Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 19. Januar 2018 - VfGBbg 7/17 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - ZPO, § 538
- VerfGGBbg, § 13; VerfGGBbg, § 30 Abs. 3 Satz 1
- GeschOVerfgBbg, § 9 Abs. 2
Schlagworte: - unzulässiger Antrag
- Akteneinsicht
- Wiederaufnahme des Verfahrens
- Widerspruch gegen einstweilige Anordnung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Januar 2018 - VfGBbg 7/17 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 7/17 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

Dr. W.,

 

 

Antragstellerin,

wegen            Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 19. Januar 2018

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche und Partikel

beschlossen: 

 

 

Der Antrag auf Einsicht in die Verfahrensakte wird abgelehnt.

 

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird abgelehnt.

 

Der Widerspruch gegen den Beschluss vom 17. November 2017 wird zurückgewiesen.

 

 

 

 

Gründe:

 

Der Antrag auf Akteneinsicht vom 24. November 2017 war abzulehnen, nachdem die Antragstellerin trotz gerichtlicher Aufforderung vom 28. November 2017 ihr berechtigtes Interesse an der begehrten Akteneinsicht nicht glaubhaft gemacht hat (§ 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg).

 

Auch der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens VfGBbg 7/17 EA vom 18. Dezember 2017 war abzulehnen, nachdem die besonderen Voraussetzungen von § 13 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) i.V.m. §§ 538 ff Zivilprozessordnung (ZPO) von der Antragstellerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Ebenso wenig vermögen die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 26. November 2017 vorgebrachten Umstände eine Besorgnis der Befangenheit gegenüber den mit der Sache befassten Verfassungsrichtern zu begründen, nachdem das Verfahren bereits durch den Beschluss vom 17. November 2017 abgeschlossen war. Eine zugleich dagegen erhobene (weitere) Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist ausgeschlossen.

 

Schließlich ist auch der Widerspruch gegen den Beschluss vom 17. November 2017 unzulässig. Zwar kann nach § 30 Abs. 3 Satz 1 VerfGGBbg gegen den ablehnenden Beschluss Widerspruch erhoben werden. Dies gilt jedoch nach § 30 Abs. 3 Satz 2 VerfGGBbg nicht für den Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nur im Hinblick auf die ebenfalls erhobene Verfassungsbeschwerde (VfGBbg 106/17) zulässig war, steht der Antragstellerin ebenso wie in dem Fall, in dem die Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutzantrag bereits anhängig ist, gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 VerfGGBbg kein Widerspruchsrecht zu (vgl. BVerfG 1. Senat 1. Kammer, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 - Rn. 3, juris). Darüber hinaus fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Antragstellerin die Verfassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 23. November 2017 zurückgenommen hat.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel