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VerfGBbg, Beschluss vom 19. Januar 2018 - VfGBbg 29/17 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 41 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 1 Satz 2
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- unzureichende Begründung
- unzureichende Auseinandersetzung mit einfachen Rechtslage
- dingliches Wohnrecht
- Eigentum
- gesetzlicher Richter
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Januar 2018 - VfGBbg 29/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 29/17




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

K.,

 

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigter:             Rechtsanwalt M.,                                         

 

wegen Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 27.November 2015 (26 C 411/14), Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 14.September 2016 (26 C 411/14), Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. März 2017 (15 S 136/16), Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. April 2017 (15 S 136/16), Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Mai 2017 (15 S 136/16)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 19. Januar 2018

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche und Partikel

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

 

A.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Fürstenwalde (Spree) und des Landgerichts Frankfurt (Oder) in einem Zivilrechtsstreit über ein dingliches Wohnrecht und ein dafür zu zahlendes Nutzungsentgelt.

 

I.

Die Beschwerdeführerin schloss mit dem Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagter) am 3. Dezember 2007 einen notariellen Vertrag, mit dem der Beklagte seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück Dorfstraße 6 in Bad Saarow übertrug. Im Gegenzug räumte die Beschwerdeführerin ihm ein lebenslanges Wohnrecht an der auf dem Grundstück belegenen Wohnung im Erdgeschoss ein. Im Weiteren wurde vereinbart, dass der Beklagte der Beschwerdeführerin ein monatliches Nutzungsentgelt in Höhe von 200,00 Euro und die laufenden Nebenkosten zahlen sollte. Das Wohnrecht wurde im Grundbuch eingetragen. Nachdem der Beklagte die monatlichen Nutzungsentschädigungen und Nebenkosten wiederholt nicht gezahlt hatte, kündigte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. August 2014 „das vereinbarte schuldrechtliche Wohn- und Nutzungsrecht“ und nahm den Beklagten auf Zahlung der rückständigen Nutzungsentschädigung für die Zeit von Januar 2011 bis März 2016 i. H. v. 12.600,00 Euro, die rückständige Nebenkostenvorauszahlungen für die Zeit von Mai 2014 bis März 2016 i. H. v. 3.450,00 Euro sowie Löschung des im Grundbuch zu Gunsten des Beklagten eingetragenen Wohnrechts und Räumung und Herausgabe der vom Beklagten innegehaltenen Wohnung in Anspruch.

 

Mit Beschluss vom 27. November 2016 lehnte das Amtsgericht einen Verweisungsantrag der Beschwerdeführerin an das Landgericht ab. Das Amtsgericht sei zuständig, weil es sich um eine mietrechtliche Angelegenheit handele und der Rechtsstreit auch im Hinblick auf das dingliche Wohn- und Nutzungsrecht unter allen anderen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu entscheiden sei.

 

Mit Urteil vom 27. Juli 2017 gab das Amtsgericht der Klage auf Zahlung der Nutzungsentschädigung statt und wies sie im Übrigen in Bezug auf den geltend gemachten Löschungs- und Herausgabeanspruch ab. Im Umfang der Klagabweisung sei das Amtsgericht für den Rechtsstreit gem. § 23 Nr. 2 GVG und § 29a ZPO zuständig. Auf das im Notarvertrag vereinbarte Nutzungsverhältnis sei Wohnungsmietrecht anwendbar. Die zugleich verfolgte Löschung der Grunddienstbarkeit stehe der Zuständigkeit nicht entgegen, denn es handele sich insoweit um eine ausschließliche Zuständigkeit. Über das neben dem Wohnraummietverhältnis bestehende dingliche Wohnrecht des Beklagten könne nicht ohne Berücksichtigung des dem Nutzungsverhältnis zu Grunde liegenden Vertrages entschieden werden. Die Klage sei unschlüssig, denn dem etwaigen schuldrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin stehe ein dingliches Nutzungsrecht des Beklagten entgegen. Dass der Beklagte die Nutzungsentschädigung nicht gezahlt habe, stehe dem dinglichen Recht nicht entgegen. Es handele sich um eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit und nicht um ein Dauerschuldverhältnis, das nach § 314 BGB gekündigt werden könne. Das daneben bestehende Schuldverhältnis sei ein Mietverhältnis. Nebenkostenvorauszahlungen seien nicht vereinbart gewesen, so dass die Beschwerdeführerin darauf keinen Anspruch habe. Etwaige davon abweichende Abreden scheiterten an der Formvorschrift des § 125 BGB.

 

In dem gegen dieses Urteil von der Beschwerdeführerin eingelegten Berufungsverfahren wies das Landgericht mit Beschluss vom 8. März 2017 darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Sie sei offensichtlich unbegründet. Es könne offen bleiben, ob eine Nichtleistung von mit Begründung des Wohnrechts vereinbarten Zahlungen einen Rücktritt nach §§ 346 ff i. V. m. § 323 Abs. 1 BGB erlaube. Die Beschwerdeführerin habe einen solchen Rücktritt nicht - auch nicht konkludent mit der Berufung - erklärt. Die Ausführungen ihres Bevollmächtigten ließen auf einen gegenteiligen Willen schließen. Ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bestehe ebenfalls nicht. Die Beschwerdeführerin könne auch angesichts der nicht gezahlten Nutzungsentschädigung nicht verlangen, dass das Wohnrechtsschuldverhältnis ex nunc gelöst werden könne, während die Eigentumsübertragung wirksam bliebe. Zu Recht habe das Amtsgericht auch einen Anspruch auf Nebenkostenvorauszahlungen verneint.

 

Die Beschwerdeführerin nahm mit Schriftsatz vom 3. April 2017 dazu Stellung und erklärte gegenüber dem Gericht den Rücktritt von der dem dinglichen Nutzungsrecht zu Grunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarung.

Mit Beschluss vom 5. April 2017 wies das Landgericht die Berufung zurück. Auch der nunmehr von der Beschwerdeführerin erklärte Rücktritt ändere an dem Fortbestehen des Wohnrechts nichts. Die insoweit vorliegende Klageänderung sei weiterhin unschlüssig. Der Rücktritt habe gegenüber dem anderen Vertragsteil und nicht gegenüber dem Gericht erfolgen müssen.

 

Die dagegen erhobene Gehörsrüge vom 27. April 2017 wies das Landgericht mit Beschluss vom 11. Mai 2017 als unbegründet zurück. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Auch bezüglich des von ihr nunmehr gegenüber dem Gericht erklärten Rücktritts liege keine Gehörsverletzung vor. Die Rechtsmittelführerin müsse sich selbstständig über die gesetzlichen Voraussetzungen einer ins Auge gefassten einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung unterrichten und diese Anforderungen wahren. Eine Zustellung der von der Beschwerdeführerin im Anhörungsrügeverfahren abgegebenen Erklärung an den Beklagten sei angesichts des bereits erheblich fortgeschrittenen Rechtszuges ebenso wenig geboten gewesen wie ein weiterer rechtlicher Hinweis an die Beschwerdeführerin.

 

II.

Am 13. Juni 2017 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt eine Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum nach Art. 41 Landesverfassung (LV) und des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV. Die Gerichte hätten Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie verkannt. Ihr sei die Nutzung an ihrem Grundstück durch das vertragswidrige Bewohnen des Beklagten faktisch nicht mehr möglich. Durch das dinglich gesicherte Wohnrecht des Beklagten sei das Grundstück nur zu einem erheblich geminderten Betrag veräußerbar. Die Gerichte hätten rechtswidrig über ihren Anspruch auf Löschung der Dienstbarkeit und Herausgabe des Grundstücks entschieden. Das Amtsgericht habe gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter verstoßen, indem es seine eigene Zuständigkeit willkürlich angenommen habe. Die sachliche Zuständigkeit sei nicht gegeben gewesen, weil der Streitwert zu einer Zuständigkeit des Landgerichts hätte führen müssen, zudem lag auch kein Mietrechtsverhältnis vor.

 

III.

Der Beklagte des Ausgangsverfahrens, das Amtsgericht Fürstenwalde (Spree) und das Landgericht Frankfurt (Oder) haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Verfahrensakten sind beigezogen worden.

 

B.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

 

1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit mit ihr der Beschluss des Landgerichts vom 11. Mai 2017 über die Zurückweisung der Anhörungsrüge angegriffen wird, wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichts, dass Anhörungsrügen zurückweisende gerichtliche Entscheidungen mangels Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich nicht selbstständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen. Sie lassen allenfalls mit der Ausgangsentscheidung bereits eingetretene Verletzungen des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterbleibt. Ein schutzwürdiges Interesse an einer - zusätzlichen - verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Gehörsrügeentscheidung besteht nicht (vgl. Beschlüsse vom 9. September 2016 - VfGBbg 24/16 -, vom 9. Oktober 2015 - VfGBbg 39/15 -, vom 12. Dezember 2014 - VfGBbg 23/14 - und vom 15. Juli 2011 - VfGBbg 10/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

 

2. Auch im Hinblick auf den Hinweisbeschluss des Landgerichts ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Insoweit fehlt es jedenfalls an der Beschwerdebefugnis. Bestandteil der Beschwerdebefugnis ist die Behauptung, durch den angegriffenen Rechtsakt selbst, unmittelbar und gegenwärtig in seiner grundrechtlich geschützten Rechtsposition beeinträchtigt zu sein (vgl. Beschluss vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 66/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.). Daran fehlt es bei Maßnahmen, die nur der Vorbereitung einer später zu treffenden Maßnahme dienen. Der angegriffene Hinweisbeschluss hat nur vorbereitenden Charakter. Mit ihm ist das Landgericht der gesetzlichen Vorgabe nachgekommen, vor der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss die Beschwerdeführerin auf die beabsichtigte Verfahrensweise hinzuweisen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Diesem Zweck dienend, enthält der Hinweisbeschluss keinen Eingriff in verfassungsmäßige Rechte der Beschwerdeführerin; er soll im Gegenteil gerade rechtliches Gehör gewähren.

 

3. Im Übrigen genügt die Beschwerdeschrift nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg ist eine Begründung notwendig, die schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss somit umfassend und aus sich heraus verständlich sein. Mit der Begründung müssen neben einem substantiierten Vortrag des entscheidungserheblichen Sachverhalts je nach den Umständen des Falles die wesentlichen rechtlichen Erwägungen dargelegt werden, um dem Gericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert. Es bedarf einer einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage (vgl. Beschlüsse vom 17. Juni 2016 - VfGBbg 95/15 -, vom 25. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 - und vom 21. November 2014 - VfGBbg 15/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 130, 1, 21; BVerfGK 20, 327, 329; BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 1 BvR 781/15 -, juris Rn. 20).

 

a. Daran gemessen zeigt die Beschwerdeschrift eine Verletzung des Rechts auf Eigentum nicht auf. Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob der Vortrag der Beschwerdeführerin schon deshalb unzureichend ist, weil ihm nicht zu entnehmen ist, welchem der zahlreichen angegriffenen Entscheidungen der geltend gemachte Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht zuzuordnen ist. Denn bei der Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, diese allgemein auf ihre materielle und verfahrensrechtliche Richtigkeit zu überprüfen und sich damit an die Stelle der Fachgerichte zu setzen. Eine Überprüfung erfolgt vielmehr allein am Maßstab der Landesverfassung darauf, ob eine gerichtliche Entscheidung hierin gewährte Rechte verletzt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die gerichtliche Entscheidung auf einer prinzipiell unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Reichweite des Grundrechtes auf Eigentum beruhte (vgl. Beschlüsse vom 15. Juni 2017 - VfGBbg 67/16 -, vom 19. Mai 2016 - VfGBbg 19/16 -, vom 21. November 2002 - VfGBbg 99/02 - und  vom 25. Oktober 2002 - VfGBbg -75/02 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Diese ist weder im Hinblick auf die Entscheidung des Amtsgerichts vom 27. Juni 2016 noch des Landgerichts vom 5. April 2017 erkennbar, die sich jeweils im Rahmen der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts zum Eigentum halten. Die Beschwerdeführerin geht bereits von einer an zivilrechtlichen Maßstäben unzutreffenden Annahme der Kündbarkeit der schuldrechtlichen Vereinbarung über das Nutzungsentgelt und des dinglichen Wohnrechts aus. Zu Recht haben die angegriffenen Entscheidungen zwischen der dem Wohnrecht zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarung zur Gewährung eines dinglichen Wohnrechtes einerseits und der Vereinbarung über die Entrichtung eines Nutzungsentgeltes andererseits differenziert, denn beide Vereinbarungen können nebeneinander bestehen, ohne dass das zugrunde liegende Kausalgeschäft zwingend als Mietvertrag zu bezeichnen wäre (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage 2017, Vorb. zu § 535 Rn. 147). Folgerichtig bestätigt das Landgericht daher in seinem Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Auffassung des Amtsgerichts, wonach das Grundgeschäft mit der Entstehung der Dienstbarkeit erfüllt ist und kein kündbares Dauerschuldverhältnis darstellt (Palandt, 75. Aufl. 2016, § 1018, Rn. 33).

 

Inwiefern das Amts- und Landgericht gehalten gewesen wären, eine Verwirkung des dinglichen Wohn- und Nutzungsrechts anzunehmen, der zu einem Anspruch auf Löschung aus dem Grundbuch führt, wird durch die Beschwerdeschrift nicht im Einzelnen dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht damit auseinander, welche Auswirkungen es auf den nach ihrer Meinung bestehenden Löschungsanspruch hat, dass der Grundstückeigentümer bei Störungen seines Rechts durch den aus der Dienstbarkeit Berechtigten den Abwehranspruch aus § 1004 BGB geltend machen kann und ein gesetzlicher Anspruch auf Aufgabe des Wohnrechts dem Eigentümer weder aus § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) noch aus § 242 BGB zustehen soll (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 140; BGH, NZM 1999, 139; BGH, NJW 1965, 1229). Insofern kann keine Rede davon sein, dass das Eigentum der Beschwerdeführerin durch die von ihr selbst bewilligte Dienstbarkeit in verfassungswidriger Weise belastet ist. Das Landgericht begründet sorgfältig, dass es den Beteiligten offen gestanden hätte, ein Kündigungsrecht oder eine auflösende Bedingung für das dingliche Rechtsgeschäft zu vereinbaren. Auch hätte es die Beschwerdeführerin in der Hand gehabt, sich vom Beklagten vertraglich einräumen zu lassen, die Einwilligung zur Löschung des Wohnungsrechts verlangen zu können, wenn der Berechtigte mit der Zahlung des Entgelts in Verzug gerät (vgl. zu diesen Möglichkeiten OLG Köln, NZM 1998, 930, Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage 2017, Vorb. zu § 535 Rn. 145). Fehlt eine solche Regelung, führt auch die Nichtzahlung eines vereinbarten Nutzungsentgeltes nicht dazu, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses den Beteiligten unter Abwägung beiderseitiger Interessen unzumutbar ist, denn dies wäre mit dem Charakter des dinglich gesicherten Wohnrechtes unvereinbar.

 

Die Annahme des Landgerichts, der mit Schriftsatz vom 3. April 2017 erklärte Rücktritt sei nicht geeignet, eine andere Bewertung des Sachverhalts herbeizuführen, begegnet angesichts des Beschwerdevorbringens ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Auffassung des Landgerichts, wonach es nicht gehalten war, den Schriftsatz der Gegenseite vor der Entscheidung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzustellen und somit den Zugang der einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung selbst herbeizuführen, gegen das Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführerin verstoßen könnte. Die Beschwerdeführerin war bereits durch den Hinweis des Gerichts vom 8. März 2017 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass das Gericht von einer fehlenden Rücktrittserklärung gegenüber dem Beklagten ausging. Soweit die Beschwerdeführerin darin mit der Anhörungsrüge einen Verstoß gegen rechtliches Gehör geltend macht, ist diese Rüge zudem mit der Verfassungsbeschwerde nicht erhoben worden. Dass die Beschwerdeführerin lediglich ihre davon abweichende Rechtsauffassung in der Beschwerdeschrift wiedergibt, ändert daran nichts und führt auch nicht dazu, dass dadurch eine prinzipiell unrichtige Anschauung von Bedeutung und Reichweite des Grundrechtes auf Eigentum dargelegt wäre.

 

b. Auch eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 27. November 2015 wird durch die Beschwerdeschrift nicht hinreichend dargelegt.

 

Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV, der wörtlich Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entspricht und denselben Schutz gewährt, schützt den Anspruch des Bürgers auf eine Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür von Gesetzes wegen vorgesehenen Richter, der sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts ergibt. Eine „Entziehung“ des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung kann allerdings nicht in jeder einfachgesetzlich fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede unrichtige Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind erst überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters grundlegend verkennt (vgl. st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 16. September 2011 - VfGBbg 60/10 -; vom 12. Dezember 2014 - VfGBbg 54/14 -; vom 15. April 2016 - VfGBbg 78/15 -; vom 14. Oktober 2016 - VfGBbg 18/16 -; vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 32/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehl­anwendung des Gesetzesrechts beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Ge­richt Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV grundlegend verkennt, kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. Beschlüsse vom 12. Dezember 2014 - VfGBbg 54/14, VfGBbg 9/14 EA - und vom 15. April 2016 - VfGBbg 78/15 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfGE 82, 286, 299).

 

Für eine solche Annahme bietet die Beschwerdeschrift keine tragfähigen Anhaltspunkte. Es liegt schon nicht die von der Beschwerdeführerin angenommene Widersprüchlichkeit der Begründung durch das Amtsgericht vor, so dass offen bleiben kann, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche eine Grundrechtsverletzung darstellen kann (vgl. Beschluss vom 17. Juni 2016 - VfGBbg 95/15 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, BVerfG NJW 1996, 3202, zum Fall einer unvermittelten Änderung der Rechtsauffassung des Gerichts in einer entscheidungserheblichen Frage). Das Amtsgericht hat nach zivilrechtlichen Maßstäben zutreffend festgestellt, dass die dingliche Einigung im Notarvertrag vom 3. Dezember 2007 als das dem Wohnrecht zugrunde liegende (sachenrechtliche) Kausalgeschäft anzusehen ist (vgl. BGH, NZM 1999, 138) und daneben eine schuldrechtliche Vereinbarung getreten ist, die vom Amtsgericht nachvollziehbar als Mietvertrag eingestuft worden ist (vgl. zur möglichen Vereinbarung eines Mietvertrages neben dem dinglichen Wohnrecht Schmidt-Futterer, a. a. O.; Rn. 147). Angesichts der sich aus dem Notarvertrag ergebenden Abrede, wonach sich der Beklagte gegenüber der Beschwerdeführer zur Entrichtung eines monatlichen Betrages zuzüglich Nebenkosten verpflichtet hatte und zugleich eine nach Ablauf der Bindungsfrist mögliche Steigerung am Maßstab der örtlichen Miete vorgesehen war, ergeben sich dagegen keine verfassungsrechtliche Bedenken. Der Vortrag der Beschwerdeführerin beschränkt sich in dieser Hinsicht allein darauf, die Annahme des Amtsgerichts als fehlerhaft zu bezeichnen. Zur Darlegung eines Grundrechtsverstoßes reicht dies nicht aus.

 

II.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel