 9. Juni 2015 bzw. vom 13. November 2015 fortzuführen. Später lehnte der Beschwerdeführer die Amtsrichterin erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit ab; über den Antrag ist noch nicht entschieden worden.

 

II.

Der Beschwerdeführer hat am 3. Dezember 2015 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er die Verletzung der Art. 6 Abs. 2, Art. 10, Art. 12 Abs. 1, Art. 26, Art. 27, Art. 52 Abs. 3 und 4 Landesverfassung (LV) rügt.

 

Zur Begründung führt er aus, der Beschluss des Amtsgerichts verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 27 Abs. 2 LV, da er praktisch auf unbestimmte Dauer von dem Umgang mit seiner Tochter, die er seit Februar 2015 nur einmal habe kontaktieren können, ausgeschlossen sei. Das Amtsgericht habe es verabsäumt, eine konkrete Regelung des Umgangs zu treffen und diese stattdessen in willkürlicher Weise dem Sachverständigen überlassen. Es sei aber Aufgabe des Amtsgerichts, die sich andeutende lange Kontaktunterbrechung zwischen Vater und Kind schnellstmöglich zu beenden, um eine fortschreitende Entfremdung zu verhindern. Aus Art. 27 Abs. 1 LV in Verbindung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 LV ergebe sich zunächst die Pflicht des Gerichts, das Kindeswohl dadurch zu sichern, dass diesem ein Verfahrensbeistand zu Seite gestellt werde, der jedoch unter Berücksichtigung der Belange des Kindesvaters auf eine Lösung hinzuarbeiten habe. Weiter habe es das Amtsgericht unterlassen, eine konkrete Kindeswohlgefährdung festzustellen, und es sei verpflichtet gewesen, die Kindesmutter durch Verhängung von Ordnungsmitteln zu veranlassen, die Umgänge zu fördern. Die ineffektive Verfahrensweise des Amtsgerichts, das über seine Zwangsgeldanträge nicht entscheide, und die überlange Verfahrensdauer führten faktisch zum Umgangsausschluss. Es fehle auch an einem effektiven, präventiven Beschleunigungsrechtsbehelf, da das Amtsgericht die Abänderung des Umgangsausschlusses verweigere, den es auch nicht nachvollziehbar begründe, da es ausschließlich auf den Willen des Kindes abgestellt habe. Dabei habe es aber nicht berücksichtigt, dass die Kindesmutter dieses beeinflusse und einen Loyalitätskonflikt erzeugt habe. Die für den Umgangsausschluss erforderliche Kindeswohlgefährdung sei ebenfalls nicht dargetan worden. Das Amtsgericht habe insbesondere ausgeblendet, dass er seine Tochter liebe, fördere und nicht nachteilig behandele. Auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip werde verletzt, da den Staat hieraus die Pflicht treffe, einer drohenden Verletzung des Kindeswohls möglichst durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen zu begegnen, bevor ein Umgangsausschluss angeordnet werde.

 

Zu rügen sei auch die überlange Verfahrensdauer, die zu einer weiteren Entfremdung mit seiner Tochter führe. Das Amtsgericht lehne eine Entscheidung über den im Juni 2015 nach § 54 FamFG gestellten Abänderungsantrag ab und beabsichtige augenscheinlich, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren noch mindestens ein Jahr lang hinaus zu schieben.

 

Schließlich würden auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot verletzt. Der Beschwerdeführer habe das Amtsgericht mit seiner Gehörsrüge darauf hingewiesen, dass der faktische Ausschluss des Umgangsrechts nicht gerechtfertigt und sein Vortrag nicht gehört worden sei. Der Umgangsausschluss sei ohne die beantragte Anhörung des Kindes oder des Sachverständigen allein aufgrund einer nicht glaubhaft gemachten Behauptung der Mutter betreffend eine Übergabe eines Geschenkes durch ihn an die Tochter in deren Schule begründet worden. Die Entscheidung des Amtsgerichts sei auch willkürlich, da nichts gegen seinen Umgang mit seiner Tochter spreche; der Beschluss des Amtsgerichts sei nicht ausreichend begründet worden.

 

III.

Das Amtsgericht Potsdam und die Kindesmutter hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

Die Kindesmutter hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

 

Die Akten der vor dem Amtsgericht geführten Verfahren 44 F 62/15 und 44 F 180/14 waren beigezogen.

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

 

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht schon entgegen, dass sie nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg erhoben worden ist. Der hier verfahrensgegenständliche Beschluss vom 26. Mai 2015 ist dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2015 zugestellt worden, so dass die genannte Frist amMontag, dem 3. August 2015 ablief. Die Verfassungsbeschwerdefrist begann dagegen nicht erst mit dem Zugang des die Gehörsrüge zurückweisenden Beschlusses vom 2. November 2015. Denn die von dem Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge war offensichtlich aussichtslos und konnte deshalb die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht verlängern (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 16. Januar 2015 - VfGBbg 29/14 - und vom 6. Juli 2012 - VfGBbg 30/12 -).

 

Die Anhörungsrüge ist nicht gegen beliebige Rechtsverstöße, sondern allein gegen Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör eröffnet. Einen möglichen Gehörsverstoß hat der Beschwerdeführer mit seiner Gehörsrüge aber nicht geltend gemacht, sondern allein gerügt, die Entscheidung sei unzureichend begründet worden und unter Verstoß gegen Vorschriften des Familienrechts (§§ 1684, 1696 BGB) sowie des familiengerichtlichen Verfahrens (§§ 49, 54 FamFG) ergangen; spezifisch auf die genannten Verfahrensvorschriften bezogene gehörsrelevante Verstöße hat er hierbei nicht vorgetragen. Soweit er pauschal eine nicht ordnungsgemäß erfolgte Anhörung „der Beteiligten“ behauptete, blieb dies sowohl der Sache nach als auch in Bezug auf eine mögliche Verletzung ihm selbst zukommender Gehörsrechte ohne jede nähere Begründung und damit unsubstantiiert. Mit diesem Vortrag aber war nach keiner Betrachtungsweise der Schutzbereich des Grundrechts auf rechtliches Gehör berührt. Insbesondere schützt dieses Grundrecht nicht vor einer abweichenden (ggf. sogar unzutreffenden) Rechtsauffassung des Gerichts (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse  vom 16. Januar 2015 - VfGBbg 29/14 - und vom 19. Oktober 2012 - VfGBbg 72/11 -), die der Beschwerdeführer letztlich aber ausschließlich beanstandete.

 

Schließlich hat der Beschwerdeführer auch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer - unter Umständen als Gehörsverletzung zu bewertenden (vgl. etwa Beschluss vom 15. Mai 2014 - VfGBbg 49/13 -) - sogenannten Überraschungsentscheidung aufgezeigt oder sind solche erkennbar. Das Amtsgericht hat den Verfahrensbeteiligten die für seinen Beschluss maßgeblichen Gründe vielmehr ausweislich des Protokolls des Termins vom 18. Mai 2015 vollständig dargelegt.

 

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dresen Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Partikel
   
Schmidt