VerfGBbg, Beschluss vom 19. Februar 2009 - VfGBbg 21/08 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBgb, § 15 Abs. 1 | |
Schlagworte: | - Befangenheit | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 19. Februar 2009 - VfGBbg 21/08 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 21/08
IM NAMEN DES VOLKES |
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren P., Beschwerdeführer, gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts Strausberg vom 13. Februar 2008 und vom 18. April 2008 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 19. Februar 2009 b e s c h l o s s e n : 1. Der Befangenheitsantrag wird für unzulässig erklärt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : I. Der Beschwerdeführer hat mit der Formulierung in seinem Schriftsatz vom 11. Dezember 2008, er lehne das Gericht mangels Rechtsgrundlagen ab, einen Befangenheitsantrag gestellt. Dieser ist offensichtlich unzulässig. Eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 15 Abs. 1 Halbsatz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) liegt erst dann vor, wenn für einen am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. Juni 1994 - VfGBbg 10/94 EA -, LVerfGE 2, 113, 114). Diese Zweifel sind hinreichend substantiiert darzulegen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers genügen dem nicht im Ansatz. Da sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Umstände ergeben, die unter irgend einem denkbaren Gesichtspunkt Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richter rechtfertigen könnten, kann über das etwaige - Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers unter Mitwirkung der abgelehnten Richter befunden werden (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2005 - VfGBbg 82/03 m. w. N.). II. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungs- gerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch sein Schreiben vom 11. Dezember 2008 nicht ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis unzulässig ist. Auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 3. Dezember 2008 wird verwiesen. Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. |
Prof. Dawin | Dielitz |
Dr. Fuchsloch |
Havemann |
Dr. Jegutidse | Möller |
Schmidt | Dr. Schöneburg |