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VerfGBbg, Beschluss vom 19. Januar 2018 - VfGBbg 81/17 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 41 Abs. 1; LV, Art. 42 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- unzureichende Begründung
- unvollständige Darstellung des Sachverhalts
- unzureichende Auseinandersetzung mit angefochtenen Entscheidungen
- rechtliches Gehör
- effektiver Rechtsschutz
- Willkür
- faires Verfahren
- Eigentum
- Recht auf freie Entfaltung wirtschaftlicher Eigeninitiative
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Januar 2018 - VfGBbg 81/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 81/17




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

J.,

 

 

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte:              Rechtsanwältin D.,

 

 

 

wegen            Beschlüsse des Landgerichts Potsdam vom 20. März 2017 und 14. August 2017 (1 T 6/16)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 19. Januar 2018

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche und Partikel

beschlossen: 

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

 

Gründe:

 

A.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen Beschlüsse des Landgerichts Potsdam in einem Verfahren über die Zwangsversteigerung eines Grundstücks und deren Auswirkungen auf eine zu ihren Gunsten auf dem Grundstück lastenden Dienstbarkeit.

 

I.

Die Beschwerdeführerin ist nach ihren Angaben Eigentümerin des mit einem Bürohaus bebauten Grundstücks A. B. 2-8 in P. (Gemarkung D., Flur 10, Flurstück 16/2, eingetragen im Grundbuch von D. Blatt 1455). Dieses ging - wie das benachbarte Grundstück D. Straße 46a (Gemarkung D., Flur 10, Flurstück 16/4, eingetragen im Grundbuch von D. Blatt 4137) - aus einer Teilung des ehemaligen Flurstücks 16 hervor. Letzteres war in der Abteilung III mit zwei am 22. Ja­nuar 1997 eingetragenen Grundschulden belastet, als deren Gläubigerin seit Juni 2012 die Nord-Ostsee-Sparkasse eingetragen ist. Die Grundschulden wurden am 29. Mai 2000 auf das Grundbuchblatt 4137 übertragen.

Die Landeshauptstadt Potsdam erteilte unter dem 24. Februar 1997 eine Genehmigung zur Teilung des Flurstücks 16 unter der Bedingung, dass zugleich mit dem grundbuchlichen Vollzug der Teilung Grunddienstbarkeiten zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des bebauten Trenngrundstücks u. a. bezogen auf Stellplätze eingetragen werden. Die erforderlichen Dienstbarkeiten seien unverzüglich zu bestellen und zugleich mit dem Vollzug der grundbuchlichen Teilung zur Eintragung zu bringen. Am 29. Mai 2000 wurde im Grundbuchblatt 4137 unter der laufenden Nummer 7 der Abteilung II eine „Grunddienstbarkeit (Stellplatznutzungs-, Geh- und Fahrrecht) für den jeweiligen Eigentümer Blatt 1455 BV Nr. 2; Flurstück 16/2, Flur 10, Gemarkung D.“ eingetragen.

 

Am 18. Februar 2014 erfolgte im Grundbuchblatt 4137 die Eintragung über die Anordnung der Zwangsversteigerung durch das Amtsgericht Potsdam (2 K 23/14).

 

Unter dem 11. November 2015 erging ein Beschluss des Amtsgerichts, mit dem u. a. das Grundstück D. Straße 46a der S.-F. GmbH aus B. als Ersteherin zugeschlagen wurde.

 

Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. No­vember 2015 sofortige Beschwerde, mit der sie geltend machte, dass ihr der Zwangsversteigerungstermin entgegen § 41 ZVG nicht bekannt gegeben worden sei, obwohl sie Beteiligte im Sinne von § 9 ZVG sei. Sie sei auch nicht beteiligt worden, so dass sie weder zu den Anträgen gehört worden sei, noch eigene Anträge habe abgeben können.

 

Das Amtsgericht hob mit Beschluss vom 6. Januar 2016 den Zuschlagsbeschluss vom 11. November 2015 auf.

 

Hiergegen wandten sich sowohl die Ersteherin als auch die Nord-Ostsee-Sparkasse als die die Zwangsversteigerung betreibende Gläubigerin. Beide beantragten, den Zustand der Zuschlagsentscheidung vom 11. November 2015 wiederherzustellen und dem Meistbietenden am Versteigerungstermin vom 11. November 2015, der Ersteherin, das Versteigerungsobjekt zu dem durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 2.820.000,00 Euro sowie den im Zuschlagsbeschluss vom 11. November 2015 genannten Versteigerungsbedingungen zuzuschlagen. Sie machten übereinstimmend geltend, dass ein Grund zur Versagung des Zuschlags im Sinne von § 83 Nr. 1 ZVG nicht vorgelegen habe, da eine Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführerin nicht gegeben und somit eine Heilung nach § 84 Abs. 1 ZVG eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin habe vier Wochen vor dem Zwangsversteigerungstermin Kenntnis von diesem gehabt und sei auch persönlich anwesend gewesen, so dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, das Erlöschen ihres Rechts aus der Dienstbarkeit durch einen Antrag nach § 59 ZVG zu verhindern.

 

Nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht wies das Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 12. Mai 2016 (1 T 6/16) die Beschwerden der Ersteherin und der Gläubigerin zurück. Die Beschwerdeführerin sei zu beteiligen gewesen. Die Kenntnis vom Versteigerungsverfahren ersetze nicht die erforderliche Beteiligung. Ein rechtsmissbräuchliches Handeln sei nicht ersichtlich.

 

Die Ersteherin legte mit Schriftsatz vom 2. Juni 2016 gegen diesen Beschluss „das zulässige Rechtsmittel, hilfsweise Gegenvorstellung“ ein und rügte, dass das Landgericht eine Auseinandersetzung mit der Beschwerdebegründung unterlassen habe. Es gehe nicht darauf ein, dass die Beschwerdeführerin bei der Versteigerung tatsächlich anwesend gewesen sei. Auch sei auf die angeführte Bestimmung des § 84 ZVG nicht eingegangen worden. Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2016 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung.

 

Mit zunächst nicht datiertem, hier verfahrensgegenständlichem Beschluss vom 20. März 2017 (1 T 6/16) führte das Landgericht aus, dass das Rechtsmittel der Ersteherin als Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO zu behandeln sei, und entschied, dass diese begründet sei. Zugleich hob es den die Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 12. Mai 2016, den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 31. März 2016 und den Abhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 6. Januar 2016 auf. Die Rüge sei zulässig und begründet, weil das Gericht mit dem angefochtenen Beschluss rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. Der Beschluss setze sich nicht mit den rechtlichen Argumenten der Ersteherin im Hinblick auf die Rangordnung der betroffenen Rechte auseinander. Die Nichtbeteiligung der Beschwerdeführerin rechtfertige wegen § 84 Abs. 1 ZVG keine Versagung des Zuschlags, weil deren Recht durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt werde, da sie nicht schlechter stehe, als wenn sie von vornherein am Verfahren beteiligt gewesen wäre. Das Recht zu Abteilung II Nr. 7 habe keine Aufnahme bei der Feststellung des geringsten Gebotes gefunden, weil es im Rang nicht der Grundschuld vorgehe, aus der die Versteigerung betrieben werde. Der Beschwerdeführerin wäre allenfalls die Möglichkeit geblieben, gemäß § 59 ZVG eine abweichende Feststellung des geringsten Gebots zu versuchen, was aber aussichtslos gewesen wäre, weil die Gläubigerin ohne jeden Zweifel eine Aufnahme in das geringste Gebot verweigert hätte. Demgemäß seien die entgegenstehenden Entscheidungen sowohl des Landgerichts als auch des Amtsgerichts aufzuheben und sei der Zuschlagsbeschluss vom 11. November 2015 damit wiederhergestellt.

 

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Beschluss unter dem 28. März 2017 Gehörsrüge und Beschwerde sowie hilfsweise für den Fall, dass beide Rechtsmittel nicht zulässig seien, Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss. Das Landgericht habe entgegen § 321a Abs. 5 ZPO im Beschluss über die Gehörsrüge selbst entschieden und ihr die Möglichkeit der Stellungnahme genommen. Auch habe das Landgericht ihr rechtliches Gehör verwehrt, da es den Vortrag der Ersteherin gewertet habe, ohne ihren Vortrag zu würdigen. Auch habe es der Gläubigerin eine Willenserklärung unterstellt, die nicht abgegeben worden sei. Sie (die Beschwerdeführerin) behaupte vielmehr, dass die Gläubigerin einer Aufnahme ihres Rechts in das geringste Gebot zugestimmt hätte. Zudem würden durch den Zuschlagsbeschluss rechtswidrige Zustände geschaffen und sie quasi enteignet. Die Eintragung der Dienstbarkeit sei Voraussetzung für die Grundstücksteilung gewesen. Fiele dies weg, sei die Teilung unzulässig und das Bauamt könne eine Wiedervereinigung der Grundstücke durchsetzen.

 

Das Landgericht wies mit Beschluss vom 14. August 2017 (1 T 6/16) die Gehörsrüge zurück und half der hilfsweise erhobenen Beschwerde nicht ab. Die Gehörsrüge sei unzulässig, da sie eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nicht aufzeige, vielmehr rüge sie eine fehlerhafte Sachentscheidung. In der Rügeschrift werde nichts vorgetragen, worauf die Beschwerdeführerin nicht bereits zuvor hingewiesen habe. Die Rüge sei auch unbegründet. Die Wertung, die Gläubigerin hätte ohne jeden Zweifel eine Aufnahme in das geringste Gebot verweigert, beruhe auf deren Verhalten während des gesamten Versteigerungsverfahrens, auch unter Berücksichtigung der jeweiligen eigenen Antragstellung. Danach könne kein vernünftiger Zweifel daran verbleiben, dass die Gläubigerin niemals einer Aufnahme in das geringste Gebot zugestimmt hätte. Bauordnungsrechtliche Vorschriften fänden im Versteigerungsverfahren keine Berücksichtigung.

 

Mit weiterem Beschuss vom 14. August 2017 (1 T 6/16) ergänzte das Landgericht den Beschluss über die Gehörsrüge der Ersteherin dahingehend, dass dieser unter dem 20. März 2017 abgefasst worden sei, und berichtigte den Tenor dieses Beschlusses um die Wendung „unter kostenpflichtiger Zurückweisung der sofortigen Beschwerde vom 23.11.2015“. Der Beschluss sei versehentlich ohne Datumsangabe ausgefertigt worden, was nunmehr nachzuholen sei. Der Tag der Beschlussfassung ergebe sich zwanglos aus dem entsprechenden Verfügungsdatum und dem Umstand, dass der Beschluss am Folgetag abgesandt worden sei. Der Tenor sei gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, dass die Entscheidung, wie sich zwanglos aus den Gründen der Entscheidung ergebe, unter kostenpflichtiger Zurückweisung der sofortigen Beschwerde vom 23. November 2015 erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 27. August 2017 „sofortige Beschwerde, außerordentliche Beschwerde und Rüge des rechtlichen Gehörs“ gegen den Beschluss vom 14. August 2017. Die Beschlüsse des Landgerichts seien wirkungslos, denn es habe nicht über den Beschluss des Amtsgerichts vom 6. Januar 2017 entscheiden können. Die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses vom 6. Januar 2016 sei rechtskräftig, da sie nicht wirksam angegriffen worden sei. Die sofortige Beschwerde der Ersteherin sei - entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung - nicht statthaft. Richtiger Rechtsbehelf gegen die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses sei allein die Rechtsbeschwerde, die vom Amtsgericht jedoch nicht zugelassen worden sei. Das Landgericht habe auch nicht den Tenor des Beschlusses vom 20. März 2017 bezüglich der Entscheidung über ihre Beschwerde berichtigen dürfen. Diese Entscheidungskompetenz stehe ihm nicht zu. Es sei nicht offensichtlich, dass das Gericht mit dem Beschluss über ihre Beschwerde vom 23. November 2015 habe entscheiden wollen. Das Landgericht habe den Beschluss vom 20. März 2017 nicht nur berichtigt, sondern erstmalig über ihre Beschwerde entschieden. Es habe das rechtliche Gehör verletzt, da es ihre Behauptung, die Gläubigerin habe zwei Ausgebote in der Zwangsversteigerung veranlasst, nicht gewertet habe und dem Beweisangebot der Ersteherin nicht nachgegangen sei.

 

Das Brandenburgische Oberlandesgericht verwarf mit Beschluss vom 13. September 2017 (7 W 58/17) die Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. März 2017 als unzulässig, da gegen Entscheidungen des Landgerichts als Beschwerdegericht in Zwangsversteigerungssachen eine weitere Beschwerde ausgeschlossen sei.

 

Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin habe das Landgericht mit Beschluss vom 29. September 2017 alle ihre weiteren Rechtsmittel verworfen.

 

II.

Mit ihrer am 18. Oktober 2017 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte auf effektiven Rechtsweg (Art. 6 Abs. 1 LV), auf ein faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV), auf Schutz des Eigentums (Art. 41 LV) und wirtschaftliche Freiheit (Art. 42 LV), auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 LV) sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 12 Abs. 1 LV) durch die Aufhebung des rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts vom 6. Januar 2016 über die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und Versagung des Zuschlags sowie die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 12. Mai 2016 „in Form der Beschlüsse des Landgerichts vom März, August und September 2017“.

 

1. Das Landgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es ihren Vortrag, die Gläubigerin hätte, wenn sie an dem Verfahren beteiligt worden wäre, in Ansehung ihres Rechts zwei Ausgebote für das geringste Gebot getätigt, nicht zur Kenntnis genommen oder zumindest nicht gewertet habe. Zur Annahme des Landgerichts, die Gläubigerin hätte zweifellos eine Aufnahme ihres Rechts in das geringste Gebot nicht zugelassen, habe streitiger Tatsachenvortrag vorgelegen, da die Ersteherin hierzu Beweis angeboten habe. Dies hätte das Landgericht werten und im Fall einer Fortführung des Verfahrens nach § 321a ZPO eine Beweisaufnahme vornehmen müssen.

 

2. Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz enthalte auch die Rechtssicherheit und das Rechtsvertrauen auf rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte. Die Rüge des rechtlichen Gehörs nach § 321a ZPO sei ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der das verfassungsmäßige Recht auf rechtliches Gehör sichern solle. Nur bei einer erheblichen Rechtsverletzung, die als solche auch gerügt werden müsse, könne ein Rückversetzen in den Stand vor der mündlichen Verhandlung erfolgen. Eine unzulässige Rüge könne nicht zur Rückversetzung führen.

 

Gegen diese Grundsätze habe das Landgericht mehrfach verstoßen. Die Aufhebung des Zuschlags sei seit dem 12. Mai 2016 rechtskräftig gewesen. Die Gehörsrüge der Ersteherin sei weder richtig bezeichnet noch ordnungsgemäß begründet worden und damit unzulässig gewesen. Die Beschwerde vom 2. Juni 2016 rüge ausschließlich die falsche Rechtsanwendung. Auf diese unzulässige Rüge hätte das Landgericht die rechtskräftige Entscheidung nicht aufheben dürfen.

 

3. Das Landgericht habe willkürlich entschieden. Denn es habe mit seiner Argumentation, die Gläubigerin hätte „ohne Zweifel" ihre Rechte nicht in das geringste Gebot aufgenommen, verkannt, dass die Gläubigerin ihren gegenteiligen Vortrag nicht bestritten habe. Das Landgericht habe die unter Beweis gestellte Aussage der Ersteherin als einzige Wahrheit angenommen und sie als „zweifellos" erklärt. Diese Würdigung sei sachlich nicht haltbar.

Das Landgericht habe gegen Art. 2 Abs. 5 Satz 2 LV verstoßen, denn es habe nach der Gehörsrüge vom Juni 2016 sofort und unvollständig selbst entschieden, statt das Verfahren in den Stand vor der mündlichen Verhandlung, hier in den Zeitpunkt, zu dem letztmalig Schriftsätze eingereicht werden könnten, zu versetzen. Damit habe es ihr das rechtliche Gehör dazu genommen.

 

Weiterhin sei die Entscheidung unvollständig erfolgt, was das Landgericht unter Verstoß gegen §§ 319 und 321 ZPO behoben habe, indem es ohne Antrag einer Partei den Beschluss vom März 2017 mit Beschluss vom August 2017 um die Abweisung der Beschwerde ergänzt und das dann als „Berichtigung" betitelt habe.

 

Die vom Landgericht in den Beschlüssen vom August 2017 und Oktober 2017 vorgebrachte Begründung, ihre Gehörsrügen seien unzulässig, weil eine solche gegen die Stattgabe einer Gehörsrüge nicht möglich sei, verkenne, dass eine Abhilfe nach § 321a ZPO nur der erste Schritt gewesen sei und ihre Gehörsrügen sich gegen die darauf folgenden Entscheidungen des Landgerichts vom März und August 2017 gerichtet hätten. Das Landgericht habe nicht verstanden, dass es unzulässig die Entscheidung über die Rüge der Ersteherin mit der endgültigen Entscheidung über ihrer Beschwerde vom November 2015 verknüpft habe. Gegen diese endgültige Entscheidung steht ihr selbstverständlich die Rüge des rechtlichen Gehörs zu. Gleiches gelte auch für die „Berichtigung" des Beschlusses vom August 2017, die tatsächlich die erste und einzige Entscheidung über ihre Beschwerde vom November 2015 sei.

 

Das Landgericht habe mehrfach gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen, da es die Rechte der Ersteherin einseitig bevorzugt habe.

 

4. Durch die Löschung der Dienstbarkeit bei Eigentumswechsel mangels Aufnahme in das geringste Gebot sei auch ihr Recht auf Eigentum verletzt. Ihr drohe die Aufhebung der Teilung, so dass sie ihr Alleineigentum an ihrem Grundstück verlieren würde. Die im ZVG genannte Beschränkung des Eigentums - der Wegfall der Rechte mit Zuschlag - sei durch die gesetzlich vorgesehene Beteiligung gelindert und der notwendigen Abwägung zugeführt. Die Aufhebung des Zuschlags führe dazu, dass die Ersteherin erneut - unter gesetzmäßigen Bedingungen - die Möglichkeit für den Zuschlag habe. Die Entscheidung des Landgerichts führe hingegen dazu, dass sie ohne jede Beteiligungsmöglichkeit ihre Rechte verliere. Diese Ausprägung habe das Landgericht bei Aufhebung der rechtskräftigen Beschlüsse nicht gesehen und nicht gegen die Gehörsverletzung der Ersteherin abgewogen.

 

Weiterhin sei ihre wirtschaftliche Freiheit betroffen. Sie sei Vermieterin eines siebenstöckigen Hochhauses auf dem Nachbargrundstück. Wenn die Parkplätze wegfielen, falle auch die Baugenehmigung zur Nutzung als Bürogebäude weg. Die Beschwerdeführerin könne dann keine Vermietung mehr vornehmen und keine Einnahmen mehr generieren.

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.

 

1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 14. August 2017 wendet, mit dem ihre Gehörsrüge vom 28. März 2017 zurückgewiesen und ihrer hilfsweise erhobenen Beschwerde vom selben Tag nicht abgeholfen wurde, fehlt es bereits an dem notwendigen Rechtsschutzinteresse.

 

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichts, dass Anhörungsrügen zurückweisende gerichtliche Entscheidungen mangels Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich nicht selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen. Sie lassen allenfalls mit der Ausgangsentscheidung bereits eingetretene Verletzungen des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterbleibt. Ein schutzwürdiges Interesse an einer - zusätzlichen - verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Gehörsrügeentscheidung besteht nicht (vgl. Beschlüsse vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 15/17 -, vom 15. September 2017 - VfGBbg 57/16 - und vom 17. November 2017 - VfGBbg 45/17 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.).

 

Auch die Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts ist mangels eigenständiger Beschwer nicht selbstständig angreifbar.

 

2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung.

Nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg ist eine Begründung notwendig, die schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss somit umfassend und aus sich heraus, d. h. ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahme anderer Verfahrensbeteiligter, verständlich sein. Mit der Begründung müssen neben einem substantiierten Vortrag des entscheidungserheblichen Sachverhalts die wesentlichen rechtlichen Erwägungen unter Berücksichtigung einschlägiger verfassungsrechtlicher Rechtsprechung dargelegt werden, um dem Gericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es einer argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dazu gehört auch, dass ein Beschwerdeführer deutlich macht, aus welchem rechtlichen Zusammenhang sich die behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll, d. h. welche Verfahrenshandlung oder materiell-rechtliche Würdigung des Gerichts welche Grundrechtsverletzung aus seiner Sicht bewirkt hat. Werden mehrere gerichtliche Entscheidungen, die auf verschiedenen Gründen beruhen, mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen, bedarf es der Auseinandersetzung mit jeder einzelnen Entscheidung. Es bedarf demnach einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage (vgl. Beschlüsse vom 20. Oktober 2017 - VfGBbg 3/17 - und vom 17. November 2017 - VfGBbg 17/17 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 86, 122, 127; E 128, 90, 99; E 130, 1, 21; BVerfGK 20, 327, 329). Dies leistet die Beschwerdeschrift nicht.

 

a. Die Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist unvollständig. Denn insbesondere der Ablauf des Zwangsversteigerungsverfahrens einschließlich der anschließenden Rechtsbehelfsverfahren wird nicht umfassend wiedergegeben. So wird beispielsweise der Ablauf des Zwangsversteigerungstermins vom 11. November 2015 nicht substantiiert dargestellt und das Protokoll desselben nicht vorgelegt, was gerade vor dem Hintergrund der seitens Ersteherin wiederholt geltend gemachten persönlichen Anwesenheit der Beschwerdeführerin für die verfassungsrechtliche Wertung Bedeutung gewinnen könnte. Auch bleiben die konkreten Versteigerungsbedingungen unbekannt.

 

Zudem hat die Beschwerdeführerin weder den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts vom 11. November 2015 noch dessen Abhilfebeschluss vom 6. Januar 2016, auf den über die Verweisungen in den Beschlüssen des Landgerichts vom 12. Mai 2016 und des Amtsgerichts vom 31. März 2016 argumentativ Bezug genommen worden war, vorgelegt. Deren vollständiger Inhalt wurde auch nicht in sonstiger Weise dem Verfassungsgericht zur Kenntnis gebracht.

 

b. Vor allem aber leistet die Beschwerdebegründung die notwendige Auseinandersetzung mit den angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen nicht.

 

Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen die verschiedenen Beschlüsse des Landgerichts Potsdam im Hinblick auf die jeweils damit verknüpften Verfassungsverstöße hinreichend differenziert behandelt. Jedenfalls gelingt ihr eine nachvollziehbare Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzungen nicht.

 

aa. Einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV zeigt die Beschwerdeführerin nicht schlüssig auf.

 

Dieses Grundrecht untersagt es den Gerichten, ihren Entscheidungen Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen die Parteien sich nicht äußern konnten. Außerdem gibt es den Parteien einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann. Das Gericht wird durch die Verfassungsbestimmung jedoch nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht die von ihm entgegengenommenen Äußerungen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung gewürdigt hat. Dies gilt auch dann, wenn es davon abgesehen hat, sie in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu erörtern. Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden. Hingegen ergibt sich aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“. Das Grundrecht schützt die Verfahrensbeteiligten nicht davor, dass das Gericht ihre Rechtsauffassungen und rechtlichen Beurteilungen nicht teilt und zu einer abweichenden (womöglich auch unzutreffenden) Rechtsauffassung gelangt (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 2/16 - und vom 17. November 2017 - VfGBbg 22/17 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.).

 

Die Beschwerdeführerin zeigt keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür auf, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung vom 20. März 2017 erhebliches Vorbringen von ihr missachtet hat. Nach den vorliegenden Unterlagen hatte die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 11. März 2016 mit Nichtwissen bestritten, dass die Gläubigerin der abweichenden Feststellung des Mindestgebots nicht zugestimmt hätte. Dass das Landgericht diese Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, wird aus dem Umstand allein, dass es im fraglichen Beschluss nicht referiert wurde, nicht zweifelsfrei deutlich. Die Beschwerdebegründung lässt auch nicht erkennen, dass das Landgericht gehindert war, die Erklärung der Beschwerdeführerin etwa wegen mangelnder Substantiierung oder einem unzulässigen Bestreiten mit Nichtwissen unberücksichtigt zu lassen, was sich nicht zuletzt angesichts des vorangegangenen Vorbringens der Ersteherin im Schriftsatz vom 15. Februar 2016 aufdrängt, die Gläubigerin habe durch ihre Stellungnahmen und ihre Beschwerde gegen die Versagung des Zuschlagsbeschluss hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie einer abweichenden Feststellung des geringsten Gebots nicht zustimme.

 

bb. Die Rüge einer Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 6 Abs. 1 LV ist nicht nachvollziehbar.

 

Es ist schon nicht ersichtlich, dass die genannte Grundrechtsbestimmung hier einschlägig sein könnte. Art. 6 Abs. 1 LV eröffnet für den Bereich des öffentlichen Rechts dem durch die vollziehende Gewalt Betroffenen den Rechtsweg; darüber hinaus garantiert die Norm - wie die gleichlautende Bestimmung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. Beschlüsse vom 18. No­vember 2011 - VfGBbg 40/11 - und vom 20. Oktober 2017 - VfGBbg 16/17 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Der hier vorliegende Bereich des zivilprozessualen Verfahrens wird demnach vom Schutzbereich des Grundrechts schon nicht erfasst.

Aber auch einen Verstoß gegen den allgemeinen Justizgewährungsanspruch, den die Landesverfassung durch das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten, namentlich Art. 10 LV, gewährleistet und der dem Bürger einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen gesetzlich vorgesehenen Verfahrensarten eröffnet (vgl. Beschlüsse vom 19. November 2009 - VfGBbg 17/09 -, vom 19. November 2010 - VfGBbg 26/10 -, vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 35/10 - und vom 19. Juni 2015 - VfGBbg 33/15 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de), legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Diese grundrechtliche Garantie umfasst den Zugang zu den Gerichten, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung (vgl. Iwers, in: Lieber/Iwers/Ernst, LV, 2012, Art. 6 Anm. 1.1). Dass das Landgericht dem nicht genügt hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.

 

cc. Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren ausdrücklich einen Verstoß gegen das Willkürverbot geltend macht, leistet sie die Darlegung einer ganz und gar unverständlichen, objektiv falschen Rechtsanwendung durch das Landgericht nicht, sondern stellt lediglich die Rechtsbehauptung auf, das Gericht habe gegen §§ 319, 321 und § 321a Abs. 5 ZPO verstoßen bzw. eine sachlich nicht haltbare Würdigung der Ausführungen der Ersteherin vorgenommen.

 

Die in Art. 2 Abs. 5 LV festgelegten Verfassungsgrundsätze und objektiv-rechtlichen Strukturprinzipien begründen keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Bürgers und sind deshalb im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht rügefähig (vgl. Beschlüsse vom 16. November 2012 - VfGBbg 59/11 -, vom 15. Mai 2014 - VfGBbg 53/13 - und vom 17. Juni 2016 - VfGBbg 95/15 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

 

dd. Eine Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV macht die Beschwerdeführerin ebenso wenig einsichtig.

 

Das Recht auf ein faires Verfahren als allgemeines Prozessgrundrecht gewährleistet den Parteien eines Prozesses, dass der Richter das Verfahren so gestaltet, wie es die Parteien von ihm erwarten dürfen: Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen, ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 15. Juni 2017 - VfGBbg 61/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.). Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht in seiner Ausgestaltung und Anwendung durch die Gerichte ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 122, 248, 272; BVerfG, NJW 2015, 1083, 1084).

 

Ansatzpunkte hierfür lassen sich dem Beschwerdeschriftsatz, der sich auf eine bloße Aufzählung verbunden mit der Behauptung einer einseitigen Bevorzugung der Ersteherin beschränkt, nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin verkennt grundsätzlich, dass das Grundrecht auf faires Verfahren die Prozessbeteiligten nicht davor schützt, dass das zur Entscheidung berufene Gericht eine von ihrem Standpunkt abweichende Rechtsauffassung vertritt (Beschluss vom 15. Juni 2017 - VfGBbg 61/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

 

dd. Der Vortrag der Beschwerdeführerin lässt auch die Möglichkeit einer Verletzung des Eigentumsgrundrechts nach Art. 41 Abs. 1 LV nicht erkennen. Dazu müsste sie hinreichend substantiiert darlegen, dass die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen auf einer prinzipiell unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Reichweite des Grundrechtes auf Eigentum beruhen (vgl. Beschlüsse vom 19. Mai 2016 - VfGBbg 19/16 - und vom 15. Juni 2017 - VfGBbg 67/16 -, www.verfassungsge­richt.brandenburg.de, m. w. Nachw.). An einer solchen Darlegung fehlt es.

 

Art. 41 Abs. 1 LV schützt den Bestand an vermögenswerten Gütern vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt (vgl. Beschluss vom 16. September 2011 ‑ VfGBbg 5/11 EA -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Auch wirkt das Grundrecht auf das zugehörige Verfahrensrecht ein. Bei Eingriffen in dieses Grundrecht ergibt sich daraus die Pflicht, einen effektiven Rechtsschutz gewähren, was den Anspruch auf eine faire Verfahrensführung einschließt (vgl. zum gleichlautenden Bundesrecht: BVerfGE 46, 325, 334 f; E 49, 220, 225; E 51, 150, 156; BVerfGK 15, 8, 13). Es fehlt hier jedoch an zureichenden Anhaltspunkten in den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass das nach § 52 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 1 ZVG durch den Zuschlag bewirkte Erlöschen der zu ihren Gunsten bestehenden Grunddienstbarkeit auf einer nicht mehr durch die Bestimmungen des ZVG gedeckten Handhabung des Zwangsversteigerungsverfahrens durch das Landgericht beruhte. Eine unfaire Verfahrensführung ist - wie schon dargelegt - ebenso wenig erkennbar.

 

Ihre Behauptung, es drohe die Aufhebung der im Jahr 2000 vollzogenen Grundstücksteilung, hat die Beschwerdeführerin nicht schlüssig untersetzt.

 

Eine Verletzung des Rechts auf freie Entfaltung wirtschaftlicher Eigeninitiative, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 LV, ist ebenfalls nicht dargetan. Dieses Grundrecht konkretisiert das in Art. 10 LV enthaltene Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit, wobei es die besondere Bedeutung des Rechts bekräftigt. Es gewährleistet das Recht des Einzelnen, sich wirtschaftlich zu betätigen (vgl. Beschlüsse vom 4. August 2000 - VfGBbg 21/00 - und vom 16. September 2011 - VfGBbg 5/11 EA -, www.verfas­sungs­ge­richt.brandenburg.de). Ein nicht mehr auf gesetzlicher Grundlage beruhender Eingriff in dieses Recht durch das Landgericht ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr sei künftig eine Nutzung des auf ihrem Grundstück befindlichen Bürogebäudes durch Vermietung nicht mehr möglich, da die Baugenehmigung für diese Nutzung entfalle, wenn die Stellplätze auf dem Nachbargrundstück nicht mehr genutzt werden dürften. Einen Automatismus dieser Art belegt die Beschwerdeführerin weder im Tatsächlichen noch im Rechtlichen.

 

II.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Nitsche
   
Partikel