In dem kommunalen
Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gemeinde Neuendorf im Sande,
vertreten durch das Amt Steinhöfel/Heinersdorf,
dieses vertreten durch den Amtsdirektor,
Demnitzer Straße 7,
15518 Steinhöfel,
Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt S.,
wegen: |
kommunale Neugliederung;
hier: Eingliederung der Gemeinde Neuendorf im Sande (Amt
Steinhöfel/Heinersdorf) in die amtsfreie Gemeinde Steinhöfel |
hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel und Prof. Dr.
Will
am 19. Januar 2006
b e s c h l o s s e n :
Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
A.
Die Beschwerdeführerin, eine bisher dem
Amt Steinhöfel/Heinersdorf angehörende Gemeinde, wehrt sich gegen ihre
Auflösung und Eingliederung in die neu gebildete Gemeinde Steinhöfel.
I.
1. Die Beschwerdeführerin, eine Gemeinde
im äußeren Entwicklungsraum des Landes Brandenburg, gehörte mit ursprünglich
zehn weiteren Gemeinden dem im Landkreis Oder-Spree gelegenen und nach dem
sogenannten Modell 1 gebildeten Amt Steinhöfel/Heinersdorf an. Sie war im
Norden und Osten von den anderen amtsangehörigen Gemeinden umgeben. Im Süden
grenzte sie an die zum Amt Odervorland gehörende Gemeinde Berkenbrück, im
Westen an die amtsfreien Stadt Fürstenwalde/Spree. Der Flugplatz
Fürstenwalde erstreckt sich auf Teile der Beschwerdeführerin. Aufgrund eines
durch das Ministerium des Innern genehmigten Gebietsänderungsvertrages haben
sich acht der elf amtsangehörigen Gemeinden mit Wirkung zum 31. Dezember
2001 zur neuen Gemeinde Steinhöfel zusammengeschlossen; das Amt bestand
fortan aus den Gemeinden Steinhöfel, Demnitz, Buchholz und der
Beschwerdeführerin. Bei einer Fläche von ca. 160 km² lebten am 31. Dezember
2001 im Amt ca. 4.740 Einwohner. Dies entsprach einer
unterdurchschnittlichen Einwohnerdichte von 29 Einwohnern pro km²
(Durchschnitt im äußeren Entwicklungsraum: 49 Einwohner pro km²). Ca. 3.680
der Einwohner lebten in Steinhöfel; die anderen drei amtsangehörigen
Gemeinden einschließlich der Beschwerdeführerin zählten zwischen 258 und 390
Einwohner. Nach statistischen Erhebungen ist bis zum Jahr 2015 mit einem
Rückgang der Bevölkerung auf ca. 4.470 Einwohner zu rechnen.
2. Ende April/Anfang Mai 2002 versandte das Ministerium des
Innern Anhörungsunterlagen für eine Anhörung der Beschwerdeführerin zu der
beabsichtigten kommunalen Neugliederung und gab Gelegenheit zur
Stellungnahme. In den ersten beiden Maiwochen wurden auch die
Anhörungsunterlagen für die Anhörung der Bevölkerung an den Landrat des
Landkreises Oder-Spree versandt.
3. Im Zuge des Zusammenschlusses der acht amtsangehörigen Gemeinden wurden
in allen Gemeinden des Amtes Bürgerentscheide durchgeführt. Die Mehrheit der
Bürger in den Gemeinden Demnitz, Buchholz und in der Beschwerdeführerin
sprach sich gegen einen Zusammenschluß mit den anderen amtsangehörigen
Gemeinden zu einer amtsfreien Gemeinde Steinhöfel aus. Bedingt durch die
Lage des Flugplatzes hatte die Stadt Fürstenwalde/Spree der
Beschwerdeführerin eine Eingliederung angeboten, erklärte jedoch zugleich,
eine Gemeindebildung im Amt Steinhöfel nicht behindern zu wollen.
4. Im September/Oktober desselben Jahres brachte die Landesregierung
sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag
ein. Art. 1 § 24 des Entwurfs zum Sechsten Gemeindegebietsreformgesetz,
zugleich Art. 1 § 24 des Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform
betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster,
Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, Spree-Neiße (6. GemGebRefGBbg) sah die
Eingliederung der Beschwerdeführerin und der weiteren verbliebenen Gemeinden
des Amtes Steinhöfel/Heinersdorf in die neu gebildete amtsfreie Gemeinde
Steinhöfel vor. Der Innenausschuß des Landtages, an den die Gesetzentwürfe
nach der ersten Lesung verwiesen worden waren, führte am 23. Oktober 2002
vorab eine Anhörung zu grundsätzlichen Fragen durch. Zur Anhörung der
Beschwerdeführerin vor dem Innenausschuß am 22. Januar 2003 wurde deren
ehrenamtlicher Bürgermeister eingeladen. Das Gesetz wurde sodann im Frühjahr
2003 vom Landtag verabschiedet. Art. 1 § 24 des 6. GemGebRefGBbg vom 24.
März 2003 (GVBl. I S. 96), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26.
Oktober 2003) in Kraft getreten (s. Art. 6 des Artikelgesetzes), lautet:
§ 24
Verwaltungseinheit Amt Steinhöfel/Heinersdorf
(1) Die Gemeinden Buchholz, Demnitz und
Neuendorf im Sande werden in die Gemeinde Steinhöfel eingegliedert.
(2) Das Amt Steinhöfel/Heinersdorf wird aufgelöst. Die Gemeinde Steinhöfel
ist amtsfrei.
II.
Die Beschwerdeführerin hat am 24. Oktober
2003 kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht geltend, der
Gesetzgeber sei seiner Anhörungspflicht ungenügend nachgekommen. Im Hinblick
auf die auszuwertenden Ergebnisse der Bevölkerungsanhörung und die im
Gesetzentwurf erstmalig enthaltenen Leitbildbestimmungen sei die
Stellungnahmefrist für die Beschwerdeführerin zu knapp bemessen gewesen. Der
Gesetzgeber habe den Sachverhalt nicht vollständig und richtig ermittelt,
insbesondere sei eine Ortsbesichtigung unterblieben. Bei der Beurteilung der
Sachlage habe sich der Gesetzgeber nicht einfach darauf zurückziehen können,
daß bei Unterschreitung der Einwohnerzahl von 5.000 amtsfreie Gemeinden zu
schaffen seien. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Vortrag deutlich
gemacht, daß sie von der Gemeinde Steinhöfel nicht infrastrukturell abhängig
sei und eine Beziehung eher zu der amtsfreien Stadt Fürstenwalde herstellbar
sei. Der Amtserhalt sei nicht als ernsthaft geprüfte Alternative in die
Abwägung des Gesetzentwurfs eingeflossen. So sei lediglich behauptet, aber
nicht tatsächlich nachgewiesen worden, daß wegen der Mindesteinwohnerzahl
des Amtes bzw. der amtsangehörigen Gemeinden nur die Großgemeinde den
Vorgaben des Reformgesetzgebers entspräche. Der Einwand der
Beschwerdeführerin, daß der zwangsweise Zusammenschluß insbesondere im
Hinblick auf das bürgerschaftliche Engagement mehr schade als nutze, sei
konsequent nicht berücksichtigt worden.
Die Beschwerdeführerin beantragt
festzustellen:
Art. 1 § 24 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes
zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise
Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree und
Spree-Neiße vom 24. März 2003 ist - soweit es die Beschwerdeführerin
betrifft - mit Art. 97 Abs. 1 und Art. 98 der Verfassung des Landes
Brandenburg unvereinbar und deshalb nichtig.
III.
Der Landtag Brandenburg, die
Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg und die Gemeinde
Steinhöfel hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
B.
Die kommunale Verfassungsbeschwerde bleibt
ohne Erfolg.
I.
Sie ist - insbesondere nachdem die
Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30. August 2004 generell klargestellt
hat, sich nur gegen ihre eigene Eingliederung in die neue Gemeinde
Steinhöfel zu wenden - gemäß Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg
(LV), §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg)
statthaft und auch sonst zulässig. Die Beschwerdeführerin ist ungeachtet des
zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Neuregelung beteiligtenfähig. Eine
Gemeinde gilt nach feststehender Rechtsprechung für die Dauer des gegen ihre
Auflösung gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahrens als
fortbestehend. Ebenso wird die Beschwerdeführerin im kommunalen
Verfassungsbeschwerdeverfahren weiter durch das bisherige Amt vertreten.
II.
Die kommunale Verfassungsbeschwerde erweist sich aber in der Sache selbst
als unbegründet. Die Auflösung von Gemeinden durch den Staat ist, wie sich
unmittelbar aus Art. 98 Abs. 1 und 2 LV ergibt, nicht von vornherein
ausgeschlossen. Die dafür nach Art. 98 Abs. 1 sowie Abs. 2 LV gezogenen
Grenzen sind hier nicht verletzt.
1. Die nach der Landesverfassung geltenden Anhörungserfordernisse sind
eingehalten worden. Im Hinblick auf die insoweit in einer Vielzahl von
Verfahren kommunaler Verfassungsbeschwerden im wesentlichen gleichlautend
vorgebrachten Einwände wird auf die ständige Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg (vgl. u.a. Urteile vom 18.
Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -, LVerfGE 14, 203, sowie vom 16. Juni 2005 -
VfGBbg 48/03 -, und Beschlüsse vom 16. September 2004 - VfGBbg 102/03 und
118/03 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de) Bezug genommen.
2. Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die neu gebildete Gemeinde
Steinhöfel bleibt auch in der Sache selbst im Einklang mit der
Landesverfassung.
a) In das Gebiet einer Gemeinde sowie - erst recht - in ihre
körperschaftliche Existenz kann zufolge Art. 98 Abs. 1 LV nur aus Gründen
des öffentlichen Wohls eingegriffen werden. Der Inhalt des Begriffes
„öffentliches Wohl“ ist dabei im konkreten Fall vom Gesetzgeber auszufüllen,
dem in dieser Hinsicht grundsätzlich – in dem von der Verfassung gesteckten
Rahmen – ein Beurteilungsspielraum und politische Gestaltungsfreiheit in dem
Sinne zukommt, daß er Ziele, Leitbilder und Maßstäbe selbst festlegen kann.
Das Verfassungsgericht überprüft zunächst, ob der Gesetzgeber den
entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und umfassend ermittelt hat.
Dabei ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht eingeschränkt
(Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, ständige Rechtsprechung, u. a.
Beschluß vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 138/03 - [Königsberg];
Bundesverfassungsgericht - BVerfG - , BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]).
Das Verfassungsgericht prüft sodann, ob der Gesetzgeber den ermittelten
Sachverhalt seiner Regelung zutreffend zugrundegelegt und die mit ihr
einhergehenden Vor- und Nachteile in vertretbarer Weise gewichtet und in die
Abwägung eingestellt hat. Hierbei darf sich das Verfassungsgericht nicht an
die Stelle des Gesetzgebers setzen und hat seine Nachprüfung darauf zu
beschränken, ob die Zielvorstellungen, Sachabwägungen, Wertungen und
Einschätzungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder
eindeutig widerlegbar sind oder der Wertordnung der Verfassung
widersprechen. Die Bevorzugung einzelner und die gleichzeitige
Hintanstellung anderer Belange bleibt dem Gesetzgeber so weit überlassen,
als das mit dem Eingriff in den Bestand der Kommunen verbundene
Abwägungsergebnis zur Erreichung der verfolgten Zwecke nicht offenkundig
ungeeignet oder unnötig ist oder zu den angestrebten Zielen deutlich außer
Verhältnis steht und frei von willkürlichen Erwägungen und Differenzierungen
ist. Es ist dabei nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der
Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen hat
(Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, ständige Rechtsprechung, u. a.
Urteile vom 18. Juni 1998 – VfGBbg 27/97 –, LVerfGE 8, 97, 169 f. m.w.N.,
vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 –,[Kreuzbruch], LVerfGE Suppl. Bbg zu Bd.
13, 116 = LKV 2002, 573, 574, und vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -,
a.a.O., sowie Beschlüsse vom 22. April 2004 – VfGBbg 182/03 –und vom 15.
September 2005 - VfGBbg 113/03 -).
b) In Anwendung dieser
Grundsätze hat sich hier der Gesetzgeber fehlerfrei auf den Standpunkt
gestellt, daß für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde
Steinhöfel Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, und auf dieser Grundlage
eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen. Im
einzelnen:
aa) Der Gesetzgeber hat sich
ausreichend mit den tatsächlichen Verhältnissen befaßt.
(1) Die örtlichen Verhältnisse und wesentlichen Strukturdaten der
Beschwerdeführerin, der Nachbargemeinden wie auch des Amtes sind in den
Gesetzesunterlagen zutreffend angesprochen (s. sog.
Neugliederungssachverhalt in LT-Drucksache 3/5021, S. 391 ff.). Insbesondere
erfaßte der Gesetzgeber Einwohnerzahl und -dichte, die wirtschaftliche Lage,
die Verkehrsverbindungen sowie bestehende soziokulturelle Verflechtungen der
amtsangehörigen Gemeinden untereinander: Er hat berücksichtigt, daß alle
Gemeinden des ehemaligen Amtes dem Nahbereich des Mittelzentrums
Fürstenwalde/Spree zugeordnet sind; einen zentralen Ort im Sinne des
Landesentwicklungsprogramms hatte das Amt nicht. Über eine Kreisstraße und
durch Busverkehr sind die drei amtsangehörigen Gemeinden mit der Gemeinde
Steinhöfel, dem Sitz der Amtsverwaltung, verbunden. Zwischen 4 und 6 km
beträgt die Entfernung der Gemeinden dorthin. Da die dem ehemaligen Amt
Steinhöfel/Heinersdorf angehörenden Gemeinden keine Schulen unterhalten,
besuchen die dort lebenden schulpflichtigen Kinder die Schulen in
Fürstenwalde/Spree bzw. in Heinersdorf und Briesen. Gesehen hat der
Gesetzgeber auch, daß die Beschwerdeführerin über eine Kindertagesstätte und
eine Einrichtung für betreutes Wohnen verfügt, die beide in Trägerschaft der
Arbeiterwohlfahrt stehen. Auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin ist ein
mittelständisches Unternehmen angesiedelt. In den Gemeinden Demnitz und
Buchholz ist die Landwirtschaft die Grundlage für den Erwerb. Daneben
bestehen dort auch einige kleine Handwerksbetriebe. Ein großer Teil der
Einwohner dieser drei Gemeinden des ehemaligen Amtes ist in der Stadt
Fürstenwalde/Spree beschäftigt. In nicht zu beanstandender Weise hat der
Gesetzgeber ebenfalls die Finanzsituation der Beschwerdeführerin ermittelt.
Die Steuereinnahmen aller drei Gemeinden lagen unter dem Landesdurchschnitt,
Investitionen waren stark zuweisungsabhängig. Die Beschwerdeführerin hatte
keine Schulden. Zudem sah er, daß die vier Gemeinden des vormaligen Amtes
nicht nur durch ihre gemeinsame Lage in der Kulturlandschaft Lebus
miteinander verbunden sind, sondern auch durch die
gemeindegrenzüberschreitende Landwirtschaft der früheren DDR. Die Gemeinde
Demnitz ist Sitz des Pfarrsprengels Demnitz, zu dem die Kirchengemeinden
Steinhöfel und Buchholz gehören.
(2) Diese Sachverhaltsermittlung begegnet keinen verfassungsrelevanten
Bedenken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber sämtliche
tatsächlichen Momente in allen Einzelheiten richtig erfaßt und gewürdigt
hat. Wie verbunden die Gemeinden im Detail jetzt sind, ist bei der
Prognoseentscheidung zur Gemeindegebietsneugliederung von untergeordneter
Bedeutung. Ins Gewicht fällt vielmehr nur, ob er die für die Durchführung
des gewählten Leitbildes bestimmenden Elemente in ihrem wesentlichen Gehalt
richtig erkannt und daraus sachgerechte Folgerungen gezogen hat. Nur wenn
die Richtigkeit einer die Entscheidung tragenden Tatsache bestritten wird
und es möglich ist, daß die Neugliederung bei Zugrundelegung des behaupteten
abweichenden Sachverhalts anders ausgefallen wäre, besteht eine
Nachprüfungspflicht für das Verfassungsgericht (vgl. SächsVerfGH, LVerfGE
10, 375, 398 „[mit-]entscheidend“; VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 -
VerfGH 39/74 -, EA S. 25; StGH BW, NJW 1975, 1205, 1213). Derartige
Tatsachen sind weder von der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden noch sonst
ersichtlich. Ihre Ausführungen zum Sachverhalt beinhalten zwar abweichenden
Wertungen, jedoch keine Sachverhaltskorrekturen.
bb) Dem Gesetzgeber stehen im Sinne von Art. 98 Abs. 1 LV Gründe des
öffentlichen Wohls zur Seite. Nachvollziehbar beruft er sich darauf, daß die
Eingliederung der Beschwerdeführerin in die neu gebildete Gemeinde
Steinhöfel die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf
Dauer sichern soll. Zwar wäre die Erhaltung eines Amtes als örtliche
Verwaltungseinheit im äußeren Entwicklungsraum bei Fehlen eines Zentralortes
nach dem vom Gesetzgeber selbst gewählten Reformleitbild grundsätzlich
möglich (vgl. Leitbild unter I. 2. a) bb) und b), LT-Drucksache 3/5021, S.
24 f., 394). Zugleich aber steht nach dem Leitbild die unter dem Richtwert
von 5.000 für Ämter liegende Einwohnerzahl des bisherigen Amtes Steinhöfel/Heinersdorf
(ca. 4.740) und die ebenso unter dem Richtwert von 500 liegende
Einwohnerzahl für amtsangehörige Gemeinden einer Beibehaltung der Gemeinde-
und der Amtsstrukturen entgegen (vgl. Leitbild unter I. 2. b) bb) Satz 1 und
cc) des Leitbildes, LT-Drucksache 3/5021, S. 25, 43 f.).
(1) Daß die Stärkung der
Verwaltungskraft sowie die Straffung und Effizienzsteigerung der
Kommunalverwaltungen durch die Bildung von Einheitsgemeinden Gründe des
öffentlichen Wohls sind, welche eine kommunale Neugliederung zu
rechtfertigen vermögen, hat das Landesverfassungsgericht bereits mehrfach
entschieden, insbesondere zum Unterfall der Behebung von Strukturproblemen
im Stadtumland (Urteile vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -, a.a.O., und
- VfGBbg 97/03 -) aber auch für den äußeren Entwicklungsbereich (zuletzt
Beschluß vom 20. Oktober 2005 - VfGBbg 277/03 -) sowie zum vorausgegangenen
Gesetz zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft
der Gemeinden im Land Brandenburg vom 13. März 2001 (vgl. Urteil vom 29.
August 2002 - VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], LVerfGE Suppl. Bbg zu Bd. 13, 116
= LKV 2002, 573, 574). Eine kommunale Neugliederung setzt nicht voraus, daß
Mängel in der bisherigen Aufgabenerfüllung bestehen oder eine Gemeinde keine
ausreichende Verwaltungs- und Leistungskraft besitzt. Vielmehr kann auch
eine weitere Verbesserung der Verwaltung des Gesamtraumes die Neugliederung
rechtfertigen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Urteil vom
26. August 2004 - VfGBbg 230/03 - und Beschluß vom 18. November 2004 -
VfGBbg 167/03 -). Einer solchen Verbesserung dient hier die Umsetzung der
Leitbildbestimmungen.
(2) Ein Neugliederungsbedarf
ergab sich bereits aus der geringen Einwohnerzahl der Beschwerdeführerin von
nur 390 Einwohnern. Soweit der Gesetzgeber seine Abwägungsentscheidung
maßgeblich darauf gestützt hat, daß die Beschwerdeführerin die
Mindesteinwohnerzahl von 500 Einwohnern unterschreitet (vgl. LT-Drucksache
3/5021, S. 394 ff. und ebd. sein Leitbild unter 2. b) cc), S. 24), ist
hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Die Landesverfassung
steht der Einschätzung, daß sich aus einer geringen Einwohnerzahl der
Gemeinde typisierend Rückschlüsse auf die (verminderte) Leistungsfähigkeit
der Gemeinde ergeben, nicht entgegen (vgl. Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 -, a.a.O.). Der
Gesetzgeber war nicht gehalten, die bisherige Leistungskraft der
Beschwerdeführerin als alleiniges und zwingendes Indiz für ihre künftige
Leistungsfähigkeit zu werten. Der Rückgriff auf die Einwohnerzahl als Indiz
für die Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist auch bei amtsangehörigen
Gemeinden unbeschadet dessen statthaft, daß eine amtsangehörige Gemeinde im
Land Brandenburg nicht selber Träger der „eigentlichen“ Verwaltung ist. Die
Gemeindevertretung bleibt nämlich ungeachtet der administrativen Umsetzung
durch das Amt für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig. Nicht das
Amt, sondern die einzelne Gemeinde ist Träger der gemeindlichen
Einrichtungen und für den Unterhalt dieser Einrichtungen zuständig. Solche
Einrichtungen können im Regelfall sinnvoll nur von bestimmten gemeindlichen
Mindestgrößen an betrieben werden (Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 -, a.a.O., und
Beschluß vom 18. November 2004 – VfGBbg 167/03 –, a.a.O., m.w.N.).
Der Gesetzgeber hat hierbei nicht unberücksichtigt gelassen, daß das
Unterschreiten dieser Mindesteinwohnergrenze nicht zwingend zur
Eingliederung in eine andere Gemeinde führt (vgl. Leitbild unter I. 2. b) cc)).
Vielmehr hat er in diesem Zusammenhang geprüft, ob geographische,
historische oder soziokulturelle Gesichtspunkte ein Abweichen von der
Regelmindesteinwohnerzahl rechtfertigen. Seine Einschätzung, daß dies nicht
der Fall sei (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 395), ist von Verfassungs wegen
nicht zu beanstanden.
Auch die Vorgabe einer Mindesteinwohnerzahl für das Amt als
Verwaltungseinheit im Leitbild (I. 2. b) bb), LT-Drucksache 3/5021, a.a.O.)
des Gesetzgebers ist ein dem öffentlichen Wohl dienendes Neugliederungsziel.
Eine leistungsfähige Verwaltung setzt eine gewisse Einwohnerzahl voraus, die
ein Mindestmaß an finanzieller Leistungskraft sicherstellt. Erst ab einer
bestimmten Größe der Verwaltung ist es möglich, daß das hauptamtliche
Personal spezialisierte Tätigkeitsbereiche erhält und die Behörde zeitgemäß
ausgestattet wird. Dementsprechend sind auch in anderen Bundesländern bei
Gemeindegebietsreformen je nach Bevölkerungsdichte und Siedlungsstruktur
Mindestgrößen für die einzelne Verwaltungseinheit zugrunde gelegt worden. So
wurde z.B. in Nordrhein-Westfalen für ländliche Orte eine Größe von 8.000,
in Niedersachsen von 5.000, in Rheinland-Pfalz von 7.500 und in
Schleswig-Holstein von 5.000 Einwohnern angestrebt (vgl. von Unruh/Thieme/Scheuner,
Die Grundlagen der kommunalen Gebietsreform, 1981, S. 110). Auch in Bayern
ist seinerzeit bei der Gemeindegebietsreform nicht nur der Richtwert von
5.000 Einwohnern pro Verwaltungseinheit (Einheitsgemeinde oder
Verwaltungsgemeinschaft), sondern auch ein Richtwert von 1.000 Einwohnern
für die einzelne Mitgliedsgemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft zugrunde
gelegt worden. Derartige Vorgaben sind verfassungsgerichtlich jeweils
unbeanstandet geblieben (siehe etwa VerfGH Sachsen, Urteil vom 18. November
1999 – Vf. 174-VIII-98 -; StGH Bad.-Württ., DVBl 1975, 385, 391; vgl. auch
BayVGH, BayVBl 1979, 146, 148). Auch im Schrifttum werden Vorgaben nicht
grundsätzlich in Zweifel gezogen (s. etwa Hoppe/Stüer, DVBl 1992, S. 641,
652: Bildung von Verwaltungsgemeinschaften/Ämterverwaltungen mit
„numerischen Vorgaben insbesondere für akzeptable Mindestzahlen von
Einwohnern“), wenngleich zu der exakten zahlenmäßigen Fixierung der
Mindestgröße unterschiedliche Auffassungen bestehen mögen. Wenn der
Gesetzgeber sich in seinem Leitbild auf den hier in Rede stehenden Richtwert
von 5.000 Einwohnern festgelegt hat, dann sind seine diesbezüglichen
Wertungen und Erwägungen nicht offensichtlich fehlerhaft oder widerlegbar
(so bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August
2002, a.a.O. sowie u.a. Beschluß vom 26. Februar 2004 - VfGBbg 150/03 -, S.
17 f. des Entscheidungsabdrucks). Es ist daher leitbildgerecht, daß der
Gesetzgeber die Beschwerdeführerin in die neu gebildete Gemeinde Steinhöfel
eingliederte und das diesen Richtwert unterschreitende Amt Steinhöfel/Heinersdorf
auflöste. Dabei liegt in dem Vorteil, daß sich durch die Bildung einer
amtsfreien Gemeinde die Anzahl der Verwaltungseinheiten reduziert, ein
zulässiger Differenzierungsgrund dafür, daß das Leitbild des Gesetzgebers
bei amtsfreien Gemeinden in nur dünn besiedelten Landesteilen unter
Beachtung der Raum- und Siedlungsstruktur Unterschreitungen der Mindestzahl
von 5.000 Einwohnern zuläßt (I. 2. a) Satz 3 nach dd) des Leitbildes,
LT-Drucksache 3/5021, S. 25), nicht aber bei Ämtern vergleichbarer
Einwohnerzahl. Darauf stützt sich der Gesetzgeber in nicht zu beanstandender
Weise (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 395).
cc) Zur Erreichung dieser Reformziele ist die Eingliederung der
Beschwerdeführerin in die Gemeinde Steinhöfel nicht offensichtlich
ungeeignet. Das Landesverfassungsgericht vermag nicht zu erkennen, daß
das Ziel einer Bereinigung der Klein- und Kleinstgemeindestruktur durch die
Eingliederung der Beschwerdeführerin eindeutig verfehlt würde.
dd) Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Steinhöfel ist
auch nicht unverhältnismäßig.
Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müssen die für eine Auflösung der
Gemeinde sprechenden Gründe des öffentlichen Wohls gegenüber den für den
Fortbestand der einzugliedernden Gemeinde sprechenden Gründen erkennbar
überwiegen (vgl. hierzu BayVerfGH BayVBl 1981, 399, 400 f.; s. auch NdsStGH
OVGE 33, 497, 503; StGH BW NJW 1975, 1205, 1211). Da die kommunale
Selbstverwaltung auch dazu dient, die Bürger zu integrieren, den Menschen
ein Zugehörigkeitsgefühl („Heimat“) zu vermitteln und damit die Grundlagen
der Demokratie zu stärken, ist die Reform der Gemeindestruktur nicht
ausschließlich an Rationalisierung und Verbesserung der Effizienz der
Verwaltungsorganisation zu messen. Eine Gemeinde darf nicht ohne
Berücksichtigung von Besonderheiten allein aus Gründen der
Strukturbereinigung aufgelöst werden. Andernfalls kann der Eingriff in die
Existenz einer Gemeinde und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der
örtlichen Verbundenheit außer Verhältnis zu dem angestrebten Vorteil geraten
(vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002
- VfGBbg 34/01 -, a.a.O.).
Der Gesetzgeber hat die Vor- und Nachteile seines Neugliederungsvorhabens
hier in nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen und ist zu
einem verfassungsrechtlich vertretbaren Ergebnis gelangt. Danach besitzen
die für eine Eingliederung der Beschwerdeführerin in die neugebildete
Gemeinde Steinhöfel sprechenden Gründe das größere Gewicht.
(1) Die Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung war dem Gesetzgeber
gegenwärtig. Er hat die Belange der Einwohner im Blick gehabt und sich damit
auseinandergesetzt, ablesbar aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs
(s. LT-Drucksache 3/5021, S. 388 ff.). Auf der anderen Seite hat er als
gegenläufige Belange in zulässiger und vertretbarer Weise die niedrige
Einwohnerzahl des Amtes Steinhöfel/Heinersdorf sowie der Beschwerdeführerin
berücksichtigt. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der
Gesetzgeber zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der
Verwaltung von der Notwendigkeit der Bildung einer größeren
Verwaltungseinheit durch Eingliederung der Beschwerdeführerin in die
Gemeinde Steinhöfel ausging.
(2) Der Gesetzgeber durfte seiner Entscheidung auch die Strukturaussage I.
2. a) dd) seines Leitbildes zugrundelegen, wonach die Bildung einer
amtsfreien Gemeinde mit geringer Einwohnerzahl eine Alternative zur Bildung
größerer Ämter aus derzeitigen Ämtern mit geringer Einwohnerzahl sein kann
(LT-Drucksache 3/5021, S. 39). Nachvollziehbar ist, daß diese
Leitbildvorgabe die Bildung amtsfreier Gemeinden im äußeren Entwicklungsraum
auch dann ermöglichen soll, wenn Ämter und damit zugleich die entstehenden
amtsfreien Gemeinden weniger als 5.000 Einwohner aufweisen. Mit der
Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Steinhöfel bei
gleichzeitiger Auflösung des Amtes verfolgt der Gesetzgeber systemkonform
das von ihm selbst gesetzte Ziel, die innerhalb des bisher bestehenden Amtes
gewachsenen Verflechtungen und Synergien zu erhalten und zu verstärken,
sofern der überwiegende Wille der dem Amt bislang angehörenden Gemeinden
hierauf gerichtet ist (LT-Drucksache 3/5021, a.a.O.). Einen derartigen
Sachverhalt fand der Gesetzgeber hier vor.
Angesichts der geringen Größe der Beschwerdeführerin von nur 390 Einwohnern
ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber von der Notwendigkeit
einer Eingliederung in eine größere Verwaltungseinheit ausging. Für ihren
Fortbestand als eigenständige (amtsangehörige) Gemeinde sind keine
Besonderheiten im oben genannten Sinne geltend gemacht worden oder
ersichtlich. Daß die Beschwerdeführerin nicht verschuldet ist, genügt nicht,
zumal sie nur über unterdurchschnittliche Steuereinnahmen sowie eine geringe
Investitionskraft bei einer hohen Abhängigkeit von Schlüsselzuweisungen
verfügt.
(3) Auch begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß der
Gebietsänderungsvertrag zur Bildung der neuen Gemeinde Steinhöfel genehmigt
wurde, bevor die nunmehr angegriffene Gebietsneugliederung in Kraft trat.
Vielmehr resultiert aus Art. 97 Abs. 1 Satz 1 LV und Art. 28 Abs. 2 Satz 1
GG der Vorrang freiwilliger Gebietsänderungen als Bestandteil der
Selbstverwaltungsgarantie. Zu deren historisch gewachsenem Bild gehört, daß
der freiwillige Zusammenschluß die Regel, der zwangsweise Eingriff dagegen
die Ausnahme bildet (Ule, VerwArch Bd. 60, 101, 121; Scholtissek, DVBl.
1968, 825, 829). Dieser Grundsatz der Subsidiarität des gesetzgeberischen
Eingreifens gebietet dem Gesetzgeber, nur dann Gebietskörperschaften - wie
hier die Beschwerdeführerin - gegen deren Willen einzugemeinden, wenn eine
freiwillige Lösung entsprechend dem Reform-Leitbild bis zum Abschluß der
Freiwilligkeitsphase nicht zustande gekommen ist (BVerfG, BVerfGE 50, 50,
50; 86, 90, 107; LVerfG SA, LVerfGE 2, 227, 266).
(4) Eine vorzugswürdige leitbildgerechte Alternative ist nicht gegeben. Der
Gesetzgeber hat sich mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, das Gebiet des
bisherigen Amtes Steinhöfel/Heinersdorf mit dem des Amtes Odervorland
zusammenzulegen (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 396). Es ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber diese
Variante mit Blick auf die fast 40 km betragende West-Ost-Ausdehnung der
dadurch gebildeten Verwaltungseinheit verwarf. Aber auch wegen des
zwischenzeitlich zustandgekommenen freiwilligen Zusammenschlusses der
überwiegenden Gemeinden des Amtes konnte der Gesetzgeber diese Möglichkeit
ablehnen. Ebenso wäre eine Zusammenlegung der Beschwerdeführerin mit der
Gemeinde Buchholz nur als Übergangslösung in der Freiwilligkeitsphase
zulässig gewesen (Leitbild I. 2. b) aa)). Zudem hätte die Gemeinde Demnitz
dann in eine weitere Nachbargemeinde eingegliedert werden müssen. Ferner
durfte der Gesetzgeber auch eine Eingliederung der Beschwerdeführerin oder
der Gemeinde Buchholz in die Stadt Fürstenwalde/Spree ablehnen, auch wenn
die Stadt Fürstenwalde/Spree dies im Hinblick auf die Beschwerdeführerin
angeboten hatte. Keine der beiden Gemeinden hatte eine Eingliederung nach
Fürstenwalde/Spree angestrebt. Auch widerspräche es dem Leitbild, die
Gebietsänderung beim Fehlen einer starken regionalen Verflechtungsbeziehung
bzw. einer Stadt-Umland-Problematik über die Ämtergrenzen hinaus zu
vollziehen (Leitbild I. 2. c), d) bb)).
(5) Es ist nicht verfehlt, wenn der Gesetzgeber bei seiner
Neugliederungsentscheidung auch berücksichtigt, daß zwischen der
Beschwerdeführerin und der Stadt Sonnewalde umfangreiche Verbindungen im
Personennahverkehr und im Bereich der Kirchenarbeit bestehen sowie eine
Zusammenarbeit auch bisher schon im Rahmen des Trink- und
Abwasserzweckverbandes Sonnewalde erfolgte.
ee) Auch im übrigen läßt die Abwägung des Gesetzgebers keine seine
Entscheidung in Frage stellenden Defizite erkennen.
(1) Der Gesetzgeber war nicht durch
die finanziellen Folgen an einer Eingliederung der
Beschwerdeführerin in die Gemeinde Steinhöfel gehindert. Für die Beurteilung
am Maßstab des öffentlichen Wohls im Sinne des Art. 98 Abs. 1 LV ist nicht
ausschließlich oder auch nur in erster Linie entscheidend, welche Lösung für
die Einwohner der einzelnen Gemeinde die meisten Vorteile bietet.
Entscheidend ist vielmehr, welche Lösung den Interessen des gesamten neu zu
gliedernden Verwaltungsraumes und seiner Bevölkerung sowie darüber hinaus
der Gesamtbevölkerung des Landes am besten entspricht. Erfahrungsgemäß kann
der Wohlstand einer Gemeinde auf Lagevorteilen - etwa einer
verkehrsgünstigen Lage an der Schnittstelle zwischen Autobahn und
Bundesstraße - beruhen, wenn auch die sich aus der günstigen Lage ergebenden
Chancen genutzt werden müssen. Umgekehrt kann Verschuldung jedenfalls
teilweise aus Lagenachteilen herrühren, etwa wenn Infrastruktureinrichtungen
unterhalten werden müssen, die zugleich den Menschen aus Nachbargemeinden
zugute kommen, und gleichzeitig günstige Entwicklungsmöglichkeiten nicht
vorhanden sind oder durch bestehende (Wohn-)Bebauung nicht lohnend genutzt
werden können. Unabhängig davon ist die Finanzlage und damit auch der
Beitrag, den die Einwohner mit einem neu zugeschnittenen Gebiet und
Ressourcen zu leisten vermögen, naturgemäß nicht von Dauer, sondern
veränderlich. Die wirtschaftliche Entwicklung des
Gesamt-Neugliederungsgebietes ist so oder so nicht sicher einschätzbar.
(2) Verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden ist schließlich, wie der Gesetzgeber den geäußerten Willen der
Bevölkerung gewichtet hat. Die aus den Anhörungen, insbesondere der der
Bevölkerung und der Beschwerdeführerin, resultierenden Stellungnahmen sind
in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S.
388 ff.). An das sich daraus ergebende Stimmungsbild ist der Gesetzgeber
aber nicht gebunden. Das Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung stellt
vielmehr nur ein Merkmal unter weiteren Gesichtspunkten dar, die für die
Ermittlung der Gründe des öffentlichen Wohles und damit für die
Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers von Bedeutung sind. Bei einer
allgemeinen Gebietsreform geht es eben auch darum, größere Räume neu zu
gliedern, so daß nicht nur örtliche Gegebenheiten - wie etwa die Akzeptanz
des Vorhabens bei den Bürgern der einzelnen Gemeinde - ins Gewicht fallen.
Hiervon ausgehend hat sich der Landtag in den Grenzen seiner
Entscheidungsfreiheit bewegt, als er nicht dem Ergebnis der Anhörung der
Bevölkerung gefolgt ist, sondern den für die Bildung einer Einheitsgemeinde
und der damit verbundenen Eingliederung der Beschwerdeführerin sprechenden
Umständen das höhere Gewicht beigemessen hat.
C.
Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht
für erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1 2. Alt. VerfGGBbg
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