VerfGBbg, Beschluss vom 19. Januar 2024 - VfGBbg 1/24 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde EA |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 30 Abs. 1; VerfGGBbg, § 46 | |
Schlagworte: | - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - Antrag unzulässig - Darlegungsmängel |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 19. Januar 2024 - VfGBbg 1/24 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 1/24 EA
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
VfGBbg 1/24 EA
In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren
S.,
Antragsteller,
Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 19. Januar 2024
durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Dr. Koch, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß
beschlossen:
Der Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag,
„dem Betroffenen einstweiligen Rechtsschutz zur Aussetzung der Vollziehung der Zwangsvollstreckung zu gewähren“,
hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, da er den auch im Verfahren nach § 30 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) geltenden Begründungsanforderungen gem. § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg nicht genügt. Es fehlt nicht nur an Darlegungen zu den Voraussetzungen des § 30 VerfGGBbg; die Verfassungsbeschwerde- und Antragsschrift lässt insgesamt nachvollziehbare Ausführungen zur drohenden Zwangsvollstreckung vermissen. Dass der Antragsteller beim Verfassungsgericht ein weiteres Eilverfahren anhängig gemacht hat, hat nicht zur Folge, dass für Neuverfahren geringere Begründungsanforderungen gelten.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller |
Dr. Finck |
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Heinrich-Reichow |
Dr. Koch |
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Müller |
Richter |
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Sokoll |
Dr. Strauß |