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VerfGBbg, Beschluss vom 19. Januar 2018 - VfGBbg 61/17 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 52 Abs. 4
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- unzureichende Begründung
- unzureichende Auseinandersetzung mit der einfachen Rechtslage
- Willkür
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Januar 2018 - VfGBbg 61/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 61/17




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

N.,

Beschwerdeführer,

wegen            Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 25. September 2017 (41 C 331/17)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 19. Januar 2018

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche und Partikel

beschlossen: 

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

 

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Cottbus, mit der ihm der Zugang zu einer Kegelsportveranstaltung verwehrt wurde.

 

I.

Mit Klage und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Antragsteller Zugang zu einem in den Räumen der Gemeinde N.-M.l stattfindenden Kegelsportwettkampf und beantragte zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

 

Mit Beschluss vom 25. September 2017 lehnte das Amtsgericht Cottbus die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Das Verfahren habe keine Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller werde bereits seit dem 19. März 2017 durch die Verfügungsgegnerin am Betreten der Kegelhalle gehindert. Aus diesem Grund fehle es an dem für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen Eilbedürfnis. Der Antragsteller habe die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig Hauptsacheklage zu erheben. Dies sei aber erst jetzt erfolgt. Die Klage sei im Hinblick auf den Prozesskostenhilfeantrag noch nicht entscheidungsreif, da der Antragsgegner noch angehört werde.

 

II.

Mit seiner am 6. Oktober 2017 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 10, Art. 12 Abs. 1 Satz 2, Art. 35 Satz 1, Art. 52 Abs. 3 und 4 LV. Das Amtsgericht verhindere mit der Ablehnung von Prozesskostenhilfe den Zugang zu den Gerichten. Insgesamt sei die Entscheidung nicht nachvollziehbar.

 

B.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

 

1. Soweit mit ihr ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 LV gerügt wird, ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil eine etwaige Verletzung dieser Bestimmung nicht Gegenstand eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens sein kann. Die in der genannten Verfassungsnorm enthaltene Anordnung der allgemeinen Geltung der Grundrechte begründet zwar deren Durchsetzbarkeit vor dem Verfassungsgericht, entscheidet aber lediglich über das "Ob" der Bindung und enthält keine konkret einklagbaren subjektiven Rechte (vgl. Beschluss vom 18. November 2011 - VfGBbg 40/11 -, Beschluss vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 9/17 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Ebenso wenig lässt sich aus Art. 35 LV ein im Verfassungsbeschwerdeverfahren rügefähiges Recht ableiten. Die Vorschrift stellt eine Staatszielbestimmung und kein subjektives Recht auf Förderung dar (vgl. Ernst, in: Lieber/Iwers/Ernst, LV, 2012, Art. 35).

 

2. Unzulässig ist auch die Rüge, Art. 6 Abs. 1 LV sei verletzt. Ob Art. 6 Abs. 1 LV durch das Amts- und Landgericht missachtet wurde, ist nach dem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar. Dieses Grundrecht bindet die gesamte vollziehende Gewalt, nicht erfasst wird die Rechtsprechung in dieser Funktion: Art. 6 Abs. 1 LV garantiert den Schutz durch den Richter, nicht gegen ihn (vgl. Iwers, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Art. 6, Anm. 1.1.).

 

3. Im Übrigen genügt die Beschwerdeschrift nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg ist eine Begründung notwendig, die schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss somit umfassend und aus sich heraus verständlich sein. Mit der Begründung müssen neben einem substantiierten Vortrag des entscheidungserheblichen Sachverhalts die wesentlichen rechtlichen Erwägungen dargelegt werden, um dem Gericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (vgl. Beschlüsse vom 17. Juni 2016 - VfGBbg 95/15 - und vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 9/17 -, www.verfassungs­gericht.brandenburg.de, jeweils m. w. Nachw.).

 

Dies leistet die Beschwerdeschrift nicht. Zum einen macht sie bereits nicht hinreichend klar, welches der zahlreichen in Art. 52 Abs. 3 und 4 LV genannten Grundrechte durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll, zum anderen leistet sie nicht einmal die Darstellung einer fehlerhaften Anwendung des einfachen Rechts durch das Amtsgericht. Es ist nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichts, die Entscheidungen der Fachgerichte allgemein auf ihre materielle und verfahrensrechtliche Richtigkeit zu überprüfen und sich in dieser Weise an ihre Stelle zu setzen. Eine Überprüfung erfolgt vielmehr allein am Maßstab der Landesverfassung darauf hin, ob eine gerichtliche Entscheidung hierin gewährte Rechte verletzt. Eine Gerichtsentscheidung verstößt jedoch nicht bereits bei jeder fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts gegen das Willkürverbot, sondern erst, wenn sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und damit schlechthin unhaltbar ist. Dafür bietet die Beschwerdeschrift keinen Anhaltspunkt, da sie der Entscheidung des Amtsgerichts lediglich die eigene davon abweichende Rechtsauffassung entgegenstellt, so dass sie auch die sinngemäß angebrachte Rüge einer Verletzung des Grundrechts auf Gleichheit vor Gericht einen Grundrechtsverstoß nicht hinreichend aufzeigt.

 

II.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel